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   BGH, 18.03.2003 - VI ZR 266/02   

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https://dejure.org/2003,1952
BGH, 18.03.2003 - VI ZR 266/02 (https://dejure.org/2003,1952)
BGH, Entscheidung vom 18.03.2003 - VI ZR 266/02 (https://dejure.org/2003,1952)
BGH, Entscheidung vom 18. März 2003 - VI ZR 266/02 (https://dejure.org/2003,1952)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtfertigung rechtswidriger medizinischer Eingriffe; Indikation aufgrund nachträglicher Befunde ; Fehlen wirksamer Einwilligung ; Medizinischer Standard zum Zeitpunkt der Behandlung; Nachträgliche wissenschaftliche Erkenntnisse; Fortschreiten der medizinischen ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    OP-Eingriff ohne Einwilligung - Rechtswidrigkeit

  • Judicialis

    BGB § 823 Aa

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823
    Keine Rechtfertigung eines ohne wirksame Einwilligung vorgenommenen Eingriffs durch nachoperativen Befund

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823
    Rechtfertigung eines ohne wirksame Einwilligung vorgenommenen Heileingriffs aufgrund nachträglicher Befunde

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Arztrecht - Eingriff ohne Einwilligung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Entscheidungsfreiheit des Patienten im Lichte nachträglicher Befunde

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 1862
  • MDR 2003, 806
  • VersR 2003, 858
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.06.1990 - VI ZR 289/89

    Aufklärungspflicht des Arztes vor einer Operation; Darlegungs- und Beweislast bei

    Auszug aus BGH, 18.03.2003 - VI ZR 266/02
    Selbst bei einem aus ärztlicher Sicht sinnvollen Eingriff bleibt es stets dem Patienten überlassen, ob er sich für ihn entscheidet und ihm zustimmt (vgl. Senatsurteil vom 26. Juni 1990 - VI ZR 289/89 - VersR 1990, 1238 ff.).

    Dies verbietet die Wahrung der persönlichen Entscheidungsfreiheit des Patienten, die nicht durch das, was aus ärztlicher Sicht oder objektiv erforderlich und sinnvoll wäre, begrenzt werden darf (vgl. Senatsurteil vom 26. Juni 1990 - VI ZR 289/89 - aaO S. 1239).

  • BGH, 22.05.2001 - VI ZR 268/00

    Frist zur Stellungnahme zum Gutachten; Ladung des Sachverständigen zur

    Auszug aus BGH, 18.03.2003 - VI ZR 266/02
    Der erkennende Senat hat diese Entscheidung auf die Revision der Klägerin mit Urteil vom 22. Mai 2001 (- VI ZR 268/00 - VersR 2002, 120) aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Indikation der Operation nicht frei von Verfahrensfehlern waren.

    a) Soweit das Berufungsgericht meint, die Ausführungen, mit denen es die Aufklärung im ersten Berufungsurteil für hinreichend erachtet hatte, seien im Urteil des erkennenden Senats vom 22. Mai 2001 - VI ZR 268/00 - aaO als rechtsfehlerfrei gebilligt worden, trifft dies nicht zu.

  • BGH, 14.01.1997 - VI ZR 30/96

    Wirksamkeit der Einwilligung in eine Uterusentfernung

    Auszug aus BGH, 18.03.2003 - VI ZR 266/02
    War die Hysterektomie nur vertretbar, um der Klägerin eine weitere Operation zu ersparen, hätte sie in Wahrung ihres Selbstbestimmungsrechts darüber aufgeklärt werden müssen, daß und mit welchem Risiko ein Aufschieben oder gänzliches Unterlassen des Eingriffs verbunden ist (vgl. Senatsurteil vom 14. Januar 1997 - VI ZR 30/96 - VersR 1997, 451, 452).
  • BGH, 21.05.2019 - VI ZR 119/18

    Anforderungen an die Feststellung einer hypothetischen Einwilligung (hier: zum

    Es wird festzustellen haben, welche Aufklärung der Klägerin in Bezug auf die ursprünglich geplante Operation, auf vor der Operation vorhersehbare Operationserweiterungen und unabhängig davon auch wegen des sich aus den vor der Operation erhobenen Befunden ergebenden Verdachts einer Krebserkrankung hätte zu teil werden müssen, insbesondere im Hinblick auf die Frage, welches Risiko sich aus den Befunden im Hinblick auf eine mögliche Krebserkrankung tatsächlich ergab, sowie auf die Notwendigkeit und Dringlichkeit der insoweit gebotenen Maßnahmen (vgl. Senat, Urteile vom 14. Januar 1997 - VI ZR 30/96, NJW 1997, 1637, juris Rn. 13 ff.; vom 18. März 2003 - VI ZR 266/02, NJW 2003, 1862, juris Rn. 18; jeweils zu einer Gebärmutterentfernung).
  • BGH, 01.08.2023 - VI ZR 82/22

