Rechtsprechung
BGH, 31.01.2006 - VI ZR 66/05 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- IWW
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Abgrenzung zwischen privater ambulanter Chefarztbehandlung eines Kassenpatienten und einer stationären Krankenhausbehandlung mit privatem Arztzusatzvertrag und ihrer Bedeutung für eine vertragliche Haftung des Krankenhausträgers; Anforderungen an einen totalen ...
- Judicialis
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 276; BGB § 278
Abgrenzung einer privaten ambulanten Chefarztbehandlung eines Kassenpatienten von stationärer Krankenhausbehandlung mit privatem Arztzusatzvertrag - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 276 § 278
Abgrenzung von privater ambulanter Chefarztbehandlung eines Kassenpatienten und stationärer Krankenhausbehandlung mit privatem Zusatzvertrag; Haftung des Krankenhausträgers - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Arbeit & Soziales - Abgrenzung gesetzliche und private Zusatzkrankenversicherung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)
Vertragliche Haftung des Krankenhausträgers
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NJW-RR 2006, 811
- VersR 2006, 791
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (11)
- BGH, 20.12.2005 - VI ZR 180/04
Haftung des Krankenhauses wegen Behandlungsfehlern durch angestellte Ärzte
Auszug aus BGH, 31.01.2006 - VI ZR 66/05
Sie gilt deshalb im Grundsatz auch für den Streitfall, während für die durch dieses Gesetz geänderte Rechtslage auf das Senatsurteil vom 2. Dezember 2005 - VI ZR 180/04 - (zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) verwiesen wird.Dies spräche im Gegensatz zu einer Abrechnung des Krankenhausträgers für den liquidationsberechtigten Chefarzt mit der kassenärztlichen Vereinigung (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 180/04 - Umdruck S. 12) eher für eine Haftung der Beklagten.
- BGH, 20.09.1988 - VI ZR 296/87
Vertragsparteien des privaten Krankenhausvertrages; Anforderungen an den …
Auszug aus BGH, 31.01.2006 - VI ZR 66/05
a) Hinsichtlich vertraglicher Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte ist das Berufungsgericht unter Anwendung der vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätze (vgl. Senatsurteile BGHZ 100, 363, 367 f.; 105, 189, 194; 120, 376, 382 ff.; 124, 128, 131 ff.) zutreffend davon ausgegangen, dass die ambulante Versorgung von Kassenpatienten in erster Linie Aufgabe der zugelassenen Kassenärzte bzw. des zur kassenärztlichen Versorgung zugelassenen Chefarztes ist.b) Auch der Privatpatient, der sich im Krankenhaus ambulant behandeln lässt, tritt nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nur in vertragliche Beziehungen zu dem Chefarzt, der die Ambulanz betreibt und aufgrund der Abmachung mit dem Krankenhausträger liquidationsberechtigt ist und zwar auch dann, wenn in Vertretung oder in Abwesenheit des Chefarztes ein nachgeordneter Krankenhausarzt tätig wird (vgl. BGHZ 105, 189).
- BSG, 04.03.2004 - B 3 KR 4/03 R
Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Abgrenzung von vollstationärer, …
Auszug aus BGH, 31.01.2006 - VI ZR 66/05
c) Nach diesem Vorbringen lässt es sich - insbesondere in Ansehung der Rechtslage vor In-Kraft-Treten des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I 2266) - nicht ausschließen, dass wegen der nach dem Eingriff zu erwartenden Komplikationen vor Beginn der Behandlung ein totaler Krankenhausaufnahmevertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten und lediglich ein privater Arztzusatzvertrag mit Prof. Dr. Dr. F. geschlossen und die stationäre Behandlung wegen des günstigen Verlaufs "abgebrochen" worden ist (vgl. BSGE 92, 223, 230 f.).Ob dies sozialversicherungsrechtlich zulässig gewesen wäre (vgl. zur neuen Rechtslage nach In-Kraft-Treten des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992: BSGE 92, 223 und BSG, Urteil vom 8. September 2004 - B 6 KA 14/03 R-MedR 2005, 609 = ArztR 2005, 151), spielt für die haftungsrechtliche Frage, ob ein totaler Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag zustandegekommen ist, grundsätzlich keine Rolle.
