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   BGH, 13.02.2007 - VI ZB 70/06   

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BGH, 13.02.2007 - VI ZB 70/06 (https://dejure.org/2007,1462)
BGH, Entscheidung vom 13.02.2007 - VI ZB 70/06 (https://dejure.org/2007,1462)
BGH, Entscheidung vom 13. Februar 2007 - VI ZB 70/06 (https://dejure.org/2007,1462)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Umfang der Organisationspflichten eines Prozessbevollmächtigten bei der Ausgangskontrolle von Schriftsätzen; Kontrollpflichten im Rahmen der Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wiedereinsetzung; Berufungsbegründung; Anwaltsverschulden; Anwaltspflichten; Übertragung einer Telefaxnummer aus der Akte; Büroorganisation; Ausgangskontrolle per Telefax

  • Judicialis

    ZPO § 233 Fd

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233
    Sorgfaltsanforderungen bei Rechtsmittelbegründung per Telefax

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 233
    Anforderungen an die Überprüfung der Telefax-Nummer bei Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • MIR - Medien Internet und Recht (Leitsatz)

    Schriftsatzübermittlung per Telefax

    Wird die Telefaxnummer handschriftlich auf den zu versendenden Schriftsatz übertragen, genügt zur Überprüfung der Abgleich mit der übertragenen Nummer.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 1690
  • MDR 2007, 686
  • FamRZ 2007, 721 (Ls.)
  • VersR 2008, 272
  • BB 2007, 689
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.06.2004 - VI ZB 14/04

    Sorgfaltspflichten bei Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes per

    Auszug aus BGH, 13.02.2007 - VI ZB 70/06
    Wird die Telefaxnummer aus dem konkreten Aktenvorgang handschriftlich auf den zu versendenden Schriftsatz übertragen, genügt es zur Überprüfung auf mögliche Eingabefehler, die gewählte Empfängernummer mit der übertragenen Nummer abzugleichen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 22. Juni 2004 - VI ZB 14/04 - VersR 2005, 573).

    Dazu muss bei der erforderlichen Ausgangskontrolle in der Regel ein Sendebericht ausgedruckt und auch auf die Richtigkeit der verwendeten Empfängernummer überprüft werden (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2004 - VI ZB 14/04 - VersR 2005, 573; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04 - BGH-Report 2006, 1121; BAGE 79, 379, 382 - jeweils m.w.N.).

    In solchen Fällen reicht es deshalb aus, mögliche Eingabefehler zu korrigieren, indem die gewählte Empfänger-Nummer mit der zuvor in den Schriftsatz eingefügten Nummer abgeglichen wird (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juni 2004 - VI ZB 14/04 - aaO).

  • BGH, 10.05.2006 - XII ZB 267/04

    Anforderungen an die Überprüfung des Sendeberichts bei Übermittlung

    Auszug aus BGH, 13.02.2007 - VI ZB 70/06
    Dazu muss bei der erforderlichen Ausgangskontrolle in der Regel ein Sendebericht ausgedruckt und auch auf die Richtigkeit der verwendeten Empfängernummer überprüft werden (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2004 - VI ZB 14/04 - VersR 2005, 573; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04 - BGH-Report 2006, 1121; BAGE 79, 379, 382 - jeweils m.w.N.).

    Aus diesem Grund ist nach st. Rspr. des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass sich die im Rahmen der Ausgangskontrolle gebotene Überprüfung des Sendeberichts bei einer Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per Telefax jedenfalls dann auch darauf zu erstrecken hat, ob die zutreffende Fax-Nummer des Empfangsgerichts angewählt wurde (zuletzt BGH, Beschluss vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04 - aaO), wenn die Fax-Nummer des Berufungsgerichts von einer Büroangestellten aus einem amtlichen Verzeichnis selbständig zu ermitteln war.

