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   BGH, 07.11.2007 - IV ZR 116/04   

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https://dejure.org/2007,3110
BGH, 07.11.2007 - IV ZR 116/04 (https://dejure.org/2007,3110)
BGH, Entscheidung vom 07.11.2007 - IV ZR 116/04 (https://dejure.org/2007,3110)
BGH, Entscheidung vom 07. November 2007 - IV ZR 116/04 (https://dejure.org/2007,3110)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Abschluss von Leibrentenversicherungen auf Gegenseitigkeit bei einer schweizerischen Versicherungsgenossenschaft mit sofort beginnender Rentenzahlung und Rentengarantie; Berechtigung der Kürzung von Überschussrenten; Finanzieller Ausgleich für die Nichtzuteilung von ...

  • Judicialis

    AVB § 15 Abs. 1; ; BGB § 315 Abs. 3 Satz 2; ; VAG § 105; ; VAG § 106; ; VAG § 107; ; VAG § 108; ; VAG § 109; ; VAG § 110; ; ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 315; VAG § 11 c; VAG § 105 ff.
    Kürzung von Überschussrenten aus Leibrentenversicherungen bei der deutschen Niederlassung eines schweizerischen Lebensversicherers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AVB § 15 Abs. 1; VAG § 11c
    Fortzahlung von Überschüssen aus einer Lebensversicherung; Ansprüche deutscher Versicherungsnehmer bei Rechtsformumwandlung eines schweizerischen Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit in einer Aktiengesellschaft

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Versicherungsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 193
  • VersR 2008, 338
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 23.11.1994 - IV ZR 124/93

    Ermittlung des Überschusses aus einer Kapitallebensversicherung

    Auszug aus BGH, 07.11.2007 - IV ZR 116/04
    Nach der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Rechtsprechung des Senats (BGHZ 128, 54, 57 ff.; 87, 346, 351 ff.) hat der Kläger keinen Anspruch auf einen weiteren, vom Gericht nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB zu bestimmenden Betrag und keinen Anspruch auf Auskünfte über die Ermittlung des Gewinns.

    bb) Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 zur Überschussermittlung (NJW 2005, 2376, betreffend den Fall BGHZ 128, 54) hat an dieser für die Entscheidung des Berufungsgerichts und des Senats maßgebenden Rechtslage nichts geändert.

  • OLG Celle, 09.03.2006 - 8 U 181/05

    Rechtliche Einordnung der Mitteilung des Versicherers einer Lebensversicherung

    Auszug aus BGH, 07.11.2007 - IV ZR 116/04
    Auch in der Instanzrechtsprechung wird die Ansicht vertreten, in derartigen Fällen sei für die Überschussbeteiligung bis zur gesetzlichen Neuregelung die gegenwärtige Rechtslage maßgeblich (OLG Karlsruhe VersR 2007, 1256 f.; OLG Celle VersR 2007, 930, 932 f.; LG Köln VersR 2007, 343 f.).
  • BVerfG, 26.07.2005 - 1 BvR 80/95

    Kapitalbildende Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung: Schutzdefizit für

    Auszug aus BGH, 07.11.2007 - IV ZR 116/04
    bb) Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 zur Überschussermittlung (NJW 2005, 2376, betreffend den Fall BGHZ 128, 54) hat an dieser für die Entscheidung des Berufungsgerichts und des Senats maßgebenden Rechtslage nichts geändert.
  • BGH, 10.12.2003 - IV ZR 319/02

    Begriff der grundsätzlichen Bedeutung; Auslegung einer Klausel in Allgemeinen

    Auszug aus BGH, 07.11.2007 - IV ZR 116/04
    Daraus folgt, dass der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. zu diesem Zulassungsgrund Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02 - r+s 2004, 166 unter II 2 a).
  • BGH, 08.06.1983 - IVa ZR 150/81

