Weitere Entscheidung unten: BGH, 24.06.2003

Rechtsprechung
   BVerfG, 31.10.2002 - 1 BvR 819/02   

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https://dejure.org/2002,418
BVerfG, 31.10.2002 - 1 BvR 819/02 (https://dejure.org/2002,418)
BVerfG, Entscheidung vom 31.10.2002 - 1 BvR 819/02 (https://dejure.org/2002,418)
BVerfG, Entscheidung vom 31. Oktober 2002 - 1 BvR 819/02 (https://dejure.org/2002,418)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • Bundesverfassungsgericht

    Singularzulassung von Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof mit GG Art 12 Abs 1 noch vereinbar

  • Deutsches Notarinstitut

    GG Art. 12 Abs. 1
    Singularzulassung für BGH-Anwälte verfassungsmäßig

  • Wolters Kluwer

    Singularzulassung der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof - Wahlverfahren - Persönlichkeitsrecht - Gleichheitssatz - Berufsfreiheit

  • Anwaltsblatt

    Art 12 GG, § 171 BRAO

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BRAO § 171; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1
    Singularzulassung der Rechtsanwälte beim BGH ist verfassungsgemäß

  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Zur Singularzulassung der Rechtsanwälte beim BGH

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 34 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    BRAO §§ 164, 171; GG Art. 3, 12
    Singularzulassung der Rechtsanwälte beim BGH

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Singularzulassung der Rechtsanwälte bei dem BGH und zum Wahlverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 171; GG Art. 12 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit der Singularzulassung der Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Singularzulassung beim Bundesgerichtshof

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä. (2)

  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Zur Singularzulassung der Rechtsanwälte beim BGH

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 34 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    BRAO §§ 164, 171; GG Art. 3, 12
    Singularzulassung der Rechtsanwälte beim BGH

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 106, 216
  • NJW 2002, 3765
  • ZIP 2002, 2146
  • ZIP 2002, 913
  • MDR 2003, 118
  • NVwZ 2003, 189
  • VersR 2003, 1556
  • DVBl 2003, 53
  • BB 2002, 2514
  • AnwBl 2003, 53
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 13.12.2000 - 1 BvR 335/97

    Singularzulassung zum OLG

    Auszug aus BVerfG, 31.10.2002 - 1 BvR 819/02
    Ferner ist entschieden, unter welchen Voraussetzungen gesetzliche Regelungen der Berufsausübung zulässig sind (vgl. BVerfGE 93, 362 ; 103, 1 ).

    Ihm wird eine Erweiterung seines bisherigen Tätigkeitsfeldes verwehrt (vgl. BVerfGE 103, 1 ).

    Dem steht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2000 zu § 25 BRAO (BVerfGE 103, 1) nicht entgegen (bb).

    bb) Die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2000 (BVerfGE 103, 1) angeführten Argumente zur fehlenden Eignung und Erforderlichkeit der in § 25 BRAO getroffenen Regelung über die Singularzulassung der bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwälte lassen sich nicht ohne weiteres auf die tatsächlich und rechtlich abweichende Lage der Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof übertragen.

    Vorliegend gibt es keine regionalen Verschiedenheiten im Bereich der Zivilgerichtsbarkeit, auf die das Bundesverfassungsgericht maßgeblich abgestellt hatte (BVerfGE 103, 1 ).

    Die Beschränkungen der anwaltlichen Tätigkeit sind jedenfalls nicht schon deswegen erforderlich, weil sie dort, wo sie gelten, von den Richtern als sachdienlich empfunden werden (vgl. BVerfGE 103, 1 ).

  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

    Auszug aus BVerfG, 31.10.2002 - 1 BvR 819/02
    Ob von der angegriffenen Regelung ein Eingriff in die Freiheit der Berufswahl ausgehen kann (vgl. hierzu BVerfGE 33, 125 ), weil sich ein Rechtsanwalt entscheiden muss, ob er sich darauf beschränken will, bei dem Bundesgerichtshof und den sonstigen in § 172 Abs. 1 BRAO genannten Gerichten aufzutreten, oder ob er bei allen Gerichten mit Ausnahme des Bundesgerichtshofs postulationsfähig sein will, kann hier dahinstehen.
  • BVerfG, 08.11.1978 - 1 BvR 589/72

    Effektivität des Rechtsschutzes bei berufsgerichtlichen Sanktionen

    Auszug aus BVerfG, 31.10.2002 - 1 BvR 819/02
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass die anwaltliche Berufsausübung durch den Grundsatz der freien Advokatur gekennzeichnet ist, der einer staatlichen Kontrolle und Bevormundung grundsätzlich entgegensteht (vgl. BVerfGE 50, 16 ; 76, 171 ).
  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvL 14/60

    Sachkundenachweis

    Auszug aus BVerfG, 31.10.2002 - 1 BvR 819/02
    Die aus Gründen des Gemeinwohls unumgänglichen Beschränkungen des Grundrechts stehen unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 19, 330 ; 54, 301 ).
  • BVerfG, 18.06.1980 - 1 BvR 697/77

