Weitere Entscheidung unten: OLG Stuttgart, 08.10.2003

Rechtsprechung
   BGH, 15.02.2005 - VI ZR 70/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,23
BGH, 15.02.2005 - VI ZR 70/04 (https://dejure.org/2005,23)
BGH, Entscheidung vom 15.02.2005 - VI ZR 70/04 (https://dejure.org/2005,23)
BGH, Entscheidung vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 (https://dejure.org/2005,23)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • verkehrslexikon.de

    Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs; Fachgerechte Durchführung einer Reparatur; Reparatur in einem Umfang, wie ihn ein Sachverständiger zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat; Ersatz ...

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 % über Kfz-Wiederbeschaffungswert nur bei fachgerechter Reparatur im Umfang der Kostenschätzung des Sachverständigen

  • Judicialis

    BGB § 249 Hb

  • ra.de
  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Naturalrestitution und Wertinteresse; Bereicherungsverbot im Schadensrecht: Kein Ersatz fiktiver Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert eines Kfz bei nicht fachgerechter Reparatur

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249
    Voraussetzung einer den Wert eines beschädigten Fahrzeugs übersteigenden Schadensersatzleistung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Ohne Reperatur nur Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands bei Schäden an Kraftfahrzeugen, die den Wiederbeschaffungswert übersteigen

  • nomos.de PDF, S. 5 (Kurzinformation)

    Schadensersatz für bei Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeuge

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ohne Reparatur nur Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands bei Schäden an Kraftfahrzeugen, die den Wiederbeschaffungswert übersteigen

  • anwalt-bauer.de (Kurzinformation)

    Totalschaden und 130-Prozent-Grenze

  • 123recht.net (Pressemeldung, 15.2.2005)

    Reparaturersatz für Unfallautos eingegrenzt

Besprechungen u.ä. (4)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Unfallschadensregulierung - Zwei BGH-Entscheidungen zur 130-%-Grenze

  • nomos.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Integritätsinteresse versus Mobilitätsinteresse (Prof. Dr. Christian Huber; SVR 7/2005, S. 241-247)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Umfang des Schadensersatzes bei einer nur die Fahrbereitschaft eines Kfz wiederherstellenden Teilreparatur

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Naturalrestitution und Wertinteresse; Bereicherungsverbot im Schadensrecht: Kein Ersatz fiktiver Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert eines Kfz bei nicht fachgerechter Reparatur

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 162, 161
  • NJW 2005, 1108
  • ZIP 2005, 663
  • MDR 2005, 748
  • NZV 2005, 243
  • NJ 2005, 273
  • VersR 2005, 663
 
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Wird zitiert von ... (291)

  • BGH, 10.06.2008 - VI ZR 248/07

    Entschädigung der entgangenen Nutzung eines Freizeitzwecken dienenden Wohnmobils

    Auch für den Nutzungsausfallschaden gelten die schadensrechtlichen Grundsätze der subjektbezogenen Betrachtung des Schadens sowie des Bereicherungsverbots (Senatsurteile BGHZ 45, 212, 219 f.; 162, 161, 165 m.w.N. und Urteil vom 18. Dezember 2007 - VI ZR 62/07 - DAR 2008, 139).
  • BGH, 04.04.2014 - V ZR 275/12

    Begrenzung der Schadensersatzpflicht des Grundstücksverkäufers bei

    Sie beruht im Wesentlichen auf der Anerkennung eines besonderen Integritätsinteresses des geschädigten Eigentümers eines Kraftfahrzeuges, das nur durch die Reparatur des ihm vertrauten Fahrzeuges befriedigt werden kann (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 371; Urteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, NJW 2005, 1108, 1109).
  • BGH, 01.03.2005 - VI ZR 91/04

