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   OLG Hamm, 23.08.2000 - 3 U 229/99   

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https://dejure.org/2000,3942
OLG Hamm, 23.08.2000 - 3 U 229/99 (https://dejure.org/2000,3942)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.08.2000 - 3 U 229/99 (https://dejure.org/2000,3942)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23. August 2000 - 3 U 229/99 (https://dejure.org/2000,3942)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    BGB § 831; ; BGB § 278; ; BGB § 831 Abs. 1 S. 2; ; BGB § 31; ; ZPO § 538 Abs. 1 Ziff. 3; ; ZPO § 540

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 276; BGB § 278; BGB § 831
    Unvertretbare Fehlinterpretation eines Phlebographiebefundes durch einen Radiologen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fehlbeurteilung eines Phlebographiebefundes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2002, 315
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Frankfurt, 21.12.1998 - 6 W 186/98

    Konsequenzen aus Abschaffung der Abhilfemöglichkeit nach § 11 Abs. 1 RPflG

    Auszug aus OLG Hamm, 23.08.2000 - 3 U 229/99
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Verstoß gegen die ärztliche Pflicht zur medizinisch gebotenen Erhebung und Sicherung von Befunden beweiserleichternde Bedeutung für die Kausalitätsfrage, wenn ein positives Befundergebnis hinreichend wahrscheinlich ist und sich bei Durchführung der gebotenen Abklärung ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, daß sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde (etwa BGH NJW 1999 S. 1265 m.w.N.).
  • BGH, 10.11.1987 - VI ZR 39/87

    Grober Behandlungsfehler durch ärztliche Versäumnisse bei der diagnostischen

    Auszug aus OLG Hamm, 23.08.2000 - 3 U 229/99
    Dem Arzt steht grundsätzlich bei der Diagnose wie bei der Therapie ein gewisser Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum zu (BGH VersR 1981 S. 1033; NJW 1988 S. 1513; Steffen/Dressler; Arzthaftungsrecht 8. Aufl. 1999 Rz. 153, 154 m.w.N.).
  • BGH, 13.02.1996 - VI ZR 402/94

    Umfang der Beweiserleichterungen zugunsten des Patienten bei nicht

    Auszug aus OLG Hamm, 23.08.2000 - 3 U 229/99
    Soweit Fehlinterpratationen eines Befundes im vorbezeichneten Sinn unvertretbar sind, begründet dies den Behandlungsfehler; ist diese Interpretation darüber hinaus als unverständlich zu werten, rechtfertigt das die Annahme eines groben Fehlverhaltens auch bei Diagnoseirrtümern (vgl. BGH NJW 1996 S. 1589, 1590).
  • BGH, 27.01.1998 - VI ZR 339/96

    Feststellung eines groben Behandlungsfehlers im Arzthaftungsprozeß

    Auszug aus OLG Hamm, 23.08.2000 - 3 U 229/99
    Grob sind solche Behandlungsfehler, die sich als Verstöße gegen elementare Behandlungsregeln, gegen elementare Erkenntnisse der Medizin darstellen, wenn es sich um Fehler handelt, die aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich sind, weil sie einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen dürfen (BGH NJW 1998 S. 1782; VersR 1999 S. 231; Steffen/Dressler; Arzthaftungsrecht 8. Aufl. 1999 Rz. 522 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 21.07.1998 - VI ZR 15/98

    Anforderungen an Beweisführung im Arzthaftungsprozeß

    Auszug aus OLG Hamm, 23.08.2000 - 3 U 229/99
    Primärschäden sind die Schaden, die als sog. erster Verletzungserfolg geltend gemacht werden (vgl. etwa BGH VersR 1998 S. 1153, 1154).
  • BGH, 03.11.1998 - VI ZR 253/97

    Rechtsfolgen unterlassener Befunderhebung im Arzthaftungsprozeß

    Auszug aus OLG Hamm, 23.08.2000 - 3 U 229/99
    Grob sind solche Behandlungsfehler, die sich als Verstöße gegen elementare Behandlungsregeln, gegen elementare Erkenntnisse der Medizin darstellen, wenn es sich um Fehler handelt, die aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich sind, weil sie einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen dürfen (BGH NJW 1998 S. 1782; VersR 1999 S. 231; Steffen/Dressler; Arzthaftungsrecht 8. Aufl. 1999 Rz. 522 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG München, 06.04.2006 - 1 U 4142/05

    Abschluss eines Behandlungsvertrages - Haftungsprivileg des § 680 BGB

    Ein fundamentaler Diagnosefehler bzw. Diagnoseirrtum liegt regelmäßig vor, wenn eine Krankheitserscheinung in völlig unvertretbarer Weise gedeutet, elementare Kontrollbefunde nicht erhoben werden oder das diagnostische Vorgehen des Arztes als nicht mehr vertretbar und unverständlich bewertet wird (vgl. OLG Hamm VersR 2002, 315, 316).
  • OLG Hamm, 02.04.2001 - 3 U 160/00

    Diagnoseirrtum bei einem Bronchialkarzinom

    Auch unter Beachtung des dem Arzt bei der Diagnose zustehenden Beurteilungsspielraums liegt dann ein Behandlungsfehler vor, wenn das diagnostische Vorgehen und die Bewertung der durch diagnostische Hilfsmittel gewonnenen Ergebnisse für einen gewissenhaften Arzt nicht mehr vertretbar erscheinen (Senat, Urteil vom 23.8.2000 - 3 U 229/99, Steffen/Dressler; Arzthaftungsrecht 8. Aufl. 1999 Rz 155a).

    Soweit die Fehlinterpretation eines Befundes im obigen Sinn unvertretbar ist, begründet dies den Behandlungsfehler; ist diese Interpretation darüber hinaus als unverständlich zu werten, rechtfertigt das die Annahme eines groben Fehlverhaltens (vgl. BGH NJW 1996 S. 1589, 1590, Senat, Urteil vom 23.08.2000 - 3 U 229/99).

  • LG Essen, 28.01.2022 - 16 O 81/19

    Schmerzensgeld, sekundäre Darlegungslast

    Auch in diesem Fall wertete das Oberlandesgericht ein Schadensereignis aufgrund verzögerter Behandlung als Primärschaden (OLG Hamm, Urteil vom 23. August 2000 - 3 U 229/99 -, Rn. 48 f., juris).
  • OLG München, 06.04.2006 - 1 U 4142/06
    Ein fundamentaler Diagnosefehler bzw. Diagnoseirrtum liegt regelmäßig vor, wenn eine Krankheitserscheinung in völlig unvertretbarer Weise gedeutet, elementare Kontrollbefunde nicht erhoben werden oder das diagnostische Vorgehen des Arztes als nicht mehr vertretbar und unverständlich bewertet wird (vgl. OLG Hamm VersR 2002, 315, 316).
  • OLG Hamm, 06.12.2006 - 3 U 145/06

    Ärztlicher Behandlungsfehler im Zusammenhang mit der Behandlung einer

    Dies entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senates, wonach allgemeine Fragen der Auswertung radiologischer Aufnahmen nicht den Radiologen vorbehalten sind, sondern auch andere Mediziner - wie Chirurgen - von ihrer Ausbildung her dazu befähigt sind (so etwa : OLG Hamm, VersR 2002, 315 ff. hinsichtlich eines Phlebographiebefundes).
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