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   OLG Hamm, 10.03.2005 - 6 W 13/05   

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https://dejure.org/2005,3895
OLG Hamm, 10.03.2005 - 6 W 13/05 (https://dejure.org/2005,3895)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.03.2005 - 6 W 13/05 (https://dejure.org/2005,3895)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10. März 2005 - 6 W 13/05 (https://dejure.org/2005,3895)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bedeutung einer hinreichenden Aussicht auf Erfolg einer beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Hinreichender Schutz bei der Verweigerung einer beantragten Prozesskostenhilfe

  • Judicialis

    ZPO § 331; ; ZPO § 118 Abs. 1 S. 4; ; ZPO § 127 Abs. 4; ; GKG § 11 Abs. 2

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 114 ff.
    Keine Prozesskostenhilfe für den nur seinen Vorsatz bestreitenden mitversicherten Fahrer für Beiordnung des schon beauftragten "eigenen" Anwalts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AKB § 7 § 10; ZPO § 118
    PKH-Bedürftigkeit des Versicherungsnehmers einer Kfz-Haftpflichtversicherung, gegen den vom Versicherer der Vorwurf der Unfallmanipulation erhoben wird

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Fahrer erhält bei Verkehrsunfall keine PKH

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Fahrer erhält bei Verkehrsunfall keine PKH

Verfahrensgang

  • LG Münster - 10 O 385/04
  • OLG Hamm, 10.03.2005 - 6 W 13/05

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 760
  • NZV 2005, 376
  • VersR 2006, 717
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Köln, 11.07.1991 - 5 U 198/90

    Bindungswirkung eines früheren Urteils - Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes

    Auszug aus OLG Hamm, 10.03.2005 - 6 W 13/05
    3.1 Wird er - ggf. auf der Grundlage des als zugestanden geltenden Klägervorbringens durch Versäumnisurteil gem. § 331 ZPO ( vgl. hierzu Voit, VersR 88, 901 ) - entsprechend dem Klageantrag verurteilt, so hat ihn die Beklagte zu 3) entsprechend ihrer Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag freizustellen und kann dann wegen der Bindungswirkung des Haftpflichtprozesses für den Deckungsprozess ( vgl. hierzu BGH VersR 92, 1504 = r+s 92, 406; OLG Hamm - 20. ZS - VersR 81, 178; OLG Köln VersR 92, 89 = r+s 91, 396 ) auch nicht mehr mit Erfolg einwenden, sie brauche aufgrund einer Einwilligung des Klägers in die Schädigung oder wegen vorsätzlicher Schadensherbeiführung durch den Beklagten nicht einzutreten.
  • BGH, 30.09.1992 - IV ZR 314/91

    Bindungswirkung und Trennungsprinzip im Haftpflichtprozeß - Interessenwahrung bei

    Auszug aus OLG Hamm, 10.03.2005 - 6 W 13/05
    3.1 Wird er - ggf. auf der Grundlage des als zugestanden geltenden Klägervorbringens durch Versäumnisurteil gem. § 331 ZPO ( vgl. hierzu Voit, VersR 88, 901 ) - entsprechend dem Klageantrag verurteilt, so hat ihn die Beklagte zu 3) entsprechend ihrer Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag freizustellen und kann dann wegen der Bindungswirkung des Haftpflichtprozesses für den Deckungsprozess ( vgl. hierzu BGH VersR 92, 1504 = r+s 92, 406; OLG Hamm - 20. ZS - VersR 81, 178; OLG Köln VersR 92, 89 = r+s 91, 396 ) auch nicht mehr mit Erfolg einwenden, sie brauche aufgrund einer Einwilligung des Klägers in die Schädigung oder wegen vorsätzlicher Schadensherbeiführung durch den Beklagten nicht einzutreten.
  • OLG Hamm, 25.06.1980 - 20 U 76/78

