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   BGH, 09.03.2004 - VI ZR 439/02   

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https://dejure.org/2004,1634
BGH, 09.03.2004 - VI ZR 439/02 (https://dejure.org/2004,1634)
BGH, Entscheidung vom 09.03.2004 - VI ZR 439/02 (https://dejure.org/2004,1634)
BGH, Entscheidung vom 09. März 2004 - VI ZR 439/02 (https://dejure.org/2004,1634)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Trümmerfraktur an der Halswirbelsäule mit inkompletter Querschnittlähmung; Abgrenzung zwischen der Teilnahme am allgemeinen Verkehr und innerbetrieblichen Vorgängen; Versicherungsfall auf einem einbezogenen Betriebsweg; Gemeinsame Fahrt von Arbeitskollegen als Teil des ...

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    BGB § 823 Ha; ; SGB VII § 8 Abs. 1

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823; SGB VII § 8 Abs. 1
    Arbeitsunfall auf Fahrt von Betriebsgelände zu auswärtigem Beschäftigungsort mit betriebseigenem Kfz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823; SGB VII § 8 Abs. 1
    Begriff des Betriebsweges

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Arbeit & Soziales - Mitfahrt zur Baustelle ist Betriebsweg!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Wenn Arbeitsgerät mitgenommen wird...

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 883
  • MDR 2004, 938
  • NZA 2004, 1165
  • NZS 2005, 161
  • NZV 2004, 347
  • VersR 2004, 788
  • BauR 2004, 1054 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 02.12.2003 - VI ZR 348/02

    Kein Wegeunfall bei betrieblich organisierter Beförderung zur Arbeitsstelle

    Auszug aus BGH, 09.03.2004 - VI ZR 439/02
    aa) Wie der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 348/02 - und - VI ZR 349/02 - (zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) im Anschluß an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2000 - III ZR 39/00 - (BGHZ 145, 311) entschieden hat, können für die Unterscheidung, ob der Geschädigte den Unfall auf einem in die Haftungsbeschränkung des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII einbezogenen Betriebsweg oder einem von der Haftungsbeschränkung ausgenommenen, nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg stattgefunden hat, die Kriterien heranzogen werden, die von der Rechtsprechung für das frühere Abgrenzungsmerkmal des § 637 RVO zwischen privilegierten und nicht privilegierten Wegen - nämlich die Teilnahme am allgemeinen Verkehr - entwickelt worden sind.

    Danach ist zwar ein nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherter Betriebsweg nicht schon allein dann anzunehmen, wenn mit der Fahrt die Förderung eines betrieblichen Interesses verbunden war; von einem Unfall auf einem Betriebsweg ist vielmehr nur dann auszugehen, wenn die gemeinsame Fahrt der Arbeitskollegen selbst als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs erscheint (vgl. Senatsurteile BGHZ 116, 30, 34 f. und vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 348/02 - und - VI ZR 349/02).

    Zugleich wird das Risiko von Arbeitsunfällen für den Arbeitgeber kalkulierbar und der Betriebsfrieden innerhalb der betrieblichen Gefahrengemeinschaft gewahrt (Senatsurteile vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 348/02 - und - VI ZR 349/02 - jeweils m.w.N.).

    Bei dieser Sachlage ist auch nach neuem Recht ein Weg dann als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs und mithin als Betriebsweg anzusehen, wenn eine Fahrt maßgeblich durch die betriebliche Organisation geprägt ist, insbesondere indem sie durch die Organisation (Werkverkehr, Einsatz eines betriebseigenen Fahrzeugs, Fahrt auf dem Werksgelände) als innerbetrieblicher bzw. innerdienstlicher Vorgang gekennzeichnet oder durch Anordnung des Arbeitgebers oder Dienstherrn zu einer entsprechenden Aufgabe erklärt worden ist (vgl. Senatsurteile vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 348/02 - und - VI ZR 349/02 - jeweils m.w.N.; BAG, Urteil vom 30. Oktober 2003 - 8 AZR 548/02 - demnächst AP Nr. 2 zu § 104 SGB VII).

  • BGH, 12.10.2000 - III ZR 39/00

    Schadensersatz bei Unfall auf einem Betriebsweg

    Auszug aus BGH, 09.03.2004 - VI ZR 439/02
    aa) Wie der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 348/02 - und - VI ZR 349/02 - (zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) im Anschluß an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2000 - III ZR 39/00 - (BGHZ 145, 311) entschieden hat, können für die Unterscheidung, ob der Geschädigte den Unfall auf einem in die Haftungsbeschränkung des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII einbezogenen Betriebsweg oder einem von der Haftungsbeschränkung ausgenommenen, nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg stattgefunden hat, die Kriterien heranzogen werden, die von der Rechtsprechung für das frühere Abgrenzungsmerkmal des § 637 RVO zwischen privilegierten und nicht privilegierten Wegen - nämlich die Teilnahme am allgemeinen Verkehr - entwickelt worden sind.
  • BAG, 30.10.2003 - 8 AZR 548/02

