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   BGH, 14.11.2001 - IV ZR 181/00   

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https://dejure.org/2001,2595
BGH, 14.11.2001 - IV ZR 181/00 (https://dejure.org/2001,2595)
BGH, Entscheidung vom 14.11.2001 - IV ZR 181/00 (https://dejure.org/2001,2595)
BGH, Entscheidung vom 14. November 2001 - IV ZR 181/00 (https://dejure.org/2001,2595)
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Volltextveröffentlichungen (13)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 380
  • VersR 2002, 88
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 28.10.1997 - XI ZR 260/96

    Haftung eines Vermögensverwalters für unberechtigt erhobene Klagen;

    Auszug aus BGH, 14.11.2001 - IV ZR 181/00
    Der Senat kann das Schreiben der Beklagten vom 26. Mai 1995 selbst auslegen (vgl. dazu BGHZ 124, 39, 45) und abschließend entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), weil einerseits die Auslegung durch das Berufungsgericht gegen allgemein anerkannte Auslegungsregeln verstößt und naheliegende Gesichtspunkte außer Acht läßt (vgl. dazu BGHZ 131, 136, 138; 137, 69, 72 - jeweils m.w.N.), andererseits weitere tatsächliche Feststellungen insoweit nicht zu erwarten sind.
  • BGH, 03.11.1993 - VIII ZR 106/93

    Kontrolle von Kunden mitgeführter Taschen an der Kasse eines Einzelhandelsmarktes

    Auszug aus BGH, 14.11.2001 - IV ZR 181/00
    Der Senat kann das Schreiben der Beklagten vom 26. Mai 1995 selbst auslegen (vgl. dazu BGHZ 124, 39, 45) und abschließend entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), weil einerseits die Auslegung durch das Berufungsgericht gegen allgemein anerkannte Auslegungsregeln verstößt und naheliegende Gesichtspunkte außer Acht läßt (vgl. dazu BGHZ 131, 136, 138; 137, 69, 72 - jeweils m.w.N.), andererseits weitere tatsächliche Feststellungen insoweit nicht zu erwarten sind.
  • BGH, 22.02.1995 - IV ZR 58/94

    Anfechtung eines Versicherungsvertrages

    Auszug aus BGH, 14.11.2001 - IV ZR 181/00
    In jedem Fall ist aber erforderlich, daß sich unzweideutig der Wille ergibt, das Geschäft gerade wegen des Willensmangels nicht bestehenlassen zu wollen (BGH, Urteil vom 22. Februar 1995 - IV ZR 58/94 - VersR 1995, 648 unter 1 b m.w.N.).
  • BGH, 31.10.1995 - XI ZR 6/95

    Haftung der Spielbank für die unterlassene Überwachung einer auf eigenen Wunsch

    Auszug aus BGH, 14.11.2001 - IV ZR 181/00
    Der Senat kann das Schreiben der Beklagten vom 26. Mai 1995 selbst auslegen (vgl. dazu BGHZ 124, 39, 45) und abschließend entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), weil einerseits die Auslegung durch das Berufungsgericht gegen allgemein anerkannte Auslegungsregeln verstößt und naheliegende Gesichtspunkte außer Acht läßt (vgl. dazu BGHZ 131, 136, 138; 137, 69, 72 - jeweils m.w.N.), andererseits weitere tatsächliche Feststellungen insoweit nicht zu erwarten sind.
  • BGH, 10.06.2016 - V ZR 295/14

    Beweiskraft öffentlicher Urkunden: Widerlegung eines notariellen Vertrages durch

    In jedem Fall ist aber erforderlich, das sich unzweideutig der Wille ergibt, das Geschäft gerade wegen des Willensmangels nicht bestehen zu lassen (BGH, Urteil vom 14. November 2001 - IV ZR 181/00, NJW-RR 2002, 380, 381 mwN).
  • BAG, 24.02.2011 - 6 AZR 626/09

    Aufhebungsvertrag - Anfechtung - Wegfall der Geschäftsgrundlage -

    In jedem Fall ist aber erforderlich, dass sich unzweideutig der Wille ergibt, das Geschäft gerade wegen des Willensmangels nicht bestehen zu lassen (BGH 14. November 2001 - IV ZR 181/00 - NJW-RR 2002, 380) .
  • BGH, 17.10.2012 - IV ZR 202/10

    Zur Unwirksamkeit von Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen

    Die Entscheidung des Senats vom 14. November 2001 hatte die Anfechtung bzw. Teilanfechtung der Vereinbarung über den Rückkaufswert sowie die Auslegung einer Erklärung des Versicherers als Anfechtung zum Gegenstand, nicht dagegen die Frage der Transparenz von Versicherungsbedingungen (IV ZR 181/00, VersR 2002, 88 f.).
  • BGH, 03.07.2002 - IV ZR 145/01