    Buchführungsprivileg - Steuerberatender Beruf - Verfassungswidrigkeit des

    Auszug aus BVerfG, 31.10.2002 - 1 BvR 819/02
    Die aus Gründen des Gemeinwohls unumgänglichen Beschränkungen des Grundrechts stehen unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 19, 330 ; 54, 301 ).
  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

    Auszug aus BVerfG, 31.10.2002 - 1 BvR 819/02
    c) Sein Ergebnis, dass § 171 BRAO mit dem Grundgesetz vereinbar ist, lässt derzeit keine Fehler erkennen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung vom Umfang des Schutzbereichs von Art. 12 Abs. 1 GG beruhen (vgl. BVerfGE 85, 248 ).
  • BGH, 04.03.2002 - AnwZ 1/01

    Anwaltssenat: BGH zur Vereinbarkeit der Singularzulassung der Rechtsanwälte beim

    Auszug aus BVerfG, 31.10.2002 - 1 BvR 819/02
    a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 4. März 2002 - AnwZ 1/01 -,.
  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

    Auszug aus BVerfG, 31.10.2002 - 1 BvR 819/02
    Eingriffe in die Berufsfreiheit dürfen deshalb nicht weiter gehen, als es die sie rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern (vgl. BVerfGE 101, 331 ).
  • BVerfG, 05.12.1995 - 1 BvR 2011/94

    Postulationsfähigkeit

    Auszug aus BVerfG, 31.10.2002 - 1 BvR 819/02
    Ferner ist entschieden, unter welchen Voraussetzungen gesetzliche Regelungen der Berufsausübung zulässig sind (vgl. BVerfGE 93, 362 ; 103, 1 ).
  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Auszug aus BVerfG, 31.10.2002 - 1 BvR 819/02
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass die anwaltliche Berufsausübung durch den Grundsatz der freien Advokatur gekennzeichnet ist, der einer staatlichen Kontrolle und Bevormundung grundsätzlich entgegensteht (vgl. BVerfGE 50, 16 ; 76, 171 ).
  • BVerfG, 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04

    Erfolgshonorare

    Auch soweit die Freiheit der Berufsausübung betroffen ist, dürfen Eingriffe nicht weiter gehen, als es die rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern (vgl. BVerfGE 106, 216 ).
  • BAG, 18.02.2003 - 9 AZR 164/02

    Anspruch auf Teilzeitarbeit

    Eine sowohl den Freiheitsanspruch des Berufstätigen sowie die öffentlichen Belange berücksichtigende Lösung kann nur in Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen gefunden werden (BVerfG 31. Oktober 2002 - 1 BvR 819/02 - BB 2002, 2514).
  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 1295/07

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das gesetzliche Auswahlverfahren für die

    Außerdem erfordert das Verhältnismäßigkeitsgebot mit Blick auf die verfassungsrechtlich unbedenkliche (vgl. BVerfGE 106, 216) - und mit der Verfassungsbeschwerde nicht in Zweifel gezogene - beschränkte Postulationsfähigkeit der Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof (vgl. § 172 BRAO), dass den dadurch in ihrer beruflichen Betätigung erheblich eingeschränkten Rechtsanwälten bei dem Bundesgerichtshof trotz der gebotenen Konzentration auf das Revisionsrecht ein Geschäftsanfall verbleibt, der ausreichend ist, damit ihre Berufsausübung ihnen eine ihrer besonderen Qualifikation entsprechende auskömmliche Lebensgrundlage ermöglicht.

    Die unterschiedliche anwaltliche Vertretung in den Tatsachen- und der Revisionsinstanz ist nämlich nicht in den von der Verfassungsbeschwerde angegriffenen §§ 164 bis 170 BRAO verankert, sondern wesentliches Element der durch § 172 BRAO beschränkten Postulationsfähigkeit der Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof (vgl. BVerfGE 106, 216).

    Auch soweit die Freiheit der Berufsausübung betroffen ist, dürfen Eingriffe nicht weiter gehen, als es die rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern (vgl. BVerfGE 106, 216 ).

    Bei der Frage der Erforderlichkeit einer zahlenmäßigen Beschränkung der zuzulassenden Rechtsanwälte kann deswegen nicht auf eine Alternativregelung unter Aufgabe von § 172 BRAO, der eine kompetente Vertretung der Prozessparteien in der Revisionsinstanz und eine Stärkung der Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft bezweckt (vgl. BVerfGE 106, 216 ), abgestellt werden.

