Rechtsprechung
   KG, 18.05.2001 - 6 U 7350/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,13424
KG, 18.05.2001 - 6 U 7350/99 (https://dejure.org/2001,13424)
KG, Entscheidung vom 18.05.2001 - 6 U 7350/99 (https://dejure.org/2001,13424)
KG, Entscheidung vom 18. Mai 2001 - 6 U 7350/99 (https://dejure.org/2001,13424)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,13424) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Haftpflicht ist's, wenn's Dritte trifft! (IBR 2003, 1076)

Papierfundstellen

  • VersR 2003, 726
  • BauR 2003, 1090 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 27.10.1993 - IV ZR 33/93

    Umfang der Deckung der Fahrzeugversicherung

    Auszug aus KG, 18.05.2001 - 6 U 7350/99
    Den tragenden Grund hierfür hat der Bundesgerichtshof darin gesehen, dass dem Gesellschafter einer oHG an der Erhaltung der in Ihrem Gesamthandseigentum stehenden Sachen ein Eigentümerinteresse zukommt (ebenso BGH, NJW 1994, 585, 586; OLG Düsseldorf, r + s 1989, 43, 44 betreffend eine KG; Römer in Römer/Langheid, VVG, § 74 Rdnr. 8; Hübsch in Berliner Komm, zum VVG, § 80 Rdnr. 36; vgl. auch OGH VersR 1980, 372; OGH, VersR 1997, 991, 992).

    Mit der vorstehenden Frage eng verknüpft ist bei einer derartigen Sachverhaltsgestaltung, d.h. bei Abschluss eines Haftpflichtversicherungsvertrages durch die oHG, die Frage der Regressmöglichkeit des Versicherers gegen den Gesellschafter der oHG gemäß § 67 VVG (vgl. dazu BGH, VersR 1964, 479; BGH NJW 1994, 585, 586; OGH, a.a.O.; Baumann in Berliner Komm, zum VVG, § 67 Rdnr. 63).

    Für diese hat der Bundesgerichtshof aber zu den aufgeworfenen Fragen - wie aufgezeigt - bereits in dem vorstehend beschriebenen Sinn Stellung genommen und ausgeführt, dass sich die Rechtsstellung eines Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung von derjenigen eines Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft unterscheidet (BGH, NJW 1994, 585, 586).

  • BGH, 09.03.1964 - II ZR 216/61
    Auszug aus KG, 18.05.2001 - 6 U 7350/99
    In diesem Sinne ist nach der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch dessen Entscheidung in VersR 1964, 479 zu verstehen, wonach Versicherungsschutz im Rahmen eines von einer oHG abgeschlossenen Kfz-Kaskoversicherungsvertrages auch die Gesellschafter genießen, wobei der Bundesgerichtshof ihnen damals allerdings (nur) die Rechtsstellung eines (Mit-)Versicherten hat zukommen lassen.

    Mit der vorstehenden Frage eng verknüpft ist bei einer derartigen Sachverhaltsgestaltung, d.h. bei Abschluss eines Haftpflichtversicherungsvertrages durch die oHG, die Frage der Regressmöglichkeit des Versicherers gegen den Gesellschafter der oHG gemäß § 67 VVG (vgl. dazu BGH, VersR 1964, 479; BGH NJW 1994, 585, 586; OGH, a.a.O.; Baumann in Berliner Komm, zum VVG, § 67 Rdnr. 63).

  • BGH, 24.01.1990 - IV ZR 270/88

    Umfang des Versicherungsschutzes eines mit einer Kommanditgesellschaft

    Auszug aus KG, 18.05.2001 - 6 U 7350/99
    Wenngleich sich die oHG in ihrer rechtlichen Stellung, wie auch § 124 Abs. 1 HGB zeigt, nach außen weitgehend der juristischen Person nähert, so sind bei ihr Träger der im Namen der Gesellschaft begründeten Rechte und Pflichten die gesamthänderisch verbundenen Gesellschafter und nicht ein von den Gesellschaftern verschiedenes Rechtssubjekt (vgl. BGH, VersR 1990, 380 = NJW 1990, 1181 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 16.08.1988 - 4 U 227/87
    Auszug aus KG, 18.05.2001 - 6 U 7350/99
    Den tragenden Grund hierfür hat der Bundesgerichtshof darin gesehen, dass dem Gesellschafter einer oHG an der Erhaltung der in Ihrem Gesamthandseigentum stehenden Sachen ein Eigentümerinteresse zukommt (ebenso BGH, NJW 1994, 585, 586; OLG Düsseldorf, r + s 1989, 43, 44 betreffend eine KG; Römer in Römer/Langheid, VVG, § 74 Rdnr. 8; Hübsch in Berliner Komm, zum VVG, § 80 Rdnr. 36; vgl. auch OGH VersR 1980, 372; OGH, VersR 1997, 991, 992).
  • OLG Schleswig, 05.10.1984 - 1 U 184/83
    Auszug aus KG, 18.05.2001 - 6 U 7350/99
    Berücksichtigt man neben diesen Zweifeln des Geschäftsführers S. weiter dessen Geschäftserfahrung (vgl. zur Bedeutung dieses Gesichtspunktes Kollhosser, a.a.O., § 43 Rdnr. 31 unter Hinweis auf OLG Schleswig, VersR 1985, 756), so hätte er sich unter diesen Umständen nicht mit einer mündlichen Auskunft des Maklers bzw. des von diesem angesprochenen Agenten der Beklagten begnügen dürfen.
  • BGH, 01.03.1972 - IV ZR 107/70

