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   OLG Köln, 26.03.2001 - 5 U 140/00   

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OLG Köln, 26.03.2001 - 5 U 140/00 (https://dejure.org/2001,7190)
OLG Köln, Entscheidung vom 26.03.2001 - 5 U 140/00 (https://dejure.org/2001,7190)
OLG Köln, Entscheidung vom 26. März 2001 - 5 U 140/00 (https://dejure.org/2001,7190)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    AGBG § 9; AVB/MBKK
    Prüfung von Klauseln in Versicherungsbedingungen auf Wirksamkeit nach dem AGBG; Krankheitskostenversicherung - so genannte Schulmedizinklausel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2001, 851
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

    Auszug aus OLG Köln, 26.03.2001 - 5 U 140/00
    Jedenfalls aber halte sie einer Inhaltskontrolle stand, weil mit der Klausel genau diejenigen Anforderungen umgesetzt worden seien, die der Bundesgerichtshof im Urteil vom 23. Juni 1993 (BGHZ 123, 83 ff.) vorgegeben habe.

    Vor der Prüfung nach § 9 AGBG ist allerdings zunächst die Klausel auszulegen, weil nur so Klarheit darüber gewonnen werden kann, welcher Inhalt der Klausel anhand des AGBG zu kontrollieren ist (BGHZ 123, 83, 85).

    Nicht massgeblich ist, was sich der Verfasser der Bedingungen bei ihrer Abfassung vorgestellt hat oder deren Entstehungsgeschichte, die der Versicherungsnehmer typischerweise nicht kennt (BGHZ 123, 83, 85; BGH, VersR 2000, 1090, 1091; NversZ 2000, 443 f.; OLG Köln, Urt. v. 30. Oktober 2000 - 5 U 58/00).

    Insoweit ist dem Versicherer ein berechtigtes Interesse daran zuzubilligen, dass er Kosten der Forschung nicht mitfinanziert, wenn bereits erprobte und erfolgversprechende Methoden und Arzneimittel zur Verfügung stehen; das trägt auch zur Kostendämpfung bei (BGHZ 123, 83, 88).

  • OLG Köln, 23.06.1999 - 5 U 232/98

    Medizinische Notwendigkeit einer alternativen Behandlungsmethode

    Auszug aus OLG Köln, 26.03.2001 - 5 U 140/00
    Im übrigen entspreche sie den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof und im Anschluss daran auch der erkennende Senat (VersR 2000, 42, 43) zur Erstattungsfähigkeit der Kosten einer alternativen Heilmethode sowohl bei heilbaren als auch bei unheilbaren Erkrankungen aufgestellt habe.

    Hierbei gilt dann lediglich die allgemeine Einschränkung, dass die jeweils angewandte Behandlung nach medizinischen Erkenntnissen im Zeitpunkt ihrer Vornahme als wahrscheinlich geeignet angesehen werden konnte, auf eine Heilung oder - bei einer unheilbaren Krankheit - auf eine Verhinderung der Verschlimmerung der Erkrankung oder zumindest auf deren Verlangsamung hinzuwirken, und dass sie unabhängig davon, ob sie auf Erkenntnissen der Schulmedizin oder der Altenativmedizin aufbaut, auf einem medizinisch nachvollziehbaren Ansatz beruht (BGHZ 133, 208, 214 ff.; OLG Köln, VersR 2000, 42, 43 und VersR 1997, 729, 730).

    Nur dann, wenn es eine allgemein anerkannte und geeignete Methode nicht gibt, sind auch Behandlungen der Alternativmedizin erstattungsfähig, wenn sie auf einem nach medizinischen Erkenntnissen nachvollziehbaren Ansatz beruhen (OLG Köln, VersR 2000, 42, 43).

  • OLG Hamburg, 23.01.2001 - 9 U 327/99

    Prüfung von Klauseln in Versicherungsbedingungen auf Wirksamkeit nach dem AGBG;

    Auszug aus OLG Köln, 26.03.2001 - 5 U 140/00
    Diese Einordnung muss aber nicht zwingend zur Folge haben, dass die Klausel einer Inhaltskontrolle von vornherein entzogen ist (vgl. Römer, NVersZ 1999, 97, 101; gegen die Anwendbarkeit von § 8 AGBG für die vorliegende Klausel: OLG Hamburg, Urt. v. 23. Januar 2001 - 9 U 327/99 -).

