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   BGH, 10.03.2004 - IV ZR 169/03   

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https://dejure.org/2004,1823
BGH, 10.03.2004 - IV ZR 169/03 (https://dejure.org/2004,1823)
BGH, Entscheidung vom 10.03.2004 - IV ZR 169/03 (https://dejure.org/2004,1823)
BGH, Entscheidung vom 10. März 2004 - IV ZR 169/03 (https://dejure.org/2004,1823)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Versicherungsschutz eines Tauchers bei einem Tiefenweltrekordsversuch über 90 m ; Berufsunfähigkeit aufgrund eines Tauchunfalls; Haftungsausschluss beim Apnoetauchen ; Auslegung des Begriffs "Gefahren des täglichen Lebens" ; Beruf im Sinne der BBR

  • Judicialis

    BBR Nr. 1

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BBR Nr. 1
    Beweislast des Versicherers für die einen Ausschlusstatbestand enthaltende Ausnahme der Gefahren des Berufs (Nr. 1 BBR) vom Versicherungsschutz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBR Nr. 1
    Darlegungs- und Beweislast für einen Ausschlußtatbestand in der Privathaftpflichtversicherung; Voraussetzungen des Risikoausschlusses der ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beweislast für Ausschlusstatbestand der Nr. 1 BBR

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 831
  • MDR 2004, 937 (Ls.)
  • VersR 2004, 591
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 11.12.1980 - IVa ZR 29/80

    Deckungsbereich der Privathaftpflichtversicherung

    Auszug aus BGH, 10.03.2004 - IV ZR 169/03
    Mit der Klausel wird der Umfang der Versicherung durch die Aufzählung negativer Komponenten des Haftpflichtrisikos beschrieben (BGHZ 79, 145, 148).

    a) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß Beruf im Sinne der BBR zu verstehen ist als eine auf Dauer angelegte, zumeist dem Erwerb des Lebensunterhaltes dienende Tätigkeit, die im Gegensatz zu Hobby- und Freizeitbeschäftigung steht (BGHZ 79, 145, 152; Senatsurteil vom 19. Dezember 1990 - IV ZR 212/89 - VersR 1991, 293 unter 1).

    Weiter trifft es zu, daß dabei der Bezug eines Entgelts für sich genommen kein geeignetes Kriterium für die Abgrenzung darstellt (BGHZ 79, 145, 150).

    Sie muß vielmehr im Rahmen einer allgemeinen Betätigung erfolgen, die ihrerseits ungewöhnlich und gefährlich ist und deshalb in erhöhtem Maße die Gefahr der Vornahme schadenstiftender Handlungen in sich birgt (BGH, Urteil vom 26. März 1956 - II ZR 209/54 - VersR 1956, 283 unter 4; BGHZ 79, 145, 156; Senatsurteil vom 17. Januar 1996 aaO).

  • BGH, 17.01.1996 - IV ZR 86/95

    Risikoausschluß bei ungewöhnlicher und gefährlicher Beschäftigung

    Auszug aus BGH, 10.03.2004 - IV ZR 169/03
    Auf die gleiche Weise werden die "Gefahren des täglichen Lebens" dadurch umschrieben, daß ihnen "ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigungen" entgegengesetzt werden, die nicht vom Versicherungsschutz umfaßt sein sollen (BGHZ 136, 142, 145), die vielmehr wie die anderen zuvor genannten Gefahrenbereiche vom Versicherungsschutz ausgenommen werden (Senatsurteil vom 17. Januar 1996 - IV ZR 86/95 - VersR 1996, 495 unter II 2 a).

    Insoweit gilt nichts anderes als vom Senat für den Ausnahmetatbestand "verantwortliche Tätigkeit in einem Verein" (Senatsurteil vom 6. Februar 1991 - IV ZR 49/90 - VersR 1991, 803, 804) oder für die Ausnahme einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung bereits entschieden worden ist (BGH, Urteil vom 26. März 1956 - II ZR 209/54 - VersR 1956, 283 unter 3; Senatsurteil vom 17. Januar 1996 aaO; so auch u.a. OLG Hamm VersR 1980, 1037, 1038; VersR 1991, 652; OLG Oldenburg OLGR 1994, 261, 262; OLG Köln VersR 1994, 1056; Späte, Haftpflichtversicherung PrivH Rdn. 3; Voit in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. Nr. 1 Privathaftpfl.

    Sie muß vielmehr im Rahmen einer allgemeinen Betätigung erfolgen, die ihrerseits ungewöhnlich und gefährlich ist und deshalb in erhöhtem Maße die Gefahr der Vornahme schadenstiftender Handlungen in sich birgt (BGH, Urteil vom 26. März 1956 - II ZR 209/54 - VersR 1956, 283 unter 4; BGHZ 79, 145, 156; Senatsurteil vom 17. Januar 1996 aaO).

  • BGH, 26.03.1956 - II ZR 209/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 10.03.2004 - IV ZR 169/03
    Insoweit gilt nichts anderes als vom Senat für den Ausnahmetatbestand "verantwortliche Tätigkeit in einem Verein" (Senatsurteil vom 6. Februar 1991 - IV ZR 49/90 - VersR 1991, 803, 804) oder für die Ausnahme einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung bereits entschieden worden ist (BGH, Urteil vom 26. März 1956 - II ZR 209/54 - VersR 1956, 283 unter 3; Senatsurteil vom 17. Januar 1996 aaO; so auch u.a. OLG Hamm VersR 1980, 1037, 1038; VersR 1991, 652; OLG Oldenburg OLGR 1994, 261, 262; OLG Köln VersR 1994, 1056; Späte, Haftpflichtversicherung PrivH Rdn. 3; Voit in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. Nr. 1 Privathaftpfl.

    Sie muß vielmehr im Rahmen einer allgemeinen Betätigung erfolgen, die ihrerseits ungewöhnlich und gefährlich ist und deshalb in erhöhtem Maße die Gefahr der Vornahme schadenstiftender Handlungen in sich birgt (BGH, Urteil vom 26. März 1956 - II ZR 209/54 - VersR 1956, 283 unter 4; BGHZ 79, 145, 156; Senatsurteil vom 17. Januar 1996 aaO).

  • BGH, 25.06.1997 - IV ZR 269/96

    Voraussetzung der Leistungspflicht des Privathaftpflichtversicherers; Begriff der

    Auszug aus BGH, 10.03.2004 - IV ZR 169/03
    Auf die gleiche Weise werden die "Gefahren des täglichen Lebens" dadurch umschrieben, daß ihnen "ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigungen" entgegengesetzt werden, die nicht vom Versicherungsschutz umfaßt sein sollen (BGHZ 136, 142, 145), die vielmehr wie die anderen zuvor genannten Gefahrenbereiche vom Versicherungsschutz ausgenommen werden (Senatsurteil vom 17. Januar 1996 - IV ZR 86/95 - VersR 1996, 495 unter II 2 a).
  • OLG Hamm, 02.11.1990 - 20 U 78/90

    Eintrittspflicht eines Privathaftpflichtversicherers für einen Schadensfall im

    Auszug aus BGH, 10.03.2004 - IV ZR 169/03
    Insoweit gilt nichts anderes als vom Senat für den Ausnahmetatbestand "verantwortliche Tätigkeit in einem Verein" (Senatsurteil vom 6. Februar 1991 - IV ZR 49/90 - VersR 1991, 803, 804) oder für die Ausnahme einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung bereits entschieden worden ist (BGH, Urteil vom 26. März 1956 - II ZR 209/54 - VersR 1956, 283 unter 3; Senatsurteil vom 17. Januar 1996 aaO; so auch u.a. OLG Hamm VersR 1980, 1037, 1038; VersR 1991, 652; OLG Oldenburg OLGR 1994, 261, 262; OLG Köln VersR 1994, 1056; Späte, Haftpflichtversicherung PrivH Rdn. 3; Voit in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. Nr. 1 Privathaftpfl.
  • BGH, 06.02.1991 - IV ZR 49/90

