Weitere Entscheidung unten: BGH, 01.02.2001

Rechtsprechung
   BGH, 16.01.2001 - VI ZR 381/99   

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https://dejure.org/2001,64
BGH, 16.01.2001 - VI ZR 381/99 (https://dejure.org/2001,64)
BGH, Entscheidung vom 16.01.2001 - VI ZR 381/99 (https://dejure.org/2001,64)
BGH, Entscheidung vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 (https://dejure.org/2001,64)
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Miterlebter Unfalltod der Mutter

§§ 823, 249 BGB, § 7 Abs. 1 StVG, seelisch bedingte Folgeschäden;

§ 256 Abs. 1 ZPO, zu den Zulässigkeits- (Feststellungsinteresse) und Begründetheitsanforderungen für einen Feststellungsantrag

Volltextveröffentlichungen (15)

  • verkehrslexikon.de

    Hinreichende Wahrscheinlichkeit von unfallbedingten psychischen Störungen

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Künftiger Schaden - Ersatzpflicht - Rechtsgutverletzung - Feststellungsinteresse - Möglichkeit des Schadenseintritts

  • RA Kotz

    Feststellungsinteresse der Ersatzpflicht künftigen Schadens bei unfallbedingt psychischen Störungen

  • reise-recht-wiki.de

    Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und Schadensersatz

  • Judicialis

    ZPO § 256

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 256
    Anforderungen an das Interesse einer Feststellung der Pflicht zum Ersatz künftiger Schäden aus einer Rechtsgutverletzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 256
    Feststellungsinteresse bei Klage auf Ersatz künftigen Schadens

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Unfallschadensregulierung - BGH zu den Voraussetzungen einer Feststellungsklage

  • nomos.de PDF, S. 39 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 256 ZPO
    Pflicht zum Ersatz künftigen Schadens/Feststellungsinteresse

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 39 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 256 ZPO
    Pflicht zum Ersatz künftigen Schadens/Feststellungsinteresse

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 1431
  • MDR 2001, 448
  • NZV 2001, 167
  • NJ 2001, 426 (Ls.)
  • VersR 2001, 874
  • BB 2001, 543
 
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Wird zitiert von ... (341)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 23.04.1991 - X ZR 77/89

    Rechtliches Interesse einer Schadensersatzfeststellungsklage; Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 16.01.2001 - VI ZR 381/99
    Ob darüber hinaus im Rahmen der Begründetheit eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu verlangen ist (vgl. dazu z.B. Senatsurteil vom 15. Juli 1997 - VI ZR 184/96 - VersR 1997, 1508, 1509 m.w.N.; BGH, Urteile vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92 - BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Schadensersatz 2 und vom 23. April 1991 - X ZR 77/89 - NJW 1991, 2707, 2708), bedarf unter den Umständen des Streitfalls keiner abschließenden Entscheidung.
  • BGH, 15.07.1997 - VI ZR 184/96

    Voraussetzungen eines Feststellungsantrags hinsichtlich Ersatzpflicht für

    Auszug aus BGH, 16.01.2001 - VI ZR 381/99
    Ob darüber hinaus im Rahmen der Begründetheit eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu verlangen ist (vgl. dazu z.B. Senatsurteil vom 15. Juli 1997 - VI ZR 184/96 - VersR 1997, 1508, 1509 m.w.N.; BGH, Urteile vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92 - BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Schadensersatz 2 und vom 23. April 1991 - X ZR 77/89 - NJW 1991, 2707, 2708), bedarf unter den Umständen des Streitfalls keiner abschließenden Entscheidung.
  • BGH, 12.11.1991 - VI ZR 7/91

    Kindertee; Beweislastumkehr im Produkthaftungsprozeß

    Auszug aus BGH, 16.01.2001 - VI ZR 381/99
    Geht es dabei wie hier um den Ersatz erst künftig befürchteten Schadens aufgrund einer nach Behauptung der Kläger bereits eingetretenen Rechtsgutsverletzung, so setzt das Feststellungsinteresse weiter die Möglichkeit dieses Schadenseintritts voraus; diese ist zu verneinen, wenn aus der Sicht der Kläger bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines derartigen Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. z.B. Senatsurteil BGHZ 116, 60, 75 m.w.N.); entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann im Rahmen der Zulässigkeit nicht darüber hinaus eine hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit gefordert werden.
  • BGH, 30.04.1996 - VI ZR 55/95

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus BGH, 16.01.2001 - VI ZR 381/99
    aa) Daß durch ein Unfallgeschehen ausgelöste, traumatisch bedingte psychische Störungen von Krankheitswert, die sich etwa in Depressionen niederschlagen, eine Verletzung des geschützten Rechtsguts Gesundheit darstellen können, ist nicht zu bezweifeln und wird ersichtlich auch im Berufungsurteil nicht in Abrede gestellt (vgl. zu Fällen des Schockschadens sowie der Aktual- oder Unfallneurose z.B. BGHZ 132, 341, 344 m.w.N.).
  • BGH, 15.10.1992 - IX ZR 43/92