    Darlegungs- und Beweislast für mündliche Willenserklärungen im Rahmen des

    Die Auslegung dieser Willenserklärung kann der Senat selbst vornehmen, da das Berufungsgericht sie unterlassen hat und weitere tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich sind (vgl. BGHZ 124, 39, 45 m.w.N.; BGH, Urteile vom 3. April 2000 - II ZR 194/98 - NJW 2000, 2099 unter I 2 c; vom 14. November 2001 - IV ZR 181/00 - VersR 2002, 88 unter II).
  • OLG Karlsruhe, 20.05.2010 - 12 U 230/09

    Zustandekommen eines Rechtsschutzversicherungsvertrages

    Hierzu wäre erforderlich, dass sich aus den Erklärungen der Beklagten unzweideutig der Wille ergibt, das Geschäft gerade wegen des Willensmangels nicht bestehenlassen zu wollen (BGH VersR 2002, 88).
  • OLG Jena, 14.07.2021 - 2 U 239/20

    Rechtsfolgen der erfolgreichen Anfechtung einer Auseinandersetzungsvereinbarung

    Das Restgeschäft bleibt gültig, wenn dies dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht (Palandt - Ellenberger, aaO, § 143 BGB, Rn. 2; BGH, Urteil vom 14. November 2001 - IV ZR 181/00 -, Rn. 23, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.01.2005 - PB 15 S 1129/04

    Verzicht eines Auszubildenden, der in die Jugend- und Auszubildendenvertretung

    Zwar kann eine Willenserklärung nach § 119 Abs. 1 BGB wegen Irrtums angefochten werden, jedoch muss eine rechtswirksame Anfechtungserklärung unzweideutig den Willen erkennen lassen, die angefochtene rechtsgeschäftliche Erklärung gerade wegen des Willensmangels nicht bestehen lassen zu wollen (BGH, Urteil vom 14.11.2001, NJW-RR 2002, 380 unter Festhaltung an Urteil vom 22.02.1995, VersR 1995, 648).
  • OLG Saarbrücken, 30.04.2003 - 5 U 389/02

    Wiedereinsetzung - Sorgfaltspflicht des Anwalts bei Fristensachen -

    Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob - wie das Landgericht meint - die Beklagte einen solchen Vertrag durch Zusendung des die Zeit ab dem 1.1.2001 betreffenden Nachtrags zur Kraftfahrzeugversicherung vom 11.12.2000 und gleichzeitige Erstattung des für 2000 zu viel eingezogenen Beitrags noch im Dezember 2000 wegen eines Erklärungsirrtums nach § 119 Abs. 1 BGB (vgl. zur Anwendbarkeit von § 119 Abs. 1 BGB auf Eingabefehler bei der Nutzung einer EDV-Anlage OLG Köln, r+s 2001, 175; OLG Hamm, NJW 1993, 2321) wirksam angefochten hat oder ob eine unverzügliche Anfechtungserklärung, die unzweideutig erkennen lassen muss, dass das Rechtsgeschäft rückwirkend beseitigt werden und gerade wegen eines Willensmangels - keinen Bestand haben soll (BGH, Urteil vom 14.11.2001 - IV ZR 181/00, VersR 2002, 88), fehlt.
  • OLG Brandenburg, 15.12.2010 - 4 U 156/09

    Darlehen: Kündigung bei Anmeldung der Darlehensforderung im Insolvenzverfahren

    In jedem Fall ist aber erforderlich, dass sich unzweideutig der Wille ergibt, das Geschäft gerade wegen des Willensmangels nicht bestehen lassen zu wollen (BGH, Urteil vom 14. November 2001 - IV ZR 181/00 - Rdnr. 21, Urteil vom 22. Februar 1995 - IV ZR 58/94 - m.w.N.).
  • LAG Hamm, 06.12.2006 - 18 Sa 1417/06

    einseitige Lohnkürzung durch den Arbeitgeber, korrigierende Rückgruppierung,

    Das Restrechtsgeschäft bleibt bestehen, wenn dies entsprechend § 139 BGB dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht (BGH, Urteil vom 14.11.2001 - IV ZP 181/00 - NJW-RR 2002, 380; BGH, Urteil vom 13.03.1986 - III ZR 114/874, NJW 1986, 2576; OLG Köln, Urteil vom 14.04.2000 - 3 U 147/99 - VersR 2000, 871).
  • ArbG Herne, 28.01.2009 - 5 Ca 2257/08

    Anfechtung, Aufhebungsvertrag, Insolvenz, Schuldübernahme, Versorgungszusage

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