    Verkehrssicherungspflicht eines Sportvereins; Verletzung spielender Kinder durch

    Auszug aus BGH, 10.03.2004 - IV ZR 169/03
    Insoweit gilt nichts anderes als vom Senat für den Ausnahmetatbestand "verantwortliche Tätigkeit in einem Verein" (Senatsurteil vom 6. Februar 1991 - IV ZR 49/90 - VersR 1991, 803, 804) oder für die Ausnahme einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung bereits entschieden worden ist (BGH, Urteil vom 26. März 1956 - II ZR 209/54 - VersR 1956, 283 unter 3; Senatsurteil vom 17. Januar 1996 aaO; so auch u.a. OLG Hamm VersR 1980, 1037, 1038; VersR 1991, 652; OLG Oldenburg OLGR 1994, 261, 262; OLG Köln VersR 1994, 1056; Späte, Haftpflichtversicherung PrivH Rdn. 3; Voit in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. Nr. 1 Privathaftpfl.
  • BGH, 19.12.1990 - IV ZR 212/89

    Umfang des Ausschlusses von Gefahren eines Betriebes von der Deckung einer

    Auszug aus BGH, 10.03.2004 - IV ZR 169/03
    a) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß Beruf im Sinne der BBR zu verstehen ist als eine auf Dauer angelegte, zumeist dem Erwerb des Lebensunterhaltes dienende Tätigkeit, die im Gegensatz zu Hobby- und Freizeitbeschäftigung steht (BGHZ 79, 145, 152; Senatsurteil vom 19. Dezember 1990 - IV ZR 212/89 - VersR 1991, 293 unter 1).
  • OLG Hamm, 09.12.1977 - 20 W 29/77

    Bewilligung des Armenrechts ; Explosion einer Gasflasche bei der Reparatur von

    Auszug aus BGH, 10.03.2004 - IV ZR 169/03
    Insoweit gilt nichts anderes als vom Senat für den Ausnahmetatbestand "verantwortliche Tätigkeit in einem Verein" (Senatsurteil vom 6. Februar 1991 - IV ZR 49/90 - VersR 1991, 803, 804) oder für die Ausnahme einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung bereits entschieden worden ist (BGH, Urteil vom 26. März 1956 - II ZR 209/54 - VersR 1956, 283 unter 3; Senatsurteil vom 17. Januar 1996 aaO; so auch u.a. OLG Hamm VersR 1980, 1037, 1038; VersR 1991, 652; OLG Oldenburg OLGR 1994, 261, 262; OLG Köln VersR 1994, 1056; Späte, Haftpflichtversicherung PrivH Rdn. 3; Voit in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. Nr. 1 Privathaftpfl.
  • OLG Köln, 23.12.1993 - 5 U 237/92

    Schweißarbeiten; Beauftragter des Halters; Schäden am Fahrzeug; Gebrauch des

    Auszug aus BGH, 10.03.2004 - IV ZR 169/03
    Insoweit gilt nichts anderes als vom Senat für den Ausnahmetatbestand "verantwortliche Tätigkeit in einem Verein" (Senatsurteil vom 6. Februar 1991 - IV ZR 49/90 - VersR 1991, 803, 804) oder für die Ausnahme einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung bereits entschieden worden ist (BGH, Urteil vom 26. März 1956 - II ZR 209/54 - VersR 1956, 283 unter 3; Senatsurteil vom 17. Januar 1996 aaO; so auch u.a. OLG Hamm VersR 1980, 1037, 1038; VersR 1991, 652; OLG Oldenburg OLGR 1994, 261, 262; OLG Köln VersR 1994, 1056; Späte, Haftpflichtversicherung PrivH Rdn. 3; Voit in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. Nr. 1 Privathaftpfl.
  • OLG Hamm, 19.07.1995 - 20 U 66/95
    Auszug aus BGH, 10.03.2004 - IV ZR 169/03
    Gefährlich im Sinne der Klausel ist - für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar - eine Beschäftigung aber nur dann, wenn aus ihr eine Risikoerhöhung für einen in der Haftpflichtversicherung allein relevanten Fremdschaden resultiert (OLG Hamm r+s 1996, 96).
  • OLG Hamm, 02.10.2015 - 20 U 139/14

