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   OLG München, 15.03.2005 - 25 U 3940/04   

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https://dejure.org/2005,3869
OLG München, 15.03.2005 - 25 U 3940/04 (https://dejure.org/2005,3869)
OLG München, Entscheidung vom 15.03.2005 - 25 U 3940/04 (https://dejure.org/2005,3869)
OLG München, Entscheidung vom 15. März 2005 - 25 U 3940/04 (https://dejure.org/2005,3869)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Leistungen aus einer freiwilligen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern; Zubilligung eines auf Befriedigung gerichteten Versicherungsanspruchs; Grundsatz der gesellschaftsrechtlichen Innenhaftung der Organhaftung; Sinn und Zweck des ...

  • Judicialis

    ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1; ; VVG § 12 Abs. 3; ; VVG §§ 74 ff.; ; VVG § 76 Abs. 1; ; VVG §§ 149 ff.; ; VVG § 154 Abs. 1; ; VVG § 154 Abs. 2; ; AHB § 7 Ziff. 3; ; AVB § 2

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 74 ff.; VVG § 149 ff.
    Einordnung der D&O-Versicherung als Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für fremde Rechnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Qualifizierung einer sogenannten D&O Versicherung - Anspruchsberechtigung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    D&O-Versicherung: Kein unmittelbarer Zahlungs- und Freistellungsanspruch der Gesellschaft als Versicherungsnehmerin gegen den Versicherer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • IWW (Kurzinformation)

    D&O-Versicherung - Direktanspruch des Versicherungsnehmers?

  • IWW (Kurzinformation)

    D&O-Versicherung - Direktanspruch des Versicherungsnehmers?

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    VVG §§ 149 ff, 74 ff
    Kein Zahlungsanspruch des Unternehmens gegen D&O-Versicherer vor Abschluss des Haftpflichtprozesses gegen das Organmitglied

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Ausgestaltung, D&O Versicherung

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 9 (Leitsatz)

    Kein Zahlungsanspruch eines Unternehmens gegen die D&O-Versicherung vor Abschluss des Haftpflichtprozesses gegen das Organmitglied

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2005, 1556
  • VersR 2005, 540
  • WM 2006, 452
  • DB 2005, 1675
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 26.03.1997 - IV ZR 137/96

    Ansprüche aus einer Berufshaftpflichtversicherung für Architekten und

    Auszug aus OLG München, 15.03.2005 - 25 U 3940/04
    Das Abtretungsverbot dient auch dem Zweck, eine mögliche Benachteiligung des Versicherers in seiner Beweisführung zu vermeiden, die daraus resultiert, dass sein Versicherungsnehmer im Prozess die Stellung eines Zeugen einnimmt (so BGH VersR 1997, 1088, 1090).
  • OLG München, 03.02.1993 - 7 U 3993/91

    Unmittelbarer Zahlungsanspruch des Spediteurs gegen CMR-Versicherung

    Auszug aus OLG München, 15.03.2005 - 25 U 3940/04
    Das OLG München (VersR 1994, 422) hat diese Frage in einem CMR-Versicherungsfall bejaht, in dem der Versicherungsnehmer zugleich Drittgeschädigter i.S.d. § 149 VVG war und zur Begründung ausgeführt, der Versicherungsnehmer brauche nicht als Dritter den Anspruch des versicherten Frachtführers auf Befreiung von der Verbindlichkeit gegen die Versicherung zu pfänden und sich überweisen zu lassen, weil er ihn ohnehin gemäß § 76 Abs. 1 VVG geltend machen könne.
  • BGH, 18.11.2020 - IV ZR 217/19

    D&O-Versicherer muss für Schäden nach § 64 GmbHG eintreten

    Anders als das Berufungsgericht meint, werden vom Versicherungsschutz daher nicht primär die Vermögensinteressen der Versicherungsnehmerin, sondern die der versicherten Person geschützt (vgl. OLG München VersR 2005, 540; Bruck/Möller/Baumann, VVG 9. Aufl. Allgemeine Einführung AVB-AVG 2011/2013 Rn. 13; Mitterlechner/Wax/Witsch, D&O-Versicherung 2. Aufl. § 2 Rn. 22; MAH-VersR/Sieg, 4. Aufl. § 17 Rn. 38; Lange in Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess 4. Aufl. § 21 Rn. 15; Armbrüster/Schilbach, ZIP 2018, 1853, 1855; Fortmann, jurisPR-VersR 9/2018 Anm. 1; Monhemius, r+s 2019, 624, 629).

    Der durchschnittliche Versicherte erwartet, dass diese Versicherung als Passivenversicherung sein Interesse daran schützt, keine Vermögenseinbußen infolge von gegen ihn gerichteten Schadenersatzforderungen zu erleiden (vgl. OLG München VersR 2005, 540 unter 1.1; Langheid/Rixecker/Langheid, VVG 6. Aufl. § 100 Rn. 8; MAH-VersR/Sieg, 4. Aufl. § 17 Rn. 38; Späte/Schimikowski/v. Rintelen, Haftpflichtversicherung 2. Aufl. Ziffer 1 AHB Rn. 253; Lange in Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess 4. Aufl. § 21 Rn. 4; Armbrüster/Schilbach, ZIP 2018, 1853, 1859).

  • BGH, 13.04.2016 - IV ZR 304/13

    Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Manager: Abtretbarkeit des

    d) Der in der Haftpflichtversicherung geltende Trennungsgrundsatz steht einer Vereinigung von Haftpflicht- und Freistellungsanspruch in einer Hand nicht entgegen (a.A. zur Rechtslage nach altem Recht noch OLG Köln r+s 2008, 468, 469 [juris Rn. 85]; OLG München VersR 2005, 540, 541 m. zust. Anm. Koch, WuB IV F § 149 VVG 1.06 und Dreher, DB 2005, 1669; LG Marburg DB 2005, 437, 438; LG München I VersR 2005, 543; LG Wiesbaden VersR 2005, 545).
  • BGH, 13.04.2016 - IV ZR 51/14

    D&O-Versicherung: Abtretung von Freistellungsansprüchen des Versicherten;

    d) Der in der Haftpflichtversicherung geltende Trennungsgrundsatz steht einer Vereinigung von Haftpflicht- und Freistellungsanspruch in einer Hand nicht entgegen (a.A. zur Rechtslage nach altem Recht noch OLG Köln r+s 2008, 468, 469 [juris Rn. 85]; OLG München VersR 2005, 540, 541 m. zust. Anm. Koch, WuB IV F § 149 VVG 1.06 und Dreher, DB 2005, 1669; LG Marburg DB 2005, 437, 438; LG München I VersR 2005, 543; LG Wiesbaden VersR 2005, 545).
  • OLG Frankfurt, 24.06.2009 - 23 U 90/07

    Hauptversammlungsbeschlüsse der Aktiengesellschaft: Verweigerung einer

    Die Beklagte hat angegeben, für Herrn Dr. X eine Y-Versicherung abgeschlossen zu haben, also eine Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder (vgl. OLG München ZIP 2005, 1556 ff.).

    Wenn man jedoch davon ausgeht, dass der Anspruch auf Zahlung gegen eine Y-Versicherung erst mit Eintreten der Rechtskraft des Urteils im Haftpflichtprozess entsteht (so OLG München ZIP 2005, 1556), ergibt sich daraus, dass die Rückgriffsforderung noch gar nicht entstanden ist und dementsprechend auch gar nicht als Aktivposten bilanziert werden kann, sondern nur mit der ungewissen Verbindlichkeit als Passivposten verrechnet werden kann (BFHE 170, 397 = BB 1993, 1115 ff.).

  • OLG Frankfurt, 09.06.2011 - 7 U 127/09

    Direktanspruch aus D&O-Versicherung

    Hierfür hat sie sich auf §§ 75 Abs. 2, 76 Abs. 1 VVG a.F., berufen und hat unter Bezugnahme auf ein Urteil des OLG München (VersR 2005, 540 ff.) geltend gemacht, dass nach einer rechtskräftigen Feststellung des Haftpflichtanspruchs das Wahlrecht des Versicherers erloschen sei und die Anspruchsberechtigung des Geschädigten feststehe, weshalb dann ein Direktanspruch nicht ausgeschlossen sei.

