Weitere Entscheidung unten: KG, 06.10.2005

Rechtsprechung
   BGH, 14.12.2005 - IX ZB 198/04   

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https://dejure.org/2005,1977
BGH, 14.12.2005 - IX ZB 198/04 (https://dejure.org/2005,1977)
BGH, Entscheidung vom 14.12.2005 - IX ZB 198/04 (https://dejure.org/2005,1977)
BGH, Entscheidung vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 198/04 (https://dejure.org/2005,1977)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Berechnung des Fristbeginns für eine verlängerte Rechtsmittelbegründungsfrist - Ende der ursprünglichen Frist auf einem Samstag, Sonntag oder Feiertag

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittelbegründungsfrist: Fristabrechnung bei Verlängerung; Verlängerung der Frist zur Begründung von Berufung oder Revision; Fristende am Sonnabend, Sonntag oder allgemeinen Feiertag; Fristablauf mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags

  • Judicialis

    ZPO § 222 Abs. 2; ; ZPO § 224 Abs. 3; ; ZPO § 520 Abs. 2; ; ZPO § 551 Abs. 2

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 520 Abs. 2; ZPO § 551 Abs. 2; ZPO § 224 Abs. 3; ZPO § 222 Abs. 2
    Fristberechnung der verlängerten Berufungsbegründungsfrist bei Ablauf der ursprünglichen Berufungsbegründungsfrist an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beginn einer Fristverlängerung bei Fristende an einem Sonntag oder Feiertag

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzanmerkung)

    Berufung - Wann beginnt die verlängerte Begründungsfrist?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 700
  • MDR 2006, 588
  • FamRZ 2006, 408 (Ls.)
  • VersR 2006, 1705
  • BB 2006, 182
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Rostock, 28.07.2003 - 3 U 151/03

    Berechnung der verlängerten Berufungsbegründungsfrist

    Auszug aus BGH, 14.12.2005 - IX ZB 198/04
    Am 1. Juli 2004 wies die Geschäftsstelle des zuständigen Berufungssenats den Prozessbevollmächtigten der Beklagten unter Bezugnahme auf die Entscheidung OLG Rostock MDR 2004, 351 darauf hin, dass die Berufungsbegründungsfrist bereits mit Ablauf des 29. Juni 2004 geendet habe.

    In seiner Verfügung vom 2. Juli 2004 bestätigte der Vorsitzende die Rechtsansicht der Geschäftsstelle zur Frage des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist unter Hinweis auf die Entscheidung OLG Rostock MDR 2004, 351.

    Die entgegenstehende Entscheidung OLG Rostock MDR 2004, 351 wird im vorstehend angeführten Schrifttum übereinstimmend für unzutreffend erachtet.

  • BGH, 01.06.1956 - V ZB 8/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 14.12.2005 - IX ZB 198/04
    Wird die Frist zur Begründung der Berufung oder Revision um einen bestimmten Zeitraum verlängert und fällt der letzte Tag der ursprünglichen Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so beginnt der verlängerte Teil der Frist erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages (Bestätigung von BGHZ 21, 43, 44).

    Nach BGHZ 21, 43, 44 ist maßgeblich, dass der verlängerte Teil der Frist erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages beginnt (vgl. auch Urt. v. 28. Oktober 1954 - IV ZR 122/54, BGH LM § 765 Nr. 1 BGB).

  • BGH, 25.02.1994 - V ZR 63/93

    Genehmigung eines durch einen vollmachtlosen Vertreter abgeschlossenen

    Auszug aus BGH, 14.12.2005 - IX ZB 198/04
    Für eine Rechtsprechungsänderung ist bereits aus Kontinuitätsgründen kein Raum (vgl. BGHZ 85, 64, 66; 125, 218, 222).
  • BGH, 04.10.1982 - GSZ 1/82

    Anpassung des in einem Prozeßvergleich vereinbarten Unterhalts

    Auszug aus BGH, 14.12.2005 - IX ZB 198/04
    Für eine Rechtsprechungsänderung ist bereits aus Kontinuitätsgründen kein Raum (vgl. BGHZ 85, 64, 66; 125, 218, 222).
  • BGH, 07.05.2003 - XII ZB 191/02