  • BGH, 14.02.2006 - VI ZB 44/05

    Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei Übermittlung eines fristgebundenen

    Auszug aus BGH, 13.02.2007 - VI ZB 70/06
    Dieser verbietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflicht ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie nicht rechnen musste (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Februar 2006 - VI ZB 44/05 - VersR 2006, 860, 861; BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG NJW-RR 2002, 1004).
  • BAG, 30.03.1995 - 2 AZR 1020/94

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Fehler des Anwaltsgehilfen bei der

    Auszug aus BGH, 13.02.2007 - VI ZB 70/06
    Dazu muss bei der erforderlichen Ausgangskontrolle in der Regel ein Sendebericht ausgedruckt und auch auf die Richtigkeit der verwendeten Empfängernummer überprüft werden (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2004 - VI ZB 14/04 - VersR 2005, 573; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04 - BGH-Report 2006, 1121; BAGE 79, 379, 382 - jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 649/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Gewährung von

    Auszug aus BGH, 13.02.2007 - VI ZB 70/06
    Dieser verbietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflicht ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie nicht rechnen musste (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Februar 2006 - VI ZB 44/05 - VersR 2006, 860, 861; BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG NJW-RR 2002, 1004).
  • BVerfG, 14.12.2001 - 1 BvR 1009/01

    Verletzung des Anspruchs auf wirkungsvollen Rechtsschutz durch Versagung der

    Auszug aus BGH, 13.02.2007 - VI ZB 70/06
    Dieser verbietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflicht ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie nicht rechnen musste (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Februar 2006 - VI ZB 44/05 - VersR 2006, 860, 861; BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG NJW-RR 2002, 1004).
  • BGH, 04.04.2007 - III ZB 109/06

    Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei Übermittlung fristwahrender

    b) Allerdings muss der Rechtsanwalt durch organisatorische Vorkehrungen sicherstellen, dass die Telefaxnummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 1996 - XI ZB 20/96 - NJW 1997, 948; vom 11. März 2004 - IX ZR 20/03 - BGH-Report 2004, 978, 979; vom 6. Juni 2005 - II ZB 9/04 - NJW-RR 2005, 1373; vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04 - NJW 2006, 2412, 2413 Rn. 7; vom 26. September 2006 - VIII ZB 101/05 - NJW 2007, 996, 997 Rn. 8; vom 13. Februar 2007 - VI ZB 70/06 - juris Rn. 8).

    Dass die Bürovorsteherin die verwendete Faxnummer einer vergleichbar sicheren Quelle entnommen hätte, die ein Verschulden in der Ausgangskontrolle ausschlösse oder gestatten würde, die Sorgfaltsanforderungen an die Ausgangskontrolle zu verringern (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13. Februar 2007 - VI ZB 70/06 - juris Rn.11), ist jedoch weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.

  • BVerwG, 08.11.2012 - 5 C 4.12

    Revisionsbegründungsfrist; Telefax; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

    In diesem Fall darf er sich bei Angestellten, die sich über längere Zeit hinweg als zuverlässig erwiesen haben, darauf verlassen, dass seine allgemein erteilten Anweisungen im Einzelfall befolgt werden (Beschlüsse vom 4. August 2000 - BVerwG 3 B 75.00 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 235 S. 23 m.w.N. und vom 18. März 2004 - BVerwG 6 PB 16.03 - Buchholz 250 § 83 BPersVG Nr. 76; BGH, Beschluss vom 13. Februar 2007 - VI ZB 70/06 - NJW 2007, 1690 m.w.N.).
  • OLG Bremen, 01.12.2008 - 5 U 54/08

    Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts bei Übermittlung

    Soll der Schriftsatz durch Telefax übermittelt werden, so ist in der Regel ein Sendebericht zu erstellen und auf etwaige Übermittlungsfehler, insbesondere die Richtigkeit der verwendeten Empfängernummer, zu überprüfen (BGH, Beschl. vom 19.03.2008 - III ZB 80/07 - und vom 13.02.2007 - VI ZB 70/06; wenn nicht anders angeführt, jeweils zitiert nach juris).

    Es entspricht ferner der ständigen Rechsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich die im Rahmen der Ausgangskontrolle gebotene Überprüfung des Sendeberichts bei einer Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per Telefax jedenfalls dann auch darauf zu erstrecken hat, ob die zutreffende Telefaxnummer des Empfangsgerichts angewählt wurde, wenn die Telefax-Nummer aus einem elektronischen oder buchmäßig erfassten Verzeichnis von einer Büroangestellten selbständig zu ermitteln war (BGH, Beschl. vom 13.02.2007, a.a.O. und vom 10.05.2006 - XII ZB 267/04).

    Etwas anderes gilt ausnahmsweise wegen des deutlich verringerten Verwechslungsrisikos dann, wenn die zur Übermittlung verwendete Telefaxnummer handschriftlich unmittelbar aus dem konkreten Aktenvorgang heraus, etwa einem Schreiben des Berufungsgerichts (vgl. BGH, Beschl. vom 13.02.2007 - VI ZB 70/06 - und vom 22.06.2004 - VI ZB 14/04), zu entnehmen ist.

  • BGH, 24.10.2013 - V ZB 154/12

    Wiedereinsetzung bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Anwaltliche

    Nach der bisherigen Auffassung des VI. Zivilsenats soll in solchen Fällen ein Abgleich mit der zuverlässigen Ausgangsquelle entbehrlich sein, weil bei einer Entnahme der Faxnummer aus einem Schreiben des Berufungsgerichts das besonders hohe Verwechslungsrisiko, das bei der Auswahl aus elektronischen oder buchmäßig erfassten Dateien bestehe, erheblich verringert sei (Beschlüsse vom 13. Februar 2007 - VI ZB 70/06, NJW 2007, 1690, 1691 Rn. 11 und vom 22. Juni 2004 - VI ZB 14/04, NJW 2004, 3491).
  • BGH, 10.09.2013 - VI ZB 61/12

    Wiedereinsetzung: Pflicht zur nachträglichen Überprüfung der Faxnummer bei

    Sofern den Senatsbeschlüssen vom 13. Februar 2007 - VI ZB 70/06, VersR 2008, 272 und vom 22. Juni 2004 - VI ZB 14/04, VersR 2005, 573 etwas anderes zu entnehmen sein sollte, wird daran nicht festgehalten.
  • BGH, 14.10.2010 - IX ZB 34/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Ausgangskontrolle des Anwalts bei Entnahme

    Mithin reiche es aus, mögliche Eingabefehler zu korrigieren, indem die gewählte Empfängernummer mit der zuvor in den Schriftsatz eingefügten Nummer abgeglichen werde (BGH, Beschl. v. 22. Juni 2004, aaO S. 3492; v. 13. Februar 2007 - VI ZB 70/06, NJW 2007, 1690, 1691 Rn. 11; v. 11. November 2009 - XII ZB 117/09, BRAK-Mitt. 2010, 25).
  • BGH, 11.11.2009 - XII ZB 117/09

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund Versäumung der

    Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weicht die angegriffene Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, nach der ein Rechtsanwalt, der unter Einschaltung seines Büropersonals fristgebundene Schriftsätze per Telefax einreicht, verpflichtet ist, durch organisatorische Vorkehrungen sicher zu stellen, dass die Telefaxnummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird und dass sodann bei der erforderlichen Ausgangskontrolle der Sendebericht auch auf die Richtigkeit der verwendeten Empfängernummer überprüft wird (Senatsbeschluss vom 10. Mai 2006 - XII ZR 267/04 -NJW 2006, 2412, 2413; BGH Beschlüsse vom 26. September 2006 - VIII ZB 101/05 - NJW 2007, 996, 997; vom 13. Februar 2007 - VI ZB 70/06 - NJW 2007, 1690, 1691; vom 11. März 2004 - IX ZR 20/03 - BGH-Report 2004, 978 und vom 6. Juni 2005 - II ZB 9/04 - NJW-RR 2005, 1373).

    Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weicht die angegriffene Entscheidung auch nicht von den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 22. Juni 2004 (- VI ZB 14/04 - NJW 2004, 3491, 3492) und vom 13. Februar 2007 (- VI ZB 70/06 - NJW 2007, 1690, 1691) ab.

  • BGH, 15.10.2009 - IX ZB 164/08

    Pflichten des Rechtsanwalts bei Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per

    Der gerügte Verfassungsverstoß, wonach es eine Überspannung der anwaltlichen Pflichten darstelle, die zugleich den Gleichheitssatz verletze, einerseits das Verschulden beim Anwählen einer zuvor falsch aus einem Schriftstück des Berufungsgerichts in den fristgebundenen Schriftsatz übertragenen Faxnummer zu verneinen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Februar 2007 - VI ZB 70/06, NJW 2007, 1690, 1691 Rn. 11), andererseits es beim Anwählen einer unmittelbar aus einem - wenn auch aus einem falschen - in den Akten befindlichen gerichtlichen Schreiben zu bejahen, liegt nicht vor.

