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   KG, 13.03.2003 - 12 U 257/01   

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https://dejure.org/2003,5600
KG, 13.03.2003 - 12 U 257/01 (https://dejure.org/2003,5600)
KG, Entscheidung vom 13.03.2003 - 12 U 257/01 (https://dejure.org/2003,5600)
KG, Entscheidung vom 13. März 2003 - 12 U 257/01 (https://dejure.org/2003,5600)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unfall unter Beteiligung eines Einsatzfahrzeuges mit Sonderrechten als unabwendbares Ereignis; Wahrnehmung des Martinshornes durch andere Verkehrsteilnehmer; Einfahren in eine durch Rotlicht gesperrte Kreuzung; Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile

  • Judicialis

    StVG § 7 Abs. 2; ; StVO § 35; ; StVO § 38

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 7 Abs. 2; StVO § 35; StVO § 38
    Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfall unter Beteiligung eines bei Rotlicht in eine Kreuzung einfahrenden Sonderfahrzeugs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Crash mit Polizeiwagen - Polizist fuhr zu schnell - Autofahrerin ignorierte das Martinshorn

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2004, 84
  • VersR 2004, 78
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • KG, 13.10.1988 - 12 U 6020/86

    Haftungsverteilung bei Kollision einem Notarztwagen im Einsatz

    Auszug aus KG, 13.03.2003 - 12 U 257/01
    So trifft den Halter des Einsatzfahrzeuges die volle Haftung, wenn dessen Fahrer während einer Rotphase in eine Kreuzung einfährt, die Ausgangsgeschwindigkeit etwa 69 km/h und die Kollisionsgeschwindigkeit etwa 42 km/h beträgt und Martinshorn sowie Blaulicht schlecht wahrzunehmen waren (KG NZV 1989, 192).
  • KG, 05.12.1994 - 12 U 390/94

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Sonderrechte in Anspruch nehmenden

    Auszug aus KG, 13.03.2003 - 12 U 257/01
    Bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 70 km/h und einer Kollisionsgeschwindigkeit von 50 km/h kommt eine Haftung von 1/4 zu % zu Lasten des Halters des Sonderrechtsfahrzeugs in Betracht (Senat, Urteil vom 12.12.1994 - 12 U 390/94).
  • KG, 08.01.2001 - 12 U 7095/99

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Einsatzfahrzeug an einer

    Auszug aus KG, 13.03.2003 - 12 U 257/01
    Auch in einem Fall, in dem die Geschwindigkeit des Einsatzfahrzeuges zum Kollisionszeitpunkt etwa 40 km/h betrug, ist der Senat von einer Haftung des Halters des Sonderrechtsfahrzeugs von % ausgegangen (Urteil vom 13.03.2000 - 12 U 413/99 und vom 08.01.2001 - 12 U 7095/99 - VM 2001, 75 = KGR 2001, 123 -).
  • KG, 24.02.2003 - 12 U 200/01

    Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall: Kreuzungskollision bei Fahrt unter

    Auszug aus KG, 13.03.2003 - 12 U 257/01
    Etwas anderes gilt grundsätzlich nur für den - hier nicht vorliegenden - Fall, dass es sich bei dem Einsatzfahrzeug um einen zivilen Streifenwagen handelt, bei dem das Martinshorn nicht auf dem Dach des Fahrzeugs angebracht ist, sondern innerhalb des Motorraums (Senat, Urteil vom 12.04.2001 -12 U 14/99 -, KGR 2003, 40, Urteil vom 06.01.2003 - 12 U 138/01 - Urteil vom 24.02.2003 - 12 U 200/01 -).
  • KG, 06.01.2003 - 12 U 138/01

    Kfz-Unfall: Anforderung an die Inanspruchnahme von Sonderrechten durch ein

    Auszug aus KG, 13.03.2003 - 12 U 257/01
    Etwas anderes gilt grundsätzlich nur für den - hier nicht vorliegenden - Fall, dass es sich bei dem Einsatzfahrzeug um einen zivilen Streifenwagen handelt, bei dem das Martinshorn nicht auf dem Dach des Fahrzeugs angebracht ist, sondern innerhalb des Motorraums (Senat, Urteil vom 12.04.2001 -12 U 14/99 -, KGR 2003, 40, Urteil vom 06.01.2003 - 12 U 138/01 - Urteil vom 24.02.2003 - 12 U 200/01 -).
  • KG, 12.04.2001 - 12 U 14/99

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem zivilen Einsatzfahrzeug der

    Auszug aus KG, 13.03.2003 - 12 U 257/01
    Etwas anderes gilt grundsätzlich nur für den - hier nicht vorliegenden - Fall, dass es sich bei dem Einsatzfahrzeug um einen zivilen Streifenwagen handelt, bei dem das Martinshorn nicht auf dem Dach des Fahrzeugs angebracht ist, sondern innerhalb des Motorraums (Senat, Urteil vom 12.04.2001 -12 U 14/99 -, KGR 2003, 40, Urteil vom 06.01.2003 - 12 U 138/01 - Urteil vom 24.02.2003 - 12 U 200/01 -).
  • KG, 05.11.2002 - 13 U 31/02

    Nichtigkeit eines Prozessfinanzierungsvertrages wegen Vereinbarung eines

    Auszug aus KG, 13.03.2003 - 12 U 257/01
    Etwas anderes gilt grundsätzlich nur für den - hier nicht vorliegenden - Fall, dass es sich bei dem Einsatzfahrzeug um einen zivilen Streifenwagen handelt, bei dem das Martinshorn nicht auf dem Dach des Fahrzeugs angebracht ist, sondern innerhalb des Motorraums (Senat, Urteil vom 12.04.2001 -12 U 14/99 -, KGR 2003, 40, Urteil vom 06.01.2003 - 12 U 138/01 - Urteil vom 24.02.2003 - 12 U 200/01 -).
  • OLG Düsseldorf, 09.03.2021 - 1 U 77/20