    Eintrittspflicht der privaten Haftpflichtversicherung wegen Schäden Dritter aus

    Demgegenüber hat die Rechtsprechung den in früheren Klauseln verwendeten Zusatz "mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art" als Ausschlusstatbestand qualifiziert, dessen Voraussetzungen der Versicherer darzulegen und zu beweisen habe (so ausdrücklich BGH, Urt. v. 10.03.2004, IV ZR 169/03, juris, Rn. 18, VersR 2004, 591; Senat, Beschl. v. 03.08.2011, 20 W 18/11, juris, Rn. 8, VersR 2012, 174: "negative Risikobeschreibung").
  • BGH, 09.11.2011 - IV ZR 115/10

    Privathaftpflichtversicherung: Eingreifen des Risikoausschlusses für die Gefahren

    Der Ausschluss des Versicherungsschutzes für Gefahren einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) für die Privathaftpflichtversicherung setzt ein Verhalten voraus, das auf längere Dauer angelegt ist und so einen von den normalen Gefahren des täglichen Lebens abgrenzbaren Bereich besonderer Gefahrenlagen bildet, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederholt eintreten (Fortführung der Senatsurteile vom 17. Januar 1996, IV ZR 86/95, VersR 1996, 495 unter II 2 a; vom 25. Juni 1997, IV ZR 269/96, BGHZ 136, 142, 146 f.; vom 10. März 2004, IV ZR 169/03, VersR 2004, 591 unter 3 a).

    Der Leistungsausschluss ist vielmehr auf die seltenen Ausnahmefälle beschränkt, in denen die schadenstiftende Handlung im Rahmen einer allgemeinen Betätigung des Versicherten vorgenommen worden ist, die ihrerseits "ungewöhnlich und gefährlich" ist und deshalb in erhöhtem Maße die Gefahr der Vornahme schadenstiftender Handlungen in sich birgt (Senatsurteile vom 17. Januar 1996 - IV ZR 86/95, VersR 1996, 495 unter II 2 a; vom 25. Juni 1997 - IV ZR 269/96, BGHZ 136, 142, 146 unter II; vom 10. März 2004 - IV ZR 169/03, VersR 2004, 591 unter 3 a, jeweils m.w.N.).

    Der Schutzbereich der Haftpflichtversicherung wird durch die Wendung "als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens", die für sich genommen keine Einschränkung enthält (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Juni 1997 aaO unter I 2), zunächst erkennbar weit abgesteckt, sodann aber durch die Ausnahmetatbestände nicht nur erläutert, sondern zugleich begrenzt (Senatsurteil vom 10. März 2004 aaO unter 1).

  • LG Dortmund, 22.10.2015 - 2 O 203/13

    Haftungsverteilung für Schäden an einer Wohnung durch einen drogenabhängigen

    Nach der Rechtsprechung setzt der Ausschluss ein Verhalten voraus, das zum einen auf längere Dauer angelegt ist und so einen von den normalen Gefahren des täglichen Lebens abgrenzbaren Bereich besonderer Gefahrenlagen bildet, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederholt eintreten (BGH, r+s 2004, 188; BGH VersR 2012, 172).

    Sinn und Zweck der Ausschlussklausel ist es, Beschäftigungen, die naturgemäß mit Fremdschäden einhergehen, auszuschließen (vgl. BGH VersR 2004, 591).

  • OLG Hamm, 27.04.2011 - 20 U 10/11

    Privathaftpflichtversicherung und Sexspiele

    Sie muss vielmehr im Rahmen einer allgemeinen Betätigung erfolgen, die ihrerseits ungewöhnlich und gefährlich ist und deshalb in erhöhtem Maße die Gefahr der Vornahme schadenstiftender Handlungen in sich birgt (vgl. BGH, Urt. v. 10.03.2004, IV ZR 169/03, Zitat nach juris = VersR 2004, 591; Senatsbeschluss v. 22.06.2005, 20 U 48/05, Zitat nach juris = RuS 2005, 374; jeweils m.w.N.).