  • BVerfG, 03.07.2007 - 1 BvR 2186/06

    Hufversorgung

    Der Eingriff in die Berufswahlfreiheit darf nicht weiter gehen, als es die rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern (vgl. BVerfGE 106, 216 [219]).
  • BGH, 16.05.2013 - II ZB 7/11

    Partnerschaftsregistersache: Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Prüfung

    Ein Eingriff in die Berufsfreiheit ist nur dann erforderlich, wenn ein anderes, in jeder Hinsicht gleich wirksames (vgl . BVerfG, NJW 2002, 3009, 3011), die Berufsfreiheit aber weniger einschränkendes Mittel nicht zur Verfügung steht; auch soweit die Freiheit der Berufsausübung betroffen ist, dürfen Eingriffe nicht weiter gehen, als es die rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1293 Rn. 48; NJW 2002, 3765; BVerfGE 101, 331, 347).
  • BGH, 18.02.2005 - AnwZ 3/03

    Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen über die besonderen Voraussetzungen für die

    Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Senat mit Beschluß vom 14. Juli 2003 (AnwZ 1/02, nicht veröffentlicht) zurückgewiesen, nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 31. Oktober 2002 (BVerfGE 106, 216) die Verfassungsbeschwerde gegen den - in einem Parallelverfahren ergangenen - Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 4. März 2002 (BGHZ 150, 70) nicht zur Entscheidung angenommen hatte.

    Gesetzliche Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung sind nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie - unter Beachtung des Gebotes der Verhältnismäßigkeit - durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind (BVerfGE 106, 216, 219 im Anschluß an BVerfGE 93, 362, 369 und BVerfGE 103, 1, 10).

    Auch in seiner Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des Gebots der Singularzulassung der Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof (§ 171 BRAO) hat das Bundesverfassungsgericht das überkommene Gemeinwohlinteresse an einer Stärkung der Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft als legitim anerkannt (BVerfGE 106, 216, 220).

    Diese Kriterien - auch das zuletzt genannte - sind weiterhin sachgerecht, um das Gemeinwohlinteresse an einer leistungsfähigen und in Revisionssachen besonders qualifizierten Anwaltschaft (BVerfGE 106, 216, 220) zu verfolgen und auch in Zukunft besonders qualifizierte Bewerber als Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof zu gewinnen (Kommissionsbericht, S. 33).

    bbb) In seiner Entscheidung vom 31. Oktober 2002 (BVerfGE 106, 216) hat das Bundesverfassungsgericht das Festhalten an einer eigenständigen Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof erneut gebilligt.

    Denn aufgrund der streitwertunabhängigen Statthaftigkeit von zugelassenen Revisionen sowie von Rechtsbeschwerden und - vorbehaltlich einer Gesetzesänderung - ab 1. Januar 2007 (§ 26 Nr. 8 EGZPO) auch von Nichtzulassungsbeschwerden sowie aufgrund des Umstands, daß Revisionen - anders als nach früherem Recht - sowie Nichtzulassungsbeschwerden und Rechtsbeschwerden auch gegen Rechtsmittelentscheidungen des Landgerichts mit vergleichsweise niedrigem Streitwert statthaft sind, zeichnet sich jetzt bereits ab, daß sich die wirtschaftliche Situation der bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte durch die Reform des Zivilprozeßrechts jedenfalls nicht verbessert hat und deshalb - im Interesse der Rechtspflege an einer leistungsfähigen und in Revisionssachen besonders qualifizierten Anwaltschaft (BVerfGE 106, 216, 220) - ein Wegfall der Beschränkung des Zugangs zur Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof nicht sachgerecht wäre.

  • BGH, 02.05.2016 - AnwZ 1/14

    Zulassung als Rechtsanwalt beim BGH: Anspruch auf uneingeschränkte Akteneinsicht

    Dem widerspricht auch nicht das mit dem Zulassungsverfahren nach §§ 164 ff. BRAO verfolgte Ziel einer leistungsfähigen und in Revisionssachen besonders qualifizierten Anwaltschaft beim Bundesgerichtshof (zu letzterem vgl. BVerfGE 106, 216, 220).

    Infolge der Singularzulassung werden die Parteien beim Bundesgerichtshof von Rechtsanwälten vertreten, die mit den zivilprozessualen Anforderungen des Revisionsrechts aus ständiger Praxis vertraut und zugleich in alle materiellen Rechtsgebiete eingearbeitet sind, auf die sich die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs erstreckt; der Revisionsanwalt verfügt insoweit über besonders qualifizierte Kenntnisse im Verfahrensrecht und in der Rechtsprechung der einzelnen Zivilsenate (Senat, Beschluss vom 4. März 2002 - AnwZ 1/01, BGHZ 150, 70, 73 f.; siehe auch BVerfGE 106, 216, 220).

  • BGH, 05.12.2006 - AnwZ 2/06

    Zurückweisung der Anfechtungsanträge zweier Bewerber gegen die Wahl neuer

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des Gebots der Singularzulassung der Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof (§ 171 BRAO) das Gemeinwohlinteresse an einer Stärkung der Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft als legitim anerkannt (BVerfGE 106, 216, 220).

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 31. Oktober 2002 das Festhalten an einer eigenständigen Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof weiterhin nicht beanstandet (BVerfGE 106, 216, 222 f.).

  • BGH, 18.02.2005 - AnwZ (B) 3/03

    Zur Verfassungsgemäßheit der Vorschriften über die Zulassung als Rechtsanwalt bei

    Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Senat mit Beschluss vom 14.7.2003 (AnwZ 1/02, nicht veröffentlicht) zurückgewiesen, nachdem das BVerfG mit Beschluss vom 31.10.2002 (BVerfGE 106, 216) die Verfassungsbeschwerde gegen den - in einem Parallelverfahren ergangenen - Beschluss des BGH vom 4.3.2002 (BGHZ 150, 70) nicht zur Entscheidung angenommen hatte.

    Gesetzliche Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung sind nur dann mit Art. 12 I GG vereinbar, wenn sie - unter Beachtung des Gebotes der Verhältnismäßigkeit - durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind (BVerfGE 106, 216, 219 im Anschluss an BVerfGE 93, 362, 369 und BVerfGE 103, 1, 10).

    Auch in seiner Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des Gebots der Singularzulassung der Rechtsanwälte bei dem BGH (§ 171 BRAO) hat das BVerfG das überkommene Gemeinwohlinteresse an einer Stärkung der Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft als legitim anerkannt (BVerfGE 106, 216, 220).

    Diese Kriterien - auch das zuletzt genannte - sind weiterhin sachgerecht, um das Gemeinwohlinteresse an einer leistungsfähigen und in Revisionssachen besonders qualifizierten Anwaltschaft (BVerfGE 106, 216, 220) zu verfolgen und auch in Zukunft besonders qualifizierte Bewerber als Rechtsanwälte bei dem BGH zu gewinnen (Kommissionsbericht, S. 33).

    bbb) In seiner Entscheidung vom 31.10.2002 (BVerfGE 106, 216) hat das BVerfG das Festhalten an einer eigenständigen Rechtsanwaltschaft bei dem BGH erneut gebilligt.

    Denn auf Grund der streitwertunabhängigen Statthaftigkeit von zugelassenen Revisionen sowie von Rechtsbeschwerden und - vorbehaltlich einer Gesetzesänderung - ab 1.1.2007 (§ 26 Nr. 8 EGZPO) auch von Nichtzulassungsbeschwerden sowie auf Grund des Um-stands, dass Revisionen - anders als nach früherem Recht - sowie Nichtzulassungsbeschwerden und Rechtsbeschwerden auch gegen Rechtsmittelentscheidungen des LG mit vergleichsweise niedrigem Streitwert statthaft sind, zeichnet sich jetzt bereits ab, dass sich die wirtschaftliche Situation der bei dem BGH zugelassenen Rechtsanwälte durch die Reform des Zivilprozeßrechts jedenfalls nicht verbessert hat und deshalb - im Interesse der Rechtspflege an einer leistungsfähigen und in Revisionssachen besonders qualifizierten Anwaltschaft (BVerfGE 106, 216, 220) - ein Wegfall der Beschränkung des Zugangs zur Rechtsanwaltschaft bei dem BGH nicht sachgerecht wäre.

  • BVerfG, 13.06.2017 - 1 BvR 1370/16

    Verfassungsbeschwerde betreffend das Auswahlverfahren für die Zulassung als

    Das Wahlverfahren ist bereits mehrfach vom Bundesverfassungsgericht überprüft worden, zuletzt im Jahr 2008 (vgl. BVerfG, Beschluss des nach § 93a Abs. 2 BVerfGG a.F. berufenen Ausschusses des Ersten Senats vom 24. März 1982 - 1 BvR 278/75, 1 BvR 913/78 und 1 BvR 897/80 -, BeckRS 2007, 21620; BVerfGE 106, 216; BVerfGK 13, 354).
  • BGH, 20.01.2011 - I ZR 122/09

    Zwangsversteigerungsverfahren: Immobilienmakler als Vertreter eines Gläubigers -

  • BGH, 23.07.2020 - I ZR 73/20

    Fachanwaltschaft sticht nicht Singularzulassung

  • BGH, 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 1/10

    Rechtsanwaltsgesellschaft: Zulassungsfähigkeit einer aus Patentanwälten

  • BVerfG, 20.07.2007 - 1 BvR 2186/06

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer eA

  • BGH, 04.04.2005 - AnwZ (B) 19/04

    Fachanwaltsbezeichnungen nur auf zwei Fachgebieten?