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als

    Auszug aus BGH, 14.12.2005 - IX ZB 198/04
    Auch im Falle der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung einer Berufung als unzulässig (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) müssen die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO vorliegen (BGHZ 155, 21, 22).
  • BGH, 28.10.1954 - IV ZR 122/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 14.12.2005 - IX ZB 198/04
    Nach BGHZ 21, 43, 44 ist maßgeblich, dass der verlängerte Teil der Frist erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages beginnt (vgl. auch Urt. v. 28. Oktober 1954 - IV ZR 122/54, BGH LM § 765 Nr. 1 BGB).
  • BGH, 15.08.2007 - XII ZB 82/07

    Berechnung des Endes einer verlängerten Berufungsbegründungsfrist

    a) Wird die Frist zur Begründung der Berufung um einen bestimmten Zeitraum verlängert und fällt der letzte Tag der ursprünglichen Frist auf einen Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so beginnt der verlängerte Teil der Frist erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages (Anschluss an BGH Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 198/04 - NJW 2006, 700).

    Wenn das Berufungsgericht die Begründungsfrist - wie grundsätzlich nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO möglich - um einen Monat verlängert hätte, hätte der verlängerte Teil der Frist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst mit Ablauf des dem Feiertag folgenden nächsten Werktages, hier also mit Ablauf des 4. Oktober 2006 begonnen (BGH Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 198/04 - NJW 2006, 700) und wäre deswegen erst am Montag, dem 6. November 2006 abgelaufen.

  • BGH, 10.03.2009 - VII ZB 87/08

    Beginn des verlängerten Teils einer Frist zur Begründung der Berufung; Ablauf

    Wird die Frist zur Begründung der Berufung um einen bestimmten Zeitraum verlängert und fällt der letzte Tag der ursprünglichen Frist auf einen Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so beginnt der verlängerte Teil der Frist erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 1. Juni 1956 - V ZB 8/56, BGHZ 21, 43, 44; BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 198/04, NJW 2006, 700, 701; BGH, Beschluss vom 15. August 2007 - XII ZB 82/07, NJW-RR 2008, 76, 77).

    An diesem Grundsatz hat er seither in ständiger Rechtsprechung festgehalten (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 198/04, NJW 2006, 700, 701 - unter ausdrücklicher Ablehnung der entgegenstehenden Entscheidung des OLG Rostock, Beschluss vom 28. Juli 2003 - 3 U 151/03, NJW 2003, 3141, 3142; BGH, Beschluss vom 15. August 2007 - XII ZB 82/07, NJW-RR 2008, 76, 77; vgl. auch zuletzt: BGH, Beschluss vom 30. April 2008 - III ZB 85/07, NJW-RR 2008, 1162, 1163).

  • BGH, 01.07.2013 - VI ZB 18/12

    Versäumung der Berufungsbegründungspflicht: Rechtsanwaltsverschulden bei

    Da der verlängerte Teil der Frist erst mit dem Ablauf dieses nächsten Werktages begann, ist die um einen Monat verlängerte Frist einen Monat nach diesem Tag, also am 21. Dezember 2011 abgelaufen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 198/04, VersR 2006, 1705 Rn. 8 mwN).
  • OLG Köln, 28.03.2007 - 2 U 37/06

    Rückforderung von Ansprüchen eines verarmten Miterben wegen Zuwendung eines

    Bei Ablauf der unverlängerten Begründungsfrist an einem Sonntag oder allgemeinen Feiertag beginnt der verlängerte Teil der Frist erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages (vgl. BGH NJW 2006, 700 f.).
  • OLG Brandenburg, 05.08.2008 - 11 U 154/07

    Fristen: Fristberechnung für eine verlängerte Rechtsmittelbegründungsfrist

    Die vereinzelt gebliebene abweichende Auffassung des OLG Rostock (MDR 2004, 351), auf die sich die Beklagte stützen will, ist allgemein verworfen worden, unter anderem vom Bundesgerichtshof (Beschluss vom 14. Dezember 2005, IX ZB 198/04 mit weiteren Nachweisen aus der Literatur), dem der Senat folgt.
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Rechtsprechung
   KG, 06.10.2005 - 12 U 104/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,3566
KG, 06.10.2005 - 12 U 104/04 (https://dejure.org/2005,3566)
KG, Entscheidung vom 06.10.2005 - 12 U 104/04 (https://dejure.org/2005,3566)
KG, Entscheidung vom 06. Oktober 2005 - 12 U 104/04 (https://dejure.org/2005,3566)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensquotelung bei gleichwertigen Verschuldensbeiträgen des Wartepflichtigen und des Vorfahrtberechtigten; Verstoß des Vorfahrtberechtigten gegen das Rechtsfahrverbot

