Weitere Entscheidung unten: OLG Naumburg, 15.05.2007

Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 08.03.2007 - 19 U 127/06   

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https://dejure.org/2007,1330
OLG Karlsruhe, 08.03.2007 - 19 U 127/06 (https://dejure.org/2007,1330)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.03.2007 - 19 U 127/06 (https://dejure.org/2007,1330)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08. März 2007 - 19 U 127/06 (https://dejure.org/2007,1330)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Kfz-Kaskoversicherung: Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles durch fehlende Sicherung des abgestellten Fahrzeugs gegen Wegrollen auf Gefällestrecke

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Leistungsfreiheit einer Kfz-Versicherung aufgrund eines grob fahrlässigen Handelns des Versicherungsnehmers; Rechtfertigung des Vorwurfs groben Fehlverhaltens bei unbewusster Fahrlässigkeit; Sicherung eines Kraftfahrzeugs gegen Wegrollen bei einem Straßengefälle von 10 % ...

  • verkehrsrechtsforum.de

    Grobe Fahrlässigkeit bei fehlender Fahrzeugsicherung gegen Wegrollen

  • Judicialis

    VVG § 61; ; StVO § 14 Abs. 2 S. 1

  • ra.de
  • RA Kotz

    Gefälleparken - ohne Einlegen des Rückwärts- oder 1. Ganges - grobe Fahrlässigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 61; StVO § 14 Abs. 2 S. 1
    KfZ-Versicherung: Grobe Fahrlässigkeit bei Abstellen eines PKW bei 10%igem Gefälle ohne Einlegen des Rückwärts- oder 1. Ganges

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Unzureichende Absicherung eines Fahrzeugs an abschüssiger Stelle

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Auf steiler Straße geparkt und nur die Handbremse angezogen - grobe Fahrlässigkeit

  • fahrschule-online.de (Kurzinformation)

    Im Gefälle reicht die Handbremse nicht

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Auto auf abschüssiger Straße: Handbremse anziehen und mindestens ersten Gang einlegen - Bei Straße mit 10 % Gefälle Rückwärtsgang einlegen

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Kfz-Kaskoversicherung - Parken bei 10 Prozent Gefälle ohne Gangeinlegen

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Vollkasko - Bei zehn Prozent Gefälle nur Handbremse: Grob fahrlässig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 830
  • MDR 2007, 721
  • NZV 2007, 473
  • VersR 2007, 1405
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.01.2003 - IV ZR 173/01

    Zu den Folgen eines Rotlichtverstoßes für die Vollkaskoversicherung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.03.2007 - 19 U 127/06
    Grob fahrlässig ist ein Handeln, bei dem nach den gesamten Umständen die erforderliche Sorgfalt in einem ungewöhnlich hohen Maß verletzt ist und dasjenige unbeachtet bleibt, was jedem in der gegebenen Situation hätte einleuchten müssen, wobei grundsätzlich auch unbewusste Fahrlässigkeit den Vorwurf groben Fehlverhaltens rechtfertigen kann (BGH VersR 1989, 582; BGH VersR 2003, 364).

    Zwar kann aus objektiv grob fahrlässigem Fehlverhalten nicht regelhaft auch auf eine subjektive Unentschuldbarkeit geschlossen werden, jedoch erlaubt das Ausmaß des objektiven Verstoßes jedenfalls grundsätzlich Rückschlüsse auf innere Vorgänge (BGH VersR 2003, 364; BGHZ 119, 147).

    Dennoch wäre es zunächst Sache des Klägers gewesen, ihn entlastende Tatsachen vorzutragen, da die Beklagte außerhalb des zu beweisenden Geschehensablaufes steht und die maßgebenden Tatsachen nicht näher kennt, während sie dem Kläger bekannt sind und ihm ergänzende Angaben deshalb zuzumuten sind (BGH VersR 2003, 364 m.N.).

  • BGH, 08.02.1989 - IVa ZR 57/88

    Augenblicksversagen und grobe Fahrlässigkeit

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.03.2007 - 19 U 127/06
    Grob fahrlässig ist ein Handeln, bei dem nach den gesamten Umständen die erforderliche Sorgfalt in einem ungewöhnlich hohen Maß verletzt ist und dasjenige unbeachtet bleibt, was jedem in der gegebenen Situation hätte einleuchten müssen, wobei grundsätzlich auch unbewusste Fahrlässigkeit den Vorwurf groben Fehlverhaltens rechtfertigen kann (BGH VersR 1989, 582; BGH VersR 2003, 364).

    Das Vergessen eines von verschiedenen Handgriffen in einem zur Routine gewordenen Handlungsablauf, das auch einem üblicherweise mit seinem Eigentum sorgfältig umgehenden Versicherungsnehmer passieren kann, ist nur dann der typische Fall eines Augenblicksversagens, der das "Verdikt der groben Fahrlässigkeit" nicht verdient, wenn der Versicherungsnehmer einen der Routinehandgriffe ausnahmsweise - durch äußere Umstände abgelenkt - vergisst (BGH VersR 1989, 582; BGH NJW 1986, 2838).