  • VG Düsseldorf, 11.03.2021 - 7 L 2665/20

    Keine Laser-Tattooentfernung durch Heilpraktiker

  • BGH, 20.06.2006 - VI ZR 255/05

    Beiordnung eines Notanwalts im Revisionsverfahren

  • BGH, 21.07.2011 - IX ZB 166/11

    Verfassungsmäßigkeit des § 78 Abs. 1 S. 3 ZPO im Hinblick auf die Berufsfreiheit

  • BGH, 18.02.2005 - AnwZ 1/03

    Ernennung eines Rechtsanwalts beim BGH außerhalb des dafür vorgesehenen

  • BGH, 11.10.2010 - II ZR 93/08

    Wirkung der ordnungsgemäßen Rechtsmitteleinlegung durch einen notwendigen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2019 - L 11 KA 51/18

    Anspruch eines Vertragsarztes auf Anstellungsgenehmigung für einen Vertragsarzt

  • BGH, 27.01.2011 - V ZB 297/10

    Rechtsbeschwerde in Abschiebehaftsachen: Pflicht zur Beantragung der Beiordnung

  • BSG, 08.05.2007 - B 1 KR 160/06 B

    Postulationsfähigkeit von Rechtslehrern vor dem BSG

  • BGH, 15.12.2003 - AnwZ (B) 7/03

    Gleichzeitige Zulassung eines Rechtsanwalts bei mehreren Landgerichten

  • BGH, 14.10.2011 - IX ZB 220/11

    Anforderungen an die Einlegung einer Rechtsbeschwerde beim BGH (BGH)

  • BGH, 20.10.2011 - IX ZB 218/11

    Zurückweisung einer Gegenvorstellung

  • BGH, 10.11.2005 - IX ZB 195/05

    Verwerfung der Rechtsbeschwerde mangels Einhaltung der Rechtsbeschwerdefrist und

  • BGH, 14.07.2003 - AnwZ 1/02

    Verfassungsmäßigkeit der Singularzulassung der Rechtsanwälte bei dem BGH

  • BGH, 16.06.2003 - AnwZ 5/01

    Voraussetzungen der Zulassung als Rechtsanwalt beim BGH

  • BGH, 07.05.2012 - IX ZB 4/12

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zurückweisung einer Gegenvorstellung und

  • BGH, 14.01.2016 - IX ZB 76/15

    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde hinsichtlich Einreichung durch einen

  • EGMR, 05.12.2002 - 65863/01

    VOGL contre l'ALLEMAGNE

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Rechtsprechung
   BGH, 24.06.2003 - VI ZR 309/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,1486
BGH, 24.06.2003 - VI ZR 309/02 (https://dejure.org/2003,1486)
BGH, Entscheidung vom 24.06.2003 - VI ZR 309/02 (https://dejure.org/2003,1486)
BGH, Entscheidung vom 24. Juni 2003 - VI ZR 309/02 (https://dejure.org/2003,1486)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gründe für die Zulassung der Revision; Ersetzung einer falschen Unterschrift

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Revisionszulassung und falsche Richteruntschrift; Mangel der Protokollierung bei möglicher Revision; unvollständiges Protokoll bei Sachverständigenvernehmung

  • Judicialis

    ZPO § 319; ; ZPO § 544 Abs. 2 Satz 3; ; ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1; ; ZPO § 161 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 544

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)

    ZPO § 319; ZPO § 544 Abs. 2 S. 3; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; ZPO § 161 Abs. 1 Nr. 1
    Keine Revisionszulassung wegen falscher Urteilsunterschrift

  • rechtsportal.de

    Zulassung der Revision wegen Unterzeichnung des Berufungsurteils durch einen an der mündlichen Verhandlung nicht beteiligten Richter

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Revision wegen Unterschrift eines unbeteiligten Richters?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 3057
  • MDR 2003, 1310
  • FamRZ 2003, 1741 (Ls.)
  • VersR 2003, 1556
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.09.1986 - I ZR 179/84

    "Aussageprotokollierung"; Anforderungen an den Tatbestand im Berufungsurteil;

    Auszug aus BGH, 24.06.2003 - VI ZR 309/02
    Daß ein solcher Mangel nicht der für die Anwendung des § 295 ZPO vorauszusetzenden Parteidisposition unterliegt, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (vgl. BGH, Urteile vom 18. September 1986 - I ZR 179/84 - NJW 1987, 1200 f. und vom 12. Mai 1993 - XII ZR 174/92 - BGHR ZPO § 543 Abs. 2, Tatbestand, fehlender, 10).

    Denn die an sich notwendige Protokollierung des Inhalts der Beweisaufnahme kann als ersetzbar angesehen werden, wenn er sich mit der erforderlichen Klarheit aus dem Tatbestand oder den Entscheidungsgründen des Urteils ergibt (vgl. BGHZ 40, 84, 86; BGH, Urteil vom 18. September 1986 - I ZR 179/84 - aaO).