    Keine Einzelauskunftspflicht des Lebensversicherers über Gewinnbeteiligung

    Auszug aus BGH, 07.11.2007 - IV ZR 116/04
    Nach der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Rechtsprechung des Senats (BGHZ 128, 54, 57 ff.; 87, 346, 351 ff.) hat der Kläger keinen Anspruch auf einen weiteren, vom Gericht nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB zu bestimmenden Betrag und keinen Anspruch auf Auskünfte über die Ermittlung des Gewinns.
  • OLG Karlsruhe, 01.02.2007 - 12 U 192/06

    Formularmäßige Vereinbarung der Kürzung laufender Rentenleistungen wegen geringer

    Auszug aus BGH, 07.11.2007 - IV ZR 116/04
    Auch in der Instanzrechtsprechung wird die Ansicht vertreten, in derartigen Fällen sei für die Überschussbeteiligung bis zur gesetzlichen Neuregelung die gegenwärtige Rechtslage maßgeblich (OLG Karlsruhe VersR 2007, 1256 f.; OLG Celle VersR 2007, 930, 932 f.; LG Köln VersR 2007, 343 f.).
  • BVerfG, 26.07.2005 - 1 BvR 782/94

    Übertragung von Lebensversicherungsverträgen

    Auszug aus BGH, 07.11.2007 - IV ZR 116/04
    Es kommt hinzu, dass es sich bei den Kürzungen der Überschussrenten aufgrund genehmigter Geschäftspläne um in der Vergangenheit abgeschlossene Vorgänge handelt, bei denen das Interesse des Klägers an einer Neuberechnung der Überschussbeteiligung seit Ende 1996 hinter die Interessen der Beklagten und der übrigen Beteiligten am Fortbestand der inzwischen vorgenommenen Überschussverteilung zurücktritt (vgl. insoweit zur Bestandsübertragung BVerfG NJW 2005, 2363, 2376 und BVerwG NJW 2007, 2199 ff.).
  • LG Köln, 18.10.2006 - 26 S 24/05

    Auch nach dem Urteil des BVerfG VersR 2005, 1127 besteht kein Anspruch des VN auf

    Auszug aus BGH, 07.11.2007 - IV ZR 116/04
    Auch in der Instanzrechtsprechung wird die Ansicht vertreten, in derartigen Fällen sei für die Überschussbeteiligung bis zur gesetzlichen Neuregelung die gegenwärtige Rechtslage maßgeblich (OLG Karlsruhe VersR 2007, 1256 f.; OLG Celle VersR 2007, 930, 932 f.; LG Köln VersR 2007, 343 f.).
  • BGH, 24.03.1955 - II ZR 93/53

    Lebensversicherung Sudetendeutscher

    Auszug aus BGH, 07.11.2007 - IV ZR 116/04
    Ihre deutsche Niederlassung ist im inländischen Rechtsverkehr wie eine selbständige Rechtspersönlichkeit zu behandeln und unterliegt dem deutschen Aufsichts- und Vertragsrecht, ihr Versicherungsbestand und das Vermögen sind territorial gebunden (BGHZ 17, 74, 76 ff.; 9, 34, 38 ff.; Zeides aaO S. 183 ff.; Winter, Versicherungsaufsichtsrecht S. 601 f.).
  • BVerwG, 13.12.2006 - 6 A 3.05

    Bestandsübertragung, Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts.

    Auszug aus BGH, 07.11.2007 - IV ZR 116/04
    Es kommt hinzu, dass es sich bei den Kürzungen der Überschussrenten aufgrund genehmigter Geschäftspläne um in der Vergangenheit abgeschlossene Vorgänge handelt, bei denen das Interesse des Klägers an einer Neuberechnung der Überschussbeteiligung seit Ende 1996 hinter die Interessen der Beklagten und der übrigen Beteiligten am Fortbestand der inzwischen vorgenommenen Überschussverteilung zurücktritt (vgl. insoweit zur Bestandsübertragung BVerfG NJW 2005, 2363, 2376 und BVerwG NJW 2007, 2199 ff.).
  • BGH, 11.02.1953 - II ZR 51/52

