Rechtsprechung
   BGH, 21.12.2004 - VI ZR 276/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,1916
BGH, 21.12.2004 - VI ZR 276/03 (https://dejure.org/2004,1916)
BGH, Entscheidung vom 21.12.2004 - VI ZR 276/03 (https://dejure.org/2004,1916)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 276/03 (https://dejure.org/2004,1916)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,1916) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Ersatz eines auf Grund des Anstoßes eines Fahrrades an einen Personenkraftfahrwagen (PKW) entstandenen Schadens ; Folgen eines Unfalls im ruhenden Verkehr; Verantwortlichkeit eines Minderjährigen für die Verursachung eines Zusammenstoßes mit einem ...

  • Judicialis

    BGB § 823 Ha; ; BGB § 828 Abs. 2

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823; BGB § 828 Abs. 2
    Kein Haftungsprivileg eines minderjährigen Radfahrers bei Beschädigung eines geparkten Kfz ohne spezifische Überforderung durch motorisierten Verkehr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 § 828 Abs. 2
    Haftungsverteilung bei Beschädigung eines parkenden Kraftfahrzeugs durch ein radfahrendes Kind

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verkehrsrecht - Voraussetzungen für Haftungsprivileg d. Kindes im Straßenverkehr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Unfallschadensregulierung - BGH zum Kinderunfall im ruhenden Verkehr

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Haftungsprivileg für Kinder auch bei geparktem Fahrzeug?

  • anwalt-schaeufele-zerfowski.de (Ausführliche Zusammenfassung)

    Zur Haftung eines unter zehn Jahre alten Kindes im Straßenverkehr

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 327
  • NZV 2005, 185
  • VersR 2005, 378
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 30.11.2004 - VI ZR 335/03

    Zur Haftung von Kindern bei Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs

    Auszug aus BGH, 21.12.2004 - VI ZR 276/03
    Das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl I S. 2674) greift nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nur ein, wenn sich bei der gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat (im Anschluß an das Senatsurteil vom 30. November 2004 - VI ZR 335/03 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Da der Wortlaut des § 828 Abs. 2 BGB jedoch nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führt, hat der erkennende Senat in seinen beiden Urteilen vom 30. November 2004 - VI ZR 335/03 und - VI ZR 365/03 - (beide zur Veröffentlichung bestimmt) den in der Vorschrift zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers aus den Gesetzesmaterialien ermittelt.

    Diese Grundsätze können - ebenso wie in den Senatsurteilen vom 30. November 2004 - VI ZR 335/03 - und - VI ZR 365/03 - in dem hier zu entscheidenden Fall jedoch nicht eingreifen, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Beklagte infolge leichter Unaufmerksamkeit mit dem Fahrrad gegen den ordnungsgemäß geparkten PKW der Klägerin geraten ist.

    Mit Recht hat das Berufungsgericht auch ein fahrlässiges Verhalten (§ 276 BGB) des Beklagten bejaht (zu den Voraussetzungen vgl. Senatsurteile vom 30. November 2004 - VI ZR 335/03 und - VI ZR 365/03 -).

  • BGH, 29.04.1997 - VI ZR 110/96

    Verschulden eines Kindes bei Abwehr eines Insekts mit einem Messer

    Auszug aus BGH, 21.12.2004 - VI ZR 276/03
    Auf die individuelle Fähigkeit, sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten, kommt es insoweit nicht an (vgl. Senatsurteile vom 28. Februar 1984 - VI ZR 132/82 - VersR 1984, 641, 642 m.w.N. und vom 29. April 1997 - VI ZR 110/96 - VersR 1997, 834, 835).

    Die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen der Einsichtsfähigkeit trägt der in Anspruch genommene Minderjährige; ab dem Alter von 7 Jahren wird deren Vorliegen vom Gesetz widerlegbar vermutet (vgl. Senatsurteile vom 29. April 1997 - VI ZR 110/96 - aaO; Baumgärtel/Strieder, 2. Aufl., § 828 BGB, Rn. 2 m.w.N.).