    Umfang des Schadensersatzes bei Erwerb eines Ersatzfahrzeugs

    Hiervon unterscheidet sich der vorliegende Fall, in dem der Kläger ein Ersatzfahrzeug beschafft hat und seinen Schaden konkret auf Basis dieser Ersatzbeschaffung abrechnet (zur Differenzierung zwischen fiktiver und konkreter Schadensabrechnung vgl. auch Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - und - VI ZR 172/04 -, jeweils zur Veröffentlichung bestimmt).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 08.10.2003 - 4 U 115/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,5276
OLG Stuttgart, 08.10.2003 - 4 U 115/03 (https://dejure.org/2003,5276)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.10.2003 - 4 U 115/03 (https://dejure.org/2003,5276)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08. Januar 2003 - 4 U 115/03 (https://dejure.org/2003,5276)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Verkehrssicherungspflicht: Gefährdung von Kleinkindern im Treppenhaus eines Gerichtsgebäudes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzanspruch bei Sturz im Treppenhaus wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

  • ra.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Anwaltskanzlei Lüben & Heiland (Leitsatz)

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht in öffentlichen Gebäuden gegenüber Kleinkindern

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Zweijähriger stürzt im Gerichtsgebäude ab - Keine Amtspflichtverletzung - keine Entschädigung vom Staat

  • treffpunkt-kommune.de (Kurzinformation)

    Durch die Treppe

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB § 823 Abs. 1, 2; BauOAV BW § 4 Abs. 4
    Verkehrssicherungspflicht im Treppenhauses eines Gerichtsgebäudes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 21
  • MDR 2004, 396
  • VersR 2005, 663
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Celle, 20.07.2006 - 8 U 23/06

    Amtshaftung einer Gemeinde: Grenzen der Verkehrssicherungspflichten bei

    Hiernach sind die Vorkehrungen zu treffen, die nach der Intensität der Gefahr und den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder bei nicht ganz fern liegender bestimmungswidriger Nutzung drohen (BGH VersR 1994, 1486; OLG Stuttgart VersR 2005, 663; OLG Hamm NJW-RR 2002, 233).
  • OLG Brandenburg, 05.05.2021 - 11 U 168/18

    Schadensersatzanspruch Kleinkind bei Verletzung an Feuerstelle

    Die Möglichkeiten der Eltern sind mit den Anforderungen an die Pflichten des Verkehrssicherungspflichtigen in Beziehung zu setzen (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 08.10.2003 - 4 U 115/03 -, juris Rn. 12; MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 823 Rn. 489).
  • OLG Stuttgart, 20.07.2010 - 12 U 55/10

    Schadensersatzpflicht des Eissporthallenbetreibers:

    Allerdings müssen Treppen auch nicht schlechthin gefahrlos und frei von allen Mängeln sein, der Verkehrssicherungspflichtige hat in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise nur diejenigen Gefahren auszuräumen und erforderlichenfalls vor ihnen zu warnen, die für den Benutzer, der seinerseits die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (vgl. BGH, NJW 2002, 1265; zur wirtschaftlichen Zumutbarkeit von Sicherungsvorkehrungen bei Treppen auch OLG Stuttgart, NJW-RR 2004, 21).
  • AG Daun, 27.09.2006 - 3 C 343/06

    Verkehrssicherungspflicht: Benutzen von in den Straßenraum ragenden Betonfüßen

    Hiernach sind die Vorkehrungen zu treffen, die nach der Intensität der Gefahr und den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich zumutbaren geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder bei nicht ganz fern liegender bestimmungswidriger Nutzung drohen (BGH Versicherungsrecht 1994, 1486; OLG Stuttgart, Versicherungsrecht 2005, 663; OLG Hamm NJW-RR 2002, 233).
  • OLG Stuttgart, 11.03.2020 - 4 U 582/19
    Auch ist zu berücksichtigen, dass ein umfassender Schutz für kleine Kinder nur durch ihre Beaufsichtigung gewährleistet ist; die Verantwortung der Eltern begrenzt mithin die Verkehrssicherungspflicht, weil der Verkehrssicherungspflichtige in gewissem Maße darauf vertrauen darf, dass die für ein Kind Verantwortlichen ein Mindestmaß an sorgfältiger Beaufsichtigung wahrnehmen (BGH NJW 1994, 3348 f.; BGH FamRZ 1995, 989, 990; Senat, NJW-RR 2004, 21, 22; Staudinger-Hager, a.a.O., § 823 Rn. E 45).
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