    Das Merkmal der Gefährlichkeit ist zu bejahen, wenn sich durch die Beschäftigung das Risiko für einen - in der Haftpflichtversicherung allein relevanten - Fremdschaden erhöht (vgl. BGH, Urt. v. 10.03.2004, IV ZR 169/03, Zitat nach juris, Tz 24 = VersR 2004, 591; Lücke in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl., Nr. 1 BesBed PHV Rn 16 m.w.N.).

  • BGH, 28.10.2015 - IV ZR 269/14

    Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die

    Vielmehr geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Schutzbereich der privaten Haftpflichtversicherung durch die in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen regelmäßig gebrauchte Formulierung "als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens" für sich genommen keine Einschränkung enthält, sondern weit abgesteckt ist und erst durch die begleitenden negativen Risikobeschreibungen eingeschränkt wird (Senatsurteile vom 25. Juni 1997 - IV ZR 269/96, BGHZ 136, 142 unter I 2 b; vom 10. März 2004 - IV ZR 169/03, r+s 2004, 188 unter II 1; vom 9. November 2011 - IV ZR 115/10, r+s 2012, 21 Rn. 13).
  • OLG Hamm, 03.08.2011 - 20 W 18/11

    Eintrittspflicht der privaten Haftpflichtversicherung für Ansprüche aus einer

    Dem beruflichen bzw. dem gleichgestellten nebenberuflichen Bereich ist dabei eine auf Dauer angelegte Tätigkeit zuzuordnen, während gelegentliche, nach Art und Umfang als Hobby- und Freizeitbeschäftigung anzusehende Tätigkeiten gedeckt sind, auch wenn der Versicherungsnehmer berufliche Kenntnisse einsetzt und einen Nebenverdienst erzielt (Voit/Knappmann a.a.O. Privathaftpflicht Nr. 1 Rz 6; Lücke in Prölss/Martin, 28. Aufl., Versicherungsvertragsgesetz, BesBed PHV Rz 6; BGH VersR 2004, 591 Rz 20 bei juris; BGH VersR 1981, 271 Rz 26 bei juris; Senat r+s 1986, 226, 227).

    Der Bezug eines Entgelts ist kein geeignetes Abgrenzungskriterium (BGH VersR 2004, 591 Rz 20 bei juris; BGH VersR 1981, 271 Rz 23 bei juris); allerdings können Art und Höhe des Entgelts für die Frage von Bedeutung sein, ob die Tätigkeit zur dauernden Aufgabe mit dem Zweck des Erwerbs des Lebensunterhalts geworden ist (BGH VersR 1981, 271 Rz 24 bei juris).

    Aus dem Vorliegen einer negativen Risikobeschreibung (Risikoausschluss) folgt, dass es Sache des Versicherers ist, zu beweisen, dass der Schaden Folge einer beruflichen Tätigkeit ist (BGH VersR 2004, 591 Rz17 bei juris; Senat VersR 1980, 1037 Rz 17 f bei juris; Voit/Knappmann a.a.O. Privathaftpflicht Nr. 1 Rz 7).

  • OLG Saarbrücken, 20.12.2023 - 5 U 50/23

    Betrieb noch nicht eröffnet: Privathaftpflicht ist (noch) einstandspflichtig!

    Unter einem Beruf versteht der allgemeine Sprachgebrauch und damit auch der durchschnittliche Versicherungsnehmer, auf dessen Verständnismöglichkeiten es - wie bereits gesagt (vgl. die Nachweise oben unter 1.a.(1)) - bei der Auslegung allgemeiner Versicherungsbedingungen ankommt, eine auf Dauer angelegte und dem Erwerb des Lebensunterhalts dienende Tätigkeit (BGH, Urteil vom 10. März 2004 - IV ZR 169/03, VersR 2004, 591).