    Antragswidrige Verwendung - KFZ - Güternahverkehr - Gefahrerhöhung -

    Auszug aus KG, 18.05.2001 - 6 U 7350/99
    Das Gewicht des Mitverschuldens ist nämlich um so größer, je mehr sich der Gedanke an die Unrichtigkeit der Auskunft aufdrängen muss (vgl. Kollhosser, a.a.O., § 43 Rdnr. 39, dort auch der Hinweis auf BGH, VersR 1972, 530, wonach das mitwirkende Verschulden des Versicherungsnehmers auch darin bestehen kann, dass er nicht nach Vertragsschluss den Versicherungsschein durchliest).
  • OLG Frankfurt, 06.06.1994 - 28 U 60/93

    Abschluss einer Bauherren Haftpflichtversicherung; Planung und Überwachung eines

    Auszug aus KG, 18.05.2001 - 6 U 7350/99
    Auch wenn der verständige Leser den Sinn der Klausel zu erfassen sucht, wird er bemerken, dass diese eine Verflechtung mit der Tätigkeit anderer Baubeteiligter, wie derjenigen des Architekten, des Statikers oder des Bauunternehmers, vermeiden will, für die in der Regel eine besonders ausgestaltete Berufshaftpflichtversicherung besteht (OLG Frankfurt am Main, VersR 1995, 452, 453).
  • OLG Hamburg, 08.02.1996 - 6 U 171/95

    Wirksame Haftungsfreizeichnung für unzulängliche Ladungsfürsorge L

    Auszug aus KG, 18.05.2001 - 6 U 7350/99
    Den tragenden Grund hierfür hat der Bundesgerichtshof darin gesehen, dass dem Gesellschafter einer oHG an der Erhaltung der in Ihrem Gesamthandseigentum stehenden Sachen ein Eigentümerinteresse zukommt (ebenso BGH, NJW 1994, 585, 586; OLG Düsseldorf, r + s 1989, 43, 44 betreffend eine KG; Römer in Römer/Langheid, VVG, § 74 Rdnr. 8; Hübsch in Berliner Komm, zum VVG, § 80 Rdnr. 36; vgl. auch OGH VersR 1980, 372; OGH, VersR 1997, 991, 992).
  • OLG Hamm, 11.11.2011 - 20 U 3/11

    Rückgriff des Kfz-Haftpflichtversicherers einer OHG gegen deren Gesellschafter

    Deshalb ist das Haftpflichtinteresse des Gesellschafters einer Personengesellschaft als in der Kfz-Haftpflichtversicherung als mitversichert anzusehen (vgl. Prölss/Klimke § 43 VVG Rz 80; KG VersR 2003, 726; Terbille/ Schünemann, Münchener Anwaltshandbuch, 2. Aufl., § 14 Rz 33).
  • OLG Frankfurt, 27.10.2010 - 12 U 99/09

    Architektenhaftpflichtversicherung: Ausschluss des Versicherungsschutzes wegen

    Im Fall einer falschen Planung durch die Gesellschafter kann sich die Beklagte deshalb nach Begleichung eines Haftpflichtschadens nicht an die Gesellschafter als Schadensverursacher wenden, da diese nicht "Dritte", sondern (Mit-)Versicherte sind (zur Bauherrenhaftpflicht KG, VersR 2003, 726).
  • LG Detmold, 19.11.2010 - 12 O 326/08

    Regressansprüche eines Haftpflichtversicherers gegen einen nicht vorsätzlich

    Die Gesellschafter sind insoweit als Versicherte zu behandeln (vgl. KG Berlin, Urt. v. 08.05.2001, Az. 6 U 7350/99).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht