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   KG, 22.06.2001 - 6 W 127/01   

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https://dejure.org/2001,26215
KG, 22.06.2001 - 6 W 127/01 (https://dejure.org/2001,26215)
KG, Entscheidung vom 22.06.2001 - 6 W 127/01 (https://dejure.org/2001,26215)
KG, Entscheidung vom 22. Juni 2001 - 6 W 127/01 (https://dejure.org/2001,26215)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2003, 1194
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BAG, 05.12.2013 - 10 AZB 25/13

    Rechtsweg - Sozialeinrichtung

    Denn jedenfalls fehlt es im Streitfall an einer solchen besonderen Nähe (aA in einem vergleichbaren Fall wohl: KG Berlin 22. Juni 2001 - 6 W 127/01 -) .

    Dies übersieht im Übrigen die Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 22. Juni 2001 (- 6 W 127/01  - ) , die mit der Begründung, das Versicherungsverhältnis des Arbeitnehmers zu einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit wurzele letztlich im Arbeitsverhältnis, die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ohne Weiteres bejaht.

  • BGH, 03.04.2019 - IV ZB 17/18

    Eröffnung des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten bei Forderung von

    Denn bei dem Beklagten handelt es sich unabhängig davon nicht um eine Sozialeinrichtung im Sinne der genannten Bestimmung (so im Ergebnis auch BAG, Beschluss vom 14. November 2017 - 9 AS 8/17 Rn. 10 f., n.v.; a.A. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. November 2018 - 9 W 26/18, BeckRS 2018, 35911 Rn. 9 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 20 W 17/18, n.v.; KG VersR 2003, 1194 [juris Rn. 11]).

    Demgegenüber liegt, anders als das Beschwerdegericht meint (vgl. auch LAG Hessen, Beschluss vom 8. Juli 2013 - 6 Ta 180/13, juris Rn. 28; KG VersR 2003, 1194 [juris Rn. 11]; ErfK/Koch, 19. Aufl. § 2 ArbGG Rn. 22; GMP/Schlewing, ArbGG 9. Aufl. § 2 Rn. 89; Schwab/Weth, ArbGG 5. Aufl. § 2 Rn. 155), keine Sozialeinrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) ArbGG vor, wenn das Sondervermögen von mehreren Arbeitgebern errichtet wurde und diese nicht miteinander verbundenen Arbeitgeber Beiträge als Mitglieder der Einrichtung zahlen (vgl. BAG, Beschluss vom 14. November 2017 - 9 AS 8/17, Rn. 11 n.v.), weil durch die Beteiligung mehrerer Arbeitgeber die erforderliche Nähe zum einzelnen, streitgegenständlichen Arbeitsverhältnis entfällt (BAG NZA 2014, 221 Rn. 20).

  • BGH, 16.04.2019 - IV ZB 32/18

    Eröffnung des Zivilrechtswegs und Zuständigkeit des Gerichts i.R.d. Zahlung einer

    Insoweit folge das Beschwerdegericht der Auffassung des Kammergerichts Berlin (VersR 2003, 1194 und DB 2018, 2123).

    Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts und des Kammergerichts Berlin (VersR 2003, 1194 und DB 2018, 2123) sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) ArbGG nicht erfüllt.

  • KG, 26.06.2018 - 6 W 36/18

    Rechtswegeröffnung: Klage eines ehemaligen Arbeitnehmers auf Zahlung einer

    Nach Auffassung des Senats (vgl. bereits Beschluss vom 22. Juni 2001 - 6 W 127/01, VersR 2003, 1194; KGR Berlin 2001, 324) sind entgegen der Ansicht des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss im vorliegenden Fall beide Voraussetzungen gegeben.
  • LAG Düsseldorf, 07.02.2007 - 12 Sa 227/06

    Verlustausgleich bei Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit - Billigkeitsprüfung

    Es kann dahinstehen, ob - wie die Vorinstanz angenommen hat - die Gerichte für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b ArbGG zuständig sind (vgl. Schaub, Arbeitsgerichtsverfahren, § 10 Rz. 73, Schaub, Arbeitsrechtliche Formularsammlung, 6. Auflage, § 82 IV 5 Fn. 149, KG Berlin, Beschluss vom 22.06.2001, VersR 2003, 1194, Wenzel, GK-ArbGG, § 12 Rz. 162).
  • OLG Karlsruhe, 28.11.2018 - 9 W 26/18

    Rechtswegzuständigkeit: Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei Streitigkeiten

    Der Senat folgt in rechtlicher Hinsicht den Entscheidungen des Kammergerichts Berlin vom 22.06.2001 (Versicherungsrecht 2003, 1194) und vom 26.06.2018 - 6 W 36/18 -, zitiert nach Juris.
  • LG Gießen, 25.03.2013 - 5 O 496/12
    aa) Sozialeinrichtungen des privaten Rechts im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. b ArbGG sind solche Institutionen, die von einem oder mehreren Arbeitgebern errichtet worden sind und die bestimmte Leistungen an Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer erbringen; ob diese durch eigene Beiträge zu den Leistungen der Einrichtung beitragen, ist unerheblich (KG VersR 2003, 1194, m. w. N.).
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