    Vorliegen eines Produktfehlers bei einem gebrochenen Keramikinlay einer

    Ist jedoch davon auszugehen, dass bei Verwendung des Materials D. tatsächlich keine Verbesserung der Bruchrate eingetreten wäre, stellt dieses Material zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts keine sicherheitstechnisch überlegene Alternative gegenüber dem Material F. dar (vgl. zur Maßgeblichkeit nachträglicher Erkenntnisse im Arzthaftungsrecht Senatsurteil vom 18. März 2003 - VI ZR 266/02, NJW 2003, 1862, 1863, juris Rn. 11).
  • OLG Braunschweig, 12.07.2012 - 1 U 1/04

    Gynäkologie; Geburtsmedizin; Arzthaftung; Arzthaftpflichtrecht;

    Später bekannt gewordene Umstände, neue klinische Entwicklungen und Erfahrungen, nachträgliche wissenschaftliche Erkenntnisse und Forschungsergebnisse können sich zu Gunsten des Arztes auswirken, soweit sie seine therapeutischen Maßnahmen rechtfertigen (vgl. BGH, Urt. v. 18.3.2003 - VI ZR 266/02 = VersR 2003, 858 mwNw zur dort zitierten und nicht beanstandeten Rechtsmeinung; ebenso Ulsenheimer, Arztstrafrecht in der Praxis, 4. Aufl, Rn. 19a).
  • OLG Naumburg, 06.06.2013 - 1 U 108/12

    Zahnarzthaftung bei prothetischer Versorgung: Inhaltliche Anforderungen an die

    Die Entscheidungsfreiheit des Patienten wird nicht durch das begrenzt, was aus ärztlicher Sicht oder objektiv erforderlich und sinnvoll wäre (BGH NJW 2003, 1862, 1863).
  • OLG Hamm, 10.12.2018 - 3 U 156/17
    Die durch die Aufklärung geschützte persönliche Entscheidungsfreiheit des Patienten darf nicht dadurch begrenzt werden darf, was objektiv erforderlich oder sinnvoll wäre (vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 18.03.2003, Az.: VI ZR 266/02).
  • OLG Bamberg, 25.08.2008 - 4 U 33/08

    Arzthaftung: Grober Behandlungsfehlers durch Nichterhebung von Befunden

    Nachträgliche Erkenntnisse können sich nicht zum Nachteil des Arztes auswirken (z.B. BGH Urt. v. 18.03.2003 - VI ZR 266/02 = NJW 2003, 1862 f.).
  • OLG Hamm, 12.05.2003 - 3 U 242/02

    Arzthaftung: Hirnschädigung infolge Behandlungsfehlers im Geburtsmanagement

    Denn ärztliches Handeln kann auch nachträglich durch Fortschreiten der medizinischen Wissenschaft und die hierdurch gewonnenen Erkenntnisse gerechtfertigt werden (BGH, Urteil vom 18.3.2003 - VI ZR 266/02, UA S. 6).
  • OLG Naumburg, 28.07.2017 - 1 U 140/16

    Arzthaftung: Ursächlichkeit unterlassener Aufklärung für die Verschlechterung des

    OLG Köln (Urteil vom 20.7.2011 - 5 U 83/09 - [z.B. MedR 2012, 405]; Rn. 26 in der Zitierung nach juris; Urteil vom 18.4.2012 - 5 U 172/11 - [z.B. ArztR 2013, 44]; Rn. 29 in der Zitierung nach juris) im Verhältnis zu: BGH, Urteil vom 18.3.2002 - VI ZR 266/02 - [z.B. MDR 2003, 685]; Rn. 19 in der Zitierung nach juris) - Stichworte: Subjektive Entscheidungsfreiheit vs. objektives Informationsbedürfnis.
  • OLG Naumburg, 18.01.2022 - 1 U 160/19

    Arzthaftung bei Entbindung: Pflicht zur Aufklärung der Patientin bei einer

    In einem solchen Fall muss die Mutter, wie jeder andere Patient auch (§ 630e I S. 3 BGB; BGH NJW 2003, 1862, 1863; 2014, 1529, 1530; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Aufl., C Rdn. 29 ff.), zur Wahrung ihres Selbstbestimmungsrechts über die Behandlungsalternative "primäre Sectio" nach § 630 I BGB aufgeklärt werden (BGH NJW-RR 2011, 1173 f.; OLG Schleswig, Urteil vom 20.12.2017 - 4 U 26/17).
  • OLG Frankfurt, 30.12.2019 - 8 U 148/18

    Behandlung einer Purtscher-Retinopathie

    Der Sachverständige C hat deutlich gemacht, dass zumindest zum maßgeblichen damaligen Zeitpunkt (vgl. zur Maßgeblichkeit des Zeitpunktes der Behandlung etwa BGH, Urteil vom 18.03.2003 - VI ZR 266/02 -, NJW 2003, 1862, 1863; Spindler, in: Spickhoff (Hrsg.).
  • OLG Hamm, 19.01.2005 - 3 U 179/04

    Schmerzensgeld für ein behindertes Kind bei Herbeiführung der Behinderung auf

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