    Haftpflichtprozeß; Deckungsprozeß; Vorsatz; Unerlaubte Handlung; Minderjähriger;

    Auszug aus OLG Hamm, 10.03.2005 - 6 W 13/05
    3.1 Wird er - ggf. auf der Grundlage des als zugestanden geltenden Klägervorbringens durch Versäumnisurteil gem. § 331 ZPO ( vgl. hierzu Voit, VersR 88, 901 ) - entsprechend dem Klageantrag verurteilt, so hat ihn die Beklagte zu 3) entsprechend ihrer Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag freizustellen und kann dann wegen der Bindungswirkung des Haftpflichtprozesses für den Deckungsprozess ( vgl. hierzu BGH VersR 92, 1504 = r+s 92, 406; OLG Hamm - 20. ZS - VersR 81, 178; OLG Köln VersR 92, 89 = r+s 91, 396 ) auch nicht mehr mit Erfolg einwenden, sie brauche aufgrund einer Einwilligung des Klägers in die Schädigung oder wegen vorsätzlicher Schadensherbeiführung durch den Beklagten nicht einzutreten.
  • LG München I, 04.03.1987 - 29 O 17579/86
    Auszug aus OLG Hamm, 10.03.2005 - 6 W 13/05
    3.1 Wird er - ggf. auf der Grundlage des als zugestanden geltenden Klägervorbringens durch Versäumnisurteil gem. § 331 ZPO ( vgl. hierzu Voit, VersR 88, 901 ) - entsprechend dem Klageantrag verurteilt, so hat ihn die Beklagte zu 3) entsprechend ihrer Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag freizustellen und kann dann wegen der Bindungswirkung des Haftpflichtprozesses für den Deckungsprozess ( vgl. hierzu BGH VersR 92, 1504 = r+s 92, 406; OLG Hamm - 20. ZS - VersR 81, 178; OLG Köln VersR 92, 89 = r+s 91, 396 ) auch nicht mehr mit Erfolg einwenden, sie brauche aufgrund einer Einwilligung des Klägers in die Schädigung oder wegen vorsätzlicher Schadensherbeiführung durch den Beklagten nicht einzutreten.
  • BGH, 20.01.2004 - VI ZB 76/03

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsanwalts für den Versicherungsnehmer

    Auszug aus OLG Hamm, 10.03.2005 - 6 W 13/05
    Der Streit darüber müsste gegebenenfalls in einem gesonderten Prozess zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer ausgetragen werden (vgl. BGH VersR 04, 622 zum ähnlich gelagerten Fall der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines eigenen vom Versicherungsnehmer beauftragten Anwalts).
  • BGH, 06.07.2010 - VI ZB 31/08

    Prozesskostenhilfe im Verkehrsunfallprozess mit dem Vorwurf einer

    Eine verständige Partei würde im wirtschaftlichen Interesse daher davon absehen, ungeachtet des über den Versicherer bestehenden Rechtsschutzes kostenpflichtig einen weiteren Anwalt zu mandatieren (vgl. in diesem Sinne auch OLG Frankfurt VersR 2005, 1550, 1551; OLG Hamm VersR 2009, 947; 2006, 717, 718; OLG Brandenburg VersR 2010, 274, 275 m. Anm. Jahnke, juris PR-Verkehrsrecht 4/2010 Anm. 3).
  • OLG Dresden, 04.05.2007 - 7 W 414/07
    Denn wenn dieser Vorwurf sich bestätigen sollte, ist die Beklagte zu 1) und mit ihr die Beklagte zu 2) aufgrund entsprechender Klageabweisung gegenüber dem Kläger von einer Leistung frei, so dass nicht die Gefahr eines Rückgriffs gegen die Beklagte zu 1) besteht (vgl. nur OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.12.2004, Az.: 1 W 96/04, zitiert nach Juris; OLG Hamm, NJW-RR 2005, 760 [OLG Hamm 10.03.2005 - 6 W 13/05]).
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