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   OLG Köln, 24.10.2000 - 9 U 34/00   

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OLG Köln, 24.10.2000 - 9 U 34/00 (https://dejure.org/2000,3097)
OLG Köln, Entscheidung vom 24.10.2000 - 9 U 34/00 (https://dejure.org/2000,3097)
OLG Köln, Entscheidung vom 24. Oktober 2000 - 9 U 34/00 (https://dejure.org/2000,3097)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    ZPO § 538 Abs. 1 Nr. 3; ; ZPO § ... 543 Abs. 1; ; ZPO § 74 Abs. 1; ; ZPO § 141; ; ZPO § 67; ; AKB § 1 Nr. 4 S. 2; ; AKB § 1 Ziffer 3; ; AKB § 1 Nr. 5; ; AKB § 1 Nr. 4 S. 2; ; AKB 96 § 1 Nr. 3; ; StVZO § 29 a

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AKB § 1 Abs. 3; AKB § 12 Abs. 1 I b
    Vorläufige Deckung auch in der Fahrzeugversicherung durch Aushändigung einer Doppelkarte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AKB § 1 Nr. 3, § 12 Abs. 1 Ziff. I b
    Vorläufige Deckung auch in der Fahrzeugversicherung durch Aushändigung Doppelkarte; Versicherung; Fahrzeugversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2002, 970
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 14.07.1999 - IV ZR 112/98

    Uneingeschränkter Versicherungsschutz bei Aushändigung der Doppelkarte

    Auszug aus OLG Köln, 24.10.2000 - 9 U 34/00
    Stellt jedoch der Versicherungsnehmer einen einheitlichen Antrag auf Abschluß einer Kraftfahrzeughaftpflicht- und einer Fahrzeugversicherung, so führt die Aushändigung der Versicherungsbestätigung gem. § 29 a StVZO an ihn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VersR 86, 541 m.w.N.; 99, 1274 = DAR 99, 499 = zfs 99, 522) regelmäßig dazu, daß der Versicherer auch zur Gewährung vorläufigen Deckungsschutzes in der Fahrzeugversicherung verpflichtet ist, wenn er nicht deutlich darauf hinweist, daß vorläufige Deckung nur in der Haftpflichtversicherung gewährt werde.

    Es reicht insoweit, daß der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Wunsch nach Kaskoversicherungsschutz in dem noch abzuschließenden Hauptvertrag telefonisch oder sonst mündlich mitgeteilt hat (BGH VersR 99, 1274).

    Für die Leistungspflicht des Versicherers aus der vorläufigen Deckungszusage ist es grundsätzlich auch ohne Bedeutung, ob der endgültige Versicherungsvertrag zustande kommt oder nicht (BGH VersR 95, 409; 99, 1274; OLG Hamm NZV 98, 208).

  • BGH, 19.03.1986 - IVa ZR 182/84

    Eintrittspflicht des Kfz-Versicherers für Unfall im Ausland bei angegebener

    Auszug aus OLG Köln, 24.10.2000 - 9 U 34/00
    Stellt jedoch der Versicherungsnehmer einen einheitlichen Antrag auf Abschluß einer Kraftfahrzeughaftpflicht- und einer Fahrzeugversicherung, so führt die Aushändigung der Versicherungsbestätigung gem. § 29 a StVZO an ihn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VersR 86, 541 m.w.N.; 99, 1274 = DAR 99, 499 = zfs 99, 522) regelmäßig dazu, daß der Versicherer auch zur Gewährung vorläufigen Deckungsschutzes in der Fahrzeugversicherung verpflichtet ist, wenn er nicht deutlich darauf hinweist, daß vorläufige Deckung nur in der Haftpflichtversicherung gewährt werde.