    Amtshaftung des Notars bei Beurkundung von Grundstückskaufverträgen

    Auszug aus BGH, 16.01.2001 - VI ZR 381/99
    Ob darüber hinaus im Rahmen der Begründetheit eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu verlangen ist (vgl. dazu z.B. Senatsurteil vom 15. Juli 1997 - VI ZR 184/96 - VersR 1997, 1508, 1509 m.w.N.; BGH, Urteile vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92 - BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Schadensersatz 2 und vom 23. April 1991 - X ZR 77/89 - NJW 1991, 2707, 2708), bedarf unter den Umständen des Streitfalls keiner abschließenden Entscheidung.
  • OLG Frankfurt, 18.10.2018 - 22 U 97/16

    Zur Berechnung von Haushaltsführungsschaden und Schmerzensgeld

    Bei schweren Verletzungen kann ein Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden nur dann verneint werden, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Beurteilung kein Grund bestehen kann, mit Spätfolgen wenigstens zu rechnen (BGH ZfS 97, 450 [BGH 15.07.1997 - VI ZR 184/96] ; ZfS 2001, 305 [BGH 16.01.2001 - VI ZR 381/99] ; OLG Saarbrücken 20.2.14 - 4 U 411/12 -).

    Ob dafür eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu verlangen ist, hatte er offen gelassen (BGH 16.1.01 - VI ZR 381/99 - BGH 9.1.07 - VI ZR 133/06 -).

  • BGH, 27.01.2015 - VI ZR 548/12

    Schadensersatz nach Tod durch Verkehrsunfall: Voraussetzungen eines

    Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass durch ein Unfallgeschehen ausgelöste, traumatisch bedingte psychische Störungen von Krankheitswert eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellen können (vgl. Senatsurteile vom 22. Mai 2007 - VI ZR 17/06, BGHZ 172, 263 Rn. 12; vom 30. April 1996 - VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341, 344; vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99, VersR 2001, 874, 875; vom 12. November 1985 - VI ZR 103/84, VersR 1986, 240, 24).

    b) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht auch nicht berücksichtigt, dass der Senat stets dem Umstand maßgebliche Bedeutung beigemessen hat, ob die von dem "Schockgeschädigten" geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen auf seine direkte Beteiligung an einem Unfall oder das Miterleben eines Unfalls zurückzuführen oder ob sie durch den Erhalt einer Unfallnachricht ausgelöst worden sind (vgl. Senatsurteile vom 11. Mai 1971 - VI ZR 78/70, BGHZ 56, 163, 166 f.; vom 22. Mai 2007 - VI ZR 17/06, BGHZ 172, 263 Rn. 13 f.; vom 12. November 1985 - VI ZR 103/84, VersR 1986, 240, 241 f.; vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99, VersR 2001, 874, 875 f.).

  • OLG Hamm, 15.08.2023 - 7 U 19/23

    Facebook-Scraping

    a) Die erforderliche hinreichende Bestimmtheit im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO im Hinblick auf die notwendige Differenzierung von materiellen und immateriellen Schäden, die bis zur letzten mündlichen Verhandlung und danach eintreten (vgl. BGH Urt. v. 10.7.2018 - VI ZR 259/15, r+s 2018, 678 Rn. 6 m. w. N.; BGH Urt. v. 16.1.2001 - VI ZR 381/99, r+s 2001, 147 = juris Rn. 12 f.) , ist durch die im Senatstermin erfolgte Anpassung des Antrags hergestellt.

    Ein Feststellungsinteresse ist also nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines derartigen Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. BGH Urt. v. 5.10.2021 - VI ZR 136/20, NJW-RR 2022, 23 Rn. 28; BGH Beschl. v. 9.1.2007 - VI ZR 133/06, r+s 2007, 350 Rn. 5 f.; BGH Urt. v. 16.1.2001 - VI ZR 381/99, r+s 2001, 147 = juris Rn. 7: Senat Urt. v. 28.10.2022 - 7 U 25/22, BeckRS 2022, 38552 = juris Rn. 102; Senat Urt. v. 29.10.2019 - 7 U 4/19, BeckRS 2019, 56097 = juris Rn. 35 m. w. N.; siehe auch Gerlach, VersR 2000, 525, 531) .

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Rechtsprechung
   BGH, 01.02.2001 - III ZR 332/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,969
BGH, 01.02.2001 - III ZR 332/99 (https://dejure.org/2001,969)
BGH, Entscheidung vom 01.02.2001 - III ZR 332/99 (https://dejure.org/2001,969)
BGH, Entscheidung vom 01. Februar 2001 - III ZR 332/99 (https://dejure.org/2001,969)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausländischer Schiedsspruch - Anerkennung - Vollstreckung - Befangenheit eines Schiedsrichters - Rechtsschutzmöglichkeit im Erlaßstaat

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Anerkennung und Vollstreckung ausländischen Schiedsspruchs - Geltendmachung der Befangenheit des Schiedsrichters

  • Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS)

    Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ, § 1044 Abs. 1 S. 1 ZPO a.F.
    Aufhebungsverfahren Anerkennungsverfahren Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, ausländisch; - Anerkennung; - Vollstreckbarerklärung; - formelle Antragserfordernisse Aufhebungsgründe Versagungsgründe: - Unwirksamkeit Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung; - ...

