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   BGH, 04.12.2007 - VI ZR 277/06   

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https://dejure.org/2007,509
BGH, 04.12.2007 - VI ZR 277/06 (https://dejure.org/2007,509)
BGH, Entscheidung vom 04.12.2007 - VI ZR 277/06 (https://dejure.org/2007,509)
BGH, Entscheidung vom 04. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 (https://dejure.org/2007,509)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • Telemedicus

    Getrennt erfolgte Abmahnungen wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts

  • Telemedicus

    Getrennt erfolgte Abmahnungen wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Gebührenrecht: Getrennte Abmahnungen zum selben Artikel

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen "derselben" gebührenrechtlichen Angelegenheit bei voneinander getrennt erfolgten Abmahnungen wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Wortberichterstattung und Bildberichterstattung; Verweisung auf einen in der zweiten Instanz gestellten ...

  • Judicialis

    BRAGO § 7 Abs. 2; ; BRAGO § 13 Abs. 2 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAGO § 7 Abs. 2 § 13 Abs. 2 S. 1
    Erstattung von Anwaltskosten bei getrennter Verfolgung von Verletzungen des Persönlichkeitsrechts durch Wort- und Bildberichterstattung

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "dieselbe Angelegenheit"

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Betreffen getrennt erfolgte Abmahnungen dieselbe Angelegenheit?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ferner-alsdorf.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Abmahnungen: Wann liegt "die gleiche Angelegenheit vor” in der Rechtsprechung des BGH?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 656
  • GRUR 2008, 367
  • VersR 2008, 413
  • ZUM 2008, 435
  • afp 2008, 189
 
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Wird zitiert von ... (101)

  • BGH, 10.11.2011 - III ZR 77/11

    Arbeitnehmerüberlassungsvertrag: Wirksamkeit einer Vermittlungshonorarklausel

    Die Berufungsanträge brauchen nicht unbedingt wörtlich wiedergegeben zu werden; aus dem Zusammenhang muss allerdings mindestens sinngemäß deutlich werden, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat (BGH, Urteile vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02, BGHZ 154, 99, 100 f; vom 30. September 2003 - VI ZR 438/02, BGHZ 156, 216, 218; vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06, NJW-RR 2008, 656 Rn. 7 f; vom 10. Januar 2008 - I ZR 38/05, GRUR 2008, 621, 622 Rn. 14; vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09, NJW 2010, 3372, 3373 Rn. 20 ff und vom 25. Mai 2011 - IV ZR 59/09, NJW 2011, 2054 f Rn. 9 f).

    Diesem Erfordernis ist Genüge getan, wenn das Berufungsurteil angibt, dass der Kläger sein Klagebegehren nach (vollständiger) Klageabweisung durch das erstinstanzliche Gericht mit der Berufung unverändert weiterverfolgt (BGH, Urteil vom 26. Februar 2003 aaO S. 101; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. Dezember 2007 aaO S. 656 Rn. 8, für den Fall der unveränderten Weiterverfolgung des Klageabweisungsbegehrens durch den rechtsmittelführenden Beklagten nach erstinstanzlichem Stattgeben der Klage).

  • BGH, 26.05.2009 - VI ZR 174/08

    Gebührenrechtliche Situation einer Abmahnungen wegen der Verletzung des

    Zur Frage, wann getrennt erfolgte Abmahnungen wegen der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Wort- und Bildberichterstattung gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit betreffen (Rückläufer zum Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06).

    Auf die Revision der Beklagten hat der erkennende Senat die Entscheidung des Landgerichts mit Urteil vom 4. Dezember 2007 (VI ZR 277/06 - VersR 2008, 413) wegen Fehlens einer der Bestimmung des § 540 ZPO entsprechenden Darstellung aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

    Dem steht nicht entgegen, dass das erste Urteil des Berufungsgerichts im Tenor des Senatsurteils vom 4. Dezember 2007 (VI ZR 277/06 - VersR 2008, 413) lediglich insoweit aufgehoben worden ist, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 421, 08 EUR nebst Zinsen verurteilt worden ist.

    Wie der Senat bereits im Urteil vom 4. Dezember 2007 (VI ZR 277/06 -VersR 2008, 413, 414) ausgeführt hat, ist bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden.

    Das Berufungsgericht ist zwar im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen in der Regel ein und dieselbe Angelegenheit betreffen, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - aaO; BGH, Urteile vom 29. Juni 1978 - III ZR 49/77 - JZ 1978, 760, 761; vom 17. November 1983 - III ZR 193/82 - MDR 1984, 561; vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00 - NJW 2005, 2927, 2728).

    Es hat aber verkannt, dass sich die Frage, ob von einer oder von mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse beantworten lässt und dabei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrages maßgebend ist (vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - aaO; vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07 - aaO; BGH, Urteile vom 9. Februar 1995 - IX ZR 207/94 - NJW 1995, 1431 und vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00 - NJW 2004, 1043, 1045).

    Es hat verkannt, dass ein Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der Kosten eines mit der Sache befassten Anwalts nur unter der Voraussetzung gegeben ist, dass die konkrete anwaltliche Tätigkeit - hier die getrennte Verfolgung der Unterlassungsansprüche wegen der Wortberichterstattung einerseits und der Bildberichterstattung andererseits - aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - aaO; vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07 - aaO, jeweils m.w.N.).

  • OLG München, 24.04.2017 - 19 U 4269/16

    Beginn der Zehn-Jahres-Frist des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB aF bei Verlängerung des

    Dabei ist auch zu prüfen, ob vertretbare sachliche Gründe für eine rein außergerichtliche Geltendmachung bestanden haben oder ob dadurch lediglich Mehrkosten verursacht worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06, Rz. 17).
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