  • Judicialis

    ZPO § 286; ; StVG § 17 Abs. 1; ; StVG § 17 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und Nichteinhaltung der rechten Fahrbahnseite durch das vorfahrtberechtigte Fahrzeug; Beweiskraft von Zeugen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2006, 202
  • VersR 2006, 1705
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Frankfurt, 27.04.1990 - 2 U 217/89

    Der Wartepflichtige muß sich darauf einstellen, daß Bevorrechtigte beim Abbiegen

    Auszug aus KG, 06.10.2005 - 12 U 104/04
    Auch wenn der Beklagte zu 2) nicht ordnungsgemäß, sondern in einer zu engen Kurve links abgebogen wäre, die Kurve mithin geschnitten hätte, schränkte dies seine Vorfahrt gegenüber dem aus der nachgeordneten Straße Abbiegenden nicht ein (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 8 StVO, Rn 30; OLG Frankfurt, Urteil vom 27. April 1990, 2 U 217/89 NZV 1990, 472).

    In welcher Höhe sich die auch gegenüber einem Vorfahrtverstoß des Klägers grundsätzlich zu beachtende Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 2) erhöht, wenn dieser beim Abbiegen in der Kurve nicht weit genug rechts gefahren ist (vgl. hierzu Thüringer OLG aaO; OLG Frankfurt Urteil vom 27. April 1990, aaO; Senat, Urteil vom 29. September 1977, 12 U 1179/77, DAR 1978, 20), bedarf ebenfalls keiner Entscheidung, da die Beklagten die Berufung auf 50 % des ausgeurteilten Betrages beschränkt und damit eine Mithaftung von 50 % anerkannt haben.

  • KG, 29.09.1977 - 12 U 1179/77

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug beim

    Auszug aus KG, 06.10.2005 - 12 U 104/04
    In welcher Höhe sich die auch gegenüber einem Vorfahrtverstoß des Klägers grundsätzlich zu beachtende Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 2) erhöht, wenn dieser beim Abbiegen in der Kurve nicht weit genug rechts gefahren ist (vgl. hierzu Thüringer OLG aaO; OLG Frankfurt Urteil vom 27. April 1990, aaO; Senat, Urteil vom 29. September 1977, 12 U 1179/77, DAR 1978, 20), bedarf ebenfalls keiner Entscheidung, da die Beklagten die Berufung auf 50 % des ausgeurteilten Betrages beschränkt und damit eine Mithaftung von 50 % anerkannt haben.
  • KG, 21.10.2002 - 22 U 359/01

    Zur Haftung für Unfallschaden im Zusammenhang mit Abbiegevorgang in

    Auszug aus KG, 06.10.2005 - 12 U 104/04
    Ereignet sich ein Unfall nämlich im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einem Abbiegevorgang - wovon vorliegend nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zweifelsfrei auszugehen ist - streitet der Beweis des ersten Anscheins für das alleinige Verschulden des Wartepflichtigen (KG, Urteil vom 21. Oktober 2002 - 22 U 359/01 - KGR 2003, 253), hier des Klägers.
  • OLG Jena, 09.05.2000 - 5 U 1346/99

    Haftungsverteilung bei Kollision eines rechts auf eine Vorfahrtstraße abbiegenden

    Auszug aus KG, 06.10.2005 - 12 U 104/04
    Das Vorfahrtsrecht erstreckt sich auf die gesamte Vorfahrtstraße und geht dem Bevorrechtigten auch dann nicht verloren, wenn er die für ihn linke Fahrbahn befährt (Thüringer OLG, Urteil vom 9. Mai 2000, 5 U 1346/99, DAR 2000, 570; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 8 StVO, Rn 28).
  • KG, 22.02.2001 - 12 U 7599/99

    Verkehrsunfall; Mitverschulden; Haftungsverteilung; Betriebsgefahr;

    Auszug aus KG, 06.10.2005 - 12 U 104/04
    (Senat, Urteil vom 21. Juni 2001 - 12 1147/00 - Urteil vom 22. Februar 2001 - 12 U 7599/99 -, NZV 2002, 80).
  • OLG Hamm, 16.05.2018 - 7 U 2/18

    Haftungsverteilung bei Kollision eines eine abschüssige Straße herunter fahrenden