  • schiedsgericht.expert

    Schiedsverfahren: Befangenheit Schiedsrichter Anerkennung Schiedsspruch

  • Judicialis

    SchSprAnerkÜbk Art. 5 Abs. 2 lit. b

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)

    UNÜ Art. 5 Abs. 2 b
    Nur beschränkte Geltendmachung von Befangenheitsgründen im Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren L

  • rechtsportal.de

    SchSprAnerkÜbk Art. 5 Abs. 2 lit. b
    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs bei Befangenheit eines Schiedsrichters

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 1059
  • MDR 2001, 645
  • VersR 2001, 874 (Ls.)
  • WM 2001, 787
  • BB 2001, 14
  • BB 2001, 15
  • BB 2001, 458
  • BB Beilage 2001, 14
  • BauR 2001, 1303 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 15.05.1986 - III ZR 192/84

    Anerkennung eines englischen Schiedsspruchs

    Auszug aus BGH, 01.02.2001 - III ZR 332/99
    a) Zutreffend hat das Berufungsgericht im Anschluß an das Senatsurteil BGHZ 98, 70, 75 f ein gegen den ordre public (international) verstoßendes Verfahren (Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ) insoweit verneint, als der von der Antragstellerin benannte Schiedsrichter H. wegen Nennungssäumnis der Antragsgegnerin als Einzelschiedsrichter entschieden hat.

    Die im Interesse der Verfahrensbeschleunigung knapp bemessene, aber noch hinnehmbare (vgl. Senatsurteil BGHZ 98, 70, 76), Frist von sieben Tagen beruht ersichtlich auf dem englischen Schiedsgerichtsgesetz (Arbitration Act of 1996, vgl. Telefax von P. vom 4. März 1996).

    Außerdem muß der in der Mitwirkung eines befangenen Schiedsrichters liegende Verstoß gegen das Gebot überparteilicher Rechtspflege sich im schiedsrichterlichen Verfahren konkret ausgewirkt haben; es muß nachgewiesen sein, daß der befangene Schiedsrichter gegenüber einer Partei voreingenommen war und sich bei seiner Entscheidung hiervon hat leiten lassen (Senatsurteil BGHZ 98, 70, 75 zu Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ; Senatsbeschluß vom 12. Juli 1990 aaO; Maier aaO Rn. 11).

    Um so weniger kann bei einem ausländischen Schiedsspruch, der dem weniger strengen Regime des ordre public international unterliegt (vgl. Senatsurteile BGHZ 98, 70, 73 f und 110, 104, 106 f), angenommen werden, solche Ablehnungsgründe führten stets zur Versagung der Anerkennung und Vollstreckung.

  • BGH, 12.07.1990 - III ZR 218/89

    Befangenheit eines ausländischen Schiedsrichters im Verfahren über die

    Auszug aus BGH, 01.02.2001 - III ZR 332/99
    aa) Die Befangenheit eines Schiedsrichters kann sich im Verfahren über die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche nur auswirken, wenn entweder die benachteiligte Partei nach dem maßgebenden ausländischen Recht ihretwegen die Aufhebung des Schiedsspruchs noch verlangen könnte (vgl. BGHZ 52, 184, 189) oder die Anerkennung des Schiedsspruchs ihretwegen zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ, § 1044 Abs. 2 Nr. 2 ZPO a.F., Senatsbeschluß vom 12. Juli 1990 - III ZR 218/89 - BGHR ZPO § 1044 Abs. 2 Nr. 2 Befangenheit 1).

    Letzteres ist zu verneinen, wenn die Befangenheit im Ursprungsland des Schiedsspruchs vor einem staatlichen Gericht geltend gemacht werden konnte, das im wesentlichen nach den gleichen Grundsätzen entscheidet, die nach deutschem Recht für die Berücksichtigung der Befangenheit gelten (Senatsbeschluß vom 12. Juli 1990 aaO; ähnlich Schlosser, Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit 2. Aufl. 1999 Rn. 539).

    Nur wenn dies nicht möglich war oder ohne Erfolg versucht worden ist, kann zur Prüfung gestellt werden, ob die Anerkennung des Schiedsspruchs aus diesem Grund zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ, § 1044 Abs. 2 Nr. 2 ZPO a.F.; vgl. Senatsbeschluß vom 12. Juli 1990 aaO, Maier in MünchKomm ZPO 1992 § 1044 Rn. 12, Schwab/Walter aaO Kap. 49 Rn. 5).

