Weitere Entscheidung unten: KG, 11.06.2008

Rechtsprechung
   BGH, 06.05.2008 - VI ZB 16/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,764
BGH, 06.05.2008 - VI ZB 16/07 (https://dejure.org/2008,764)
BGH, Entscheidung vom 06.05.2008 - VI ZB 16/07 (https://dejure.org/2008,764)
BGH, Entscheidung vom 06. Mai 2008 - VI ZB 16/07 (https://dejure.org/2008,764)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe nach Fristversäumung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Formelle Anforderungen an eine Berufungsbegründung; Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Rechtswirkungen einer als "vorläufig" bezeichneten Berufungsbegründung

  • Judicialis

    ZPO § 233 (D)

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 114; ZPO § 233
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur bei Ursächlichkeit der Mittellosigkeit für Fristversäumung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 233
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Mittellosigkeit der Partei bei Einreichung einer als "Entwurf" gekennzeichneten Berufungsbegründung

  • rechtsportal.de

    ZPO § 233
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Mittellosigkeit der Partei bei Einreichung einer als "Entwurf" gekennzeichneten Berufungsbegründung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Fristversäumung durch mittellose Partei: Wiedereinsetzung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Fristversäumung wegen Mittellosigkeit

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    Den Anwalt nicht ins Messer laufen lassen

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 233 ZPO
    Keine PKH mit Berufungsbegründung im Entwurf

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 233 ZPO
    Keine PKH mit Berufungsbegründung im Entwurf

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 27 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Mittellosigkeit muss im PKH-Verfahren für Fristversäumung kausal sein

Besprechungen u.ä. (2)

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    Mittellosigkeit muss im PKH-Verfahren für Fristversäumung kausal sein

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 27 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Mittellosigkeit muss im PKH-Verfahren für Fristversäumung kausal sein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 2855
  • MDR 2008, 994
  • FamRZ 2008, 1520
  • VersR 2008, 1559
  • AnwBl 2008, 639
  • AnwBl 2008, 720
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.06.1999 - V ZB 19/99

    Nachholung der Bergungsbegründung vor Entscheidung über ein

    Auszug aus BGH, 06.05.2008 - VI ZB 16/07
    Versäumt eine mittellose Partei eine Frist, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit für die Fristversäumung kausal geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1965 - IV ZR 229/64 - NJW 1966, 203 f.; Beschluss vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99 - NJW 1999, 3271; MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 3. Aufl., § 233 Rn. 45; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 234 Rn. 11).

    Entscheidend für die Frage der Ursächlichkeit der Mittellosigkeit für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist, ob der beim Berufungsgericht zugelassene Rechtsanwalt bereit war, die Berufung auch ohne die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu begründen (BGH, Beschluss vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99 - aaO; MünchKomm-ZPO/Gehrlein, aaO; Stein/Jonas/Roth, aaO).

    Holt die Partei die Prozesshandlung nach Ablauf der dafür vorgesehenen Frist, aber vor der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch nach, so ist, solange sich nichts Gegenteiliges ergibt, davon auszugehen, dass die Mittellosigkeit für die zunächst unterlassene Prozesshandlung und sodann für ihre Verspätung ursächlich geworden ist, wobei es einer Darlegung der Gründe, weshalb das Rechtsmittel nicht schon vor Ablauf der Frist unabhängig von der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe begründet werden konnte, nicht bedarf (BGH, Beschluss vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99 - aaO, m.w.N.).

  • BGH, 27.10.1965 - IV ZR 229/64

    Einlegung der Berufung durch eine arme Partei nach Ablauf der Berufungsfrist aber

    Auszug aus BGH, 06.05.2008 - VI ZB 16/07
    Versäumt eine mittellose Partei eine Frist, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit für die Fristversäumung kausal geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1965 - IV ZR 229/64 - NJW 1966, 203 f.; Beschluss vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99 - NJW 1999, 3271; MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 3. Aufl., § 233 Rn. 45; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 234 Rn. 11).

