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   OLG Köln, 06.09.2002 - 19 U 87/02   

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https://dejure.org/2002,6706
OLG Köln, 06.09.2002 - 19 U 87/02 (https://dejure.org/2002,6706)
OLG Köln, Entscheidung vom 06.09.2002 - 19 U 87/02 (https://dejure.org/2002,6706)
OLG Köln, Entscheidung vom 06. September 2002 - 19 U 87/02 (https://dejure.org/2002,6706)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Einrichtung baulicher Anlagen nach dem NachbarG-NW; Verplichtung des Eigentümers eines Hauses zur Verhinderung des Ablaufs von Niederschlagswasser auf das Nachbargrundstück; Voraussetzungen eines "Übertritts" im Sinne des § 27 NachbarG-NW; ...

  • Judicialis

    BGB § 326 a.F.; ; HGB § 346

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 903; BGB § 1004; NachbG NW § 27
    Natürlicher Ablauf von Niederschlagswasser auf das Nachbargrundstück muss nicht verhindert werden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 1004 903; NachbarG-NW § 27
    Nachbarrecht - Ablauf von Niederschlagswasser

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ablauf von Niederschlagswasser auf das Nachbargrundstück

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Regen sickert in Lagerhalle Grundstückseigentümer muss nicht den "natürlichen Wasserablauf" vom Nachbargrundstück fernhalten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2003, 911
  • BauR 2003, 771 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 12.06.2015 - V ZR 168/14

    Nachbarschutz in Rheinland-Pfalz: Unterlassungsanspruch gegen den unterirdischen

    Demgegenüber sollen die nachbarrechtlichen Vorschriften keinen Beseitigungsanspruch begründen, wenn das Wasser auf dem Grundstück, auf dem es als Niederschlag auftrifft, einsickert und dabei den Boden des Nachbargrundstücks unterirdisch durchfeuchtet (vgl. OLG Frankfurt, OLGR 1998, 338 zu § 26 Abs. 1 HessNRG; OLG Köln, Urteil vom 14. Mai 2010- 19 U 120/09, juris und VersR 2003, 911, jeweils zu § 27 Abs. 1 NachbG NRW; Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., B § 26 III.1 c); Hülbusch/Bauer/Schlick, Nachbarrecht für Rheinland-Pfalz und das Saarland, 6. Aufl., § 37 Rn. 3; Schäfer/Fink-Jamann/Peter, Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen, 16. Aufl., § 27 Rn. 5 zu § 27 NachbG NRW; a. A. Lehmann, Kommentar zum Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz und zum Nachbarrecht des BGB, 3. Aufl., § 45 Rn. 6 zu § 45 NachbG Niedersachsen).
  • OLG Karlsruhe, 11.04.2007 - 6 U 141/05

    Abwehranspruch des Grundeigentümers gegen Wasser vom Nachbargrundstück bei

    Insoweit handelt es sich um die Wirkung von Naturkräften, für die niemand als Störer haftet (OLG Koblenz MDR 1975, 403; OLG Düsseldorf NJW-RR 1991, 1115; OLG Köln VersR 2003, 911).
  • OLG Hamm, 23.11.2009 - 13 U 26/09

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Ableitung von Niederschlagswasser auf das

    Findet der Wassereintritt - wie hier von der Klägerin selbst behauptet - unterirdisch statt, liegt vielmehr insgesamt kein Fall des § 27 NachbarG NW vor (OLG Köln, VersR 2003, 911; OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 1998, 338 für das hessische Landesrecht; Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., Stand 1998, B § 2).
  • LG Darmstadt, 04.03.2021 - 19 O 10/14
    Dabei kann der Unterlieger bei der Errichtung einer Mauer durch den Oberlieger nicht verlangen, dass dieser eine Drainage anlegt, weil der Oberlieger nicht verpflichtet ist, das im Hang auftretende Wasser vom Grundstück der Unterlieger fernzuhalten (OLG Köln, Urteil vom 03.05.1989 - 13 U 299/88; ähnlich: OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.05.1991 - 9 U 259/90; OLG Köln, Urteil vom 06.09.2002 - 19 U 87/02).
  • LG Karlsruhe, 11.11.2005 - 3 O 135/05

    Verantwortlichkeit eines Grundstückseigentümers für von seinem Grundstück auf ein

    Soweit deshalb Niederschlagswasser ohne derartige Veränderungen dem Nachbargrundstück zufließt, muss dessen Eigentümer oder Besitzer Beeinträchtigungen, die sich nur aus dem Zufluss ergeben, hinnehmen (BGH, NJW 1984, 2207, 2208; NJW 1991, 2270, 2271, OLGR Köln 2003, 63 f.; OLGR Celle 2000, 275 ff.).
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