Weitere Entscheidung unten: OLG Stuttgart, 13.04.2006

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 10.01.2007 - 7 U 193/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,8357
OLG Frankfurt, 10.01.2007 - 7 U 193/05 (https://dejure.org/2007,8357)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10.01.2007 - 7 U 193/05 (https://dejure.org/2007,8357)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10. Januar 2007 - 7 U 193/05 (https://dejure.org/2007,8357)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 23 AGBG, § 4 MB/KK, § 242 BGB, § 305c Abs 1 BGB, § 307 Abs 1 BGB
    Krankheitskostenversicherung: Inhaltskontrolle für eine Formularklausel der Erforderlichkeit einer schriftlichen Leistungszusage für Psychotherapie

  • Judicialis

    AGBG § 23; ; MB/KK § 4

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 242; BGB § 305 c
    Eine Klausel über die Notwendigkeit einer vorherigen schriftlichen Zusage des Versicherers für die Kostenübernahme einer Psychotherapie ist wirksam

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGBG § 23; MB/KK § 4
    Zur Wirksamkeit einer Klausel in den Krankenversicherungsbedingungen zur Genehmigungspflichtigkeit psychotherapeutischer Behandlungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Abhängigkeit von Versicherungsleistungen für ambulante oder stationäre Psychotherapien von der vorherigen schriftlichen Zusage des Versicherers; Ergänzungsversicherung zur gesetzlichen Krankenversicherung; Ablehnung von Behandlungskosten bei fehlender Notwendigkeit für ...

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Wirksamkeit und Voraussetzungen einer Psychotherapieklausel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2007, 828
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.03.1999 - IV ZR 137/98

    Beschränkung psychotherapeutischer Behandlung auf "höchstens 30 Sitzungen" in

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.01.2007 - 7 U 193/05
    Die Klausel begründete damit eine Risikobeschreibung, mit der der Versicherer hinsichtlich der allgemeinen Leistungsvoraussetzungen, wie insbesondere der Notwendigkeit der Heilbehandlung, sich eine Prüfungsmöglichkeit sichern wollte (vgl. auch BGH VersR 1999, 745 /746); OLG Hamm, VersR 1992, 687; Landgericht Berlin Recht und Schaden 2003, 160 (161); Amtsgericht Duisburg, Recht und Schaden 2000, 341 (342); Amtsgericht Hamburg, Recht und Schaden 2002, 77; Amtsgericht Schöneberg, Recht und Schaden 1990, 429).

    Von einer Intransparenz der Klausel kann deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Zusage jedenfalls dann zu erteilen ist, wenn die Psychotherapie notwendige Heilbehandlung darstellt (vgl. BGH VersR 1999, 745 (747); Prölss/Martin "VVG", 27. Aufl., 2004, § 4 MB/KK Rdn. 3).

    Mit dem Erfordernis der schriftlichen Zusage von Versicherungsleistungen für die Auslösung eines Entschädigungsanspruches hatte sich die Versicherung kein ungebundenes Entscheidungsrecht ausbedungen, da sie eine Zusage dann zu erteilen hatte, wenn sich die psychotherapeutische Behandlung im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zusage als medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheiten oder Unfallfolgen darstellte (vgl. BGH VersR 1999, 745 (747).

  • OLG Hamm, 25.09.1991 - 20 U 104/91

    Leistungszusage; Behandlung; Anstalt; Ermessen des Versicherers; Obliegenheit;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.01.2007 - 7 U 193/05
    Die Klausel begründete damit eine Risikobeschreibung, mit der der Versicherer hinsichtlich der allgemeinen Leistungsvoraussetzungen, wie insbesondere der Notwendigkeit der Heilbehandlung, sich eine Prüfungsmöglichkeit sichern wollte (vgl. auch BGH VersR 1999, 745 /746); OLG Hamm, VersR 1992, 687; Landgericht Berlin Recht und Schaden 2003, 160 (161); Amtsgericht Duisburg, Recht und Schaden 2000, 341 (342); Amtsgericht Hamburg, Recht und Schaden 2002, 77; Amtsgericht Schöneberg, Recht und Schaden 1990, 429).
  • OLG Zweibrücken, 14.12.2011 - 1 U 78/11