  • BGH, 26.06.1963 - IV ZR 273/62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.06.2003 - VI ZR 309/02
    Denn die an sich notwendige Protokollierung des Inhalts der Beweisaufnahme kann als ersetzbar angesehen werden, wenn er sich mit der erforderlichen Klarheit aus dem Tatbestand oder den Entscheidungsgründen des Urteils ergibt (vgl. BGHZ 40, 84, 86; BGH, Urteil vom 18. September 1986 - I ZR 179/84 - aaO).
  • BGH, 12.05.1993 - XII ZR 174/92

    Fehlen des Tatbestandes bei Berufungsurteilen - Verfahrensverstoß durch

    Auszug aus BGH, 24.06.2003 - VI ZR 309/02
    Daß ein solcher Mangel nicht der für die Anwendung des § 295 ZPO vorauszusetzenden Parteidisposition unterliegt, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (vgl. BGH, Urteile vom 18. September 1986 - I ZR 179/84 - NJW 1987, 1200 f. und vom 12. Mai 1993 - XII ZR 174/92 - BGHR ZPO § 543 Abs. 2, Tatbestand, fehlender, 10).
  • BGH, 26.11.1997 - VIII ZR 322/96

    Wirksamkeit eines von einem nicht mitwirkenden Richter unterschriebenen Urteils;

    Auszug aus BGH, 24.06.2003 - VI ZR 309/02
    Der Mangel der Unterschrift nötigt indes nicht zu einer Zulassung der Revision, weil die falsche Unterschrift nach § 319 ZPO nachträglich durch die richtige ersetzt werden kann, und zwar auch nach Einlegung der Revision (BGHZ 18, 350, 354 ff.; Senatsbeschluß vom 6. Dezember 1988 - VI ZB 27/88 - NJW 1989, 1156, 1157; BGH, Urteil vom 26. November 1997 - VIII ZR 322/96 - NJW-RR 1998, 1065).
  • BGH, 27.10.1955 - II ZR 310/53

    Berichtigung eines Berufungsurteils

    Auszug aus BGH, 24.06.2003 - VI ZR 309/02
    Der Mangel der Unterschrift nötigt indes nicht zu einer Zulassung der Revision, weil die falsche Unterschrift nach § 319 ZPO nachträglich durch die richtige ersetzt werden kann, und zwar auch nach Einlegung der Revision (BGHZ 18, 350, 354 ff.; Senatsbeschluß vom 6. Dezember 1988 - VI ZB 27/88 - NJW 1989, 1156, 1157; BGH, Urteil vom 26. November 1997 - VIII ZR 322/96 - NJW-RR 1998, 1065).
  • BGH, 06.12.1988 - VI ZB 27/88

    Anwaltliche Sorgfaltspflicht bei drohendem Ablauf der Fünf-Monats-Frist

    Auszug aus BGH, 24.06.2003 - VI ZR 309/02
    Der Mangel der Unterschrift nötigt indes nicht zu einer Zulassung der Revision, weil die falsche Unterschrift nach § 319 ZPO nachträglich durch die richtige ersetzt werden kann, und zwar auch nach Einlegung der Revision (BGHZ 18, 350, 354 ff.; Senatsbeschluß vom 6. Dezember 1988 - VI ZB 27/88 - NJW 1989, 1156, 1157; BGH, Urteil vom 26. November 1997 - VIII ZR 322/96 - NJW-RR 1998, 1065).
  • BGH, 13.08.2013 - VI ZR 389/12

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Ersatz des auf den Zeitraum der unfallbedingten

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die an sich notwendige Protokollierung des Inhalts der Beweisaufnahme aber durch deren Wiedergabe im Urteil ersetzt werden, wenn bei der Wiedergabe klar zwischen dem Inhalt und der Würdigung der Aussage unterschieden wird und wenn der gesamte Inhalt der Aussagen, soweit er irgendwie für die Entscheidung von Bedeutung sein kann, ohne weiteres erkennbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juni 2003 - VI ZR 309/02, VersR 2003, 1556; BGH, Urteil vom 18. September 1986 - I ZR 179/84, NJW 1987, 1200, 1201 jeweils mwN).
  • BGH, 12.02.2019 - VI ZR 141/18

    Verpflichtung eines Unfallgeschädigten zur Inanspruchnahme eines vom

    § 295 ZPO geheilt werden kann (Senatsbeschluss vom 24. Juni 2003 - VI ZR 309/02, NJW 2003, 3057, 3058, juris Rn. 7; BGH, Urteil vom 18. September 1986 - I ZR 179/84, NJW 1987, 1200 f., juris Rn. 17) und in der Revision regelmäßig zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 2009 - V ZR 201/08, NJW-RR 2010, 63 Rn. 6, 8; ferner Urteil vom 26. Juni 1963 - IV ZR 273/62, BGHZ 40, 84, 86 f., juris Rn. 15).

    Denn ohne Protokollierung der Zeugenaussagen fehlt es an der für eine revisionsrechtliche Prüfung notwendigen Feststellung eines Teils der tatsächlichen Grundlagen (BGH, Urteil vom 29. Mai 2009 - V ZR 201/08, NJW-RR 2010, 63 Rn. 6; vgl. ferner Senatsbeschluss vom 24. Juni 2003 - VI ZR 309/02, NJW 2003, 3057, 3058, juris Rn. 7); das Revisionsgericht kann nicht prüfen, ob die Aussagen der Zeugen von dem Berufungsgericht rechtsfehlerfrei berücksichtigt worden sind (BGH, Urteil vom 29. Mai 2009 - V ZR 201/08, NJW-RR 2010, 63 Rn. 6; ferner Urteil vom 26. Juni 1963 - IV ZR 273/62, BGHZ 40, 84, 86 f., juris Rn. 15).