    Nutzungsausfall, lange Reparaturdauer

    So steht er ihm etwa nicht zu, vor einer Reparatur eine Übernahmebestätigung durch den Haftpflichtversicherer der Gegenseite abzuwarten (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 27.02.2020 - 12 U 86/18, juris Rn. 5; KG, Urteil vom 13.03.2003 - 12 U 257/01, juris Rn. 5; König, in: Hentschel/König/Dauer, § 12 StVG, Rn. 37).
  • OLG Brandenburg, 27.02.2020 - 12 U 86/18

    Schadensersatzanspruch nach einem Verkehrsunfall

    Er darf daher grundsätzlich nicht die Übernahmebestätigung durch den Haftpflichtversicherer der Gegenseite abwarten (KG VersR 2004, S. 78; Hentschel/König/Dauer, a. a. O., Rn. 37, 22).
  • KG, 05.02.2004 - 22 U 95/03

    Schadensersatz aus Verkehrsunfall: Mithaftung bei Einfahrt eines Einsatzwagens in

    Es entspricht der wohl herrschenden Rechtsprechung (vgl. umfangreiche Nachweise bei: Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 35 StVO, Rn. 8), auch der des Kammergerichts (Urteile vom 6. Januar 2003, Az.: 12 U 138/01 und vom 13. März 2003, Az.: 12 U 257/01), dass das durch Martinshorn und Blaulicht ausgelöste Wegerecht eines Einsatzfahrzeuges nicht bedeutet, dass dessen Fahrer "blindlings" oder "auf gut Glück" in eine Kreuzung einfahren darf.

    Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile kommt der Geschwindigkeit des Einsatzfahrzeuges dabei eine entscheidende Bedeutung bei (Kammergericht, Urt. vom 13. März 2003, Az.: 12 U 257/01).

    Bereits bei einer Kollisionsgeschwindigkeit des Einsatzfahrzeuges von 40 km/h kommt eine Haftung des Halters des Einsatzfahrzeuges zu 3/4 in Betracht (vgl. Kammergericht, Urt. vom 13. März 2003 Az.: 12 U 257/01).

  • OLG Brandenburg, 05.11.2009 - 12 U 151/08

    Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall: Kreuzungskollision zwischen einem

    Dies spricht dafür, dass das Martinshorn auch für den Kläger zu 1. jedenfalls bei hinreichender Aufmerksamkeit wahrnehmbar gewesen wäre (vgl. KG NZV 2004, 84).

    Kommt es zu einem Zusammenstoß zwischen einem Einsatzfahrzeug, welches unter Inanspruchnahme der Sonderrechte nach den §§ 35, 38 StVO in eine durch Rotlicht gesperrte Kreuzung einfährt, ohne dass dessen Fahrer die gebotene Sorgfalt walten lässt, und einem Kraftfahrer, der trotz rechtzeitig wahrnehmbaren Blaulichts und Martinshorn das Wegerecht des Einsatzfahrzeuges nicht beachtet, hängt die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile vom jeweiligen Einzelfall ab, wobei der Geschwindigkeit des Einsatzfahrzeuges entscheidende Bedeutung beikommt (vgl. KG NZV 2004, 84).

  • OLG Hamm, 18.07.2017 - 9 U 34/17

    Einsatzfahrt; Haftungsabwägung

    Kommt es zu einem Zusammenstoß zwischen einem Einsatzfahrzeug, welches unter Inanspruchnahme der Sonderrechte nach §§ 35, 38 StVO in eine durch Rotlicht gesperrte Kreuzung einfährt, ohne dass dessen Fahrer die gebotene Sorgfalt walten lässt und einem Kraftfahrer, der trotz rechtzeitig wahrnehmbaren Blaulicht und Martinshorn das Wegerecht des Einsatzfahrzeuges nicht beachtet, so hängt die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile vom jeweiligen Einzelfall ab, wobei der Geschwindigkeit des Einsatzfahrzeuges entscheidende Bedeutung beikommt (KG, Urteil vom 13.3. 2003 - 12 U 257/01; LG Bonn, Urteil vom 28. September 2016 - 1 O 454/13 -, Rn. 37, juris).
  • LG Bonn, 28.09.2016 - 1 O 454/13

    Einsatzfahrzeug, rote Ampel, Sonderrechte, Blaulicht

    Kommt es zu einem Zusammenstoß zwischen einem Einsatzfahrzeug, welches unter Inanspruchnahme der Sonderrechte nach §§ 35, 38 StVO in eine durch Rotlicht gesperrte Kreuzung einfährt, ohne dass dessen Fahrer die gebotene Sorgfalt walten lässt und einem Kraftfahrer, der trotz rechtzeitig wahrnehmbaren Blaulicht und Martinshorn das Wegerecht des Einsatzfahrzeuges nicht beachtet, so hängt die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile vom jeweiligen Einzelfall ab, wobei der Geschwindigkeit des Einsatzfahrzeuges entscheidende Bedeutung beikommt (KG, Urteil vom 13.3. 2003 - 12 U 257/01).
  • OLG Brandenburg, 09.11.2021 - 12 U 226/20

    Ansprüche nach einem Verkehrsunfall Kriterien für die Bemessung eines

    Er darf daher grundsätzlich nicht die Übernahmebestätigung durch den Haftpflichtversicherer der Gegenseite abwarten (KG VersR 2004, S. 78; Hentschel/König/Dauer, a. a. O., Rn. 37, 22).
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