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   KG, 11.10.2005 - 9 U 134/04   

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https://dejure.org/2005,4350
KG, 11.10.2005 - 9 U 134/04 (https://dejure.org/2005,4350)
KG, Entscheidung vom 11.10.2005 - 9 U 134/04 (https://dejure.org/2005,4350)
KG, Entscheidung vom 11. Oktober 2005 - 9 U 134/04 (https://dejure.org/2005,4350)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Amtshaftungsanspruch wegen Pflichtverletzung bei Beseitigung von Laub auf öffentlichen Straßen und Gehwegen; Verkehrssicherungspflicht im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren; Straßenreinigungspflicht als hoheitliche Aufgabe

  • Judicialis

    StrReinG § 2 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 839; GG Art. 34; StrReinG § 2 Abs. 4
    Zum Amtshaftungsanspruch wegen Sturzes auf rutschigem Laub - hier: Ausrutschen eines Fußgängers auf nassem Laub

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine außerplanmäßige Reinigung bei Herbstlaub

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2006, 753
  • NJ 2006, 127
  • VersR 2006, 946
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Nürnberg, 24.02.1993 - 4 U 3149/92

    Verkehrssicherungspflicht auf einem Gehweg

    Auszug aus KG, 11.10.2005 - 9 U 134/04
    Die Beklagte war daher nicht verpflichtet, herabfallende Blätter jeweils sofort zu entfernen, da dies den Rahmen des tatsächlich aber auch wirtschaftlich Zumutbarem überspannen würde (vgl. OLG Nürnberg NZV 1994, 68).
  • BGH, 11.12.1984 - VI ZR 218/83

    Anderweitige Ersatzmöglichkeit; Erfolgsaussichten eines einzulegenden

    Auszug aus KG, 11.10.2005 - 9 U 134/04
    Eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, ist nicht erreichbar, so dass vom Träger der Verkehrssicherungspflicht nur diejenigen Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen sind, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren möglichst abzuwenden (BGH NJW 1985, 1076).
  • BGH, 09.10.2014 - III ZR 68/14

    Winterdienstpflicht in Berlin: Haftungsprivileg für ein im Auftrag der Berliner

    aa) Der Winterdienst an Straßenbahnhaltestellen in Berlin ist, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat (s. auch KG, Urteil vom 30. März 2001 - 9 U 8905/99, BeckRS 2001, 11879 Rn. 2 und 12 sowie VersR 2006, 946), eine hoheitliche Aufgabe.
  • OLG Bremen, 13.04.2018 - 1 U 4/18

    Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde hinsichtlich des Falls von Laub auf

    Eine Gemeinde schuldet im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflichten nicht ein generelles ständiges Reinhalten sämtlicher Straßen- und Wegeflächen von jeglichem Laubfall (siehe KG Berlin, Urteil vom 11.10.2005 - 9 U 134/04, juris Rn. 13, VersR 2006, 946; OLG Hamm, Urteil vom 09.12.2015 - 9 U 170/04, juris Rn. 29, NZV 2006, 550; siehe ferner LG Wiesbaden, Urteil vom 16.11.2007 - 7 O 217/07, juris Rn. 16, KommJur 2009, 154; bestätigt durch OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.09.2008 - 1 U 301/07, juris Rn. 3, MDR 2008, 1396).
  • OLG Brandenburg, 21.05.2019 - 4 U 45/19

    Schadensersatzansprüche wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht

    Die hiermit verbundene Rutschgefahr ist für jeden Benutzer eines Weges offenkundig (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 08. Oktober 2013 - 11 U 16/13 -, Rn. 23, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 16. Januar 1997 - 1 U 75/95 -, Rn. 11 - 12, juris; siehe auch KG Berlin, Urteil vom 11. Oktober 2005 - 9 U 134/04 -, Rn. 13, juris).
  • KG, 08.11.2013 - 9 U 24/12

    Amtshaftung des Landes Berlin: Den Zustand eines Gehweges betreffende

    Danach muss der Verkehrssicherungspflichtige in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (BGH, Urteil vom 5. Juli 2012 - III ZR 240/11 - juris Tz. 11; BGH, Urteil vom 21. Juni 1979 - III ZR 58/78 - juris Tz. 9 = VersR 1979, 1055; BGH, Urteil vom 13. Juli 1989 - III ZR 122/88 - juris Tz. 11 = BGHZ 108, 273; KG, Urteil vom 5. Oktober 2009 - 12 U 195/08 - juris Tz. 8 = VerkMitt 2010 Nr. 40; vgl. auch Senat, Urteil vom 11. Oktober 2005 - 9 U 134/04 - juris Tz. 13 = VersR 2006, 946).
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