    Anders verhält es sich indes, wenn der Prozessbevollmächtigte seine Tätigkeit entfaltet, während die Frist noch läuft (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1965 - IV ZR 229/64 - aaO; MünchKomm-ZPO/Gehrlein, aaO; Stein/Jonas/Roth, aaO).

  • BGH, 21.12.2005 - XII ZB 33/05

    Anforderungen an die Begründung der Berufung; Verbindung mit einem

    Auszug aus BGH, 06.05.2008 - VI ZB 16/07
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass dann, wenn die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründungsschrift erfüllt sind, die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufungsbegründung bestimmt sei, gerechtfertigt ist, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (vgl. BGHZ 165, 318, 320 f.; BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - FamRZ 2005, 1537; vom 25. September 2007 - XI ZB 6/07 - zitiert nach Juris, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 20.07.2005 - XII ZB 31/05

    Zulässigkeit einer an die Bewilligung von Prozesskostenhilfe geknüpften Berufung

    Auszug aus BGH, 06.05.2008 - VI ZB 16/07
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass dann, wenn die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründungsschrift erfüllt sind, die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufungsbegründung bestimmt sei, gerechtfertigt ist, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (vgl. BGHZ 165, 318, 320 f.; BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - FamRZ 2005, 1537; vom 25. September 2007 - XI ZB 6/07 - zitiert nach Juris, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 25.09.2007 - XI ZB 6/07

    Wahrung der Frist zur Einlegung der Berufung und zur Anbringung der

    Auszug aus BGH, 06.05.2008 - VI ZB 16/07
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass dann, wenn die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründungsschrift erfüllt sind, die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufungsbegründung bestimmt sei, gerechtfertigt ist, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (vgl. BGHZ 165, 318, 320 f.; BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - FamRZ 2005, 1537; vom 25. September 2007 - XI ZB 6/07 - zitiert nach Juris, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 12.07.2016 - VIII ZB 25/15

    Verfahren bei Säumnis: Erlass eines Versäumnisurteils bei Nichtverhandeln einer

    (2) Eine bedürftige Partei kann danach ein Zuwarten mit dem Fortgang des Hauptsacheverfahrens nur dann beanspruchen, wenn gerade die Mittellosigkeit ihr die Vornahme der zur Wahrung ihrer Rechtsposition erforderlichen Prozesshandlungen, wie sie einer bemittelten Partei in der jeweiligen Prozesssituation zu Gebote stünden, verwehren oder unverhältnismäßig erschweren würde, im Streitfall also das Unterbleiben des zur Rechtsverteidigung notwendigen Verhandelns des Prozessbevollmächtigten zur Sache gerade auf die Bedürftigkeit des Beklagten zurückzuführen wäre (vgl. BVerfG, NJW 2010, 2567 Rn. 18; BGH, Beschlüsse vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 19; vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07, NJW 2008, 2855 Rn. 4; vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99, NJW 1999, 3271 unter II 3 b aa, cc; jeweils mwN).

    Nimmt der Prozessbevollmächtigte einer unbemittelten Partei nämlich ungeachtet der (noch) ausstehenden Prozesskostenhilfebewilligung vergütungspflichtige Prozesshandlungen vor, ist die unerlässliche Kausalität zwischen der Bedürftigkeit und einer erforderlich werdenden Prozesshandlung zu verneinen, wenn der Prozessbevollmächtigte zu erkennen gibt, dass er bereit ist, einen damit verbundenen weiteren Zeit- und/oder Arbeitsaufwand auf sich zu nehmen, ohne dass die Erfüllung seines Gebührenanspruchs durch eine Prozesskostenhilfebewilligung oder die Leistung eines angemessenen Vorschusses gesichert erscheinen muss (vgl. BVerfG, aaO Rn. 18 f.; BGH, Beschlüsse vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, aaO Rn. 21; vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07, aaO Rn. 6 mit Anm. N. Schneider, NJW 2008, 2856, 2857).