- OLG Frankfurt, 13.04.1999 - 8 U 25/96
Auszug aus BGH, 31.01.2006 - VI ZR 66/05
Mit Urteil vom 13. April 1999 - 8 U 25/96 - hat das Oberlandesgericht dem Kläger 350.000 DM Schmerzensgeld zugesprochen und des weiteren die Feststellung getroffen, dass der Beklagte dem Kläger sämtliche materiellen Schäden aufgrund von Fehldiagnosen im Mai 1987 und Februar 1988 zu ersetzen habe. - BSG, 08.09.2004 - B 6 KA 14/03 R
Vertragsärztliche Versorgung - ambulante Operation - stationäre Operation - …
Auszug aus BGH, 31.01.2006 - VI ZR 66/05
Ob dies sozialversicherungsrechtlich zulässig gewesen wäre (vgl. zur neuen Rechtslage nach In-Kraft-Treten des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992: BSGE 92, 223 und BSG, Urteil vom 8. September 2004 - B 6 KA 14/03 R-MedR 2005, 609 = ArztR 2005, 151), spielt für die haftungsrechtliche Frage, ob ein totaler Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag zustandegekommen ist, grundsätzlich keine Rolle. - BGH, 18.06.1985 - VI ZR 234/83
Klinikhaftung bei Chefarztvertrag -Unterversorgung der Anästhesie
Auszug aus BGH, 31.01.2006 - VI ZR 66/05
c) Demgegenüber entspricht es ebenfalls ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. BGHZ 95, 63, 67 ff.; 121, 107, 110 ff.; Urteil vom 8. Februar 2000 - VI ZR 325/98 - VersR 2000, 1107), dass bei stationärer Behandlung in einem Krankenhaus, das kein Belegkrankenhaus ist, der Krankenhausträger grundsätzlich - soweit im Krankenhausaufnahmevertrag nicht klar das Gegenteil zum Ausdruck kommt - auch dann Vertragspartner des Patienten wird, wenn dieser sich durch einen (privaten) Arztzusatzvertrag mit einem liquidationsberechtigten Chefarzt einen zusätzlichen Schuldner für bestimmte ärztliche Leistungen verschafft. - BGH, 08.02.2000 - VI ZR 325/98
Garantenstellung des angestellten Arztes
Auszug aus BGH, 31.01.2006 - VI ZR 66/05
c) Demgegenüber entspricht es ebenfalls ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. BGHZ 95, 63, 67 ff.; 121, 107, 110 ff.; Urteil vom 8. Februar 2000 - VI ZR 325/98 - VersR 2000, 1107), dass bei stationärer Behandlung in einem Krankenhaus, das kein Belegkrankenhaus ist, der Krankenhausträger grundsätzlich - soweit im Krankenhausaufnahmevertrag nicht klar das Gegenteil zum Ausdruck kommt - auch dann Vertragspartner des Patienten wird, wenn dieser sich durch einen (privaten) Arztzusatzvertrag mit einem liquidationsberechtigten Chefarzt einen zusätzlichen Schuldner für bestimmte ärztliche Leistungen verschafft. - BGH, 28.04.1987 - VI ZR 171/86
Vertragliche Beziehungen des Kassenpatienten
Auszug aus BGH, 31.01.2006 - VI ZR 66/05
a) Hinsichtlich vertraglicher Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte ist das Berufungsgericht unter Anwendung der vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätze (vgl. Senatsurteile BGHZ 100, 363, 367 f.; 105, 189, 194; 120, 376, 382 ff.; 124, 128, 131 ff.) zutreffend davon ausgegangen, dass die ambulante Versorgung von Kassenpatienten in erster Linie Aufgabe der zugelassenen Kassenärzte bzw. des zur kassenärztlichen Versorgung zugelassenen Chefarztes ist. - BGH, 16.11.1993 - VI ZR 105/92
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Beratung, …
Auszug aus BGH, 31.01.2006 - VI ZR 66/05