  • BGH, 14.07.1986 - IVa ZR 22/85

    Leistungsausschluß wegen Herbeiführens eines Einbruchs in der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.03.2007 - 19 U 127/06
    Das Vergessen eines von verschiedenen Handgriffen in einem zur Routine gewordenen Handlungsablauf, das auch einem üblicherweise mit seinem Eigentum sorgfältig umgehenden Versicherungsnehmer passieren kann, ist nur dann der typische Fall eines Augenblicksversagens, der das "Verdikt der groben Fahrlässigkeit" nicht verdient, wenn der Versicherungsnehmer einen der Routinehandgriffe ausnahmsweise - durch äußere Umstände abgelenkt - vergisst (BGH VersR 1989, 582; BGH NJW 1986, 2838).
  • BGH, 08.07.1992 - IV ZR 223/91

    Augenblicksversagen und grobe Fahrlässigkeit

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.03.2007 - 19 U 127/06
    Zwar kann aus objektiv grob fahrlässigem Fehlverhalten nicht regelhaft auch auf eine subjektive Unentschuldbarkeit geschlossen werden, jedoch erlaubt das Ausmaß des objektiven Verstoßes jedenfalls grundsätzlich Rückschlüsse auf innere Vorgänge (BGH VersR 2003, 364; BGHZ 119, 147).
  • OLG Düsseldorf, 18.12.2001 - 4 U 119/01

    Verkehrssicherungspflichten eines Lkw-Fahrers als Versicherungsnehmer beim

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.03.2007 - 19 U 127/06
    Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts sind deshalb nicht zu beanstanden und tragen die rechtliche Wertung, der Kläger habe sich, da er sein Fahrzeug nicht ausreichend gegen Wegrollen gesichert hatte, objektiv grob fahrlässig verhalten (vgl. OLG Düsseldorf NVersZ 2002, 364).
  • OVG Niedersachsen, 02.04.2013 - 5 LA 50/12

    Vorwurf der groben Fahrlässigkeit bei Abstellen eines Kraftfahrzeugs auf einer

    Damit hat er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem Maß verletzt, das objektiv und subjektiv den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit rechtfertigt (vgl. aus der Rechtsprechung der Zivilgerichte ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 8.3.2007 - 19 U 127/06 -, juris).

    Insofern kann sich die Beklagte auf den Beweis des ersten Anscheins für das Fehlen einer doppelten Sicherung berufen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 8.3.2007, a. a. O., juris Rn. 9; vgl. zur Anwendbarkeit der Grundsätze des Anscheinsbeweises im Beamtenrecht nur Nds. OVG, Beschluss vom 20.2.2009 - 5 LA 155/07 -, juris Rn. 4 m. w. N.).

  • VG Augsburg, 13.04.2018 - Au 2 K 17.1704

    Schadenersatz wegen Dienstpflichtverletzung durch nicht hinreichend gesichertes

    Hierfür wäre erforderlich, dass der Kläger einen Routinehandgriff wegen einer Ablenkung durch äußere Umstände ausnahmsweise vergessen hätte (vgl. VG Sigmaringen, U.v. 20.11.2017 - 2 K 6134/16 - UA S. 11; OLG Karlsruhe, U.v. 8.3.2007 - 19 U 127/06 - juris Rn. 14).
  • VG Bayreuth, 22.11.2022 - B 5 K 21.843

    Regressforderung des Dienstherrn, Abrollunfall, grobe Fahrlässigkeit, Umfang des

    Hierfür wäre erforderlich, dass der Kläger einen Routinehandgriff wegen einer Ablenkung durch äußere Umstände ausnahmsweise vergessen hätte (vgl. VG Augsburg, U.v. 13.4.2018 - Au 2 K 17.1704 - juris Rn. 35; OLG Karlsruhe, U.v. 8.3.2007 - 19 U 127/06 - juris Rn. 14).

    Eine Verpflichtung des Dienstherrn zum Abschluss einer Versicherung für derartige Fälle wie hier besteht schon nicht und hätte wohl auch keine Entlastung für den Kläger gebracht, da auch im Rahmen der Haftpflichtversicherung eine Leistungspflicht im Fall der groben Fahrlässigkeit (vgl. OLG Karlsruhe, U.v. 8.3.2007 - 19 U 127/06 - juris), wiederum ausgeschlossen wäre.

  • VG Ansbach, 07.05.2014 - AN 11 K 13.01851

    Verpflichtung zum Schadensersatz einer Postbeamtin (Postzustellerin) wegen grob

    Eine Verpflichtung des Dienstherrn zum Abschluss einer Versicherung für derartige Fälle wie hier besteht schon nicht und hätte wohl auch keine Entlastung für die Klägerin gebracht, da auch im Rahmen der Haftpflichtversicherung eine Leistungspflicht im Fall der groben Fahrlässigkeit, wie sie hier wohl anzunehmen wäre (OLG Karlsruhe, U.v. 8.3.2007 - 19 U 127/06 - juris), wiederum ausgeschlossen wäre.
  • LG Hildesheim, 13.06.2018 - 1 S 17/18