  • BGH, 16.11.2010 - VIII ZB 55/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Frist zur

    Versäumt eine mittellose Partei die Frist zur Berufungseinlegung und Berufungsbegründung, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Entscheidung über die beantragte Prozesskostenhilfe nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit für die Fristversäumung ursächlich geworden ist (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008, VI ZB 16/07, NJW 2008, 2855).

    Die Begründung eines Prozesskostenhilfegesuchs für eine noch beabsichtigte Berufung ist nicht mit einer vollständig erstellten Berufungsbegründung gleichzusetzen (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008, VI ZB 16/07, NJW 2008, 2855).

    (1) Zwar kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit der betroffenen Partei für die Fristversäumung kausal geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1965 - IV ZR 229/64, NJW 1966, 203; Beschlüsse vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99, NJW 1999, 3271 unter II 3 b cc; vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07, NJW 2008, 2855 Rn. 4).

    Entscheidend für die Ursächlichkeit der Mittellosigkeit einer Partei für die Versäumung der Berufungsfrist oder der Frist zu ihrer Begründung ist, ob der beim Berufungsgericht zugelassene Rechtsanwalt bereit war, die Berufung auch ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe einzulegen und/oder zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07, aaO).

    In einem solchen Fall ist, solange sich nichts Gegenteiliges ergibt, davon auszugehen, dass die Mittellosigkeit der Partei für die zunächst unterlassenen Prozesshandlungen und sodann für ihre Verspätung ursächlich geworden ist, wobei es einer Darlegung der Gründe, weshalb das Rechtsmittel nicht schon vor Ablauf der Frist eingelegt und/oder begründet werden konnte, nicht bedarf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99, aaO unter II 3 b dd; vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07, aaO Rn. 5; jeweils mwN).

    Anders verhält es sich dann, wenn ein Prozessbevollmächtigter seine Tätigkeit entfaltet, während die Frist für die Prozesshandlung noch läuft (BGH, Urteil vom 27. Oktober 1965 - IV ZR 229/64, aaO S. 204; Beschluss vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07, aaO Rn. 6 mwN).

  • BGH, 29.03.2012 - IV ZB 16/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Glaubhaftmachung der Fristversäumung auf

    Der Bundesgerichtshof habe im Beschluss vom 6. Mai 2008 (VI ZB 16/07, NJW 2008, 2855 Rn. 4-6) ausgesprochen, dass in einem solchen Fall eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausscheide.

    Das ist dann der Fall, wenn sich die Partei infolge der Mittellosigkeit außerstande sieht, einen Rechtsanwalt mit der Einlegung und Begründung ihres Rechtsmittels zu beauftragen (BGH, Beschluss vom 16. November 2010 aaO Rn. 19; Urteil vom 27. Oktober 1965 - IV ZR 229/64, NJW 1966, 203; Beschlüsse vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99, NJW 1999, 3271 unter II 3 b cc; vom 6. Mai 2008 aaO Rn. 4).

    Ist - wie hier - die bedürftige Partei bereits anwaltlich vertreten und legt ihr Rechtsanwalt uneingeschränkt Berufung ein, muss sie glaubhaft machen, dass der Anwalt nicht bereit war, die wirksam eingelegte Berufung im Weiteren ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß und insbesondere fristgerecht zu begründen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. November 2010 aaO; vom 6. Mai 2008 aaO).

    Gestützt auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 2008 (aaO Rn. 6) meint es, die Mittellosigkeit einer Partei könne niemals Ursache für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist sein, wenn der Rechtsanwalt nach wirksam eingelegter Berufung deren Begründung vollständig erstelle und - als Entwurf gekennzeichnet - bei Gericht einreiche; denn dann sei die anwaltliche Leistung bereits vollen Umfangs erbracht.