a) Hinsichtlich vertraglicher Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte ist das Berufungsgericht unter Anwendung der vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätze (vgl. Senatsurteile BGHZ 100, 363, 367 f.; 105, 189, 194; 120, 376, 382 ff.; 124, 128, 131 ff.) zutreffend davon ausgegangen, dass die ambulante Versorgung von Kassenpatienten in erster Linie Aufgabe der zugelassenen Kassenärzte bzw. des zur kassenärztlichen Versorgung zugelassenen Chefarztes ist. - BGH, 08.12.1992 - VI ZR 349/91
Deliktische Haftung des beamteten Arztes für Schäden aus Versäumnissen einer …
Auszug aus BGH, 31.01.2006 - VI ZR 66/05
a) Hinsichtlich vertraglicher Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte ist das Berufungsgericht unter Anwendung der vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätze (vgl. Senatsurteile BGHZ 100, 363, 367 f.; 105, 189, 194; 120, 376, 382 ff.; 124, 128, 131 ff.) zutreffend davon ausgegangen, dass die ambulante Versorgung von Kassenpatienten in erster Linie Aufgabe der zugelassenen Kassenärzte bzw. des zur kassenärztlichen Versorgung zugelassenen Chefarztes ist. - BGH, 22.12.1992 - VI ZR 341/91
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung, Chirurgie …
- BGH, 20.05.2014 - VI ZR 381/13
Haftung eines Arztes für psychische Folgen der unerwünschten Mitteilung einer …
Die Revisionserwiderung macht eine solche Haftung des Beklagten auch weder geltend noch zeigt sie Vortrag in den Tatsacheninstanzen auf, dem zu entnehmen wäre, dass zwischen der Klägerin und dem als Oberarzt bei der H.-Klinik in S. beschäftigten Beklagten ein Vertrag zustande gekommen ist oder jedenfalls ein Vertragsanbahnungsverhältnis bestand (vgl. Senatsurteile vom 20. September 1988 - VI ZR 296/87, BGHZ 105, 189, 192 ff.; vom 31. Januar 2006 - VI ZR 66/05, VersR 2006, 791 Rn. 8 ff.). - OLG Naumburg, 14.05.2019 - 1 U 48/18
Aufklärungspflichten vor einer operativen Behandlung eines Hirntumors
Die Art der Liquidation kann gerade auch im Bereich des ärztlichen Behandlungsvertrages ein wichtiges Indiz für die Bestimmung des Vertragspartners liefern (BGH, Urteil vom 31. Januar 2006, VI ZR 66/05, zitiert nach juris, RN 14). - LG Nürnberg-Fürth, 07.04.2011 - 4 O 11065/06
Gespaltener Krankenhausvertrag: Folge der Unwirksamkeit einer ärztlichen …
Im Normalfall will der Patient gesonderte wahlärztliche Leistungen "hinzukaufen" und nicht den Krankenhausträger aus seiner Verpflichtung entlassen (BGH NJW-RR 2006, 811; BGH NJW 1985, 2189). - LG Würzburg, 22.05.2012 - 42 S 409/12
Arztvertrag: Zulässigkeit der Privatliquidation durch einen nicht am Krankenhaus …
Daneben schließt der Patient in der Regel mit dem Chefarzt oder einem sonstigen liquidationsberechtigten Arzt des Krankenhauses einen zusätzlichen Arztvertrag ab, der den Arzt zur persönlichen Behandlung des Patienten verpflichtet und zur Eigenliquidation nach der GOÄ berechtigt, wodurch sich der Patient durch dessen ärztliche Leistungen einen zusätzlichen Schuldner verschafft (vgl. BGH vom 31.1.2006, VI ZR 66/05 und Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 3. Aufl., Rnr. K 155). - OLG Karlsruhe, 16.12.2015 - 7 U 29/14
Arzt- und Krankenhaushaftung: Haftungsprivileg des beamteten Arztes bei …
Allerdings kann sich der beamtete Arzt, soweit er seine Privatpatienten nur ambulant behandelt, nicht auf das Privileg berufen, weil dies keine ihm obliegende Dienstaufgabe ist, selbst wenn die ambulante Behandlung im staatlichen Krankenhaus durchgeführt wird (BGH, NJW-RR 2006, 811 ff., juris Tz. 9; BGH, NJW 1993, 784 ff., juris Tz. 22 ff.;… Geigel, Haftpflichtprozess, 26. Aufl., 20. Kap. Rn. 48;… 28. Kap. Rn. 145).