Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 21.08.2001 - 4 U 190/01 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ansprüche aus einer Berufshaftpflichtversicherung für Architekten; Erforderlichkeit eines ausdrücklichen Hinweises auf einen Ausschlusstatbestand; Ausschluss von Haftpflichtversicherungsschutz bei Tätigkeit für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH); ...
- Judicialis
VVG § 12 Abs. 1; ; VVG § 12 Abs. 2; ; AGBG § 3; ; AGBG § 23 Abs. 3; ; AGBG § 24 a
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
VVG § 12; AGBG § 3; AGBG § 23; AGBG § 24 a
Die Einbeziehung des Risikoausschlusses für "eigene" Bauvorhaben eines Architekten kann ohne Hinweis bei Vertragsschluss unwirksam sein - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BBR Berufshaftpflichtversicherung für Architekten
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Berufshaftpflichtversicherung
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf, 12.09.2000 - 11 O 564/99
- OLG Düsseldorf, 21.08.2001 - 4 U 190/01
- BGH, 19.06.2002 - IV ZR 228/01
Papierfundstellen
- VersR 2002, 1273
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 09.04.1987 - III ZR 84/86
Eigenschaft eines Bankvollmachtformulars als Allgemeine Geschäftsbedingung
Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.08.2001 - 4 U 190/01
Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen/ dass sich die für die Anwendbarkeit des § 3 AGBG erforderliche Ungewöhnlichkeit sowie das Überraschungsmoment auch aus den Umständen der konkreten Vertragsanbahnung ergeben können (vgl. BGH NJW 1987, 2011 sowie NJW 1990, 576/577). - BGH, 10.11.1989 - V ZR 201/88
Formularmäßige Ausdehnung der Haftung auf sämtliche Verbindlichkeiten eines …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.08.2001 - 4 U 190/01
Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen/ dass sich die für die Anwendbarkeit des § 3 AGBG erforderliche Ungewöhnlichkeit sowie das Überraschungsmoment auch aus den Umständen der konkreten Vertragsanbahnung ergeben können (vgl. BGH NJW 1987, 2011 sowie NJW 1990, 576/577). - BGH, 10.02.1999 - IV ZR 324/97
Wirksamkeit einer Schriftformklausel in einem Lebensversicherungsvertrag
Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.08.2001 - 4 U 190/01
Auch wenn - für Schadenanzeigen zulässigerweise (vgl. BGH VersR 99, 565) - in § 11 AHB vereinbart war, dass für den Versicherer bestimmte Anzeigen schriftlich zu erfolgen haben und an die Hauptverwaltung oder die zuständige Geschäftsstelle gerichtet werden sollen, reichte es hier aus, dass der Zeuge R mündlich informiert worden war.