    In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, dass die durch einen Versicherten geschädigte Versicherungsnehmerin der D & O-Versicherung mit Innenverhältnisdeckung grundsätzlich nach § 76 VVG a.F. einen Direktanspruch gegen den Versicherer erheben kann (OLG München VersR 2005, 540, 541; OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.12.2006 - I-4 U 6/06 -, zit. nach juris.

  • OLG Köln, 02.09.2008 - 9 U 151/07

    Vertragliche Anschluss- und Führungsklausel bei unternehmensbezogener

    Es handelt sich um eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Rechnung der versicherten Organe, dessen Schutz bezweckt ist, so dass die Regelungen der §§ 149 ff und 74 ff VVG a. F. Anwendung finden (vgl. OLG München, VersR 2005, 540; Ihlas/Stute, Beilage zu PHi 4 /2003; Held, Handbuch FA VersR, 2.Aufl., Kap. 33 Rn 35; Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, § 28 Rn 84 ).

    Soweit im Bereich der Transportversicherung mit deren speziellen Regelungen ein direkter Anspruch bejaht worden ist (vgl. OLG München VersR 1994, 422), kann dies nicht auf die F-Versicherung übertragen werden, weil das Wahlrecht des Versicherers beeinträchtigt würde, seine Vertragspflicht entweder durch Entschädigung begründeter Schadensersatzansprüche oder durch Abwehr unbegründeter Ansprüche zu erfüllen (vgl. OLG München VersR 2005, 540).

  • OLG Dresden, 25.09.2007 - 2 U 318/07

    Schadensersatzpflicht von Vorstandsmitgliedern einer Genossenschaftsbank bei

    Zum anderen aber stehen der Klägerin keine eigenen Ansprüche gegen den Versicherer der D & O Versicherung zu, da es sich bei dieser nicht um eine Eigenschadenversicherung, sondern um eine Haftpflichtversicherung auf fremde Rechnung handelt und damit das Trennungsprinzip zwischen Haftungs - und Deckungsprozess des § 149 VVG gilt (vgl. OLG München DB 2005, 1675 ff. [OLG München 15.03.2005 - 25 U 3940/04]; LG Marburg, DB 2005, 437 [438]).

    Die Verfügungsmacht über die gem. § 75 Abs. 1 S. 1 VVG dem Versicherten zustehenden Rechte - und damit auch die Prozessführungsbefugnis im Rahmen eines etwaigen Deckungsprozesses - ist gem. § 76 Abs. 1 S. 1 VVG dem Versicherungsnehmer, hier der Klägerin, zugewiesen(vgl. OLG München DB 2005, 1675 [OLG München 15.03.2005 - 25 U 3940/04] [1676/1677]; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2006, Az.: I-4 U 6/06, zitiert nach juris).

  • OLG Düsseldorf, 21.12.2006 - 4 U 6/06

    Prozessführungsbefugnis des Versicherungsnehmers bei Versicherung auf fremde

    Dies schließt nach anerkannter Rechtsprechung, die in Frage zu stellen der Senat keinen Anlass sieht, die Prozessführungsbefugnis des Versicherungsnehmers in bezug auf die Rechte des Versicherten ein (vgl. OLG München VersR 2005, 540, 542; Römer in Römer/Langheid, 2. Aufl., § 74 VVG Rdn. 21, vgl. auch BGH r+s 2006, 202).
  • LG Köln, 05.06.2007 - 85 O 177/05

    Fälligkeit eines Anspruchs aus einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

    Soweit die Klägerinnen hierzu meinen, § 149 VVG "passe" nicht auf den vorliegenden Versicherungsvertrag, mag richtig sein, dass dies den Klägerinnen nicht "passt", an der Maßgeblichkeit des Gesetzes und der akzeptierten Vertragsbedingung ändert dies jedoch nichts, auch nicht im gegebenen Fall der Innenhaftung, vergleiche OLG München Versicherungsrecht 2005, 540.
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