    Private Krankenversicherung: Allgemeine Geschäftsbedingungen über die

    Die vorherige Prüfung in Fällen psychotherapeutischer Behandlung ist aufgrund des - hier ebenfalls nicht gegebenen - Umstandes gerechtfertigt, dass es innerhalb dieser besonderen Art der Heilbehandlung ganz unterschiedliche Behandlungs- und Anwendungsmethoden je nach Art der Erkrankung gibt ( BGH NJW 1999, 3411; OLG Frankfurt VersR 2007, 828).
  • OLG München, 13.04.2011 - 25 U 3080/10
    Eine Klausel, wonach der Versicherer Kostenerstattung für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung nur leistet, wenn ihm vor Behandlungsbeginn ein Therapie- und Kostenplan vorgelegen und er eine schriftliche Zusage gegeben hat, ist nicht gemäß § 307 BGB unwirksam und auch nicht gemäß § 305 c Abs. 1 BGB überraschend (BGH VersR 1999, 745; OLG Frankfurt/M. VersR 2007, 828; OLG Köln zfS 2011, 162).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 13.04.2006 - 7 U 243/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,9185
OLG Stuttgart, 13.04.2006 - 7 U 243/05 (https://dejure.org/2006,9185)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.04.2006 - 7 U 243/05 (https://dejure.org/2006,9185)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13. April 2006 - 7 U 243/05 (https://dejure.org/2006,9185)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost: Zulässigkeit der Anwendung des Halbanrechnungsgrundsatzes bei der Berechnung der Zusatzversorgungsrente für bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsberechtigt gewordene Versicherte

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Festsetzung einer Versorgungsrente unter Berücksichtigung eines bestimmten Nettoversorgungssatzes ; Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer Halbanrechnung von Vordienstzeiten ; Anforderungen an die postbetriebsärztliche Feststellung der ...

  • Judicialis

    VAPS § 39 Abs. 2; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; AGBG § 9; ; BGB § 307

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)

    Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen B,espost § 39 Abs. 2
    Halbanrechnungsgrundsatz des § 39 Abs. 2 der Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost ist für bis 31. 12. 2000 versorgungsberechtigt gewordene Versicherte anwendbar L

  • rechtsportal.de

    Anwendbarkeit des Halbanrechnungsgrundsatzes bei der Berechnung der Zusatzversorgungsrente

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2007, 828
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 26.11.2003 - IV ZR 186/02

    Zur Halbanrechnung der Vordienstzeiten in der Zusatzversorgung des öffentlichen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.04.2006 - 7 U 243/05
    Die Anwendung des in § 39 Abs. 2 der Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost vorgesehenen Halbanrechnungsgrundsatzes bei der Berechnung der Zusatzversorgungsrente verstößt jedenfalls für Versicherte, die bis zum 31.12.2000 versorgungsberechtigt geworden sind, auch nach diesem Stichtag nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, §§ 9 AGBG, 307 BGB (im Anschluss an BGH VersR 2004, 183 zur vergleichbaren Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder).

    Auch der Bundesgerichtshof (Urteil vom 26.11.2003, IV ZR 186/02 = VersR 2004, 183) habe ausgeführt, dass bei einem Altrentner, bei dem der Versicherungsfall und damit sein Anspruch auf eine Versorgungsrentenleistung vor dem 01.01.2001 eingetreten sei, die Halbanrechnung weiterhin zulässig sei.

    b) Mithin ist das Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen, dass alle Versicherten, die vor Ablauf des Jahres 2000 Versorgungsempfänger einer Einrichtung wie der Beklagten Ziff. 2 geworden sind, noch zu derjenigen Generation zählen, für die ein bruchloser Verlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als typisch angesehen werden kann (BGH VersR 2004, 183 und 2004, 499).

    Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob die Halbanrechnung von Vordienstzeiten für Versorgungsempfänger, die schon vor dem 31.12.2000 Versorgungsleistungen bezogen haben, weiterhin zulässig ist, ist durch die genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 26.11.2003, 11.02.2004 und 10.11.2004 (VersR 2004, 183; 2004, 499 und 2005, 210) bereits geklärt.