  • BGH, 25.10.1994 - VI ZR 107/94

    Einstandspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers bei Abstellen eines Kfz unter

    Auszug aus BGH, 21.12.2004 - VI ZR 276/03
    Das schließt jedoch nicht aus, daß sich in besonders gelagerten Fällen - zu denen der Streitfall aber nicht gehört - auch im ruhenden Verkehr eine spezifische Gefahr des motorisierten Verkehrs verwirklichen kann (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 29, 163, 166 f. und vom 25. Oktober 1994 - VI ZR 107/94 - VersR 1995, 90, 92).
  • BGH, 14.03.1961 - VI ZR 189/59

    Einwilligung in Körperverletzung bei Mitfahrt mit einem als fahruntüchtig

    Auszug aus BGH, 21.12.2004 - VI ZR 276/03
    Da § 828 BGB auch für die Frage des Mitverschuldens nach § 254 BGB maßgeblich ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 34, 355, 366), hat die Haftungsfreistellung Minderjähriger auch zur Folge, daß Kinder dieses Alters sich ihren eigenen Ansprüchen, gleichviel ob sie aus allgemeinem Deliktsrecht oder aus den Gefährdungshaftungstatbeständen des Straßenverkehrsgesetzes oder des Haftpflichtgesetzes hergeleitet werden, ein Mitverschulden bei der Schadensverursachung nicht entgegenhalten lassen müssen (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 16; Bollweg/Hellmann, Das Neue Schadensersatzrecht, § 828 Teil 3, Rn. 5; Heß/Buller ZfS 2003, 218, 219).
  • BGH, 09.01.1959 - VI ZR 202/57

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall zweier Lastzüge auf der Autobahn

    Auszug aus BGH, 21.12.2004 - VI ZR 276/03
    Das schließt jedoch nicht aus, daß sich in besonders gelagerten Fällen - zu denen der Streitfall aber nicht gehört - auch im ruhenden Verkehr eine spezifische Gefahr des motorisierten Verkehrs verwirklichen kann (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 29, 163, 166 f. und vom 25. Oktober 1994 - VI ZR 107/94 - VersR 1995, 90, 92).
  • BGH, 28.02.1984 - VI ZR 132/82

    Deliktsfähigkeit und Verschulden Minderjähriger

    Auszug aus BGH, 21.12.2004 - VI ZR 276/03
    Auf die individuelle Fähigkeit, sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten, kommt es insoweit nicht an (vgl. Senatsurteile vom 28. Februar 1984 - VI ZR 132/82 - VersR 1984, 641, 642 m.w.N. und vom 29. April 1997 - VI ZR 110/96 - VersR 1997, 834, 835).
  • BGH, 30.06.2009 - VI ZR 310/08

    Gesetzliche Vermutung der Verwirklichung einer Überforderungssituation für ein

    Hiernach hat der Senat die Haftungsfreistellung verneint in Fällen, in denen Kinder der privilegierten Altersgruppe mit einem Kickboard oder Fahrrad gegen ein ordnungsgemäß geparktes Fahrzeug gestoßen sind und dieses beschädigt haben (vgl. Senat, BGHZ 161, 180; Urteil vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03 - VersR 2005, 380 und vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 276/03 - VersR 2005, 378).

    In besonders gelagerten Fällen kann sich auch im ruhenden Verkehr eine spezifische Gefahr des motorisierten Verkehrs verwirklichen (vgl. Senat, BGHZ 161, 180, 185 und Urteil vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 276/03 - aaO jeweils m.w.N.).

  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 75/07

    Haftung eines fahrradfahrenden Kindes bei Kollision mit geöffneten Türen eines am

    Hiernach hat der Senat das Haftungsprivileg verneint in Fällen, in denen Kinder der privilegierten Altersgruppe mit einem Kickbord oder Fahrrad gegen ein ordnungsgemäß geparktes Kraftfahrzeug gestoßen sind und dieses beschädigt haben (vgl. Senatsurteile BGHZ 161, 180; vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03 - VersR 2005, 380 und vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 276/03 - VersR 2005, 378).

    Das schließt jedoch nicht aus, dass sich in besonders gelagerten Fällen auch im ruhenden Verkehr eine spezifische Gefahr des motorisierten Verkehrs verwirklichen kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 161, 180, 185 und vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 276/03 - aaO, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 17.04.2007 - VI ZR 109/06

    Haftung eines achtjährigen Kindes bei einem Unfall im Straßenverkehr mit einem

    Er hat hierzu ausgeführt, die Vorschrift greife nach ihrem Sinn und Zweck nur ein, wenn sich bei der gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert habe (vgl. Senatsurteile BGHZ 161, 180 und vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 276/03 - VersR 2005, 378 m.w.N.).
  • BGH, 16.10.2007 - VI ZR 42/07

    Begriff des Unfalls mit einem Kraftfahrzeug

    Hiernach hat der Senat das Haftungsprivileg verneint in Fällen, in denen Kinder der privilegierten Altersgruppe mit einem Kickbord oder Fahrrad gegen ein ordnungsgemäß geparktes Kraftfahrzeug gestoßen sind und dieses beschädigt haben (vgl. Senatsurteile BGHZ 161, 180 und vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 276/03 - VersR 2005, 378 m.w.N.).
  • OLG Celle, 11.10.2023 - 14 U 157/22

    Kind; Unfall; Fahrzeug; Straßenverkehr; Radfahrer; Zebrastreifen; Schmerzensgeld;