    Von der von der Rechtsbeschwerde angesprochenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Überprüfung von Eingabefehlern bei der Versendung von Telefaxschreiben durch das Büropersonal (BGH, Beschl. v. 13. Februar 2007 - VI ZB 70/06, aaO) ist das Berufungsgericht, wie die Rechtsbeschwerde selbst einräumt, nicht abgewichen.

  • BGH, 19.03.2008 - III ZB 80/07

    Anforderungen an die Ausgangs Kontrolle bei Übermittlung fristwahrender

    Soll der Schriftsatz durch Telefax übermittelt werden, so ist in der Regel ein Sendebericht zu erstellen und auf etwaige Übermittlungsfehler, insbesondere die Richtigkeit der verwendeten Empfängernummer, zu überprüfen (BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2006 - I ZB 64/05 - NJW-RR 2006, 1519 Rn. 9; vom 13. Februar 2007 - VI ZB 70/06 - NJW-RR 2007, 1690, 1691 Rn. 8, 10; Senatsbeschluss vom 4. April 2007 - III ZB 109/06 - NJW-RR 2007, 1429, 1430 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07 - NJW 2007, 2778 Rn. 6; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 04.04.2007 - III ZB 108/06

    Anforderungen an die Büroorganisation bei Übermittlung fristwahrender

    b) Allerdings muss der Rechtsanwalt durch organisatorische Vorkehrungen sicherstellen, dass die Telefaxnummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 1996 - XI ZB 20/96 - NJW 1997, 948; vom 11. März 2004 - IX ZR 20/03 - BGH-Report 2004, 978, 979; vom 6. Juni 2005 - II ZB 9/04 - NJW-RR 2005, 1373; vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04 - NJW 2006, 2412, 2413 Rn. 7; vom 26. September 2006 - VIII ZB 101/05 - NJW 2007, 996, 997 Rn. 8; vom 13. Februar 2007 - VI ZB 70/06 - juris Rn. 8).

    Dass die Bürovorsteherin die verwendete Faxnummer einer vergleichbar sicheren Quelle entnommen hätte, die ein Verschulden in der Ausgangskontrolle ausschlösse oder gestatten würde, die Sorgfaltsanforderungen an die Ausgangskontrolle zu verringern (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13. Februar 2007 - VI ZB 70/06 - juris Rn.11), ist jedoch weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.

  • BGH, 22.09.2010 - XII ZB 117/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Ausgangskontrolle fristwahrender

  • BGH, 31.03.2010 - XII ZB 166/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Ausgangskontrolle bei Übermittlung

  • BGH, 19.12.2017 - XI ZB 16/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei

  • BGH, 25.02.2010 - I ZB 66/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der

  • BGH, 23.05.2012 - VII ZB 58/10

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei versehentlicher Versendung des

  • BGH, 16.12.2009 - IV ZB 30/09

    Wiedereinsetzung in den voringen Stand wegen Versäumung der Frist zur

  • BGH, 24.10.2013 - V ZB 155/12

    Wiedereinsetzung in eine versäumte Berufungsbegründungsfrist:

  • BSG, 09.02.2010 - B 11 AL 194/09 B

    Versäumung der Beschwerdefrist - keine Wiedereinsetzung in vorigen Stand -

  • BGH, 17.08.2011 - VIII ZB 39/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Organisationsmangel im Hinblick auf die

  • OLG Köln, 21.07.2009 - 13 U 69/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

  • OLG Braunschweig, 17.10.2022 - 9 U 9/22

    Elektronischer Rechtsverkehr; Anwaltssoftware; Kanzleisoftware; Software; beA;

  • VGH Bayern, 05.12.2012 - 5 ZB 12.1758

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Begründungsfrist für Antrag auf Zulassung

  • OLG München, 25.10.2012 - 23 U 2248/12

    Kommanditbeteiligung zu Kapitalanlagezwecken: Außerordentliche Kündigung bei

  • OLG Dresden, 19.09.2007 - 5 U 870/07

    Fax-Prüfung durch den Rechtsanwalt

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