    Das Verhalten des Rechtsanwalts belegt vielmehr auch objektiv, dass er - wie behauptet - seine Tätigkeit im Berufungsrechtszug allein auf die Einlegung des Rechtsmittels und die Stellung des Prozesskostenhilfegesuchs beschränken wollte (vgl. dazu auch Zimmermann, FamRZ 2008, 1521, 1522; Benkelberg, AGS 2008, 426, 428, 429; Engels, AnwBl. 2008, 720).

  • BGH, 08.01.2016 - I ZB 41/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Gesonderte Anfechtung der Zurückweisung

    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt allerdings nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit der betroffenen Partei für die Fristversäumung kausal geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07, NJW 2008, 2855; BGH, NJW-RR 2012, 757 Rn. 9).

    Entscheidend für die Ursächlichkeit der Mittellosigkeit einer Partei für die Versäumung der Frist ist, ob der Rechtsanwalt bereit war, das Rechtsmittel auch ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe einzulegen und zu begründen (BGH, NJW 2008, 2855 Rn. 4).

    Einer Darlegung der Gründe, weshalb das Rechtsmittel nicht schon vor Ablauf der Frist unabhängig von der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe begründet werden konnte, bedarf es nicht (BGH, NJW 2008, 2855 Rn. 5; NJW-RR 2012, 757 Rn. 9).

    Dann ist davon auszugehen, dass die Mittellosigkeit für eine gleichwohl eintretende Fristversäumung nicht kausal geworden ist (BGH, NJW 2008, 2855 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 21).

  • BGH, 28.11.2012 - XII ZB 235/09

    Wiedereinsetzungsverfahren nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

    Ihr kann nach Bewilligung der begehrten Prozesskostenhilfe und fristgerecht nachgeholten Prozesshandlungen Wiedereinsetzung in die versäumten Rechtsmittelfristen bewilligt werden (Abgrenzung BGH, 6. Mai 2008, VI ZB 16/07, NJW 2008, 2855).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass in Fällen, in denen ein Rechtsmittel bereits durch einen beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt, die fristgerecht eingereichte und unterschriebene Rechtsmittelbegründung zunächst aber nur als Entwurf bezeichnet wurde, eine spätere Fristversäumung nicht auf der Mittellosigkeit beruht, weil der Prozessbevollmächtigte seine Leistung dann schon in vollem Umfang erbracht hat (BGH Beschluss vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07 - NJW 2008, 2855 Rn. 4 ff. mit kritischen Anm. Gross AnwBl 2008, 460; Zimmermann FamRZ 2008, 1521; Schneider NJW 2008, 2856; Henjes FuR 2009, 559 und Deubner JuS 2008, 1076).

  • BGH, 08.02.2012 - XII ZB 462/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Prozesskostenhilfeantrag vor Ablauf der

    (2) Allerdings kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit der betroffenen Partei für die Fristversäumung kausal geworden ist (vgl. BGH Urteil vom 27. Oktober 1965 - IV ZR 229/64 - NJW 1966, 203; Beschlüsse vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99 - NJW 1999, 3271 und vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07 - NJW 2008, 2855 Rn. 4).

    Entscheidend für die Ursächlichkeit der Mittellosigkeit einer Partei für die Versäumung einer Rechtsmittelfrist oder der Frist zu ihrer Begründung ist, ob der Rechtsanwalt bereit war, das Rechtsmittel auch ohne Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe einzulegen und/oder zu begründen (vgl. BGH Beschluss vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07 - NJW 2008, 2855 Rn. 4).

