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   OLG Oldenburg, 30.03.2005 - 5 U 66/03   

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https://dejure.org/2005,27538
OLG Oldenburg, 30.03.2005 - 5 U 66/03 (https://dejure.org/2005,27538)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 30.03.2005 - 5 U 66/03 (https://dejure.org/2005,27538)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 30. März 2005 - 5 U 66/03 (https://dejure.org/2005,27538)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Arzthaftung: Hypothetische Einwilligung in Implantation einer Knieendoprothese mangels Behandlungsalternative und Entscheidungskonflikts

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 823 Abs 1 BGB
    Arthrodese; Arzthaftung; Aufklärungspflicht; Behandlungsalternative; Bewegungseinschränkung; Beweislast; Darlegungslast; Entscheidungskonflikt; Gesundheitsbeschädigung; hypothetische Einwilligung; Implantat; Knieendoprothese; Knieversteifung; Körperverletzung; ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823; BGB § 847
    Hypothetische Einwilligung des Patienten bei fehlender Behandlungsalternative (hier: Implantation einer Knieendoprothese)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2006, 517
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.04.1992 - VI ZR 192/91

    Darlegungs- und Beweislast bei postoperativer Risikoaufklärung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 30.03.2005 - 5 U 66/03
    Gleichwohl kommt eine Haftung des Beklagten für die nach der Operation aufgetretene Knieversteifung und die damit verbundenen Schmerzen nicht in Betracht, weil der Kläger auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in den Eingriff eingewilligt hätte (vgl. dazu BGH VersR 1992, S. 960, 962; VersR 1994, S. 682, 684; Steffen/Dressler, a.a.O., Rdnr. 441).

    Der Patient muss zur Überzeugung des Tatrichters plausibel machen, dass er, wären ihm die Risiken der Operation rechtzeitig verdeutlicht worden, vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte, wobei allerdings an die Substantiierungspflicht zur Darlegung eines solchen Konflikts keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (Bundesgerichtshof VersR 1992, S. 960, 962; VersR 1994, S. 682, 684).

    Bei der Plausibilitätsprüfung ist davon auszugehen, in welcher persönlichen Entscheidungssituation der Patient bei ordnungsgemäßer und vollständiger Aufklärung über das Für und Wider des Eingriffs gestanden hätte, ob ihn diese Aufklärung ernsthaft vor die Frage gestellt hätte, ob er seine Einwilligung erteilen solle oder nicht (Bundesgerichtshof VersR 1992, S. 960, 962).

  • BGH, 09.11.1993 - VI ZR 248/92

    Aufklärungspflicht eines Zahnarztes

    Auszug aus OLG Oldenburg, 30.03.2005 - 5 U 66/03
    Gleichwohl kommt eine Haftung des Beklagten für die nach der Operation aufgetretene Knieversteifung und die damit verbundenen Schmerzen nicht in Betracht, weil der Kläger auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in den Eingriff eingewilligt hätte (vgl. dazu BGH VersR 1992, S. 960, 962; VersR 1994, S. 682, 684; Steffen/Dressler, a.a.O., Rdnr. 441).

    Der Patient muss zur Überzeugung des Tatrichters plausibel machen, dass er, wären ihm die Risiken der Operation rechtzeitig verdeutlicht worden, vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte, wobei allerdings an die Substantiierungspflicht zur Darlegung eines solchen Konflikts keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (Bundesgerichtshof VersR 1992, S. 960, 962; VersR 1994, S. 682, 684).

  • BGH, 12.12.1989 - VI ZR 83/89

    Aufklärungspflicht des Arztes über das Risiko einer Schädigung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 30.03.2005 - 5 U 66/03
    Aufzuklären ist auch über sehr seltene, die Lebensführung des Patienten aber im Falle ihres Eintritts stark belastende gefährliche Nebenfolgen, allerdings nur dann, wenn nach dem medizinischen Erfahrungsstand im Zeitpunkt der Behandlung ein solches Risiko bekannt gewesen ist und mit seinem Eintritt zu rechnen war (BGH VersR 1990, S. 522, 523; Palandt-Sprau, BGB, 64.A., § 823 Rdnr. 154a; Steffen/Dressler, a.a.O., Rdnr. 391).
  • BGH, 13.06.2006 - VI ZR 323/04

    Schadensersatzklage nach Robodoc-Operation

    Im Allgemeinen besteht eine Aufklärungspflicht nur dann, wenn ernsthafte Stimmen in der medizinischen Wissenschaft auf bestimmte mit einer Behandlung verbundene Gefahren hinweisen, die nicht lediglich als unbeachtliche Außenseitermeinungen abgetan werden können, sondern als gewichtige Warnungen angesehen werden müssen (Senatsurteile vom 12. Dezember 1989 - VI ZR 83/89 - VersR 1990, 522, 523 und vom 21. November 1995 - VI ZR 329/94 - VersR 1996, 233 m.w.N.; OLG Oldenburg, VersR 2006, 517 mit NZB-Beschluss des Senats vom 31. Januar 2006 - VI ZR 87/05 - aaO; Geiß/Greiner, aaO, Rn. 46; Steffen/Dressler, aaO, Rn. 391).
  • OLG Brandenburg, 26.11.2015 - 12 U 182/14

    Arzthaftung: Aufklärungspflichten vor einer Operation zur Beinverlängerung;

    Maßgeblich ist dabei, in welcher persönlichen Entscheidungssituation der Patient bei ordnungsgemäßer und vollständiger Aufklärung gestanden hätte und ob ihn die Aufklärung ernsthaft vor die Frage gestellt hätte, ob er seine Einwilligung erteilen solle oder nicht (vgl. OLG Oldenburg VersR 2006, 517; vgl. auch OLG Koblenz GesR 2005, 15).
  • OLG Brandenburg, 30.04.2015 - 12 U 165/13

    Arzthaftung: Umfang der Aufklärungspflicht im Zusammenhang mit einer Operation am

    Maßgeblich ist dabei, in welcher persönlichen Entscheidungssituation der Patient bei ordnungsgemäßer und vollständiger Aufklärung gestanden hätte und ob ihn die Aufklärung ernsthaft vor die Frage gestellt hätte, ob er seine Einwilligung erteilen solle oder nicht (OLG Oldenburg VersR 2006, S. 517; vgl. auch OLG Koblenz GesR 2005, S. 15).
  • OLG Brandenburg, 30.09.2021 - 12 U 6/21

    Ansprüche wegen behaupteter fehlerhafter Aufklärung im Rahmen zahnärztlicher

    Maßgeblich ist dabei, in welcher persönlichen Entscheidungssituation der Patient bei ordnungsgemäßer und vollständiger Aufklärung gestanden hätte, und ob ihn die Aufklärung ernsthaft vor die Frage gestellt hätte, ob er seine Einwilligung erteilen solle oder nicht (OLG Oldenburg VersR 2006, S. 517; vgl. auch OLG Koblenz GesR 2005, S. 15).
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