    Außerdem muß der in der Mitwirkung eines befangenen Schiedsrichters liegende Verstoß gegen das Gebot überparteilicher Rechtspflege sich im schiedsrichterlichen Verfahren konkret ausgewirkt haben; es muß nachgewiesen sein, daß der befangene Schiedsrichter gegenüber einer Partei voreingenommen war und sich bei seiner Entscheidung hiervon hat leiten lassen (Senatsurteil BGHZ 98, 70, 75 zu Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ; Senatsbeschluß vom 12. Juli 1990 aaO; Maier aaO Rn. 11).

  • BGH, 04.03.1999 - III ZR 72/98

    Befangenheit eines Schiedsrichters

    Auszug aus BGH, 01.02.2001 - III ZR 332/99
    Dem ist entgegenzuhalten, daß das Ablehnungsrecht auch im ordentlichen Zivilprozeß zeitlichen Schranken unterliegt (vgl. Senatsurteil BGHZ 141, 90, 93).

    Im Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren könnten die - vor oder während des Schiedsverfahrens bekannt gewordenen - Ablehnungsgründe nur geltend gemacht werden, wenn es der betroffenen Partei nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei, das Ablehnungsverfahren gemäß § 1045 ZPO a.F. zu betreiben (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1951 - II ZR 99/51 - NJW 1952, 27, insoweit in BGHZ 3, 215 nicht abgedruckt; BGHZ 7, 187, 194; 24, 1, 5 ff; 40, 342, 343; vgl. auch BGHZ 141, 90, 94 f).

  • BGH, 26.09.1985 - III ZR 16/84

    Einigung auf die Anwendung deutschen Verfahrensrechts im Verfahren vor dem

    Auszug aus BGH, 01.02.2001 - III ZR 332/99
    Das nach altem Recht maßgebliche Begriffsmerkmal, durch das ausländische Schiedssprüche sich von inländischen unterscheiden, liegt nach herrschender Meinung darin, daß sie "ausländischem Verfahrensrecht unterstehen" (BGHZ 21, 365, 367; Senatsurteile BGHZ 96, 40, 41 und vom 14. April 1988 - III ZR 12/87 - NJW 1988, 3090, 3091; Musielak/Voit, ZPO 1. Aufl. 1999 § 1044 a.F. Rn. 5; Zöller/Geimer, ZPO 20. Aufl. 1999 § 1044 Rn. 4; s. auch Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 21. Aufl. 1994 § 1044 Rn. 10).
  • BGH, 27.02.1957 - V ZR 134/55

    Ablehnung eines Schiedsrichters

    Auszug aus BGH, 01.02.2001 - III ZR 332/99
    Im Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren könnten die - vor oder während des Schiedsverfahrens bekannt gewordenen - Ablehnungsgründe nur geltend gemacht werden, wenn es der betroffenen Partei nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei, das Ablehnungsverfahren gemäß § 1045 ZPO a.F. zu betreiben (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1951 - II ZR 99/51 - NJW 1952, 27, insoweit in BGHZ 3, 215 nicht abgedruckt; BGHZ 7, 187, 194; 24, 1, 5 ff; 40, 342, 343; vgl. auch BGHZ 141, 90, 94 f).
  • BGH, 26.06.1969 - VII ZR 32/67

    Vollstreckbarerklärung eines jugoslawisehen Schiedsspruchs

    Auszug aus BGH, 01.02.2001 - III ZR 332/99
    aa) Die Befangenheit eines Schiedsrichters kann sich im Verfahren über die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche nur auswirken, wenn entweder die benachteiligte Partei nach dem maßgebenden ausländischen Recht ihretwegen die Aufhebung des Schiedsspruchs noch verlangen könnte (vgl. BGHZ 52, 184, 189) oder die Anerkennung des Schiedsspruchs ihretwegen zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ, § 1044 Abs. 2 Nr. 2 ZPO a.F., Senatsbeschluß vom 12. Juli 1990 - III ZR 218/89 - BGHR ZPO § 1044 Abs. 2 Nr. 2 Befangenheit 1).
  • BGH, 03.10.1956 - V ZR 32/55

    Ausländischer Schiedsspruch

    Auszug aus BGH, 01.02.2001 - III ZR 332/99
    Das nach altem Recht maßgebliche Begriffsmerkmal, durch das ausländische Schiedssprüche sich von inländischen unterscheiden, liegt nach herrschender Meinung darin, daß sie "ausländischem Verfahrensrecht unterstehen" (BGHZ 21, 365, 367; Senatsurteile BGHZ 96, 40, 41 und vom 14. April 1988 - III ZR 12/87 - NJW 1988, 3090, 3091; Musielak/Voit, ZPO 1. Aufl. 1999 § 1044 a.F. Rn. 5; Zöller/Geimer, ZPO 20. Aufl. 1999 § 1044 Rn. 4; s. auch Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 21. Aufl. 1994 § 1044 Rn. 10).
  • BGH, 12.12.1963 - VII ZR 23/62