    Haftungsausschluss nach den §§ 104 ff. SGB VII bei einem vom Arbeitgeber

    Auszug aus BGH, 09.03.2004 - VI ZR 439/02
    Bei dieser Sachlage ist auch nach neuem Recht ein Weg dann als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs und mithin als Betriebsweg anzusehen, wenn eine Fahrt maßgeblich durch die betriebliche Organisation geprägt ist, insbesondere indem sie durch die Organisation (Werkverkehr, Einsatz eines betriebseigenen Fahrzeugs, Fahrt auf dem Werksgelände) als innerbetrieblicher bzw. innerdienstlicher Vorgang gekennzeichnet oder durch Anordnung des Arbeitgebers oder Dienstherrn zu einer entsprechenden Aufgabe erklärt worden ist (vgl. Senatsurteile vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 348/02 - und - VI ZR 349/02 - jeweils m.w.N.; BAG, Urteil vom 30. Oktober 2003 - 8 AZR 548/02 - demnächst AP Nr. 2 zu § 104 SGB VII).
  • BGH, 28.09.1999 - VI ZR 195/98

    Verjährungsunterbrechung gem. § 211 Abs. 2 BGB; Feststellungsinteresse für

    Auszug aus BGH, 09.03.2004 - VI ZR 439/02
    Von der Beklagten zu 3, als einem - für den Schaden letztlich eintrittspflichtigen - großen Versicherungsunternehmen kann erwartet werden, daß sie auf ein entsprechendes rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Schadensersatzverpflichtungen nachkommt, ohne daß es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels gegen die Beklagten bedarf (vgl. Senatsurteil vom 28. September 1999 - VI ZR 195/98 - NJW 1999, 3774, 3775).
  • BGH, 05.11.1991 - VI ZR 20/91

    Mitnahme eines Arbeitskollegen bei Dienstfahrt im Privat-Kfz als Teilnahme am

    Auszug aus BGH, 09.03.2004 - VI ZR 439/02
    Danach ist zwar ein nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherter Betriebsweg nicht schon allein dann anzunehmen, wenn mit der Fahrt die Förderung eines betrieblichen Interesses verbunden war; von einem Unfall auf einem Betriebsweg ist vielmehr nur dann auszugehen, wenn die gemeinsame Fahrt der Arbeitskollegen selbst als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs erscheint (vgl. Senatsurteile BGHZ 116, 30, 34 f. und vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 348/02 - und - VI ZR 349/02).
  • BGH, 15.07.2008 - VI ZR 212/07

    Begriff des vorsätzlichen Verhaltens

    Auch nach neuem Recht ist ein Weg dann als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs und mithin als Betriebsweg anzusehen, wenn eine Fahrt maßgeblich durch die betriebliche Organisation geprägt ist, insbesondere indem sie durch die Organisation als innerbetrieblicher bzw. innerdienstlicher Vorgang gekennzeichnet oder durch Anordnung des Dienstherrn zur innerbetrieblichen bzw. innerdienstlichen Aufgabe erklärt worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 157, 159, 165 f.; vom 9. März 2004 - VI ZR 439/02 - VersR 2004, 788, 789; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 334/04 - aaO).
  • BGH, 25.10.2005 - VI ZR 334/04

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen vorsätzlicher Schädigung oder

    Maßgebend ist dabei das Verhältnis des Geschädigten zu dem in Anspruch genommenen Schädiger (vgl. Senatsurteile vom 21. November 1958 - VI ZR 255/57 - VersR 1959, 52, 53 und vom 9. März 2004 - VI ZR 439/02 - VersR 2004, 788, 789; BGHZ 17, 65, 66 f.; 33, 339, 349 f.; 64, 201, 203; 121, 131, 136 und vom 27. November 2003 - III ZR 54/03 - VersR 2004, 473, 474), ob sich also im Unfall das betriebliche Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem manifestiert oder ob dieses Verhältnis zum Unfall keinen oder nur einen losen Zusammenhang hat (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 1988 - VI ZR 199/87 - VersR 1988, 391 f. m.w.N.).

    Deshalb ist auch der Weg vom Unternehmen zur Arbeit auf einer ausgelagerten Arbeitsstätte ein Betriebsweg (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2004 - VI ZR 439/02 - VersR 2004, 788, 789).