    Vermögenseinziehung und Lebensversicherung

  • BGH, 11.02.2015 - IV ZR 213/14

    Zur Beteiligung des Versicherungsnehmers an Überschüssen und Bewertungsreserven

    a) Zum Rechtszustand vor dem 1. Januar 2008 entsprach es gefestigter Rechtsprechung des Senats, dass der Versicherungsnehmer keinen aus § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB herzuleitenden Anspruch auf Ermittlung des Überschusses sowie des auszuzahlenden Gewinns einer Lebensversicherung hatte (Urteile vom 23. November 1994 - IV ZR 124/93, BGHZ 128, 54, 57 f.; vom 7. November 2007 - IV ZR 116/04, VersR 2008, 338 Rn. 8).
  • OLG Düsseldorf, 19.08.2011 - 4 U 130/10

    Auskunftsansprüche des Versicherungsnehmers zur Vorbereitung von

    Nach der insoweit fortgeltenden (vgl. BGH, Beschluss vom 7.11.2007 - IV ZR 116/04, VersR 2008, 338)) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 128, 54) haben die Kläger keinen Anspruch auf einen weiteren, vom Gericht nach § 315 Absatz 3 Satz 2 BGB zu bestimmenden Betrag und keinen Anspruch auf Auskünfte über die Ermittlung des Gewinns.

    Das Bundesverfassungsgericht hat ausgesprochen, bis zur Neuregelung der Überschussbeteiligung, die es dem Gesetzgeber bis zum 31.12.2007 aufgegeben hat, bleibe es bei der gegenwärtigen Rechtslage (BVerfG NJW 2005, 2376, 2381; BGH Beschluss vom 7.11.2007 - IV ZR 116/04)).

    Da es sich bei der hier von der Beklagten nach Kündigung der Verträge im Jahr 2006 vorgenommenen Auskehrung der Überschussanteile auf Grund genehmigter Geschäftspläne um in der Vergangenheit abgeschlossene Vorgänge handelt, tritt das Interesse der Kläger an einer Neuberechnung der Überschussbeteiligung seit Vertragsbeginn im Jahr 1990 bzw. 1992 hinter die Interessen der Beklagten und der übrigen Beteiligten (insbesondere der weiteren Versicherungsnehmer mit im regulierten Altbestand abgeschlossenen Verträgen) am Fortbestand der inzwischen vorgenommenen Überschussverteilung zurück (vgl. BGH VersR 2008, 338,339).

  • LG Kassel, 08.05.2014 - 1 S 290/13

    Lebensversicherung - Schlussüberschüsse & Bewertungsreserven

    Hieran fehlt es nach bisheriger und von der Kammer zugrunde gelegten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei der Überschussbeteiligung einer Lebensversicherung, weil die Parteien nicht vereinbart haben, der Beklagte solle die Leistung einseitig - nach billigem Ermessen - bestimmen, sondern konkret festgelegt haben, welche Leistung der Beklagte zu erbringen hat (vgl. BGHZ 128, 54, 57 f.; BGH, Beschluss vom 7. November 2007, IV ZR 116/04 -, VersR 2008, S. 338).
  • OLG Köln, 13.01.2012 - 20 U 108/11

    Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Beiträge zu einer Lebensversicherung

    Für den Altbestand maßgebend bleibt daher die bisherige Rechtslage (vgl. BGH, VersR 2008, 338; Senat, Hinweisbeschl. v. 21. März 2011 - 20 U 62/10 -).
  • OLG Frankfurt, 30.08.2022 - 20 W 80/22