    Ablehnung eines Schiedsrichters

    Auszug aus BGH, 01.02.2001 - III ZR 332/99
    Im Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren könnten die - vor oder während des Schiedsverfahrens bekannt gewordenen - Ablehnungsgründe nur geltend gemacht werden, wenn es der betroffenen Partei nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei, das Ablehnungsverfahren gemäß § 1045 ZPO a.F. zu betreiben (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1951 - II ZR 99/51 - NJW 1952, 27, insoweit in BGHZ 3, 215 nicht abgedruckt; BGHZ 7, 187, 194; 24, 1, 5 ff; 40, 342, 343; vgl. auch BGHZ 141, 90, 94 f).
  • BGH, 10.10.1951 - II ZR 99/51

    Rechtliches Gehör im Schiedsgerichtsverfahren

    Auszug aus BGH, 01.02.2001 - III ZR 332/99
    Im Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren könnten die - vor oder während des Schiedsverfahrens bekannt gewordenen - Ablehnungsgründe nur geltend gemacht werden, wenn es der betroffenen Partei nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei, das Ablehnungsverfahren gemäß § 1045 ZPO a.F. zu betreiben (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1951 - II ZR 99/51 - NJW 1952, 27, insoweit in BGHZ 3, 215 nicht abgedruckt; BGHZ 7, 187, 194; 24, 1, 5 ff; 40, 342, 343; vgl. auch BGHZ 141, 90, 94 f).
  • BGH, 14.04.1988 - III ZR 12/87

    Beendigung des Schiedsrichteramts durch Ablauf der Entscheidungsfrist

    Auszug aus BGH, 01.02.2001 - III ZR 332/99
    Das nach altem Recht maßgebliche Begriffsmerkmal, durch das ausländische Schiedssprüche sich von inländischen unterscheiden, liegt nach herrschender Meinung darin, daß sie "ausländischem Verfahrensrecht unterstehen" (BGHZ 21, 365, 367; Senatsurteile BGHZ 96, 40, 41 und vom 14. April 1988 - III ZR 12/87 - NJW 1988, 3090, 3091; Musielak/Voit, ZPO 1. Aufl. 1999 § 1044 a.F. Rn. 5; Zöller/Geimer, ZPO 20. Aufl. 1999 § 1044 Rn. 4; s. auch Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 21. Aufl. 1994 § 1044 Rn. 10).
  • BGH, 17.08.2000 - III ZB 43/99

    Authentizität des Schiedsspruchs

  • BGH, 24.09.1952 - II ZR 305/51

    Stillschweigende Vereinbarung einer Schiedsgerichtsklausel

  • RG, 28.09.1934 - VII 29/34

    Hat der Prozeßrichter im Aufhebungsverfahren über eine vor dem Schiedsgericht

  • RG, 09.04.1935 - VII 359/34

    Hat der Prozeßrichter im Aufhebungsverfahren über die Ablehnung von

  • OLG Stuttgart, 14.10.2003 - 1 Sch 16/02

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs: Präklusionswirkung der

    Zudem wären Legalisationsmängel unschädlich, da die Existenz und Authentizität des Schiedsspruchs unstreitig sind (vgl. zuletzt BGH NJW-RR 2001, 1059 ff).

    Der Senat schließt sich der ständigen Rechtsprechung des BGH an, wonach Einwendungen, wozu auch das Fehlen eines Schiedsvertrages zählt, die im Ausland (in dem Land, in dem das Schiedsverfahren stattfand) mit einem fristgebundenen Rechtsbehelf geltend zu machen gewesen wären, aber nicht wurden, für das inländische Verfahren der Vollstreckbarerklärung verloren sind (vgl. BGH NJW 1984, 2763 ff u.a. zum Fehlen eines Schiedsvertrages; BGHZ 52, 184 ff zur Ungültigkeit eines Schiedsvertrages; BGH NJW-RR 2001, 1059 ff zur Befangenheit eines Schiedsrichters).

    Eventuelle Gründe, die die Antragsgegnerin an der Erhebung der in der Schweiz möglichen Rechtsbehelfe gehindert haben könnten (vgl. BGH NJW-RR 2001, 1059 ff), sind von dieser nicht geltend gemacht.

    Beide genannten Entscheidungen sind vor der Entscheidung des BGH vom 1.2.2001 (NJW-RR 2001, 1059 ff.) ergangen und konnten demnach die dortigen Ausführungen des BGH zu einem Rügeverlust nicht berücksichtigen.

    Zwar war der Schiedsspruch, der der Entscheidung des BGH vom 1.2.2001 (aaO) zugrunde lag, auch noch zu einem Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts am 1.1.1998 ergangen.

    Selbst dann, wenn das Schiedsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht bejaht haben sollte (was nicht der Fall ist, vgl. unten c)), läge in der Anwendung der Präklusionsregelung gerade wegen der in der Schweiz zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfsmöglichkeiten (s.o.) auch kein Verstoß gegen den von Amts wegen zu beachtenden "ordre public" nach Art. V (2) lit. b) UNÜ (vgl. BGH vom 1.2.2001, aaO).

    Vor diesem Hintergrund kann es bei einem ausländischen Schiedsspruch, der dem weniger strengen, nämlich einen schwerwiegenden, die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berührenden Verfahrensmangel fordernden Regime des "ordre public international" unterliegt (vgl. BGH NJW-RR 2001, 1059 ff; BGHZ 98, 70 ff; BGHZ 110, 104 ff), nicht einleuchten, dass das im Ausland versäumte Rechtsmittel eine erneute Überprüfung im Vollstreckbarerklärungsverfahren ermöglicht.

    Der BGH hat für die Feststellung eines Verstoßes gegen den verfahrensrechtlichen "ordre public international" im Falle der Befangenheit von Schiedsrichtern gefordert, dass sich die Befangenheit des Schiedsrichters konkret ausgewirkt haben muss (vgl. BGH NJW-RR 2001, 1059 ff; BGHZ 98, 70 ff); in der letztgenannten Entscheidung hat er sogar verallgemeinernd einen Verstoß gegen den "ordre public international" nur dann für möglich gehalten, wenn die Entscheidung des ausländischen Gerichts (und gleiches müsse gelten für die Anerkennung von Entscheidungen ausländischer Schiedsgerichte) auf Grund eines Verfahrens ergangen sei, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße abweiche, dass sie nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden könne.

  • BGH, 23.02.2006 - III ZB 50/05

    Entscheidung im Verfahren über die Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs bei

    (4) Der weißrussische Schiedsspruch unterlag dem weniger strengen Regime des ordre public international; seine Vollstreckbarerklärung schiede also nur aus, wenn das schiedsgerichtliche Verfahren an einem schwerwiegenden Mangel litte, der die Grundlagen staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berührte (vgl. Senatsurteile BGHZ 98, 70, 73 f; 110, 104, 106 f und vom 1. Februar 2001 - III ZR 332/99 - NJW-RR 2001, 1059, 1060 f).
  • BGH, 16.12.2010 - III ZB 100/09

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs: Einwand der

    Vielmehr bezog sich die Rechtsprechung in erster Linie auf § 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F. Außerhalb von dessen Anwendungsbereich galt die Präklusionswirkung für Einwendungen gegen den Schiedsspruch nur, soweit sie lediglich nach dem Recht des Schiedsverfahrenslandes einen Fehler darstellten, nicht aber auch, soweit sie unter die weiteren in § 1044 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO a.F. aufgeführten Fälle, in denen vormals ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs abgelehnt werden konnte, zu subsumieren waren (vgl. Senat, Beschlüsse vom 26. April 1990 - III ZR 56/89, BGHR ZPO § 1044 Abs. 2 Nr. 4 qualifizierte Mehrheit 1; und 23. Mai 1991, aaO; Urteil vom 14. Mai 1992 - III ZR 169/90, NJW 1992, 2299; siehe auch BGH, Urteil vom 7. Januar 1971, aaO S. 173), wobei der Senat allerdings bei der Prüfung der Frage, ob die Anerkennung eines Schiedsspruchs einen Verstoß gegen den deutschen ordre public (§ 1044 Abs. 2 Nr. 2 ZPO a.F.) darstellt, die ausländischen Rechtsschutzmöglichkeiten im Einzelfall mitberücksichtigt hat (Beschluss vom 12. Juli 1990 - III ZR 218/89, BGHR ZPO § 1044 Abs. 2 Nr. 2 Befangenheit 1; Urteil vom 1. Februar 2001 - III ZR 332/99, IPRax 2001, 580, 581 f; siehe aber auch Beschluss vom 30. November 1995 - III ZR 165/94, BGHR ZPO § 1044 Abs. 2 Nr. 2 Geltendmachung 1).
  • BGH, 25.09.2003 - III ZB 68/02

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs; Anwendung des

    Nachdem die Bundesrepublik Deutschland den Vertragsstaatenvorbehalt (Art. 1 Abs. 3 Satz 1 UNÜ) zurückgezogen hat, kann in der Bundesrepublik Deutschland jeder Schiedsspruch, der im Ausland - hier in G. /Schweden - ergangen ist (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 UNÜ), nach dem UNÜ anerkannt und vollstreckt werden (Senatsurteil vom 1. Februar 2001 - III ZR 332/99 - BGH Report 2001, 344, 345).
  • BGH, 17.04.2008 - III ZB 97/06