    Holt die Partei die Verfahrenshandlung nach Ablauf der dafür vorgesehenen Frist, aber vor der Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch nach, so ist, solange sich nichts Gegenteiliges ergibt, davon auszugehen, dass die Mittellosigkeit für die zunächst unterlassene Verfahrenshandlung und sodann für ihre Verspätung ursächlich geworden ist, wobei es einer Darlegung der Gründe, weshalb das Rechtsmittel nicht schon vor Ablauf der Frist unabhängig von der Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe begründet werden konnte, nicht bedarf (vgl. BGH Beschluss vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07 - NJW 2008, 2855 Rn. 5 mwN).

    Da es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer Darlegung der Gründe, weshalb das Rechtsmittel nicht schon vor Ablauf der Frist begründet werden konnte, nicht bedarf (vgl. BGH Beschlüsse vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99 - NJW 1999, 3271 mwN und vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07 - NJW 2008, 2855 Rn. 4 jeweils mwN), ist es unschädlich, dass die Verfahrensbevollmächtigte im Wiedereinsetzungsantrag Ausführungen zur Organisation der Fristenkontrolle in ihrer Kanzlei gemacht hat, die möglicherweise den von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Anforderungen nicht genügt.

  • BVerfG, 11.03.2010 - 1 BvR 290/10

    Anforderungen der Rechtsschutzgarantie an die Behandlung einer unter Vorbehalt

    Die Kausalität kann verneint werden, wenn der Beschwerdeführer nicht zu erkennen gegeben hat, dass der Rechtsanwalt, der die Berufung eingelegt hat, nur dann zu einem weiteren Tätigwerden im Berufungsverfahren bereit ist, wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07 -, NJW 2008, S. 2855, mit Anm. Schneider; BSG, Beschluss vom 22. September 2003 - B 9 VG 18/03 B -, juris, mit Anm. Krasney, jurisPR-SozR 4/2003 Anm. 5; BSG, Beschluss vom 28. Februar 2008 - B 14 AS 182/07 B -, juris; BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2009 - BVerwG 5 B 28.09 -, juris; Gehrlein, in: MünchKommZPO, Band 1, 3. Aufl. 2008, § 233 Rn. 45; vgl. auch BAG, Beschluss vom 12. Februar 1997 - 5 AZN 1106/96 -, AP ArbGG 1979 § 72a Nr. 38).

    Der Annahme einer Kausalität zwischen Mittellosigkeit und Versäumung der Berufungsbegründungsfrist steht jedenfalls nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf der Frist trotz der Ablehnung von Prozesskostenhilfe die Berufungsverfahren durchführen wollte und den Rechtsanwalt, der die Berufungen für ihn eingelegt hatte, mit seiner weiteren Vertretung beauftragt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07 -, NJW 2008, S. 2855 ; Gehrlein, in: MünchKommZPO, Band 1, 3. Aufl. 2008, § 233 Rn. 45).

  • BGH, 29.06.2010 - VI ZA 3/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Unvollständige Übermittlung eines

    Auf die in der Entscheidung des Senats vom 6. Mai 2008 (VI ZB 16/07, VersR 2008, 1559) angestellten Erwägungen kommt es nach den vorstehenden Ausführungen nicht an.
  • BGH, 23.04.2013 - II ZB 21/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Ursächlichkeit der Mittellosigkeit für die

    Sie war auch nicht als solche gedacht (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07, NJW 2008, 2855 Rn. 3).

    Allerdings kommt nach der Entscheidung über die beantragte Prozesskostenhilfe eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit für die Fristversäumung kausal geworden ist (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07, NJW 2008, 2855 Rn. 4; Beschluss vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 19; Beschluss vom 28. November 2012 - XII ZB 235/09, NJW 2013, 697 Rn. 16).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass in Fällen, in denen ein Rechtsmittel bereits durch einen beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt, die fristgerecht eingereichte und unterschriebene Rechtsmittelbegründung zunächst aber nur als Entwurf bezeichnet wurde, eine spätere Fristversäumung nicht auf der Mittellosigkeit beruht, weil der Prozessbevollmächtigte seine Leistung dann schon in vollem Umfang erbracht hat (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07, NJW 2008, 2855 Rn. 4 ff.; offengelassen in BGH, Beschluss vom 28. November 2012 - XII ZB 235/09, NJW 2013, 697 Rn. 18; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. März 2012 - IV ZB 16/11, NJW 2012, 2041).

