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   OLG Karlsruhe, 18.09.2007 - 13 U 217/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,1564
OLG Karlsruhe, 18.09.2007 - 13 U 217/06 (https://dejure.org/2007,1564)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.09.2007 - 13 U 217/06 (https://dejure.org/2007,1564)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18. September 2007 - 13 U 217/06 (https://dejure.org/2007,1564)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfall; Angemessenheit einer im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile und Verschuldensanteile vorgenommenen Haftungsverteilung

  • urteile-network.de PDF

    Schwacke-Mietpreisspiegel, UE-Tarif, Vollkaskoversicherung Zustellung/Abholung

  • Judicialis

    StVG § 17; ; ZPO § 287

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249; ZPO § 287
    Schätzung der Mietwagenkosten anhand des Normaltarifs des Schwacke-Automietpreisspiegels zuzüglich eines pauschalen Aufschlags von 20 %

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249; ZPO § 287
    Ermittlung angemessener Mietwagenkosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2008, 92
 
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Wird zitiert von ... (82)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.06.2007 - VI ZR 163/06

    Erstattung von Mietwagenkosten zum Unfallersatztarif bei Beschaffung eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.09.2007 - 13 U 217/06
    Zwar ist nach dem jüngsten Urteil des Bundesgerichtshofs (vom 26.06.2007 - VI ZR 163/06 - BB 2007, 1655) eine Schätzung der Mietwagenkosten anhand des dreifachen Satzes der Nutzungsausfallentschädigung nach Sanden/Danner/Küppersbusch ohne fallbezogene Prüfung rechtlich nicht mehr gangbar.
  • OLG Köln, 02.03.2007 - 19 U 181/06

    Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall - pauschaler Aufschlag auf Normaltarif -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.09.2007 - 13 U 217/06
    Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist entsprechend dem Urteil des OLG Köln vom 02.03.2007 (OLGR Köln 2007, 471) im Hinblick auf die Besonderheiten der hier vorliegenden Unfallsituation einen Aufschlag von 20 % pauschal gerechtfertigt, ohne dass im Einzelnen die jeweilige Kalkulationsgrundlage des konkreten Anbieters vom Geschädigten bzw. vom Gericht betriebswirtschaftlich nachvollzogen werden muss.
  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.09.2007 - 13 U 217/06
    Daneben sind die Kosten für eine Teil- bzw. Vollkaskoversicherung bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges grundsätzlich erstattungsfähig, unabhängig davon, ob das bei dem Verkehrsunfall geschädigte Fahrzeug ebenfalls voll- oder teilkaskoversichert war, weil jedenfalls grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse der Geschädigten besteht, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge (OLG Köln aaO. unter Hinweis auf BGH NJW 2005, 1041, 1042/1043).
  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 308/07

    Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu überhöhtem Preis

    Dass andere Gerichte und Literaturstimmen zu einer abweichenden Einschätzung gelangen (vgl. etwa OLG Karlsruhe, VersR 2008, 92; OLG Köln, Schaden-Praxis 2008, 218, 220; Vuia, NJW 2008, 2369, 2372; Wenning, NZV 2007, 173), steht dem nicht entgegen.
  • OLG Karlsruhe, 17.03.2008 - 1 U 17/08

    Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Mietwagenkostenschätzung auf der Grundlage

    Insoweit schließt sich der Senat dem 13. ZS des OLG Karlsruhe an, der ebenfalls den Mietpreisspiegel 2006 zugrunde legt (VersR 2008, 92).

    Insoweit schließt sich der Senat dem 13. ZS des OLG Karlsruhe an, der ebenfalls den Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 zugrunde legt (VersR 2008, 92).

  • OLG Stuttgart, 08.07.2009 - 3 U 30/09

    Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Eignung des "Schwacke-Mietpreisspiegels" zur

    Üblicherweise wird ein Aufschlag von 20 % vorgenommen (OLG Karlsruhe VersR 2008, 92; OLG Köln NZV 2007, 173; Palandt/Heinrichs, 68. Aufl. 2008, § 249 BGB Rn. 31).
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