    Berücksichtigung von im Ausgangsverfahren geltend zu machenden Einwendungen im

    Die bisherige Rechtsprechung des Senats ging dahin, dass bestimmte, insbesondere das Bestehen einer wirksamen Schiedsvereinbarung (vgl. § 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F.) betreffende Einwendungen gegen einen ausländischen Schiedsspruch, die im Erlassstaat mit einem fristgebundenen Rechtsbehelf geltend zu machen gewesen wären, aber nicht geltend gemacht wurden (und deshalb im Erlassstaat präkludiert sind), auch für das inländische Vollstreckbarerklärungsverfahren verloren sind (vgl. Senatsbeschluss vom 26. April 1990 - III ZR 56/89 - BGHR ZPO § 1044 Abs. 2 Nr. 4 qualifizierte Mehrheit 1; Senatsurteil vom 14. Mai 1992 - III ZR 169/90 - NJW 1992, 2299 und vom 1. Februar 2001 - III ZR 332/99 - NJW-RR 2001, 1059, 1060 f ; Kröll aaO S. 432 f).
  • OLG Hamm, 25.11.2019 - 8 U 86/15

    691 Mio. Euro-Schadensersatzklage aus gescheiterter Übernahme eines russischen

    Wenn das schiedsgerichtliche Verfahren an einem schwerwiegenden Mangel leidet, der die Grundlage staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berührt, oder wenn er zu Gerechtigkeitsvorstellungen der deutschen Rechtsprechung in einem untragbaren Widerspruch steht, wäre es insofern gerechtfertigt, einem internationalen Schiedsspruch die Anerkennung zu verweigern (BGHZ 98, 70; 110, 104; BGH NJW-RR 2001, 1059, zur Befangenheit eines Schiedsrichters; NJW 2007, 772, zum Fall, dass das Schiedsgericht die gesetzlich vorgeschriebene (Zwischen-)Entscheidung über seine Zuständigkeit unterlassen und sogleich in der Sache entschieden hat).
  • OLG Hamm, 28.11.2008 - 25 Sch 7/08

    Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs des Internationalen

    Die Befangenheit eines Schiedsrichters kann sich im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruches nur auswirken, wenn entweder die benachteiligte Partei nach dem maßgebenden ausländischen Recht ihretwegen die Aufhebung des Schiedsspruchs noch verlangen könnte (vgl. BGHZ 52, 184, 189) oder die Anerkennung des Schiedsspruchs ihretwegen zu einem Ergebnis führte, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (BGH NJW-RR 2001, 1059, 1060).

    Letzteres ist zu verneinen, wenn die Befangenheit im Ursprungsstaat des Schiedsspruchs vor einem staatlichen Gericht geltend gemacht werden konnte, das im Wesentlichen nach den gleichen Grundsätzen entscheidet, die nach deutschem Recht für die Berücksichtigung der Befangenheit gelten (BGH NJW-RR 2001, 1059, 1060).

    Darüber hinaus muss sich der in der Mitwirkung eines befangenen Schiedsrichters liegende Verstoß gegen das Gebot überparteilicher Rechtspflege im schiedsrichterlichen Verfahren konkret ausgewirkt haben; es muss nachgewiesen sein, dass der befangene Schiedsrichter gegenüber einer Partei voreingenommen war und sich bei seiner Entscheidung hiervon hat leiten lassen (BGH NJW-RR 2001, 1059, 1060; BGHZ 98, 70, 75 zu Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ).

  • OLG Hamm, 28.11.2008 - 25 Sch 6/08

    Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs des Internationalen

    Die Befangenheit eines Schiedsrichters kann sich im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruches nur auswirken, wenn entweder die benachteiligte Partei nach dem maßgebenden ausländischen Recht ihretwegen die Aufhebung des Schiedsspruchs noch verlangen könnte (vgl. BGHZ 52, 184, 189) oder die Anerkennung des Schiedsspruchs ihretwegen zu einem Ergebnis führte, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (BGH NJW-RR 2001, 1059, 1060).

    Letzteres ist zu verneinen, wenn die Befangenheit im Ursprungsstaat des Schiedsspruchs vor einem staatlichen Gericht geltend gemacht werden konnte, das im Wesentlichen nach den gleichen Grundsätzen entscheidet, die nach deutschem Recht für die Berücksichtigung der Befangenheit gelten (BGH NJW-RR 2001, 1059, 1060).

    Darüber hinaus muss sich der in der Mitwirkung eines befangenen Schiedsrichters liegende Verstoß gegen das Gebot überparteilicher Rechtspflege im schiedsrichterlichen Verfahren konkret ausgewirkt haben; es muss nachgewiesen sein, dass der befangene Schiedsrichter gegenüber einer Partei voreingenommen war und sich bei seiner Entscheidung hiervon hat leiten lassen (BGH NJW-RR 2001, 1059, 1060; BGHZ 98, 70, 75 zu Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ).

  • OLG Hamm, 28.11.2008 - 25 Sch 8/08

    Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs des Internationalen

    Die Befangenheit eines Schiedsrichters kann sich im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruches nur auswirken, wenn entweder die benachteiligte Partei nach dem maßgebenden ausländischen Recht ihretwegen die Aufhebung des Schiedsspruchs noch verlangen könnte (vgl. BGHZ 52, 184, 189) oder die Anerkennung des Schiedsspruchs ihretwegen zu einem Ergebnis führte, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (BGH NJW-RR 2001, 1059, 1060).