  • OLG Hamm, 04.12.2008 - 28 U 25/08

    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Rechtsanwalt wegen

    Der Beklagte rügt unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 06. Mai 2008 (VI ZB 16/07) die Unzulässigkeit der Berufung, da der Kläger durch seine Kostenarmut nicht an der Einlegung der Berufung gehindert gewesen sei.

    Dies war auch in der Sache gerechtfertigt, da der von dem Beklagten angeführte Beschluss des BGH vom 06. Mai 2008 (in NJW 2008, 2855) vorliegend nicht einschlägig ist.

    In einem solchen Fall ist aber nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren (vgl. N. Schneider Anmerkung zum Beschluss des BGH in NJW 2008, 2855).

  • BGH, 19.09.2013 - IX ZB 67/12

    Wiedereinsetzung nach Berufungseinlegung durch die mittellose Partei:

  • BGH, 25.10.2017 - XII ZB 251/17

    Wiedereinsetzung nach Versäumung der Frist zur Beschwerdebegründung in einer

  • OLG Frankfurt, 14.09.2016 - 13 U 205/15
  • OLG Brandenburg, 27.08.2009 - 9 UF 68/09

    Berufung: (Un-)Zulässigkeit bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

  • BGH, 25.10.2017 - IV ZB 22/16

    Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist: Prozesskostenhilfeantrag

  • OLG Hamm, 19.06.2017 - 20 U 39/17

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Abtretung der Forderung auf Auszahlung des

  • LAG Hamm, 03.09.2021 - 16 Sa 152/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Kündigungsschutzgesetz und

  • BGH, 17.07.2013 - XII ZB 174/10

    Berufung in einer Familiensache: Anforderungen an eine fristwahrende

  • OLG Frankfurt, 16.06.2011 - 10 U 77/10

    Keine schuldlose Versäumung der Berufungsfrist bei PKH-Antrag, wenn die

  • BGH, 01.10.2008 - XII ZB 184/07

    Zurückweisung einer Anhörungsrüge

  • LG Fulda, 03.04.2009 - 1 S 29/09

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Gegenvorstellung gegen die Versagung von

  • LAG Köln, 15.12.2015 - 4 Sa 848/15

    Voraussetzungen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende

  • LAG Hamm, 08.10.2021 - 16 Sa 374/21

    Etappenweise Betriebsstilllegung; Sozialauswahl; Dominoeffekt

  • BGH, 17.03.2009 - VI ZA 2/09

    Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels

  • OLG Hamm, 03.05.2017 - 20 U 175/16

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Abtretung der Forderung auf Auszahlung des

  • BGH, 16.12.2009 - XII ZB 20/09

    Ermittlung von Umfang und Ziel der Berufung durch Auslegung unter Heranziehung

  • BGH, 17.07.2013 - XII ZB 173/10

    Beruhen einer Fristversäumnis auf der Mittellosigkeit des Antragstellers bei

  • OLG Rostock, 30.03.2009 - 3 U 165/08

    Berufungsfristversäumung durch die mittellose Partei: Voraussetzungen einer

  • OLG Frankfurt, 24.08.2009 - 13 U 137/09

    Prüfungsumfang bei fehlender Begründung des PKH-Antrags für die Berufung

  • LAG Hamm, 10.09.2021 - 16 Sa 143/21

    Etappenweise Betriebsstilllegung; Sozialauswahl; Vergleichsgruppen; Dominoeffekt

  • OLG Koblenz, 12.04.2010 - 10 U 1217/08

    Insolvenzverfahrenseröffnung: PKH-Bewilligung für den Gemeinschuldner zur

  • LAG Hamm, 10.09.2021 - 16 Sa 54/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Rechtsmittelfrist