  • OLG Frankfurt, 28.10.2014 - 22 U 175/13

    Das Feststellungsinteresse ist auch gegeben, wenn zwar die meisten Schäden

    Grundsätzlich ist anerkannt, dass eine große Versicherung begründete Ansprüche regulieren wird und deshalb eine Feststellungsklage grundsätzlich ausreicht (BGH a.a.O.; BGH 4.12.86 III ZR 205/85; BGH 9.3.04 - VI ZR 439/02 -).
  • OLG Frankfurt, 16.07.2020 - 22 U 205/19

    Bemessung des Schmerzensgeldes und des Haushaltsführungsschadens; Voraussetzungen

    Ein Feststellungsinteresse besteht daher immer dann, wenn sich der Schaden noch in der Entwicklung befindet (vgl. BGH, Urteil vom 19.04.2016 - VI ZR 506/14, zitiert nach juris, Rz. 6; Urteil vom 09.03.2004 - VI ZR 439/02).
  • LAG Hessen, 05.08.2008 - 15 Sa 1929/07

    Arbeitsunfall - Betriebsweg - Haftung

    Die Fahrt am 12. Juni 2003 erfolgte ausschließlich auf betriebliche Veranlassung in Ausübung der versicherten Tätigkeit und war mithin Teil der versicherten Tätigkeit, sie erfüllte alle vorstehend angesprochenen Voraussetzungen (vgl. dazu auch BAG, Urteil vom 30. Oktober 2003 - 8 AZR 548/02 - AP Nr. 2 zu § 104 SGB VII mit zust. Anm. Waltermann; BAG, Urteil vom 19. August 2004 - 8 AZR 349/03 - AP Nr. 4 zu § 104 SGB VII; BGH, Urteil vom 09. März 2004 - VI ZR 439/02 - AP Nr. 5 zu § 104 SGB VII).

    Mit dem Unfall vom 12. Juni 2003 verwirklichte sich damit aufgrund der bestehenden betrieblichen Gefahrengemeinschaft kein privates, sondern ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko (BGH, Urteil vom 09. März 2004, a. a. O.).

    Auf die Länge der Rückfahrt kommt es dabei nicht entscheidend an, ebenso nicht auf die Frage der Vergütung der Fahrzeit (BGH, Urteil vom 9. März 2004, a. a. O.; BAG Urteil vom 24. Juni 2004, a. a. O.), sowie auf die Frage, wo die Rückfahrt konkret enden sollte.

  • BGH, 07.11.2006 - VI ZR 211/05

    Haftungsprivilegierung bei Arbeitsunfällen unter Arbeitnehmern aus einem anderen

    b) Zum anderen bestehen rechtliche Bedenken gegen die Annahme eines Betriebsweges im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII. Selbst wenn sich der Kleinbus auf der Rückfahrt von einer Arbeitsstätte befunden haben sollte, wäre nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senat BGHZ 157, 159, 165 und Senatsurteil vom 9. März 2004 - VI ZR 439/02 - VersR 2004, 788, 789) nur dann ein Betriebsweg gegeben, wenn die Fahrt maßgeblich durch die betriebliche Organisation geprägt wäre und sich als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs darstellen würde.
  • OLG Saarbrücken, 20.02.2014 - 4 U 411/12

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage zur Feststellung von Unfallschäden

    Dies kann namentlich dann der Fall sein, wenn es sich bei einem der Beklagten um eine Versicherungsgesellschaft handelt (vgl. BGH, NJW 1999, 3774 (3775, jurisRdn. 17 ff); BGH, NJW-RR 2004, 883 -884, jurisRdn.
  • VG München, 04.05.2005 - M 6a K 04.1

    Vorlagebeschluss an den EuGH zur Vereinbarung der MPU-Anforderung mit der

    bb) Nach Geiger (DAR 2004, 342 f. sowie DAR 2004, 690/691) ist die EuGH-Entscheidung vom 29. April 2004 nicht dahingehend zu verstehen, dass generell und unbeschränkt eine EU-Fahrerlaubnis, die nach Ablauf einer in Deutschland verhängten Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, ohne Rücksicht auf nationale materielle Wiedererteilungsanforderungen im Inland als gültig anzusehen ist.

    Da die Richtlinie 91/493/EWG im Hinblick auf materielle Eignungsvoraussetzungen allenfalls Mindestvoraussetzungen festlegt (Otte/Kühner, NZV 2004, 321/324; Geiger, DAR 2004, 342 f. sowie DAR 2004, 690/691), besteht anders als beim Wohnsitzerfordernis keine ausschließliche Prüfkompetenz des Ausstellungsstaates.