    Letzteres ist zu verneinen, wenn die Befangenheit im Ursprungsstaat des Schiedsspruchs vor einem staatlichen Gericht geltend gemacht werden konnte, das im Wesentlichen nach den gleichen Grundsätzen entscheidet, die nach deutschem Recht für die Berücksichtigung der Befangenheit gelten (BGH NJW-RR 2001, 1059, 1060).

    Darüber hinaus muss sich der in der Mitwirkung eines befangenen Schiedsrichters liegende Verstoß gegen das Gebot überparteilicher Rechtspflege im schiedsrichterlichen Verfahren konkret ausgewirkt haben; es muss nachgewiesen sein, dass der befangene Schiedsrichter gegenüber einer Partei voreingenommen war und sich bei seiner Entscheidung hiervon hat leiten lassen (BGH NJW-RR 2001, 1059, 1060; BGHZ 98, 70, 75 zu Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ).

  • OLG Dresden, 08.09.2017 - 3 Sch 1/17
    Eine Vollstreckbarerklärung scheidet nur dann aus, wenn das schiedsgerichtliche Verfahren an einem schwerwiegenden Mangel leidet, der die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens in Deutschland berührt (vgl. BGHZ 98, 70, 73 f.; BGHZ 110, 104, 106 f.; BGH NJW-RR 2001, 1059, 1060 f.; BGH NJW 2007, 772; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.01.2012 - 9 Sch 2/09 -, Rn. 40, juris).

    Die Befangenheit eines Schiedsrichters kann sich im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruches nur auswirken, wenn entweder die benachteiligte Partei nach dem maßgebenden ausländischen Recht ihretwegen die Aufhebung des Schiedsspruchs noch verlangen könnte oder die Anerkennung des Schiedsspruchs ihretwegen zu einem Ergebnis führte, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (BGH Urteil vom 01.02. Februar - III ZR 332/99 -, Rn. 21, juris = NJW-RR 2001, 1059, 1060).

    Darüber hinaus muss sich der in der Mitwirkung eines befangenen Schiedsrichters liegende Verstoß gegen das Gebot überparteilicher Rechtspflege im schiedsrichterlichen Verfahren konkret ausgewirkt haben; es muss nachgewiesen sein, dass der befangene Schiedsrichter gegenüber einer Partei voreingenommen war und sich bei seiner Entscheidung hiervon hat leiten lassen (BGH NJW-RR 2001, 1059, 1060; BGHZ 98, 70, 75 zu Art. V Abs. 2 lit. b UN-Ü).

  • OLG Hamm, 28.11.2008 - 25 Sch 9/08

    Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs des Internationalen

  • OLG Karlsruhe, 04.01.2012 - 9 Sch 2/09

    Zuständigkeit des Gerichtes des Erlassstaates im Schiedswesen hinsichtlich der

  • OLG Frankfurt, 17.05.2021 - 26 Sch 1/21

    Keine Verkündung eines Schiedsspruchs in einem Verkündungstermin

  • OLG Köln, 06.10.2014 - 19 Sch 17/13

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Textilien mit nicht in Anhang I zur

  • BGH, 12.01.2023 - I ZB 41/22

    Verweigerung eines Schiedsrichters bei Uneinigkeit über die Entscheidungsreife

  • BGH, 22.11.2017 - I ZB 92/17

    Rechtsbeschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs;

  • KG, 10.08.2006 - 20 Sch 7/04

    Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche: Widersprüchliches Verhalten

  • OLG Hamm, 27.09.2005 - 29 Sch 1/05

    Wirksamkeit der Einbeziehung eines internationalen Schiedsgerichts

  • OLG Karlsruhe, 14.09.2007 - 9 Sch 2/07

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs: Präklusion von

  • OLG Celle, 31.05.2007 - 8 Sch 6/06

    Anspruch auf Vollstreckbarerklärung eines finnischen Schiedsspruchs; Formelle

  • OLG Karlsruhe, 27.03.2006 - 9 Sch 2/05

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs: Ausschluss von

  • OLG Karlsruhe, 03.07.2006 - 9 Sch 1/06

    Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche: Berücksichtigung von

  • OLG München, 05.11.2013 - 34 SchH 8/13

    Schiedsverfahren: Ablehnung eines Mitschiedsrichters

  • OLG Karlsruhe, 08.10.2021 - 10 Sch 4/18
  • OLG Karlsruhe, 03.03.2005 - 9 Sch 1/01
  • KG, 17.04.2008 - 20 Sch 2/08

    Präklusion von Einwendungen bei ausländischen Schiedssprüchen gem. § 1061 Abs. 1

  • OLG Karlsruhe, 24.02.2005 - 9 Sch 1/01
  • OLG Köln, 09.10.2009 - 19 Sch 19/09

    Planmäßige Verschleierung einer Entgeltpflichtigkeit für die Grundeintragung in

  • OLG Karlsruhe, 04.07.2008 - 9 Sch 1/08
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