  • LAG München, 08.12.2011 - 4 Sa 1188/10

    Betriebsbedingte Kündigung, Wiedereinsetzungsantrag

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.09.2009 - L 6 AS 238/09
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Rechtsprechung
   KG, 11.06.2008 - 12 U 115/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,15386
KG, 11.06.2008 - 12 U 115/08 (https://dejure.org/2008,15386)
KG, Entscheidung vom 11.06.2008 - 12 U 115/08 (https://dejure.org/2008,15386)
KG, Entscheidung vom 11. Juni 2008 - 12 U 115/08 (https://dejure.org/2008,15386)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Beiordnung eines eigenen Prozessbevollmächtigten im Wege der Prozesskostenhilfe; Auswirkungen des Bestehens eines ausreichenden Schutzes im Verhältnis zum Gegner ohne Prozesskostenhilfe durch streitgenössische Nebenintervention eines anwaltlich vertretenen, ...

  • rechtsportal.de

    Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Verteidigung eines Streitgenossen im Kfz-Haftpflichtprozess durch einen eigenen Rechtsanwalt

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation und Entscheidungsanmerkung)

    Verkehrsunfallprozess - PKH für den Fahrer bei fingierten Verkehrsunfällen?

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzinformation und Entscheidungsanmerkung)

    Verkehrsunfallprozess - PKH für den Fahrer bei fingierten Verkehrsunfällen?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 172
  • VersR 2008, 1559
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Köln, 08.11.1996 - 16 W 74/96

    Rechtsverteidigung; Kfz-Halter; Haftpflichtversicherung; Streithelfer;

    Auszug aus KG, 11.06.2008 - 12 U 115/08
    Der abweichenden Ansicht des OLG Köln, Beschluss vom 8. November 1996 - 16 W 74/96 - VersR 1997, 597 , welches in Fällen des Vorwurfs der Unfallmanipulation auch dem beklagten Fahrer oder Halter dann Prozesskostenhilfe gewähren will, wenn dieser durch den Versicherer als sein Streithelfer geschützt ist, vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
  • OLG Frankfurt, 29.12.2004 - 1 W 96/04

    Verkehrsunfall: Keine Prozesskostenhilfe für mitversicherten Fahrer für

    Auszug aus KG, 11.06.2008 - 12 U 115/08
    Für das Verlangen des Beklagten zu 1) nach Beiordnung eines eigenen Prozessbevollmächtigten im Wege der Prozesskostenhilfe fehlt das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. ebenso OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. Dezember 2004 - 1 W 96/04 - VersR 2005, 1550) im vorbezeichneten Sinne; denn aufgrund der streitgenössischen Nebenintervention durch die anwaltlich vertretene Beklagte zu 3) ist dem Interesse des Beklagten zu 1) an der Zurückweisung der Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Landgericht hinreichend Genüge getan (vgl. auch.
  • OLG Frankfurt, 10.05.2017 - 22 W 6/17

    Prozesskostenhilfe im Verkehrsunfallprozess: Keine Mutwilligkeit der

    Ist die Haftpflichtversicherung wie vorliegend dem Prozess beigetreten (zulässig: BGH 25.3.14 - VI ZR 438/13 - 29.11.11 - VI ZR 201/10 - BGH ZfS 94, 212), sind die Interessen des Beklagten jedenfalls im Fall des Manipulationsvorwurfs nicht ausreichend geschützt, so dass er Anspruch auf gesonderte PKH und Beiordnung eines eigenen Rechtsanwalts für die Verteidigung gegen die Berufung des Gegners hat (BGH 6.7.10 - VI ZB 30/08 - MDR 10, 1048; a.A. noch KG 11.6.08 - 12 U 115/08 - OLG Hamm 6.1.09 - 9 W 57/08 - OLGR 09, 461).
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