    Zur Haftung für Beschädigung eines Mietwagens durch unterlassene Sicherung gegen

    Insoweit hat das Amtsgericht mit Recht einen objektiv schwer wiegenden Pflichtverstoß in der Tatsache gesehen, dass der Beklagte entgegen der zu 8 14 Abs. 2 Satz 1 StVO normierten Sicherungspflicht die erforderliche doppelte Sicherung des abgestellten Fahrzeuges mittels Handbremse und Einlegen des Ganges bei Gefälle nicht vorgenommen hat (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, NJW-RR 2007, 830).
  • VG Augsburg, 29.08.2013 - Au 2 K 13.276

    Bundesbeamtenrecht; Schadensersatz wegen Dienstpflichtverletzung; grobe

    Mangels Vorliegens von Anhaltspunkten, die auf eine Sondersituation schließen lassen, hat der Kläger damit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem Maß verletzt, das objektiv und subjektiv den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit rechtfertigt (vgl. NdsOVG, B.v. 2.4.2013 - 5 LA 50/12 - juris Rn. 5; VG Augsburg, U.v. 23.6.2008 - Au 2 K 07.306 - juris Rn. 11; U.v. 9.4.2008 - Au 2 K 07.737 - UA S. 3; VG Wiesbaden, U.v. 25.6.2007 - 8 E 384/05 - juris Rn. 37; OLG Karlsruhe, U.v. 8.3.2007 - 19 U 127/06 - juris Rn. 6).
  • VG Wiesbaden, 25.06.2007 - 8 E 384/05

    Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall und die Voraussetzungen für die

    Der entsprechende Nachweis kann auch nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises erbracht werden (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 22.09.1999, Az.: 22 VG 292/99, zitiert nach Juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.03.2007, Az.: 19 U 127/06, zitiert nach Juris).
  • LG Potsdam, 25.06.2013 - 3 O 170/11

    Vollkaskoversicherung: Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des

    Nur vorsorglich (im Hinblick auf ein mögliches Berufungsverfahren) wird jedoch angemerkt, dass die Klägerin für ein - prinzipiell denkbares - Augenblicksversagen als Entschuldigungsgrund nichts Konkretes vorgetragen hat (vgl. zu den Anforderungen OLG Karlsruhe v. 8.3.2007, 19 U 127/06, Rn. 14; BGH v. 8.2.1989, IVa ZR 57/88).
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Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 15.05.2007 - 9 U 17/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,4600
OLG Naumburg, 15.05.2007 - 9 U 17/07 (https://dejure.org/2007,4600)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 15.05.2007 - 9 U 17/07 (https://dejure.org/2007,4600)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 15. Mai 2007 - 9 U 17/07 (https://dejure.org/2007,4600)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs aus übergegangenem Recht; Ausschluss eines Forderungsübergangs auf Grund einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien; Auslegung des Begriffs des "Familienangehörigen"; Umfang der Gleichstellung der nichtehelichen ...

  • Judicialis

    VVG § 67 Abs. 2

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 67 Abs. 2; VVG § 61
    Familienprivileg des § 67 Abs. 2 VVG ist auf eine verfestigte nichteheliche Lebensgemeinschaft anwendbar

  • 123recht.net

    Familienprivileg des § 67 Abs. 2 VVG bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

  • rechtsportal.de

    VVG § 61 § 67 Abs. 1 § 67 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1
    Zur Anwendbarkeit des sog. Familienprivilegs aus § 67 Abs. 2 VVG (Ausschluss des Forderungsübergangs) auf nichteheliche Lebensgemeinschaft

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Familienprivileg gilt auch für Unverheiratete

Besprechungen u.ä.

  • bld.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Sämtliche Versicherungszweige (RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther; VersR 2009, 813)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2007, 1405
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 01.12.1987 - VI ZR 50/87

    Anwendung des Familienprivilegs auf den Partner einer nichtehelichen

    Auszug aus OLG Naumburg, 15.05.2007 - 9 U 17/07
    Der Bundesgerichtshof und ihm folgend mehrere Oberlandesgerichte haben bisher eine direkte oder analoge Anwendung des § 67 Abs. 2 VVG auf eine Person, die mit dem Versicherungsnehmer in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebt, abgelehnt, selbst wenn die Lebensgemeinschaft durch ihre Dauer oder durch das Vorhandensein gemeinsamer Kinder stark verfestigt ist (BGH, VersR 1988, 253 ff.; OLG Frankfurt, VersR 1997, 561 f.; MDR 1998, 1163 ff.; OLG München, NJW-RR 1988, 34 f.; OLG Koblenz, VersR 2003, 1381 ff.).

    Nach Auffassung des BGH fehlt eine einheitliche Definition des Familienangehörigen in der deutschen Rechtsordnung (BGH, VersR 1988, 253).

    Ein einheitlicher Begriffsinhalt lässt sich aus diesen vereinzelten Vorschriften nicht ableiten, vielmehr ist er für jede Regelung mit Blick auf ihren Sinn und Zweck gesondert zu ermitteln (BGH, VersR 1988, 253; OLG Brandenburg, VersR 2002, 839, 841).

    Der Begriff des Familienangehörigen umfasst nach der Rechtsprechung des BGH nicht nur alle Personen, die miteinander verwandt, verschwägert oder verheiratet sind, sondern darüber hinaus, ohne Rücksicht darauf, ob gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen bestehen, Personen, die ohne familienrechtliche Verbindung aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder auch rein tatsächlich in einer Weise zusammenleben, die einem Familienverband ähnlich ist und daher wegen der damit verbundenen wirtschaftlichen Zusammengehörigkeit den Schutz des § 67 Abs. 2 VVG erfordern (BGH, VersR 1980, 526, 527; VersR 1988, 253, 254; OLG Brandenburg, VersR 2002, 839, 840).

    Vielmehr hat er ausdrücklich in Erwägung gezogen, dass Sachgründe für eine analoge Anwendung des Familienprivilegs auf Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau, die im Hinblick auf den Grad der Verknüpfung der Lebenssphären beider Partner und auf die Anlage der Lebensgemeinschaft auf Dauer einer ehelichen Lebensgemeinschaft wirklich ähnlich sind, ausreichen mögen (BGH, VersR 1988, 253, 254 f.).

    Der BGH hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Anwendung von § 67 Abs. 2 VVG auf nichteheliche Lebensgemeinschaften (BGH, VersR 1988, 253, 254).

    Der in der Rechtsprechung des BGH und mehrerer Oberlandesgerichte erwähnte Gesichtspunkt, dass bei der dem Vorbild des § 67 Abs. 2 VVG folgenden Formulierung des § 116 Abs. 6 SGB X keine ausdrückliche Regelung für nichteheliche Lebensgemeinschaften getroffen wurde, lässt zwar den Schluss darauf zu, dass der Gesetzgeber die Problematik der eheähnlichen Lebensgemeinschaft bewusst nicht aufgegriffen hat (BGH, VersR 1988, 253,254; OLG Frankfurt, VersR 1997, 561, OLG Koblenz, VersR 2003, 1381, 1382), nicht aber den Schluss darauf, dass der Gesetzgeber eine Erstreckung des Familienprivilegs auf nichteheliche Lebensgemeinschaften abgelehnt hätte.

    Eine Anwendung des § 67 Abs. 2 VVG auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft setzt zunächst voraus, dass die tatsächlichen Voraussetzungen einer eheähnlichen Gemeinschaft nach Maßgabe der - nach der Entscheidung des BGH vom 01.12.1987 (VersR 1988, 253 ff.) entwickelten - Rechtsprechung des BVerfG und der obersten Bundesgerichte erfüllt sind.

    Familienangehörige, die in häuslicher Gemeinschaft leben, bilden meist eine wirtschaftliche Einheit, so dass bei Durchführung des Rückgriffs der Geschädigte im praktischen Ergebnis das, was er mit der einen Hand erhalten hat, mit der anderen wieder herausgeben müsste (BGH, VersR 1988, 253; OLG Brandenburg, VersR 2002, 839, 840; OLG Frankfurt, MDR 1998, 1163, 1164; OLG München, NJW-RR 1988, 34 f.).

    Die Konfliktsituation, die das Familienprivileg verhindern will, kann in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gleichermaßen auftreten wie in einer Ehe oder eine Familie im herkömmlichen Sinn (BGH, VersR 1988, 253, 254; OLG Brandenburg, VersR 2002, 839, 840).

    Der vom BGH und mehreren Oberlandesgerichten (BGH, VersR 1988, 253, 254 f.; OLG Frankfurt, MDR 1998, 1163, 1164; OLG Koblenz, VersR 2003, 1381, 1382) als maßgeblich erachtete Gesichtspunkt der mangelnden Abgrenzbarkeit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft von anderen Formen des Zusammenlebens rechtfertigt es angesichts des klaren Schutzzwecks des § 67 Abs. 2 VVG nicht mehr, nachweislich familienähnlich gefestigten Lebensgemeinschaften das Familienprivileg zu versagen.

    Soweit ein dringendes Bedürfnis für eine analoge Anwendung des § 67 Abs. 2 VVG auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft verneint wird, da das Risiko versicherbar sei (so BGH, VersR 1988, 253, 255; OLG Frankfurt, VersR 1997, 561, 562), steht dieser Gesichtspunkt einer analogen Anwendung des § 67 Abs. 2 VVG auf nichteheliche Lebensgemeinschaften nicht ausschlaggebend entgegen.

  • OLG Brandenburg, 06.03.2002 - 14 U 104/01

    Begriff des Familienangehörigen im Sinne des 67 Abs. 2 VVG - nichteheliche

    Auszug aus OLG Naumburg, 15.05.2007 - 9 U 17/07
    Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Brandenburg und einer mehrfach vertretenen Literaturmeinung ist § 67 Abs. 2 VVG auf stark verfestigte nichteheliche Lebensgemeinschaften zumindest dann analog anwendbar, wenn beide Lebenspartner ein gemeinsames Kind haben und dieses gemeinsam aufziehen (OLG Brandenburg, VersR 2002, 839 ff.; nicht entscheidend auf das Vorhandensein eines gemeinsamen Kindes abstellend: Kohte, NZV 1991, 89 ff.; Staudinger/Strätz, BGB, Bearbeitung Juli 1999, Anh zu §§ 1297 ff. Rn. 225; Wacke, in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage, nach § 1302 Rn. 140; andeutungsweise auch Groß, DAR 1999, 337, 340; bezogen auf den gleichlautenden österreichischen § 67 Abs. 2 VVG: Österreichischer OGH, VersR 1989, 831 f.).