  • BGH, 10.11.2004 - IV ZR 391/02

    Anwendung des Halbanrechnungsgrundsatzes in der Zusatzversorgung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.04.2006 - 7 U 243/05
    Die durch die Halbanrechnung eintretende Ungleichbehandlung hat ein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 Versorgungsempfänger geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen, selbst wenn für die Zukunft - so das Bundesverfassungsgericht im Fall der VBL - eine andere, die Ungleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen ist (BGH VersR 2005, 210).

    Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob die Halbanrechnung von Vordienstzeiten für Versorgungsempfänger, die schon vor dem 31.12.2000 Versorgungsleistungen bezogen haben, weiterhin zulässig ist, ist durch die genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 26.11.2003, 11.02.2004 und 10.11.2004 (VersR 2004, 183; 2004, 499 und 2005, 210) bereits geklärt.

  • BGH, 11.02.2004 - IV ZR 52/02

    Berücksichtigung von in der ehemaligen DDR zurückgelegten Dienstzeiten in der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.04.2006 - 7 U 243/05
    b) Mithin ist das Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen, dass alle Versicherten, die vor Ablauf des Jahres 2000 Versorgungsempfänger einer Einrichtung wie der Beklagten Ziff. 2 geworden sind, noch zu derjenigen Generation zählen, für die ein bruchloser Verlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als typisch angesehen werden kann (BGH VersR 2004, 183 und 2004, 499).

    Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob die Halbanrechnung von Vordienstzeiten für Versorgungsempfänger, die schon vor dem 31.12.2000 Versorgungsleistungen bezogen haben, weiterhin zulässig ist, ist durch die genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 26.11.2003, 11.02.2004 und 10.11.2004 (VersR 2004, 183; 2004, 499 und 2005, 210) bereits geklärt.

  • BVerfG, 22.03.2000 - 1 BvR 1136/96

    Zur Berechnung der von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gewährten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.04.2006 - 7 U 243/05
    Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2000, 3341) zur vergleichbaren Halbanrechnung von Zeiten vor Aufnahme der Tätigkeit im Öffentlichen Dienst in der VBL-Satzung sei zu entnehmen, dass für Versorgungsberechtigte, denen bis zum Ablauf des Jahres 2000 gewährt worden sei, eine Ungleichbehandlung noch hinnehmbar sei.

    Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.03.2000 (NJW 2000, 3341), der die sog. Halbanrechnung der VBL-Satzung zum Gegenstand hat, folgt entgegen der Ansicht des Klägers keine Unwirksamkeit der vergleichbaren Regelung in § 39 Abs. 2 VAPS.

  • BGH, 16.03.1988 - IVa ZR 154/87

    Begrenzung der Gesamtversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.04.2006 - 7 U 243/05
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. BGHZ 103, 370) unterliegt die Satzung der Beklagten Ziff. 2 in vollem Maß der richterlichen Inhaltskontrolle.
  • BAG, 07.03.1995 - 3 AZR 625/94

    Betriebliche Altersversorgung: Gleichbehandlungsgebot - Teilzeitbeschäftigte

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.04.2006 - 7 U 243/05
    Art. 9 Abs. 3 GG steht dem nicht entgegen (BAG, Urteil vom 07.03.1995 - 3 AZR 625/94).
  • EuGH, 09.10.2001 - C-379/99

    Menauer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.04.2006 - 7 U 243/05
    Nichts anderes ergibt sich aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH NJW 2001, 3693 [Menau]).
  • OLG Frankfurt, 18.12.2001 - 7 U 156/01

    Zur fehlenden Deckung für Vandalismusschäden anlässlich eines Kfz-Diebstahls in

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.04.2006 - 7 U 243/05
    Bei der Parallelverpflichtung handelt es sich um eine weitere, identische Zusage auf die Leistung einer betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der Satzung der Beklagten Ziff. 2. Der Versorgungsberechtigte hat nach Ausspruch der Parallelverpflichtung zwei parallele Ansprüche auf dieselbe Leistung (Fuhrig in: Hofbauer/Dembski, Kommentar zur VAP-Satzung, Stand Juni 2005, § 77 Rn. 31; Senat Urteil vom 13.12.2001 - 7 U 156/01).
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