    Anmeldebefugnis des Hauptbevollmächtigten

    Dabei hat die Beschwerdeführerin als nach §§ 68 Abs. 1 S. 1, 67 Abs. 1 VAG inländische Niederlassung des Versicherungsunternehmens - also eines Drittstaatenunternehmens i. S. v. § 7 Nr. 6 und 22 VAG - nach allgemeiner Auffassung zwar keine eigene Rechtspersönlichkeit, ist also keine juristische Person; sie ist jedoch aufgrund der für sie bestehenden gesetzlichen Sonderregelungen (vgl. hierzu für Versicherungsgeschäfte über Niederlassungen: VAG, Teil 2 Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung, Kapitel 1 Geschäftstätigkeit, Abschnitt 7 Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit) so verselbständigt, dass sie im inländischen Rechtsverkehr wie eine selbständige Rechtspersönlichkeit, also wie ein juristische Person zu behandeln ist (vgl. etwa Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 07.11.2007, Az. IV ZR 116/04 und vom 06.04.1979, Az. 1 ARZ 386/78 m. w. N. zu weiteren entsprechenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs; Grote in Prölss/Dreher, Versicherungsaufsichtsgesetz, 13. Aufl. 2018, § 68, Rn. 15 m. w. N.; Castellvi in Brand/Castellvi, Versicherungsaufsichtsgesetz, 2. Aufl. 2022, § 68, Rn. 6 m. w. N.; Müller in Müller/Goldberg, Versicherungsaufsichtsgesetz, 1980, zur Vorgängervorschrift § 106, Rn. 5 m. w. N.; Schöps in Bähr, Handbuch des Versicherungsaufsichtsrechts, 2011, § 7, Rn. 42 m. w. N.); mithin ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG durch die Anmeldungszurückweisung in eigenen Rechten verletzt ist.
  • OLG Saarbrücken, 22.09.2010 - 5 U 625/09

    Anforderungen an die Transparenz bei der Festsetzung der Versicherungssumme einer

    Eine solche Gefahr besteht bei der Verweisung auf die - überdies regelmäßig durch die Aufsichtsbehörden überprüften (vgl. OLG Köln, VersR 2002, 600 unter besonderer Hervorhebung dieses Aspekts; ebenso Bruck-Möller-Winter, VVG , 8. Aufl., Anm. G 422) - Geschäftspläne der Versicherer nicht (vgl. BGH, Urt. v. 23.11.1994 - IV ZR 124/93 - VersR 1995, 77; Urt. v. 7.11.2007 - IV ZR 116/04 - VersR 2008, 338 ; siehe auch OLG Karlsruhe, VersR 2007, 1256 ).
  • LG Köln, 11.09.2008 - 37 O 553/08

    Voraussetzungen für einen auf Rückabwicklung gerichteten Schadensersatzanspruch

    Denn mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 07.11.2007 (VersR 2008, 338 ff.) tritt bei den in der Vergangenheit abgeschlossene Vorgängen das Interesse des Versicherten an einer Neuberechnung der Überschussbeteiligung hinter den Interessen der übrigen Beteiligten am Fortbestand der vorgenommenen Überschussverteilung zurück (BGH VersR 2008, 338 ff. m.w.N.) und scheidet eine Neuberechnung aus.
  • KG, 09.12.2008 - 6 U 95/08
    Auch nach der Entscheidung des BVerfG vom 26.7.2005 zur Überschussermittlung (VersR 2005, 1127 = NJW 2005, 2376) gilt bis zu einer gesetzlichen Neuregelung die gegenwärtige Rechtslage fort (vgl. BGH, Beschluss vom 7.11.2007 - VersR 2008, 338).
  • AG Bitburg, 28.01.2009 - 6 C 170/09
    Erfolgt nach den Versicherungsbedingungen einer Lebensversicherung die Feststellung und Verteilung des Gewinns nach dem von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan, ergibt sich grundsätzlich kein Anspruch auf umfassende Auskunftserteilung oder Offenlegung der Rechnungsgrundlagen (BGH VersR 1983, 746; VersR 2008, 338).
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