    Vielmehr dürfte der Versicherungsnehmer aus dem Leistungsversprechen, Versicherungsschutz für alle Gefahren des täglichen Lebens zu genießen, die naheliegende Schlussfolgerung ziehen, die negative Aufzählung einzelner Tätigkeiten und Lebensbereiche stellten - in die Leistungsbeschreibung gekleidete - Ausnahmen von der Regel dar, wonach im Zweifel Deckungsschutz in der Privathaftpflichtversicherung bestehen soll (OLG Oldenburg, VersR 2014, 1364; Schneider, VersR 2020, 667, 669; zu älteren Bedingungen auch BGH, Urteil vom 9. November 2011 - IV ZR 115/10, VersR 2012, 172 Rn. 13; Urteil vom 10. März 2003 - IV ZR 169/03, VersR 2004, 591).

  • OLG Hamm, 22.06.2005 - 20 U 48/05

    Kein Ausschluss des Versicherungsschutzes bei Verletzung aus tätlicher

    a) Die Geltung der Ausschlussklausel ist nach gefestigter Rechtsprechung auf die seltenen Ausnahmefälle beschränkt, in denen die schadenstiftende Handlung (im Streitfall das Losgehen auf den Polizeibeamten) im Rahmen einer allgemeinen Betätigung des Versicherten vorgenommen worden ist, die ihrerseits ungewöhnlich und gefährlich ist (BGHZ 136, 142 = VersR 1997, 1091 unter II; VersR 1996, 495 unter II 2 a; zuletzt VersR 2004, 591 unter 3 a).

    c) Auf die von dem Landgericht angestellten Überlegungen im Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2004 (VersR 2004, 591) kommt es hiernach nicht an.

  • OLG Oldenburg, 04.11.2011 - 5 W 58/11

    Voraussetzungen einer Eintrittspflicht der privaten Haftpflichtversicherung für

    Seine Beschäftigung muss die erhöhte Gefahr der Schädigung fremder Rechtsgüter und der daraus resultierenden gesetzlichen Haftpflicht in sich bergen (vgl. BGH, NJW-RR 2004, S. 831, 832 m. w. N.).
  • OLG Hamm, 25.08.2004 - 20 U 123/04

    Eintrittspflicht der privaten Haftpflichtversicherung bei Verletzung eines

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 13, 6, 142 = VersR 1997, 1091 unter I 2; vgl. auch BGH, VersR 2004, 591 unter II 1 - jeweils zu gleich lautenden Klauseln) ist diese Klausel dahin zu verstehen, dass nur die ausdrücklich genannten Ausschlusstatbestände (wie etwa die Gefahren einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung) vom Versicherungsschutz ausgenommen sind.

    Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind nicht bereits dann erfüllt, wenn sich die Haftpflicht auslösende Handlung selbst als ungewöhnlich und gefährlich darstellt; ihre Geltung ist vielmehr auf die seltenen Ausnahmefälle beschränkt, in denen die Schaden stiftende Handlung im Rahmen einer allgemeinen Betätigung des Versicherten vorgenommen worden ist, welche ihrerseits "ungewöhnlich und gefährlich," ist (ständige Rechtsprechung zu gleich lautenden Klauseln: BGH, VersR 2004, 591 unter II 3 a; BGHZ 136, 142 VersR 1997, 1091 unter II; VersR 1996, 495 unter II 2 a; Senat, VersR 1992, 86 unter 3 a).

  • LG Dortmund, 17.02.2005 - 2 O 148/04

    Erhöhung des Risikos für einen in der Haftpflichtversicherung relevanten

  • LG Limburg, 16.11.2007 - 3 S 116/07

    Privathaftpflichtversicherung: Versicherungsschutz für den Verlust eines

  • LG Dortmund, 17.12.2015 - 2 O 159/15

    Gewährung von bedingungsgemäßem Deckungsschutz aus einem

  • LG Saarbrücken, 26.05.2014 - 14 O 254/12

    Versicherung über Leistungen bei bestimmten schweren Krankheiten: Voraussetzungen

  • LG Bonn, 25.11.2015 - 10 O 364/15

    Erfolgsaussichten eines Prozesskostenhilfeantrags für ein Verfahren gegen eine

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