    Allerdings muss sich die Wiedergabe der Aussagen dann deutlich von deren Würdigung abheben und den gesamten Inhalt der Bekundungen erkennen lassen (BGH, Urteile vom 29. Mai 2009 - V ZR 201/08, NJW-RR 2010, 63 Rn. 8; vgl. ferner Senatsbeschluss vom 24. Juni 2003 - VI ZR 309/02, NJW 2003, 3057, 3058, juris Rn. 8; BGH, Urteil vom 26. Juni 1963 - IV ZR 273/62, BGHZ 40, 84, 86, juris Rn. 14, mwN).

  • BGH, 27.01.2006 - V ZR 243/04

    Nachholung einer fehlenden Unterschrift eines Richters; Beschränkung eines

    c) Zuzugeben ist den Klägern, dass fehlende richterliche Unterschriften mit Wirkung für die Zukunft nachgeholt werden können (BGHZ 137, 49, 53), und zwar auch noch in der Revisionsinstanz (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003, VI ZR 309/02, NJW 2003, 3057).
  • BGH, 14.06.2006 - VIII ZR 257/04

    Wirksamkeit eines Kündigungsverzichts in einem Staffelmietvertrag

    Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 161 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nrn. 4 und 5 ZPO nicht in das Protokoll aufgenommen werden müssen, sind nicht gegeben, wenn das Berufungsurteil - wie hier - der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO unterliegt (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2003 - VI ZR 309/02, NJW 2003, 3057 unter 2; BGHZ 156, 97, 101).

    Die an sich notwendige Protokollierung des Inhalts der Beweisaufnahme ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich dieser mit der erforderlichen Klarheit aus dem Tatbestand oder den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergibt (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2003, aaO m.w.Nachw.).

  • BGH, 27.11.2014 - I ZB 37/14

    Versäumung der Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung in die Frist zur

    Es kann deshalb auch auf sich beruhen, ob die notwendige Protokollierung des Inhalts der Beweisaufnahme im Streitfall als ersetzbar angesehen werden kann, weil sich der Inhalt der Zeugenaussage mit der erforderlichen Klarheit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung oder dem in der Gerichtsakte befindlichen Vermerk des Berichterstatters ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 1963 - VI ZR 273/62, BGHZ 40, 84, 86; Urteil vom 21. April 1993 - XII ZR 126/91, NJW-RR 1993, 1034; Beschluss vom 24. Juni 2003 - VI ZR 309/02, NJW 2003, 3057, 3058; MünchKomm. ZPO/Wagner, 4. Aufl., § 161 Rn. 8 f.).
  • BSG, 06.10.2020 - B 2 U 10/19 R

    Rechtmäßigkeit der Entziehung einer Verletztenrente in der gesetzlichen

    Denn das Urteil des Berufungsgerichts unterlag der Nichtzulassungsbeschwerde und deshalb kam die Revision (im Fall ihrer Zulassung) in Betracht (BGH Beschluss vom 24.6.2003 - VI ZR 309/02 - juris RdNr 5) .
  • BGH, 29.05.2009 - V ZR 201/08

    Rechtsfolgen der unterbliebenen Protokollierung von Zeugenaussagen

    Damit fehlt es an der für eine revisionsrechtliche Prüfung notwendigen Feststellung eines Teils der tatsächlichen Grundlagen (BGHZ 40, 84, 86 ; BGH, Urt. v. 21. April 1993, XII ZR 126/91, NJW-RR 1993, 1034; Beschl. v. 24. Juni 2003, VI ZR 309/02, NJW 2003, 3057).

    Allerdings muss sich die Wiedergabe der Aussagen dann deutlich von deren Würdigung abheben und den gesamten Inhalt der Bekundungen erkennen lassen (BGHZ 40, 84, 86 ; BGH, Urt. v. 19. September 1986, I ZR 179/84, NJW 1987, 1200, 1201; Beschl. v. 24. Juni 2003, VI ZR 309/02, aaO).

