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   OLG Hamm, 30.04.2002 - 24 U 87/01   

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https://dejure.org/2002,10849
OLG Hamm, 30.04.2002 - 24 U 87/01 (https://dejure.org/2002,10849)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.04.2002 - 24 U 87/01 (https://dejure.org/2002,10849)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30. April 2002 - 24 U 87/01 (https://dejure.org/2002,10849)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2003, 73
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • OLG Frankfurt, 19.01.2006 - 1 U 102/04

    Sturz eines Heimbewohners: Darlegungs- und Beweislast für Pflichtverletzung des

    Die Sicherungsanforderungen haben sich an der konkreten Befindlichkeit des Bewohners auszurichten (vgl. OLG Düsseldorf ZfSch 2003, 278; OLG Hamm VersR 2003, 73 f.), über die sich der Heimträger unterrichten muss, um seine Pflichten erfüllen zu können.
  • LG Itzehoe, 17.07.2003 - 7 O 434/02

    Haftung des Betreibers eines Pflegeheims

    Auch eine solche Pflicht besteht nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine akute Sturzgefahr (Vgl. LG Bonn, 521, ferner OLG Hamm, VersR 2003, 73, 74).

    Die Respektierung des Intimbereiches ist auch und gerade bei älteren Menschen ein Gebot der Menschenwürde (Vgl. OLG Hamm, VersR 2003, 73, 74).

  • OLG Düsseldorf, 19.11.2003 - 15 U 31/03

    Haftung des Betreibers eines Pflegeheims für körperliche Schäden, die eine schwer

    Das Sicherheitsgebot ist zum einen abzuwägen gegen andere schutzwürdige Belange der Heimbewohner, insbesondere diese nicht stärker als erforderlich in ihrer Fortbewegungsfreiheit zu beeinträchtigen oder in ihrer Privat- und Intimsphäre zu stören (vgl. OLG Hamm VersR 2003, 73, 74; OLG Koblenz , Urteil vom 21.3.2002, 5 U 1648/01, jurisweb S. 2 = NJW-RR 2002, 867).
  • LG Stuttgart, 30.04.2003 - 10 O 372/02

    Haftung des Betreibers eines Altenpflegeheims: Aufsichtspflichtverletzung des

    Im Rahmen des Toilettengangs ist das Maß der Beaufsichtigung immer von dem konkreten Hilfsbedürfnis des Patienten abhängig (vgl. OLG Hamm, Versicherungsrecht 2003, Seite 73 ff).
  • LG Wuppertal, 13.02.2004 - 3 O 270/03

    Schutzpflichten bei tatsächlicher Übernahme der Pflege und Betreuung

    Das Sicherheitsgebot ist zum einen abzuwägen gegen andere schutzwürdige Belangte der Heimbewohner, insbesondere diese nicht stärker als erforderlich in ihrer Fortbewegungsfreiheit zu beeinträchtigen oder in ihrer Privat- und Intimsphäre zu stören (vgl. OLG Hamm, VersR 2003, 73, 74; OLG Koblenz, NJW-RR 2002, 867).
  • LG Köln, 15.01.2004 - 8 O 48/03
    Hinsichtlich der grundsätzlich bestehenden Pflichten des Pflegepersonals beim Toilettengang von Pflegebedürftigen schließt sich das Gericht den überzeugenden Ausführungen des OLG Hamm auf Seite 3 seines Urteils vom 30.2.2002, Az. 24 U 87/01 (Bl. 78 ff., insb. Bl. 80 GA) an.
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