    Der Bevorrechtigte verliert die Vorfahrt nicht dadurch, dass er sich verkehrswidrig verhält; Verkehrsverstöße des Vorfahrtsberechtigten begründen aber im Falle ihrer Ursächlichkeit für den Unfall und dessen Voraussehbarkeit ein mitwirkendes Verschulden des Vorfahrtberechtigten (u.a. KG Berlin, Urteil vom 6.10.2005, Az. 12 U 104/04; BHHJJ/Heß, 24. Aufl. 2016, StVO § 8 Rn. 52).
  • LG Karlsruhe, 16.02.2007 - 3 O 285/06

    Verkehrsunfall: Kollision in Bereich einer Kreuzung; Mithaftung des

    Danach ist von einer Vorfahrtpflichtverletzung der Ehefrau des Klägers auszugehen, bei der regelmäßig - wie auch hier - der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung des Wartepflichtigen spricht (KG Berlin, NZV 2006, 202, 203; KG Berlin, Urteil vom 15.01.1996, Az. 12 O 304/95, zitiert nach juris; Urteil vom 25.04.1996, Az. 12 O 1631/95, zitiert nach juris; OLG Köln, NZV 1989, 437; OLG Köln 1997, 310, 311; OLG Oldenburg, Schaden-Praxis 2002, 227; OLG Karlsruhe, RuS 2002, 280, 281; OLG Hamm, NZV 1998, 26; OLG Frankfurt, NZV 1990, 472; OLG Karlsruhe, VersR 1977, 673).

    Das Vorfahrtsrecht erstreckt sich auf die gesamte Vorfahrtstraße und geht dem Berechtigten auch dann nicht verloren, wenn er die für ihn linke Fahrbahn befährt (KG Berlin, NZV 2006, 202, 203 m. w. N.; OLG Jena, a. a. O.).

  • LG Saarbrücken, 01.02.2013 - 13 S 176/12

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Vorfahrtsverletzung bei Verengung der

    Dieser Grundsatz findet aber keine Anwendung, wenn der Vorfahrtsberechtigte beim Ab- oder Einbiegen die Gegenfahrbahn ganz oder teilweise mitbenutzt und dadurch in unfallursächlicher Weise die Fahrbahn für den Wartepflichtigen verengt (vgl. hierzu Saarländisches OLG, VerkMitt 1977, 16 (Nr. 18); OLG Köln, VersR 1989, 639; Thüringisches OLG, DAR 2000, 570; KG, DAR 2006, 151).
  • AG Ansbach, 19.08.2015 - 1 C 1695/13

    Schadensersatz, Verkehrsunfall, Betriebsgefahr, Mitverschulden,

    Das Gericht hat am 14.07.2014 die Parteien darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug der Beklagten zu 1) eine Vorfahrtsberechtigung auf der gesamten Breite seiner Straße in Anspruch nehmen kann (Urteil des Kammergerichts vom 06.10.2005, Az. 12 U 104/04).

    Das Gericht hatte die Parteien auf das Urteil des KG, Urteil vom 06.10.2005 - 12 U 104/04 hingewiesen.

  • LG Stuttgart, 03.12.2019 - 9 O 130/19
    Auch kann nicht festgestellt werden, dass das Fahrzeug der Beklagten Ziffer 2 das Vorfahrtsrecht durch zu weites Vorrücken in den Kreuzungsbereich verletzt hat (vgl. KG, Urteil vom 6.10.2005 - 12 U 104/04, NZV 2006, 202).
  • LG Berlin, 26.10.2010 - 42 S 30/10

    Haftungsverteilung bei Kreuzungsunfall nach Einbiegen in eine Vorfahrtstraße

    Das Vorfahrtsrecht erstreckt sich auf die gesamte Vorfahrtstraße und geht dem Bevorrechtigten auch dann nicht verloren, wenn er die für ihn linke Fahrbahnhälfte befährt (Kammergericht, Urteil vom 6. Oktober 2005, 12 U 104/04 - NZV 2006, 202 und Beschluss vom 28. Dezember 2006 - 12 U 47/06 - NZV 2007, 406).

    Auch wenn der Vorfahrtsberechtigte nicht ordnungsgemäß, sondern in einer zu engen Kurve links abgebogen ist, die Kurve also geschnitten hat, schränkt dies sein Vorfahrtsrecht nicht ein (Kammergericht, Urteil vom 6. Oktober 2005, 12 U 104/04 - NZV 2006, 202).

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