  • BGH, 13.08.2003 - XII ZR 303/02

    Anforderungen an den Tatbestand des Berufungsurteils

    Denn die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 161 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 ZPO nicht in das Protokoll aufgenommen werden müssen, sind auch dann nicht gegeben, wenn das zu erlassende Urteil des Berufungsgerichts der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO unterliegt (vgl. BGH, Beschluß vom 24. Juni 2003 - VI ZR 309/02 -, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Ob nach alledem einer Nichtzulassungsbeschwerde unter den Voraussetzungen des § 26 Nr. 8 EGZPO stets schon dann stattzugeben ist, wenn sie sich gegen ein Berufungsurteil richtet, aus dem die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung für das Revisionsgericht nicht in vollem Umfang ersichtlich sind (offen gelassen von BGH, Beschluß vom 24. Juni 2003 aaO), etwa weil es keinen Tatbestand enthält oder unter der Geltung des neuen Verfahrensrechts den Mindestanforderungen des § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht genügt (und deshalb auf eine zulässige Revision hin ohne weiteres aufzuheben wäre), oder ob auch dann die weiteren Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegen und mit der Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt werden müssen, bedarf zur Zeit noch keiner Entscheidung.

  • BGH, 07.02.2007 - IV ZR 232/03

    Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren bei Geltendmachung von

    Ein solcher Verfahrensfehler nötigt zur Aufhebung des Berufungsurteils (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2003 - VI ZR 309/02 - NJW 2003, 3057 unter 2 und Urteile vom 11. Juli 2001 - VIII ZR 215/00 - NJW 2001, 3269 unter II 1 b; vom 21. April 1993 - XII ZR 126/91 - NJW-RR 1993, 1034 unter 2 bis 4; vom 24. Februar 1987 - VI ZR 295/85 - NJW-RR 1987, 1197 unter II 2 und vom 18. September 1986 - I ZR 179/84 - NJW 1987, 1200 unter 2; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO 27. Aufl. § 161 Rdn. 5).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.04.2014 - 8 A 655/12

    Erteilung von Informationen über das Migrationsverhalten bestimmter

    vgl. BGH, Urteile vom 27. Oktober 1955 - II ZR 310/53 -, BGHZ 18, 350 (354 f.), und Beschluss vom 24. Juni 2003 - VI ZR 309/02 -, NJW 2003, 3057 = juris Rn. 3; BAG, Urteil vom 20. Dezember 1956 - 3 AZR 333/56 -, AP Nr. 1 zu § 315 ZPO = juris Rn. 6; BSG, Urteil vom 21. September 1960 - 2 RU 28/58 -, juris Rn. 17; BFH, Urteil vom 13. September 1988 - VIII R 218/85 -, BFH/NV 1989, 354 = juris Rn. 18; Hess. VGH, Beschluss vom 20. August 2002 - 10 ZU 4067/98 -, ESVGH 53, 51 = juris Rn. 1; Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 117 Rn. 58; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 117 Rn. 3; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 117 Rn. 14, jeweils m.w.N.; a. A. - soweit ersichtlich - nur Bay. LSG, Urteil vom 21. März 2012 - L 19 R 97/12 -, NZS 2012, 559 (Ls.) = juris Rn. 15.
  • VGH Baden-Württemberg, 24.01.2024 - 12 S 1787/23

    Fehlen eines Verhinderungsvermerks an einem Beschluss; Scheinentscheidung; keine

  • BFH, 01.10.2012 - IX B 104/12

    Nichtzulassungsbeschwerde; Verfahrensfehler; vorläufige Protokollaufzeichnung

  • BAG, 20.06.2013 - 6 AZR 842/11

    Dienstfreier Tag iSd. Klangkörper-Tarifvertrags

  • BFH, 13.05.2015 - I B 64/14

    Technisch fehlgeschlagene Aufzeichnung von Zeugenaussagen - Richterablehnung nach

  • BAG, 19.12.2012 - 2 AZB 45/12

    Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung des Berufungsurteils

  • BGH, 22.04.2010 - VII ZR 247/08

    Zulassung der Revision wegen fehlender Ausführlichkeit des angefochtenen Urteils

  • BSG, 10.10.2018 - B 13 R 265/17 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

  • BGH, 02.10.2008 - III ZR 117/07

    Anforderungen an die Protokollierung der getroffenen Feststellungen in der

  • BGH, 14.12.2006 - IX ZR 182/03

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Haftung eines

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.11.2010 - L 25 AS 1969/10

    Einstweilige Anordnung - als Beschluss bezeichnendes Schriftstück - fehlende

  • OLG Köln, 29.05.2015 - 19 U 107/14

    Ansprüche des Bauherrn gegen den Tragwerksplaner wegen Mehrkosten durch die

  • BGH, 09.02.2021 - VIII ZA 24/20

    Darlegen der Gründe für die Zulassung der Revision

  • LSG Hessen, 29.02.2012 - L 9 U 289/09
  • OLG Hamm, 09.03.2005 - 3 U 190/04

    Gewährung eines weiteren Schmerzensgeldes wegen einer fehlerhaften Intubation bei

  • LSG Hessen, 28.02.2012 - L 9 U 289/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Kostenerstattung in Verfahren bzw

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.08.2022 - 18 A 1327/22

    Berufen eines Asylbewerbers auf ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse

  • LSG Baden-Württemberg, 24.11.2010 - L 8 AL 1872/11
  • LSG Baden-Württemberg, 19.09.2016 - L 7 SO 2975/16
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