  • LAG Schleswig-Holstein, 02.06.2009 - 5 Sa 41/09

    Schmerzensgeld, Schadensersatz, Arbeitsunfall, Wegeunfall, Betriebsweg,

    Die Fahrt am 22.03.2006 erfolgte ausschließlich auf betriebliche Veranlassung in Ausübung der versicherten Tätigkeit und war mithin Teil der versicherten Tätigkeit, sie erfüllte alle vorstehend angesprochenen Voraussetzungen (vgl. dazu auch BAG, Urt. vom 30.10.2003 - 8 AZR 548/02 -, AP Nr. 2 zu § 104 SGB VII mit zust. Anm. Waltermann; BAG, Urt. v. 19.08.2004 - 8 AZR 349/03 -, a.a.O.; BGH, Urt. v. 09.03.2004 - VI ZR 439/02 -, AP Nr. 5 zu § 104 SGB VII).

    Mit dem strittigen Unfall verwirklichte sich damit aufgrund der bestehenden betrieblichen Gefahrengemeinschaft kein privates, sondern ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko (BGH, Urt. v. 09.03.2004 - VI ZR 439/02 -, a. a. O.).

  • OVG Niedersachsen, 11.10.2005 - 12 ME 288/05

    Vereinbarkeit der Sperrfristregelungen für die Neuerteilung einer entzogenen

    Dies gilt sowohl für den Standpunkt, dass eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat nach Ablauf einer Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnis dann nicht bestehe, wenn das nationale Recht - wie in der Fahrerlaubnis-Verordnung der Fall - nicht nur formale, sondern auch inhaltliche Anforderungen an die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis knüpfe (so Geiger, DAR 2004, 342 f. und 690 f. und diesem folgend: VG München, Beschl. v. 13.1.2005 - M 6 BS 04.5543 - und Vorlagebeschluss vom 4.5.2005 - M 6 a K 04.1 -, NJOZ 2005, 2824 f.; vgl. auch Ludovisy, a.a.O., 12 f.), als auch für die These, dass den Maßstäben der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes unter Berücksichtigung des auch gemeinschaftsrechtlich anerkannten Aspektes der Verkehrssicherheit bereits durch das Zuerteilungsverfahren des § 28 Abs. 5 FeV Genüge getan werde (in diesem Sinne VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.10.2004 - 10 S 1346/04 -, zfs 2005, 212 ff.; VG Neustadt/Weinstraße, Beschl. v. 4.3.2005 - 3 L 253/05.NW).
  • OLG Hamm, 18.08.2023 - 20 U 22/23

    Falschberatung durch Versicherungsvertreter bei Kündigung eines Altvertrags und

  • LG Siegen, 08.05.2017 - 5 O 232/15

    Betrieb eines KFZ bei abgestelltem Fahrzeug in Lagerhalle

  • OLG Hamm, 27.09.2023 - 20 U 22/23
  • OLG Köln, 20.05.2020 - 5 U 137/19

    Unfallschadenregulierung, Leistungen des Sozialverischerungsträgers,

  • LG Köln, 07.09.2005 - 28 O 315/01
  • LG Bochum, 24.03.2021 - 4 O 402/20
  • LG Cottbus, 14.12.2020 - 2 O 106/20

    Unfall-Haftungsprivilegien für Arbeitgeber & Kollegen

  • OLG Dresden, 19.03.2008 - 7 U 1753/07

    Verkehrsunfall: Abgrenzung eines Unfalls auf einem Betriebsweg von einem

  • OLG Frankfurt, 10.03.2021 - 17 U 19/19
  • LG Aachen, 01.12.2016 - 9 O 409/15

    Erteilung einer Deckungszusage für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus

  • OLG Dresden, 23.04.2008 - 7 U 1753/07

    Haftungsbeschränkung bei einem Wegeunfall auf einer Fahrt im Rahmen einer

  • LAG Berlin, 12.08.2005 - 6 Sa 73/05

    Tarifvertragliche Erweiterung des Direktionsrechts

  • LG Berlin, 31.03.2022 - 44 O 340/21

    Zurechenbarkeit zum Betrieb eines Fahrzeugs bei Verletzung durch anderen Fahrgast

  • VG München, 12.04.2005 - M 6b S 05.999

    Soweit im Hinblick auf materielle Eignungsvoraussetzungen die Richtlinie

  • VG München, 13.01.2005 - M 6b S 04.5543

    Keine Verpflichtung der Behörde zur Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis ohne

  • OLG Düsseldorf, 17.11.2009 - 1 U 12/09

    Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert für ein Unternehmen als Voraussetzung für

  • VG Aachen, 24.06.2005 - 3 L 270/05

    Gebrauch einer tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet; Berechtigung aus

  • LG Landshut, 20.09.2019 - 73 O 75/19

    Diesel Abgasskandal

  • VG Aachen, 08.03.2006 - 3 L 102/06

    Unterbindung des sog. Führerscheintourismus; Wirksamkeit einer nach einer

  • LAG Schleswig-Holstein, 26.10.2018 - 6 Ta 102/18

    Prozesskostenhilfe, Versagung, keine hinreichenden Erfolgsaussichten,

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