    Das Tatbestandsmerkmal "Familienangehöriger" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der weit oder eng ausgelegt werden kann und für Änderungen des Anwendungsbereichs im Hinblick auf eine seit Jahrzehnten zu beobachtende Veränderung von Wertvorstellungen zugänglich ist (OLG Brandenburg, VersR 2002, 839, 840; Kohte, NZV 1991, 89,91).

    Ein einheitlicher Begriffsinhalt lässt sich aus diesen vereinzelten Vorschriften nicht ableiten, vielmehr ist er für jede Regelung mit Blick auf ihren Sinn und Zweck gesondert zu ermitteln (BGH, VersR 1988, 253; OLG Brandenburg, VersR 2002, 839, 841).

    Der Begriff des Familienangehörigen umfasst nach der Rechtsprechung des BGH nicht nur alle Personen, die miteinander verwandt, verschwägert oder verheiratet sind, sondern darüber hinaus, ohne Rücksicht darauf, ob gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen bestehen, Personen, die ohne familienrechtliche Verbindung aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder auch rein tatsächlich in einer Weise zusammenleben, die einem Familienverband ähnlich ist und daher wegen der damit verbundenen wirtschaftlichen Zusammengehörigkeit den Schutz des § 67 Abs. 2 VVG erfordern (BGH, VersR 1980, 526, 527; VersR 1988, 253, 254; OLG Brandenburg, VersR 2002, 839, 840).

    Die für eine Analogiebildung erforderliche planwidrige Gesetzeslücke liegt vor, weil der Gesetzgeber im Jahr 1908 nicht vorhergesehen hat, in welchem Ausmaß nichteheliche Lebensgemeinschaften in späteren Zeiten praktiziert und weithin geduldet werden würden (OLG Brandenburg, VersR 2002, 839, 841; bezogen auf § 1093 BGB: BGH, NJW 1982, 1868).

    Erforderlich ist also, dass die Gemeinschaft als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen (BVerfG, NJW 1993, 643, 645; BGH, NJW 1993, 999, 1001; BVerwG, NJW 1995, 2802; BSG, NJW 1993, 3346; OLG Brandenburg, VersR 2002, 839, 840 f.).

    Familienangehörige, die in häuslicher Gemeinschaft leben, bilden meist eine wirtschaftliche Einheit, so dass bei Durchführung des Rückgriffs der Geschädigte im praktischen Ergebnis das, was er mit der einen Hand erhalten hat, mit der anderen wieder herausgeben müsste (BGH, VersR 1988, 253; OLG Brandenburg, VersR 2002, 839, 840; OLG Frankfurt, MDR 1998, 1163, 1164; OLG München, NJW-RR 1988, 34 f.).

    Die Konfliktsituation, die das Familienprivileg verhindern will, kann in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gleichermaßen auftreten wie in einer Ehe oder eine Familie im herkömmlichen Sinn (BGH, VersR 1988, 253, 254; OLG Brandenburg, VersR 2002, 839, 840).

    Übernehmen die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam die Verantwortung für ein gemeinsames Kind, lässt sich den engen persönlichen Bindungen innerhalb dieses Personenverbunds der familiäre Charakter kaum absprechen (OLG Brandenburg, VersR 2002, 839, 840).

    Einen durchgreifenden Grund, anders als bei der Anwendung der genannten Normen, bei denen die Feststellung der tatsächlichen Voraussetzungen im Einzelfall ähnlich problematisch ist, gerade bei der Auslegung des § 67 Abs. 2 VVG die Erstreckung des Tatbestandsmerkmals Familienangehöriger auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft an der Unbestimmtheit des Begriffs der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und der daraus resultierenden Rechtsunsicherheit scheitern zu lassen, vermag der Senat nicht zu erkennen (so bereits OLG Brandenburg, VersR 2002, 839, 841; Staudinger/ Grätz, BGB, Bearbeitung Juli 1999, Anh zu §§ 1297 ff. Rn. 226).

    Dementsprechend rechtfertigt es auch die Gefahr der Manipulation (vgl. hierzu OLG Koblenz, VersR 2003, 1381, 1382; OLG München, NJW-RR 1988, 34 f.) nicht, verfestigten nichtehelichen Lebensgemeinschaften das Familienprivileg generell abzusprechen (so bereits OLG Brandenburg, VersR 2002, 839, 841; a. A. OLG Koblenz, VersR 2003, 1381, 1382).

  • OLG Koblenz, 23.12.2002 - 12 U 1404/01

    Kfz-Kaskoversicherung: Regressanspruch gegen den unfallverursachenden

    Auszug aus OLG Naumburg, 15.05.2007 - 9 U 17/07
    Der Bundesgerichtshof und ihm folgend mehrere Oberlandesgerichte haben bisher eine direkte oder analoge Anwendung des § 67 Abs. 2 VVG auf eine Person, die mit dem Versicherungsnehmer in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebt, abgelehnt, selbst wenn die Lebensgemeinschaft durch ihre Dauer oder durch das Vorhandensein gemeinsamer Kinder stark verfestigt ist (BGH, VersR 1988, 253 ff.; OLG Frankfurt, VersR 1997, 561 f.; MDR 1998, 1163 ff.; OLG München, NJW-RR 1988, 34 f.; OLG Koblenz, VersR 2003, 1381 ff.).