    Wird daher durch die Aushändigung einer Doppelkarte vom Versicherer rechtswirksam vorläufiger Deckungsschutz in der Haftpflichtversicherung gewährt, so besteht auch vorläufiger Versicherungsschutz in der Kaskoversicherung, wenn die vom Bundesgerichtshof zu diesem Problemkreis entwickelten Grundsätze (BGH VersR 86, 541; zfs 99, 522) vorliegen, unabhängig davon, ob im Einzelfall dem Versicherungsnehmer die Doppelkarte von einem Versicherungsagenten, einem Versicherungsmakler oder von einem Beauftragten des Versicherungsmaklers ausgehändigt worden ist.

  • BGH, 28.03.1985 - VII ZR 317/84

    Ablauf der Berufungsbegründungsfrist bei nacheinander eingelegter Revision von

    Auszug aus OLG Köln, 24.10.2000 - 9 U 34/00
    Die Berufungseinlegung durch den Streithelfer ist nicht anders zu beurteilen als die Berufungseinlegung durch die Partei (BGH NJW 1985, 2480; Stein/Jonas/Borg, 21. Aufl. § 67 Rn 14; Thomas-Putzo, 21. Aufl. § 67 Rn 10).
  • OLG Hamm, 03.03.1992 - 20 W 6/92

    Trennung der vorläufigen Deckungszusage vom Hauptvertrag

    Auszug aus OLG Köln, 24.10.2000 - 9 U 34/00
    Das Fehlen eines schriftlichen Antrags auf Abschluß des Hauptvertrages vor Eintritt des Versicherungsfalles kann nicht mit dem Fall gleichgesetzt werden, daß ein Versicherungsnehmer einen berechtigten Anspruch des Versicherers auf Zahlung des Einlösungsbetrages schuldhaft nicht fristgerecht erfüllt, denn der Versicherer hat keinen Anspruch auf Abgabe eines entsprechenden Vertragsangebotes des Versicherungsnehmers (OLG Hamm, VersR 92, 995).
  • OLG Hamm, 28.05.1997 - 20 U 5/97

    Beginn des vorläufigen Deckungsschutzes in der Kaskoversicherung; Beendigung der

    Auszug aus OLG Köln, 24.10.2000 - 9 U 34/00
    Für die Leistungspflicht des Versicherers aus der vorläufigen Deckungszusage ist es grundsätzlich auch ohne Bedeutung, ob der endgültige Versicherungsvertrag zustande kommt oder nicht (BGH VersR 95, 409; 99, 1274; OLG Hamm NZV 98, 208).
  • BGH, 25.01.1995 - IV ZR 328/93

    Beendigung der vorläufigen Deckung durch Abschluß eines

    Auszug aus OLG Köln, 24.10.2000 - 9 U 34/00
    Für die Leistungspflicht des Versicherers aus der vorläufigen Deckungszusage ist es grundsätzlich auch ohne Bedeutung, ob der endgültige Versicherungsvertrag zustande kommt oder nicht (BGH VersR 95, 409; 99, 1274; OLG Hamm NZV 98, 208).
  • KG, 09.12.2014 - 6 U 22/14

    Kfz-Kaskoversicherung: Vorläufiger Deckungsschutz bei Erteilung einer

    Wenn der Makler berechtigt und in der Lage ist, elektronische Zulassungsnummern des Versicherers an den zukünftigen Versicherungsnehmer herauszugeben, wird er insoweit im Aufgabenbereich des Versicherers tätig und ist aus der Sicht des Versicherungsnehmers berechtigt, den Versicherer durch die Weitergabe dieser Nummer rechtlich wirksam im Rahmen eines vorläufigen Deckungsvertrages zu verpflichten (vgl. OLG Köln VersR 2002, 970 - 971, zitiert nach juris, dort Rdz. 13).

    Da es sich bei dem Versicherungsvertrag über die vorläufige Deckung und dem Hauptversiche-rungsvertrag um unterschiedliche Versicherungsverhältnisse handelt, ist es für die Frage des Kaskoversicherungsschutzes im Zeitraum der vorläufigen Deckung ohne Bedeutung, ob der endgültige Versicherungsvertrag später tatsächlich mit Kaskoschutz zustande kommt oder ob der Versicherer - wie vorliegend - den Antrag auf Abschluss einer Kaskoversicherung zurückweist (BGH VersR 1995, 409 - 411, zitiert nach juris, dort Rdz., BGH VersR 1999 1274 - 1275, zitiert nach juris, dort Rdz. 8 m.w.N.; OLG Hamm a.a.O. Rdz. 8; OLG Köln VersR 2002, 970 - 971, zitiert nach juris, dort Rdz. 11); dies zeigt auch die Regelung des § 50 VVG.

  • OLG Saarbrücken, 27.05.2009 - 5 U 481/08

    Voraussetzungen einer Hinweispflicht des Versicherers

    Aus diesem Grund führt die Aushändigung der sogenannten Deckungskarte an einen Versicherungsnehmer, der einen einheitlichen Antrag auf Abschluss einer Haftpflicht- und einer Fahrzeugversicherung gestellt hat, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 14.7.1999 - IV ZR 112/98, VersR 1999, 1274 ; Urteil vom 19.3.1986 - IVa ZR 182/84, VersR 1986, 541), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. Senat, Urteil vom 20.4.2006 - VersR 2006, 1353; Urteil vom 22.3.2000 - 5 U 818/99, VersR 2001, 323: ebenso OLG Schleswig, OLGR Schleswig 2007, 726; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2006, 1540 ; OLG Köln, VersR 2002, 970; OLG Hamm, NJW-RR 1998, 27 ), regelmäßig dazu, dass der Versicherer auch zur Gewährung vorläufigen Deckungsschutzes in der Fahrzeugversicherung verpflichtet ist, wenn er nicht deutlich darauf hinweist, dass vorläufige Deckung nur in der Haftpflichtversicherung gewährt werde.
  • OLG Saarbrücken, 20.04.2006 - 5 U 575/05

    Kasko - Vorläufige Deckung und Kaskoschutz

    Eine solche gegenteilige Erklärung muss eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass entgegen dem Wunsch des Versicherungsnehmers vorläufig nur das Haftpflichtrisiko gedeckt ist; allein ein formularmäßiger Hinweis auf der Deckungskarte genügt hierfür nicht (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.1999 - IV ZR 112/98 - VersR 1999, 1274 f.; OLG Köln, VersR 2002, 970 f.; OLG Frankfurt, ZfSch 2001, 21 f.).
  • OLG Karlsruhe, 20.07.2006 - 12 U 86/06

    Fahrzeugversicherung: Vorläufige Deckung in der Fahrzeugvollversicherung bei

    Eine solche gegenteilige Erklärung muss eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass entgegen dem Wunsch des Versicherungsnehmers vorläufig nur das Haftpflichtrisiko gedeckt ist; ein bloß formularmäßiger Hinweis auf der Doppelkarte genügt dagegen nicht (BGH VersR 1999, 1274f; OLG Köln, VersR 2002, 970f; OLG Frankfurt, ZfSch 2001, 21f; OLG Saarbrücken aaO.).
  • KG, 13.06.2014 - 6 U 22/14

    Privatversicherungsrecht: Leistungen aus einer KASKO-Versicherung; Anforderung an

    Diese Rechtsprechung ist vorliegend nicht schon deshalb unanwendbar, weil der Kläger seinen Wunsch nach einem Teilkaskoschutz in der Hauptversicherung nicht gegenüber einem Versicherungsagenten sondern gegenüber einem Versicherungsmakler geäußert hat (vgl. Zu dieser Frage OLG Köln VersR 2002, 970 - 971, zitiert nach juris, dort Rdz.13).
  • AG Pirmasens, 27.06.2007 - 3 C 98/07

    Erstattung des Fahrzeugwertes eines wegen eines Motorbrandes beschädigten

    Dies wird auch vom OLG Köln in der von dem Kläger zitierten Entscheidung vom 24.10.2000, Az.: 9 U 34/2000 nicht anders gesehen.
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