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   OLG Jena, 25.01.2006 - 4 U 639/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,5613
OLG Jena, 25.01.2006 - 4 U 639/05 (https://dejure.org/2006,5613)
OLG Jena, Entscheidung vom 25.01.2006 - 4 U 639/05 (https://dejure.org/2006,5613)
OLG Jena, Entscheidung vom 25. Januar 2006 - 4 U 639/05 (https://dejure.org/2006,5613)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Thüringer Oberlandesgericht

    BBH Nr. 1, § 4 Abs. 2 Nr. 2 AHB
    Haftungsausschluss in der Privathaftpflicht bei ungewöhnlicher und gefährlicher Beschäftigung (kriminelle Straftat)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Deckungsschutz gegen eine Privathaftpflichtversicherung; Ausschluss von Gefahren einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung vom Versicherungsschutz einer Privathaftpflichtversicherung; Auslegung des Begriffs einer ungewöhnlichen und gefährlichen ...

  • Judicialis

    BBH Nr. 1; ; AHB § 4 Abs. 2 Nr. 2

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AHB § 1; BBR Nr. 1
    Vorsätzliche Sachbeschädigung im Rahmen einer Dauerstraftat ist "ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBH Nr. 1; AHB § 4 Abs. 2 Nr. 2
    Haftungsausschluss in der Privathaftpflicht bei ungewöhnlicher und gefährlicher Beschäftigung (kriminelle Straftat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    BBH Nr. 1, § 4 Abs. 2 Nr. 2 AHB
    Haftungsausschluss in der Privathaftpflicht bei ungewöhnlicher und gefährlicher Beschäftigung (kriminelle Straftat)

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Privathaftpflichtversicherung - Was müssen Sie beachten, wenn der Schaden bei Begehung einer Straftat eingetreten ist?

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Randalierer tritt Glastür ein - Seine private Haftpflichtversicherung muss für die Verletzung eines Dritten nicht einspringen

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Privathaftpflichtversicherung - Was müssen Sie beachten, wenn der Schaden bei Begehung einer Straftat eingetreten ist?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 751
  • VersR 2006, 1064
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 25.06.1997 - IV ZR 269/96

    Voraussetzung der Leistungspflicht des Privathaftpflichtversicherers; Begriff der

    Auszug aus OLG Jena, 25.01.2006 - 4 U 639/05
    Grundsätzlich ist der Begriff der Gefahren des täglichen Lebens - diese werden vom Versicherungsschutz umfasst - weit zu fassen (vgl. Prölss/Martin, 27. Aufl., Bes. Bed. Haftpflicht, Nr. 1 Privathaftpflicht Rz 2; BGH in BGHZ 136, 142 ff, 144).

    Ob Gefahren, die durch ein gänzlich aus dem Rahmen des Normalbürgers fallendes Verhalten erwachsen, also nicht mehr zu den Gefahren des täglichen Lebens gehörend, z.B. durch kriminelles Verhalten, ausgeschlossen sind, ist in Literatur und Rechtsprechung streitig; dabei geht es oft - wie im vorliegenden Fall - um unbeabsichtigt verursachte Schäden an Rechtsgütern Dritter im Zusammenhang mit Straftaten (s. die zahlreichen Beispielsfälle bei Prölss/Martin aaO Rz 3; dto. in BGHZ 136, 142, 144, 145)).

    Nach der Rechtsprechung des BGH ist für die Beantwortung dieser Frage auf eine Auslegung der Klausel der Nr. 1 BBR durch einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer abzustellen (vgl. BGH in BGHZ 136, 142, 145; BGHZ 123, 83, 85).

    Lässt sich die schadensstiftende Handlung noch nicht in den Kreis einer solchen allgemeinen (ungewöhnlichen und gefährlichen) Betätigung einordnen, greift die Ausschlussklausel nicht ein (BGH aaO unter Hinweis auf BGH VersR 56, 283; ebenso BGH VersR 81, 271; BGH VersR 97, 1091, 1092; BGHZ 136, 142 - 147.).

  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

    Auszug aus OLG Jena, 25.01.2006 - 4 U 639/05
    Nach der Rechtsprechung des BGH ist für die Beantwortung dieser Frage auf eine Auslegung der Klausel der Nr. 1 BBR durch einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer abzustellen (vgl. BGH in BGHZ 136, 142, 145; BGHZ 123, 83, 85).
  • BGH, 17.01.1996 - IV ZR 86/95

    Risikoausschluß bei ungewöhnlicher und gefährlicher Beschäftigung

    Auszug aus OLG Jena, 25.01.2006 - 4 U 639/05
    Nach einer weiteren Entscheidung des 4. Zivilsenats des BGH (Versicherungssenat) vom 17.01.1996 - IV ZR 86/95 - (zit. nach juris) setzt der Risikoausschluss der ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung voraus, dass sich die Haftpflicht auslösende Handlung in den Kreis einer allgemeinen Betätigung einordnen lässt, die ihrerseits ungewöhnlich und gefährlich ist und deshalb in erhöhtem Maß die Gefahr der Vornahme schadensstiftender Handlungen in sich birgt.
  • BGH, 26.03.1956 - II ZR 209/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Jena, 25.01.2006 - 4 U 639/05
    Lässt sich die schadensstiftende Handlung noch nicht in den Kreis einer solchen allgemeinen (ungewöhnlichen und gefährlichen) Betätigung einordnen, greift die Ausschlussklausel nicht ein (BGH aaO unter Hinweis auf BGH VersR 56, 283; ebenso BGH VersR 81, 271; BGH VersR 97, 1091, 1092; BGHZ 136, 142 - 147.).
  • BGH, 11.12.1980 - IVa ZR 29/80

    Deckungsbereich der Privathaftpflichtversicherung

    Auszug aus OLG Jena, 25.01.2006 - 4 U 639/05
    Lässt sich die schadensstiftende Handlung noch nicht in den Kreis einer solchen allgemeinen (ungewöhnlichen und gefährlichen) Betätigung einordnen, greift die Ausschlussklausel nicht ein (BGH aaO unter Hinweis auf BGH VersR 56, 283; ebenso BGH VersR 81, 271; BGH VersR 97, 1091, 1092; BGHZ 136, 142 - 147.).
  • OLG Hamm, 12.03.1993 - 20 U 332/92

    Nutztiereigenschaft eines Pferdes in der Landwirtschaft

    Auszug aus OLG Jena, 25.01.2006 - 4 U 639/05
    Eine impulsive, spontane Handlung scheidet danach aus (OLG Hamm VersR 94, 339; OLG Düsseldorf RuS 94, 209 und RuS 97, 11; OLG Karlsruhe RuS 95, 376; OLG Frankfurt VersR 96, 965; OLG Saarbrücken VersR 02, 351).
  • OLG Saarbrücken, 15.09.1999 - 5 U 389/99

    Rechtsmissbräuchlichkeit einer Versagung der Prozessführungsbefugnis aufgrund der

    Auszug aus OLG Jena, 25.01.2006 - 4 U 639/05
    Eine impulsive, spontane Handlung scheidet danach aus (OLG Hamm VersR 94, 339; OLG Düsseldorf RuS 94, 209 und RuS 97, 11; OLG Karlsruhe RuS 95, 376; OLG Frankfurt VersR 96, 965; OLG Saarbrücken VersR 02, 351).
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