    Die vorliegend verwendete Klausel entspricht der von der Versicherungswirtschaft allgemein verwendeten Regelung in § 4 Abs. 6 MB/KK 94. Eine höchstrichterliche Klärung, ob die Klausel wirksam ist oder nicht, ist auch im Hinblick auf die Entscheidung des OLG Hamburg vom 23. Januar 2001 (aaO), in der die Klausel als unwirksam angesehen wurde, geboten.

  • BGH, 10.07.1996 - IV ZR 133/95

    Der BGH zur medizinisch notwendigen Heilbehandlung von AIDS

    Auszug aus OLG Köln, 26.03.2001 - 5 U 140/00
    Hierbei gilt dann lediglich die allgemeine Einschränkung, dass die jeweils angewandte Behandlung nach medizinischen Erkenntnissen im Zeitpunkt ihrer Vornahme als wahrscheinlich geeignet angesehen werden konnte, auf eine Heilung oder - bei einer unheilbaren Krankheit - auf eine Verhinderung der Verschlimmerung der Erkrankung oder zumindest auf deren Verlangsamung hinzuwirken, und dass sie unabhängig davon, ob sie auf Erkenntnissen der Schulmedizin oder der Altenativmedizin aufbaut, auf einem medizinisch nachvollziehbaren Ansatz beruht (BGHZ 133, 208, 214 ff.; OLG Köln, VersR 2000, 42, 43 und VersR 1997, 729, 730).
  • BGH, 24.05.2000 - IV ZR 186/99

    Haftungsausschluß nach AVB-Werkverkehr

    Auszug aus OLG Köln, 26.03.2001 - 5 U 140/00
    Nicht massgeblich ist, was sich der Verfasser der Bedingungen bei ihrer Abfassung vorgestellt hat oder deren Entstehungsgeschichte, die der Versicherungsnehmer typischerweise nicht kennt (BGHZ 123, 83, 85; BGH, VersR 2000, 1090, 1091; NversZ 2000, 443 f.; OLG Köln, Urt. v. 30. Oktober 2000 - 5 U 58/00).
  • LG Hamburg, 20.08.1999 - 324 O 170/99

    AGB Klauseln - Versicherer

    Auszug aus OLG Köln, 26.03.2001 - 5 U 140/00
    Einer Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 AGBG halte die Klausel nicht stand; insoweit hat sich das Landgericht die Entscheidungsgründe im Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. August 1999 (324 O 170/99 - veröffentlicht in NVersZ 2000, 274 ff.) zu eigen gemacht.
  • BGH, 17.05.2000 - IV ZR 113/99

    Begriff der Bewußtseinsstörung

    Auszug aus OLG Köln, 26.03.2001 - 5 U 140/00
    Nicht massgeblich ist, was sich der Verfasser der Bedingungen bei ihrer Abfassung vorgestellt hat oder deren Entstehungsgeschichte, die der Versicherungsnehmer typischerweise nicht kennt (BGHZ 123, 83, 85; BGH, VersR 2000, 1090, 1091; NversZ 2000, 443 f.; OLG Köln, Urt. v. 30. Oktober 2000 - 5 U 58/00).
  • BGH, 17.03.1999 - IV ZR 137/98

    Beschränkung psychotherapeutischer Behandlung auf "höchstens 30 Sitzungen" in

    Auszug aus OLG Köln, 26.03.2001 - 5 U 140/00
    Nach dieser Bestimmung sind Leistungsbeschreibungen dann, wenn ohne sie mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhaltes kein wirksamer Vertrag angenommen werden kann, nicht kontrollfähig (vgl. BGH, VersR 1999, 745, 747).
  • OLG Köln, 30.10.1996 - 5 U 88/96

    Heilbehandlung; Krankheit; Medizinische Notwendigkeit; Eintrittspflicht;

    Auszug aus OLG Köln, 26.03.2001 - 5 U 140/00
    Hierbei gilt dann lediglich die allgemeine Einschränkung, dass die jeweils angewandte Behandlung nach medizinischen Erkenntnissen im Zeitpunkt ihrer Vornahme als wahrscheinlich geeignet angesehen werden konnte, auf eine Heilung oder - bei einer unheilbaren Krankheit - auf eine Verhinderung der Verschlimmerung der Erkrankung oder zumindest auf deren Verlangsamung hinzuwirken, und dass sie unabhängig davon, ob sie auf Erkenntnissen der Schulmedizin oder der Altenativmedizin aufbaut, auf einem medizinisch nachvollziehbaren Ansatz beruht (BGHZ 133, 208, 214 ff.; OLG Köln, VersR 2000, 42, 43 und VersR 1997, 729, 730).
  • BGH, 30.10.2002 - IV ZR 60/01

    BGH billigt Allgemeine Versicherungsbedingungen in der privaten

    Die beanstandete Klausel hat weder eine Gefährdung des Vertragszwecks noch sonst eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers zur Folge (ebenso OLG Köln VersR 2001, 851; für eine Wirksamkeit der Klausel ferner OLG Frankfurt VersR 2001, 848 und OLG Karlsruhe VersR 2001, 180), auch nicht in Form eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot.

    Die Klausel enthält bei zutreffender Auslegung nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers eine auch für ihn durchschaubare abgestufte Regelung der Leistungspflicht für schulmedizinische und nicht schulmedizinische Behandlungen (so zutreffend OLG Köln VersR 2001, 851 ff.).

  • OLG Köln, 24.07.2009 - 20 U 55/09

    Wirksamkeit der sog. "Schulmedizinklausel" in der privaten Krankenversicherung

    Diese sog. "Schulmedizinklausel" ist, worauf die Beklagte ebenfalls zutreffend hinweist, wirksam (BGHZ 152, 262; OLG Köln VersR 2001, 851).

    Voraussetzung dafür ist, dass sie über eine gewisse Dauer ("sich bewährt") eingesetzt worden ist und Erfolge vorweisen kann ("Erfolg versprechend"), die denjenigen Erfolgen, die mit überwiegend anerkannten schulmedizinischen Methoden erzielt wurden, gleichstehen ("ebenso", vgl. BGHZ 152, 262; OLG Köln VersR 2001, 851; OLG Köln VersR 2006, 397).

    Diese - vom Versicherungsnehmer zu beweisende (BGHZ 152, 262; OLG Köln VersR 2001, 851) - Voraussetzung ist nach den klaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. F nicht erfüllt.

  • BGH, 30.10.2002 - IV ZR 119/01

    Erstattungsfähigkeit alternativer Behandlungsmethoden in der Krankenversicherung

    Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht (VersR 2001, 851) hat sie abgewiesen.
  • OLG Köln, 07.10.2009 - 20 U 55/09

    Galvano-Therapie zur Behandlung von Prostatakrebs als Methode im Sinne der

    Das kann vor allem bei neu auftretenden oder unheilbaren Erkrankungen der Fall sein (BGHZ 152, 262; OLG Köln VersR 2001, 851; OLG Köln VersR 2006, 397).
  • OLG Köln, 01.08.2005 - 5 U 48/05

    Versicherungsrecht - Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für

    Die als Konsequenz aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nunmehr in § 4 Abs. 6 AVB verwendete Klausel ist hingegen wirksam (BGHZ 152, 262 ff; OLG Köln, VersR 2001, 851 ff.).
  • OLG Köln, 26.02.2010 - 20 U 159/09

    Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen für eine Orthokin-Therapie in der privaten

    Die als Konsequenz aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nunmehr in § 4 Abs. 6 AVB verwendete Klausel ist hingegen wirksam (BGHZ 152, 262 ff; OLG Köln, VersR 2001, 851 ff.).
  • OLG Köln, 19.04.2013 - 20 U 159/10

    Eintrittspflicht der privaten Krankheitskostenversicherung für die Behandlung

    Die Voraussetzungen dieser Regelung, gegen deren Wirksamkeit Bedenken nicht bestehen (vgl. BGH VersR 2002, 1546; OLG Köln - 5. Zivilsenat - VersR 2001, 851), liegen nicht vor.
  • OLG Köln, 22.08.2001 - 5 U 52/01

    Auswirkung einer Vorinvalidität des Versicherten auf die Berechnung der

    Diese sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (BGHZ 123, 83, 85; BGH, VersR 2000, 1090, 1091; OLG Köln, VersR 2001, 851, 852).
  • LG Nürnberg-Fürth, 15.04.2013 - 8 O 5521/11

    Private Krankenversicherung: Kostenerstattung für Protonenstrahlenbehandlung

    S. 1 enthält eine Risikobegrenzung (so wohl BGH aaO; OLG Köln VersR 2001, 851, 88), so dass insoweit den Versicherungsnehmer die primäre Darlegungs- und Beweislast trifft (HK-VVG/Rogler 2. Aufl. § 15 MBKK Rn. 18; Bach/Moser/Kalis, Private Krankenversicherung 4. Aufl. § 4 MBKK Rn. 58).
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