    Soweit das OLG Frankfurt (MDR 1998, 1163, 1164) und das OLG Koblenz (VersR 2003, 1381, 1382) das Tatbestandsmerkmal "Familienangehöriger" für begrifflich bestimmt halten und aus diesem Grund eine direkte oder analoge Anwendung des § 67 Abs. 2 VVG ausschließen, steht dies nicht im Einklang mit der Auffassung des BGH.

    Der in der Rechtsprechung des BGH und mehrerer Oberlandesgerichte erwähnte Gesichtspunkt, dass bei der dem Vorbild des § 67 Abs. 2 VVG folgenden Formulierung des § 116 Abs. 6 SGB X keine ausdrückliche Regelung für nichteheliche Lebensgemeinschaften getroffen wurde, lässt zwar den Schluss darauf zu, dass der Gesetzgeber die Problematik der eheähnlichen Lebensgemeinschaft bewusst nicht aufgegriffen hat (BGH, VersR 1988, 253,254; OLG Frankfurt, VersR 1997, 561, OLG Koblenz, VersR 2003, 1381, 1382), nicht aber den Schluss darauf, dass der Gesetzgeber eine Erstreckung des Familienprivilegs auf nichteheliche Lebensgemeinschaften abgelehnt hätte.

    Der vom BGH und mehreren Oberlandesgerichten (BGH, VersR 1988, 253, 254 f.; OLG Frankfurt, MDR 1998, 1163, 1164; OLG Koblenz, VersR 2003, 1381, 1382) als maßgeblich erachtete Gesichtspunkt der mangelnden Abgrenzbarkeit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft von anderen Formen des Zusammenlebens rechtfertigt es angesichts des klaren Schutzzwecks des § 67 Abs. 2 VVG nicht mehr, nachweislich familienähnlich gefestigten Lebensgemeinschaften das Familienprivileg zu versagen.

    Dementsprechend rechtfertigt es auch die Gefahr der Manipulation (vgl. hierzu OLG Koblenz, VersR 2003, 1381, 1382; OLG München, NJW-RR 1988, 34 f.) nicht, verfestigten nichtehelichen Lebensgemeinschaften das Familienprivileg generell abzusprechen (so bereits OLG Brandenburg, VersR 2002, 839, 841; a. A. OLG Koblenz, VersR 2003, 1381, 1382).

  • OLG Frankfurt, 03.04.1998 - 25 U 163/97

    Versicherungsrecht; keine Anwendung des Familienprivilegs auf nichteheliche

    Auszug aus OLG Naumburg, 15.05.2007 - 9 U 17/07
    Der Bundesgerichtshof und ihm folgend mehrere Oberlandesgerichte haben bisher eine direkte oder analoge Anwendung des § 67 Abs. 2 VVG auf eine Person, die mit dem Versicherungsnehmer in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebt, abgelehnt, selbst wenn die Lebensgemeinschaft durch ihre Dauer oder durch das Vorhandensein gemeinsamer Kinder stark verfestigt ist (BGH, VersR 1988, 253 ff.; OLG Frankfurt, VersR 1997, 561 f.; MDR 1998, 1163 ff.; OLG München, NJW-RR 1988, 34 f.; OLG Koblenz, VersR 2003, 1381 ff.).

    Soweit das OLG Frankfurt (MDR 1998, 1163, 1164) und das OLG Koblenz (VersR 2003, 1381, 1382) das Tatbestandsmerkmal "Familienangehöriger" für begrifflich bestimmt halten und aus diesem Grund eine direkte oder analoge Anwendung des § 67 Abs. 2 VVG ausschließen, steht dies nicht im Einklang mit der Auffassung des BGH.

    Familienangehörige, die in häuslicher Gemeinschaft leben, bilden meist eine wirtschaftliche Einheit, so dass bei Durchführung des Rückgriffs der Geschädigte im praktischen Ergebnis das, was er mit der einen Hand erhalten hat, mit der anderen wieder herausgeben müsste (BGH, VersR 1988, 253; OLG Brandenburg, VersR 2002, 839, 840; OLG Frankfurt, MDR 1998, 1163, 1164; OLG München, NJW-RR 1988, 34 f.).

    Der vom BGH und mehreren Oberlandesgerichten (BGH, VersR 1988, 253, 254 f.; OLG Frankfurt, MDR 1998, 1163, 1164; OLG Koblenz, VersR 2003, 1381, 1382) als maßgeblich erachtete Gesichtspunkt der mangelnden Abgrenzbarkeit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft von anderen Formen des Zusammenlebens rechtfertigt es angesichts des klaren Schutzzwecks des § 67 Abs. 2 VVG nicht mehr, nachweislich familienähnlich gefestigten Lebensgemeinschaften das Familienprivileg zu versagen.

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus OLG Naumburg, 15.05.2007 - 9 U 17/07
    § 67 Abs. 2 VVG ist, wenn der Schädiger mit dem Versicherungsnehmer in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebt, dann zumindest analog anwendbar, wenn die Lebensgemeinschaft eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG, des BGH, des BVerwG und des BSG (BVerfG, NJW 1993, 643,645; BGH, NJW 1993, 999,1001; BVerwG, NJW 1995, 2802; BSG, NJW 1993, 3346) darstellt und wenn beide Lebenspartner ein gemeinsames Kind gemeinsam aufziehen.

    Erforderlich ist also, dass die Gemeinschaft als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen (BVerfG, NJW 1993, 643, 645; BGH, NJW 1993, 999, 1001; BVerwG, NJW 1995, 2802; BSG, NJW 1993, 3346; OLG Brandenburg, VersR 2002, 839, 840 f.).

    Spätestens, nachdem das BVerfG den Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft mit Urteil vom 17.11.1992 (NJW 1993, 643, 645) verfassungskonform in einer für die Fachgerichte handhabbaren Weise ausgelegt hat und oberste Bundesgerichte die vom BVerfG entwickelte Auslegung übernommen haben (für § 569a BGB a.F.: BGH, NJW 1999, 999; für § 122 BSHG: BVerwG, NJW 1995, 2802 f.), bestehen auch für die Auslegung des § 67 Abs. 2 VVG und die Anwendung auf den konkreten Sachverhalt durch den Tatrichter genügend konkrete Vorgaben, die ein hinreichendes Maß an Rechtssicherheit gewährleisten.

  • BVerwG, 17.05.1995 - 5 C 16.93

    Bedeutung der eheähnlichen Gemeinschaft in der Sozialhilfe - Mitwirkungspflichten

    Auszug aus OLG Naumburg, 15.05.2007 - 9 U 17/07
    § 67 Abs. 2 VVG ist, wenn der Schädiger mit dem Versicherungsnehmer in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebt, dann zumindest analog anwendbar, wenn die Lebensgemeinschaft eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG, des BGH, des BVerwG und des BSG (BVerfG, NJW 1993, 643,645; BGH, NJW 1993, 999,1001; BVerwG, NJW 1995, 2802; BSG, NJW 1993, 3346) darstellt und wenn beide Lebenspartner ein gemeinsames Kind gemeinsam aufziehen.

    Erforderlich ist also, dass die Gemeinschaft als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen (BVerfG, NJW 1993, 643, 645; BGH, NJW 1993, 999, 1001; BVerwG, NJW 1995, 2802; BSG, NJW 1993, 3346; OLG Brandenburg, VersR 2002, 839, 840 f.).

    Spätestens, nachdem das BVerfG den Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft mit Urteil vom 17.11.1992 (NJW 1993, 643, 645) verfassungskonform in einer für die Fachgerichte handhabbaren Weise ausgelegt hat und oberste Bundesgerichte die vom BVerfG entwickelte Auslegung übernommen haben (für § 569a BGB a.F.: BGH, NJW 1999, 999; für § 122 BSHG: BVerwG, NJW 1995, 2802 f.), bestehen auch für die Auslegung des § 67 Abs. 2 VVG und die Anwendung auf den konkreten Sachverhalt durch den Tatrichter genügend konkrete Vorgaben, die ein hinreichendes Maß an Rechtssicherheit gewährleisten.

  • OLG München, 26.06.1987 - 10 U 3046/86

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus OLG Naumburg, 15.05.2007 - 9 U 17/07
    Der Bundesgerichtshof und ihm folgend mehrere Oberlandesgerichte haben bisher eine direkte oder analoge Anwendung des § 67 Abs. 2 VVG auf eine Person, die mit dem Versicherungsnehmer in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebt, abgelehnt, selbst wenn die Lebensgemeinschaft durch ihre Dauer oder durch das Vorhandensein gemeinsamer Kinder stark verfestigt ist (BGH, VersR 1988, 253 ff.; OLG Frankfurt, VersR 1997, 561 f.; MDR 1998, 1163 ff.; OLG München, NJW-RR 1988, 34 f.; OLG Koblenz, VersR 2003, 1381 ff.).

    Familienangehörige, die in häuslicher Gemeinschaft leben, bilden meist eine wirtschaftliche Einheit, so dass bei Durchführung des Rückgriffs der Geschädigte im praktischen Ergebnis das, was er mit der einen Hand erhalten hat, mit der anderen wieder herausgeben müsste (BGH, VersR 1988, 253; OLG Brandenburg, VersR 2002, 839, 840; OLG Frankfurt, MDR 1998, 1163, 1164; OLG München, NJW-RR 1988, 34 f.).

    Dementsprechend rechtfertigt es auch die Gefahr der Manipulation (vgl. hierzu OLG Koblenz, VersR 2003, 1381, 1382; OLG München, NJW-RR 1988, 34 f.) nicht, verfestigten nichtehelichen Lebensgemeinschaften das Familienprivileg generell abzusprechen (so bereits OLG Brandenburg, VersR 2002, 839, 841; a. A. OLG Koblenz, VersR 2003, 1381, 1382).

  • OLG Frankfurt, 22.09.1995 - 2 U 210/94

    Regreßschutz; Familienprivileg; Nichteheliche Lebensgemeinschaft

    Auszug aus OLG Naumburg, 15.05.2007 - 9 U 17/07
    Der Bundesgerichtshof und ihm folgend mehrere Oberlandesgerichte haben bisher eine direkte oder analoge Anwendung des § 67 Abs. 2 VVG auf eine Person, die mit dem Versicherungsnehmer in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebt, abgelehnt, selbst wenn die Lebensgemeinschaft durch ihre Dauer oder durch das Vorhandensein gemeinsamer Kinder stark verfestigt ist (BGH, VersR 1988, 253 ff.; OLG Frankfurt, VersR 1997, 561 f.; MDR 1998, 1163 ff.; OLG München, NJW-RR 1988, 34 f.; OLG Koblenz, VersR 2003, 1381 ff.).

    Der in der Rechtsprechung des BGH und mehrerer Oberlandesgerichte erwähnte Gesichtspunkt, dass bei der dem Vorbild des § 67 Abs. 2 VVG folgenden Formulierung des § 116 Abs. 6 SGB X keine ausdrückliche Regelung für nichteheliche Lebensgemeinschaften getroffen wurde, lässt zwar den Schluss darauf zu, dass der Gesetzgeber die Problematik der eheähnlichen Lebensgemeinschaft bewusst nicht aufgegriffen hat (BGH, VersR 1988, 253,254; OLG Frankfurt, VersR 1997, 561, OLG Koblenz, VersR 2003, 1381, 1382), nicht aber den Schluss darauf, dass der Gesetzgeber eine Erstreckung des Familienprivilegs auf nichteheliche Lebensgemeinschaften abgelehnt hätte.

    Soweit ein dringendes Bedürfnis für eine analoge Anwendung des § 67 Abs. 2 VVG auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft verneint wird, da das Risiko versicherbar sei (so BGH, VersR 1988, 253, 255; OLG Frankfurt, VersR 1997, 561, 562), steht dieser Gesichtspunkt einer analogen Anwendung des § 67 Abs. 2 VVG auf nichteheliche Lebensgemeinschaften nicht ausschlaggebend entgegen.

  • BGH, 14.03.1990 - VIII ZR 204/89

    Ersatzzustellung an den nichtehelichen Lebensgefährten

    Auszug aus OLG Naumburg, 15.05.2007 - 9 U 17/07
    Der Wandel der sozialen Verhältnisse kann sich auf den Norminhalt auswirken oder zu ausfüllungsbedürftigen Gesetzeslücken führen (Kohte, NZV 1991, 89, 96; bezogen auf § 569a BGB a.F.: BVerfG, NJW 1990, 1593; bezogen auf § 181 ZPO: BGH, NJW 1990, 1666 f.).

    Der Bundesgerichtshof hat auf Partner in nichtehelichen Lebensgemeinschaften verschiedene Vorschriften, etwa § 1093 Abs. 2 BGB und § 569a BGB in der bis zum 31.07.2001 geltenden Fassung sowie § 181 ZPO, analog angewendet und allgemeine Auslegungsregeln entwickelt, bei deren Anwendung im konkreten Einzelfall festgestellt werden kann, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung der jeweiligen, für Ehegatten oder Familienangehörige geltenden Vorschrift gegeben sind oder nicht (vgl. für § 1093 BGB: BGH, NJW 1982, 1868; für § 181 ZPO: BGH, NJW 1990, 1666 f. ).

  • BSG, 10.03.1993 - 14b REg 2/92

    Einkommensanrechnung - Eheähnliche Lebensgemeinschaft

    Auszug aus OLG Naumburg, 15.05.2007 - 9 U 17/07
    § 67 Abs. 2 VVG ist, wenn der Schädiger mit dem Versicherungsnehmer in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebt, dann zumindest analog anwendbar, wenn die Lebensgemeinschaft eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG, des BGH, des BVerwG und des BSG (BVerfG, NJW 1993, 643,645; BGH, NJW 1993, 999,1001; BVerwG, NJW 1995, 2802; BSG, NJW 1993, 3346) darstellt und wenn beide Lebenspartner ein gemeinsames Kind gemeinsam aufziehen.

    Erforderlich ist also, dass die Gemeinschaft als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen (BVerfG, NJW 1993, 643, 645; BGH, NJW 1993, 999, 1001; BVerwG, NJW 1995, 2802; BSG, NJW 1993, 3346; OLG Brandenburg, VersR 2002, 839, 840 f.).

  • BGH, 13.01.1993 - VIII ARZ 6/92

    Eintrittsrecht des überlebenden Partners nach Tod des Mieters bei eheähnlicher

  • BGH, 07.05.1982 - V ZR 58/81

    Wohnungsrecht und nichteheliche Lebensgemeinschaft

  • BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvL 5/03

    Homologe Insemination

  • BGH, 21.09.1976 - VI ZR 210/75

    Abgrenzung zwischen konstitutivem und deklaratorischem Schuldanerkenntnis;

  • BGH, 18.11.2004 - IX ZR 229/03

    Berücksichtigung neuen, unstreitigen Sachvortrages in der Berufungsinstanz

  • BGH, 27.10.1993 - IV ZR 33/93

    Umfang der Deckung der Fahrzeugversicherung

  • BGH, 15.01.1980 - VI ZR 181/78

    Begriff der Familienangehörigen

  • LG Halle, 28.12.2006 - 3 O 137/06

    Regressansprüche einer Versicherung gegen eine Kraftfahrzeugführerin wegen

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