    Es besitzt derjenige die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht iSd § 828 Abs. 3 BGB, der nach seiner individuellen Verstandesentwicklung fähig ist, das Gefährliche seines Tuns zu erkennen und sich der Verantwortung für die Folgen seines Tuns bewusst zu sein (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 276/03, juris Rn. 16).
  • LG Nürnberg-Fürth, 10.12.2019 - 4 O 662/19

    Verkehrssicherungspflichten: Absperrung muss auch nachts sichtbar sein

    Wenn die typische Überforderungssituation aber durch die Schnelligkeit, Komplexität und Übersichtlichkeit der Abläufe im Straßenverkehr gekennzeichnet ist, kann eine solche Situation bei Schadensfällen im ruhenden Verkehr im Einzelfall abzulehnen, sein (BeckOGK/Wellenhofer, 01.11.2019, BGB § 828 Randnummer 15, BGH NJW-RR 2005, 327, 328).
  • BGH, 14.06.2005 - VI ZR 181/04

    Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem acht Jahre alten auf die

    Der Gesetzgeber hat damit Gesichtpunkte aufgegriffen, mit denen in den vorangegangenen rechts- und verkehrspolitischen Diskussionen die Forderung begründet wurde, den Beginn der Deliktsfähigkeit generell, zumindest aber bei sämtlichen Verkehrsunfällen auf das Alter von zehn Jahren heraufzusetzen (vgl. Senatsurteile vom 30. November 2004 - VI ZR 335/03 - VersR 2005, 376 f., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, und - VI ZR 365/03 - VersR 2005, 380 sowie vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 276/03 - VersR 2005, 378).
  • LG Bochum, 11.11.2008 - 11 S 180/08

    Haftungsrechtliche Privilegierung eines 8-jährigen hinsichtlich einer

    Nach inzwischen gesicherter BGH-Rechtsprechung ist aber eine teleologische Reduktion des § 828 Abs. 2 BGB geboten (vgl. z.B. BGH vom 21.12.2004 Az VI ZR 276/03, NJW-RR 2005, 327).
  • LG Bayreuth, 19.04.2006 - 12 S 122/05

    Haftungsprivilegierung eines minderjährigen Kindes im Straßenverkehr

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Gesetzgeber nur dann, wenn sich bei einem Schadensfall eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs verwirklicht hat, eine Ausnahme von der Deliktsfähigkeit bei Kindern vor Vollendung des zehnten Lebensjahres schaffen wollte (BGH NJW 2005, 354 ff.; NJW 2005, 356 ff.; NJW-RR 2005, 327 ff.; a. A. Wagner in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004, § 828, Rn. 6).

    Wenngleich auch von stehenden Kraftfahrzeugen spezifische Gefahren des motorisierten Verkehrs ausgehen können (BGH NJW-RR 2005, 327; BGHZ 29, 163 = VersR 1959, 157; BGH VersR 1995, 90), ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit ihrem Kraftfahrzeug ordnungsgemäß auf ihrer Fahrbahn unmittelbar vor der gedachten Sichtlinie ohne jeglichen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften oder Verletzung gegen die Sorgfaltspflicht stand, um sich über eventuellen bevorrechtigten Verkehr zu vergewissern und diesem Vorrang einzuräumen.

  • LG Saarbrücken, 20.11.2009 - 13 S 133/09

    Haftung eines neun Jahre alten Radfahrers

    Hiernach ist die Haftungsfreistellung etwa in Fällen verneint, in denen Kinder der privilegierten Altersgruppe mit einem Kickboard oder Fahrrad gegen ein ordnungsgemäß geparktes Fahrzeug gestoßen sind und dieses beschädigt haben (vgl. BGH VersR 2009, 1136; BGHZ 161, 180; BGH VersR 2005, 380 und VersR 2005, 378).
  • OLG Köln, 02.04.2007 - 24 W 13/07

    Minderjährige Kinder haften in der Regel nicht bei Verkehrsunfällen

  • BGH, 30.05.2006 - VI ZR 184/05

    Zum völligen Zurücktreten einer Mithaftung des Kfz-Führers bei einem Unfall mit

  • LG Duisburg, 21.02.2007 - 11 S 39/06

    Überforderungssituation eines Kindes im Straßenverkehr bei Realisierung einer

  • LG Cottbus, 18.04.2016 - 3 O 61/12

    Deliktshaftung: Regressansprüche des Dienstherren bei gefährlicher

  • LG Hamburg, 07.09.2018 - 302 O 206/16

    Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch: Haftungsquote bei einem Verkehrsunfall

  • LG Ellwangen/Jagst, 09.02.2007 - 1 S 186/06
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht