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   BGH, 20.12.2006 - IV ZR 233/05   

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https://dejure.org/2006,1608
BGH, 20.12.2006 - IV ZR 233/05 (https://dejure.org/2006,1608)
BGH, Entscheidung vom 20.12.2006 - IV ZR 233/05 (https://dejure.org/2006,1608)
BGH, Entscheidung vom 20. Dezember 2006 - IV ZR 233/05 (https://dejure.org/2006,1608)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beweiserleichterungen für die Versicherungsnehmer einer Sachversicherung zum Beweis eines bedingungsgemäßen Diebstahls versicherter Sachen; Pflicht zum Beweis des äußeren Bildes einer bedingungsgemäßen Entwendung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Hausratversicherung, Aufhebeln einer Loggiatür, Einbruchdiebstahl

  • Judicialis

    AVB Hausratversicherung (hier VHB 92 § 5)

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VHB 92 § 5
    Das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls über eine Loggia im ersten Stock erfordert keine Darlegung der Art des von dem Täter erreichten Zugangs zum Tatort

  • RA Kotz

    Wohnungseinbruch - Darlegung des Einbruchshergangs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AVB Hausratversicherung (hier VHB 92 § 5)
    Äußeres Bild eines Einbruchsdiebstahls beim Aufhebeln einer Loggiatür

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Darlegungspflichten nach Wohnungseinbruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Einbruchsdiebstahl - Versicherungsnehmer muß nicht darlegen, wie Einbrecher zur Balkontür gelangten

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Äußeres Bild eines Einbruchdiebstahls bei Einbruch in den ersten Stock eines Hauses

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Einbruchdiebstahl und Hausratversicherung - Zum Umfang der Beweispflichten des Versicherungsnehmers

  • schluender.info (Kurzinformation)

    Nachweis eines Einbruchdiebstahls in der Hausratversicherung

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Hausratversicherung - Eindringen über Loggia: Was gehört zum äußeren Bild eines Einbruchdiebstahls?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Einbruchdiebstahl: Was muss Versicherungsnehmer nachweisen? (IMR 2007, 202)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 466
  • MDR 2007, 401
  • VersR 2007, 241
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 14.06.1995 - IV ZR 116/94

    Anforderungen an äußeres Bild eines Einbruchsdiebstahls

    Auszug aus BGH, 20.12.2006 - IV ZR 233/05
    Dem Versicherungsnehmer einer Sachversicherung werden von der Rechtsprechung aus dem Leistungsversprechen des Versicherers abgeleitete Erleichterungen für den Beweis eines bedingungsgemäßen Diebstahls versicherter Sachen zugebilligt (vgl. dazu BGHZ 79, 54, 59 f.; 123, 217, 220; 130, 1, 3 f.; BGH, Urteil vom 14. Juni 1995 - IV ZR 116/94 - VersR 1995, 956 unter 2), von denen auch das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgeht.

    Der Versicherungsnehmer genügt seiner Beweislast, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 1995 aaO; BGHZ 130 aaO).

    Zu dem Minimum an Tatsachen, die das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls ausmachen, gehört neben der Unauffindbarkeit der zuvor am Tatort vorhandenen, als gestohlen gemeldeten Sachen, dass - abgesehen von Fällen des Nachschlüsseldiebstahls - Einbruchspuren vorhanden sind (Senatsurteil vom 14. Juni 1995 aaO).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass die Frage, wie es Tätern gelingen konnte, einen Tatort mit umfangreicher Beute (zahlreichen Fellen und Pelzen) trotz hohen Entdeckungsrisikos unbemerkt und spurlos zu verlassen, nicht mehr die für das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls maßgeblichen Mindesttatsachen, sondern darüber hinausgehende Einzelheiten der Tatausführung berührt (Senatsurteil vom 14. Juni 1995 aaO).

  • BGH, 14.07.1993 - IV ZR 179/92

    Keine Beweiserleichterung im Rückforderungsprozeß

    Auszug aus BGH, 20.12.2006 - IV ZR 233/05
    Dem Versicherungsnehmer einer Sachversicherung werden von der Rechtsprechung aus dem Leistungsversprechen des Versicherers abgeleitete Erleichterungen für den Beweis eines bedingungsgemäßen Diebstahls versicherter Sachen zugebilligt (vgl. dazu BGHZ 79, 54, 59 f.; 123, 217, 220; 130, 1, 3 f.; BGH, Urteil vom 14. Juni 1995 - IV ZR 116/94 - VersR 1995, 956 unter 2), von denen auch das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgeht.
  • BGH, 05.10.1983 - IVa ZR 19/82

    Begriff der groben Fahrlässigkeit; Ersatzpflicht des Versicherers bei

    Auszug aus BGH, 20.12.2006 - IV ZR 233/05
    Deshalb sind die Beweiserleichterungen als eine dem Vertrage innewohnende, materiellrechtliche Verschiebung des Eintrittsrisikos zugunsten des Versicherungsnehmers zu verstehen (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1983 - IVa ZR 19/82 - VersR 1984, 29 unter I 1 b).
  • BGH, 27.11.1980 - IVa ZR 36/80

    Begriff der Entwendung

    Auszug aus BGH, 20.12.2006 - IV ZR 233/05
    Dem Versicherungsnehmer einer Sachversicherung werden von der Rechtsprechung aus dem Leistungsversprechen des Versicherers abgeleitete Erleichterungen für den Beweis eines bedingungsgemäßen Diebstahls versicherter Sachen zugebilligt (vgl. dazu BGHZ 79, 54, 59 f.; 123, 217, 220; 130, 1, 3 f.; BGH, Urteil vom 14. Juni 1995 - IV ZR 116/94 - VersR 1995, 956 unter 2), von denen auch das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgeht.
  • BGH, 17.05.1995 - IV ZR 279/94

    Darlegung des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls

    Auszug aus BGH, 20.12.2006 - IV ZR 233/05
    Dem Versicherungsnehmer einer Sachversicherung werden von der Rechtsprechung aus dem Leistungsversprechen des Versicherers abgeleitete Erleichterungen für den Beweis eines bedingungsgemäßen Diebstahls versicherter Sachen zugebilligt (vgl. dazu BGHZ 79, 54, 59 f.; 123, 217, 220; 130, 1, 3 f.; BGH, Urteil vom 14. Juni 1995 - IV ZR 116/94 - VersR 1995, 956 unter 2), von denen auch das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgeht.
  • BGH, 08.04.2015 - IV ZR 171/13

    Deckungsklage gegen eine Firmen-Inhaltsversicherung: Anforderungen an den

    Zu dem Minimum an Tatsachen, die das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls ausmachen, gehört neben der Unauffindbarkeit der zuvor am Tatort vorhandenen, als gestohlen gemeldeten Sachen, dass - abgesehen von Fällen des Nachschlüsseldiebstahls - Einbruchspuren vorhanden sind (vgl. zu alldem Senatsurteil vom 20. Dezember 2006 - IV ZR 233/05, VersR 2007, 241 Rn. 9 f. m.w.N.; st. Rspr.).

    b) Vom bislang nicht festgestellten so genannten Beutenachweis abgesehen lassen die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen bei Berücksichtigung der Grundsätze der Senatsrechtsprechung in ihrer Gesamtschau mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf einen Einbruchdiebstahl zu, ergeben mithin das äußere Bild einer solchen Tat (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 2006 - IV ZR 233/05, VersR 2007, 241 Rn. 12).

    Nur wenn ein Einbruch auf dem Wege, wie er nach dem äußeren Spurenbild vorzuliegen scheint, aus anderen Gründen völlig auszuschließen ist, kann es trotz Vorhandenseins an sich genügender Spuren am Nachweis der erforderlichen Mindesttatsachen fehlen (vgl. Senatsurteile vom 20. Dezember 2006 - IV ZR 233/05, VersR 2007, 241 Rn. 13 und vom 18. Oktober 2006 - IV ZR 130/05, VersR 2007, 102 Rn. 16).

    Dies hat das Berufungsgericht nicht beachtet und deshalb nicht geprüft, ob das Fehlen weiterer Spuren für sich allein oder im Zusammenhang mit anderen Indizien, für die insoweit die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig wäre (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 2006 - IV ZR 233/05, VersR 2007, 241 Rn. 14), ausreichend ist, um eine erhebliche Wahrscheinlichkeit in diesem Sinn zu begründen.

  • AG Frankfurt/Main, 18.02.2019 - 32 C 2803/18

    Kein Versicherungsschutz bei Diebstahl aus KFZ durch Relay Attack oder Jamming

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 20.12.2006 - IV ZR 233/05, VersR 2007, 241 f.; Urteil vom 18.10.2006 - IV ZR 130/05, VersR 2007, 102 f.; Urteil vom 17.05.1995 - IV ZR 279/94, VersR 1995, 909), der das Gericht folgt, genügt der Versicherungsnehmer bei einem behaupteten Diebstahl seiner Beweislast, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine versicherte Entwendung zulassen (BGH Urt. v. 18.10.2006, Az. IV ZR 130/05 - VersR 2007, 102 m.w.N.; Beckmann/Matusche-Beckmann, Rz. 182).
  • KG, 03.04.2018 - 6 U 131/16

    Hauratversicherung: Nachweis des äußeren Bildes eines Einsteigediebstahls;

    1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden dem Versicherungsnehmer einer Hausratsversicherung aus dem Leistungsversprechen des Versicherers abgeleitete Erleichterungen für den Beweis eines bedingungsgemäßen Diebstahls versicherter Sachen zugebilligt (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.2006 - IV ZR 233/05 - = NJW-RR 2007, 466 f. = VersR 2007, 241 f. - zitiert nach juris: Rdnr. 9; Urt. v. 18.10.2006 - IV ZR 130/05 - = VersR 2007, 102 ff = NJW 2007, 372 ff. - zitiert nach juris: Rdnr. 14).

    Deshalb sind die Beweiserleichterungen als eine dem Vertrage innewohnende, materiellrechtliche Verschiebung des Eintrittsrisikos zugunsten des Versicherungsnehmers zu verstehen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 466 f. - zitiert nach juris: Rdnr. 9 m. w. Nachw.).

    Zu dem Minimum an Tatsachen, die das äußere Bild eines Einbruchsdiebstahls ausmachen, gehört neben der Unauffindbarkeit der zuvor am Tatort vorhandenen, als gestohlen gemeldeten Sachen, dass - abgesehen von den Fällen des Nachschlüsseldiebstahls - Einbruchsspuren vorhanden sind (vgl. BGH, Urt. v. 8.4. 15 - IV ZR 171/13 - zitiert nach juris: Rdnr. 13; BGH NJW-RR 2007, 466 f.; BGH NJW 2007, 372 ff.).

    Der Versicherungsnehmer muss dabei keine Tatsachen vortragen, aus denen sich ergibt, wie die Täter von außen an den Ort (im konkreten Sachverhalt: Balkontür zu einer Loggia im OG) gelangt sind, von dem aus sie - durch Spuren ersichtlich - in die Räume eingedrungen sind (vgl. BGH NJW-RR 2007, 466 f. - zitiert nach juris: Rdnr. 13).

    Es gehört nicht zum äußeren Bild eines Einbruchsdiebstahls, schlüssig zu erklären und darzulegen, wie es den Tätern mit umfangreicher Beute und einem hohen Entdeckungsrisiko gelingen konnte, unbemerkt vom Tatort zu entkommen (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.06 - IV ZR 233/05 - zitiert nach juris: Rdnr. 13; NJW-RR 1995, 1174 f. = VersR 1995, 956 f. - zitiert nach juris: Rdnr. 9).

  • KG, 09.06.2015 - 6 U 140/13

    Hausratversicherung: Beweis des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden dem Versicherungsnehmer einer Hausratsversicherung aus dem Leistungsversprechen des Versicherers abgeleitete Erleichterungen für den Beweis eines bedingungsgemäßen Diebstahls versicherter Sachen zugebilligt (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.2006 - IV ZR 233/05 - = NJW-RR 2007, 466 f. = VersR 2007, 241 f.; Urt. v. 18.10.2006 - IV ZR 130/05 - = VersR 2007, 102 ff = NJW 2007, 372 ff.).

    Deshalb sind die Beweiserleichterungen als eine dem Vertrage innewohnende, materiell-rechtliche Verschiebung des Eintrittsrisikos zugunsten des Versicherungsnehmers zu verstehen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 466 f., m. w. Nachw.).

    (1) Zu dem Minimum an Tatsachen, die das äußere Bild eines Einbruchsdiebstahls ausmachen, gehört neben der Unauffindbarkeit der zuvor am Tatort vorhandenen, als gestohlen gemeldeten Sachen, dass - abgesehen von den Fällen des Nachschlüsseldiebstahls - Einbruchsspuren vorhanden sind (vgl. BGH, Urt. v 8.4. 15 - IV ZR 171/13 - zitiert nach juris: Rdnr. 13; BGH NJW-RR 2007, 466 f.; BGH NJW 2007, 372 ff.).

    Der Versicherungsnehmer muss dabei keine Tatsachen vortragen, aus denen sich ergibt, wie die Täter von außen an den Ort (im konkreten Sachverhalt: Balkontür zu einer Loggia im OG) gelangt sind, von dem aus sie - durch Spuren ersichtlich - in die Räume eingedrungen sind (vgl. BGH NJW-RR 2007, 466 f.).

  • OLG Celle, 29.01.2009 - 8 U 187/08

    Pflicht des Hausratversicherers zu einem Hinweis auf das Erfordernis der Vorlage

    Zu dem Minimum an Tatsachen, die das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls ausmachen, gehört neben der Unauffindbarkeit der zuvor am Tatort vorhandenen, als gestohlen gemeldeten Sachen (zumindest eines wesentlichen Teils davon), dass - abgesehen von dem hier nicht in Rede stehenden Fall des Nachschlüsseldiebstahls - Einbruchspuren vorhanden sind (vgl. nur BGH, VersR 2007, 241).
  • OLG Köln, 21.08.2012 - 9 U 42/12

    Eintrittspflicht der Hausratversicherung im Falle eines Einbruchdiebstahls

    Der Kläger verkennt, dass die Beweiserleichterungen zum Erfordernis nur des Nachweises des sog. äußeren Bildes eines Versicherungsfalles anders als im Bereich der Kaskoversicherung (BGHZ 130, 1 = r + s 1995, 288; BGHZ 79, 55 = NJW 1981, 684; BGHZ 123, 217 = NJW 1993, 2678; VersR 1984, 29) im streitgegenständlichen Bereich nicht nur den Vollbeweis des äußeren Bildes einer Entwendung erfordern, sondern gerade einer Entwendung durch eine der nach den AVB versicherten Begehungsweisen (so die klägerseits selbst zitierten Entscheidungen BGH v. 20.12.2006 - IV ZR 233/05, r + s 2007, 106; v. 14.06.1995 - IV ZR 116/94, r + s 1995, 345 und ferner BGH VersR 2007, 102; Senat, VersR 2011, 1007; r + s 2006, 75; r + s 2005, 509; OLGR Köln 2001, 6; NVersZ 2001, 33; VersR 1999, 309; Veith/Gräfe/ Drenk , Der Versicherungsprozess, 2. Aufl. 2010, § 3 Rn. 58 ff.).
  • OLG Braunschweig, 08.07.2020 - 11 U 151/19

    Der Nachweis eines Diebstahls

    Nur, wenn ein Einbruch auf dem Wege, wie er nach dem äußeren Spurenbild vorzuliegen scheint, aus anderen Gründen völlig auszuschließen ist, kann es trotz Vorhandenseins an sich genügender Spuren am Nachweis der erforderlichen Mindesttatsachen fehlen (vgl. BGH, Urteil vom 08.04.2015, a. a. O.; Urteil vom 20.12.2006 - IV ZR 233/05 -, juris Rn. 13).
  • OLG Hamm, 15.05.2017 - 6 U 30/17

    Einbruchsdiebstahl; Einbruchsspuren; äußeres Bild

    Nicht erforderlich ist dagegen, dass die vorgefundenen Spuren "stimmig" in dem Sinne sind, dass sie zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen (vgl. BGH VersR 2007, 241; VersR 2015, 710, 711).
  • AG Berlin-Mitte, 18.03.2015 - 9 C 184/14

    Steuergerät eines Automatikgetriebes als Verschleißteil

    v. 20.12.2006 - IV ZR 233/05, NJW-RR 2007, 466; KG, Urt .
  • OLG Frankfurt, 25.04.2013 - 7 U 25/10

    Anforderungen an den Nachweis des äußeren Bildes eines Einbruchsdiebstahls in der

    Der Bundesgerichtshof hat zuletzt in einem Urteil vom 20.12.2006 ausgeführt, dass Hebelspuren an der Außenseite einer Balkontüre im Zusammenspiel mit zahlreichen weiteren Indizien das äußere Bild eines Einbruchsdiebstahls ergeben können (BGH VersR 2007, 241 f. Rn. 12 in juris).
  • AG Bad Segeberg, 22.12.2011 - 17 C 116/11

    Eingefriedetes Versicherungsgrundstück erfordert einen durch Schutzvorrichtungen

  • OLG Hamburg, 05.04.2016 - 9 U 10/16

    Hausratversicherung: Anforderungen an den Nachweis eines Diebstahls aus einem

  • KG, 07.01.2014 - 6 U 142/13

    Zum Nachweis des Einbruchdiebstahls aus dem Auto in der Hausratversicherung

  • LG Frankfurt/Main, 22.11.2013 - 8 O 154/13

    Hausratversicherung - Nachweis Einbruchdiebstahls bei Zahlenschloss

  • KG, 13.12.2013 - 6 U 122/13

    Zum Nachweis des Einbruchdiebstahls aus der Wohnung in der Hausratversicherung

  • AG Bad Segeberg, 29.12.2011 - 17 C 294/10

    Versicherungsnehmer muss für die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer

  • LG Dortmund, 17.03.2016 - 2 O 403/13

    Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Anspruchs gegen einen Versicherer

  • LG München I, 27.07.2020 - 23 S 4598/20

    Hausratversicherung: Kein Nachweis eines Diebstahls aus verschlossenen Pkw bei

  • LG Frankfurt/Main, 04.11.2016 - 8 O 164/15

    Einbruchsdiebstahl - Obliegenheitsverletzung bei Hausratversicherung bei Fenster

  • OLG Düsseldorf, 10.06.2008 - 4 U 58/07

    Einbruchsdiebstahlversicherung: Zur Beweiswürdigung bezüglich des äußeren Bildes

  • OLG Düsseldorf, 30.06.2014 - 4 U 31/14

    Zulässigkeit eines Grundurteils

  • LG Saarbrücken, 18.10.2018 - 14 O 252/16

    Hausratversicherung: Beweis eines Einbruchdiebstahls

  • KG, 02.10.2009 - 6 U 213/08
  • LG Berlin, 28.07.2016 - 7 O 354/14
  • OLG Rostock, 20.09.2018 - 4 U 158/15

    Redlichkeit des Versicherungsnehmers bei einem Einbruchsdiebstahl nach

  • LG Dortmund, 18.01.2022 - 2 O 93/20

    Kein Rückschluss auf gewaltsames Eindringen durch gekipptes Fenster

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