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   OLG Saarbrücken, 28.01.2009 - 5 U 424/08 - 53   

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OLG Saarbrücken, 28.01.2009 - 5 U 424/08 - 53 (https://dejure.org/2009,6039)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 28.01.2009 - 5 U 424/08 - 53 (https://dejure.org/2009,6039)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 28. Januar 2009 - 5 U 424/08 - 53 (https://dejure.org/2009,6039)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung von Leistungen aus einer Kraftfahrzeugkaskoversicherung wegen Unfallschäden an einem BMW 530 D Touring; Verletzung vertraglicher Versicherungsobliegenheiten durch das Verlassen einer Unfallstelle

  • Wolters Kluwer
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AKB § 7 a II; AKB § 7 a IX; VVG a. F. § 6 Abs. 3; StGB § 142
    Das Entfernen vom Unfallort trotz Zurücklassen des Fahrzeugs samt Papieren stellt eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit dar

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 142; AKB § 7a Abs. 2; VVG § 6 Abs. 3
    Gewährung von Leistungen aus einer Kraftfahrzeugkaskoversicherung wegen Unfallschäden an einem BMW 530 D Touring; Verletzung vertraglicher Versicherungsobliegenheiten durch das Verlassen einer Unfallstelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • verkehrslexikon.de (Kurzinformation)

    Beweislast für einen Schockzustand beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort in der Kaskoversicherung

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Unter Schock Unfallflucht begangen - Beweispflicht!

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Das Entfernen vom Unfallort stellt trotz Zurücklassen des Fahrzeugs samt Papieren eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit dar

  • eurojuris.de (Kurzinformation)

    Wer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt riskiert Strafbarkeit - und das Geld der Versicherung

  • busradar.de (Kurzinformation)

    Vom Unfallort entfernt: Kaskoversicherung muss nicht zahlen

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Zahlt die Versicherung trotz Unfallflucht bei Einwilligung eines Geschädigten?

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Versicherungsschutz und Strafbarkeit bei Fahrerflucht

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Unfallflucht von der Gartenmauer

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Versicherungsschutz und Strafbarkeit bei Fahrerflucht

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Vom Unfallort entfernt bevor die Polizei eintraf: Kaskoversicherung muss nicht zahlen - Entfernen vom Unfallort ist eine Obliegenheitsverletzung des Autofahrers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2009, 1355
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (21)

  • OLG Hamm, 07.02.2003 - 20 U 193/02

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort; mittelbarer Tatvorsatz

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 28.01.2009 - 5 U 424/08
    Er hat dazu nichts vorgetragen, und es sind auch keine diesbezüglichen Entlastungsgründe ersichtlich (vgl. auch OLG Hamm, NZV 2003, 291 ).

    Nach diesen - auch für die Kaskoversicherung geltenden (OLG Frankfurt, NZV 2007, 365) - Grundsätzen führt eine Obliegenheitsverletzung selbst dann, wenn sie für den Versicherer folgenlos geblieben ist, zum Beispiel weil er sie rechtzeitig entdeckt hat, zur völligen Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn nicht der Versicherungsnehmer beweisen kann, dass die Verletzung nicht vorsätzlich erfolgt ist, sie nicht generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen, oder ihn kein erhebliches Verschulden trifft (die in der Rechtsprechung weiter statuierte Belehrungspflicht des Versicherers kommt hier nicht zum Tragen; sie betrifft allein die Auskunftsobliegenheiten und greift naturgemäß erst dann ein, wenn - wie hier nicht - der Versicherer bereits mit der Sache befasst ist, vgl. Knappmann in: Prölss/Martin, VVG , 27. Aufl. 2004, § 7 AKB Rdnr. 87; OLG Hamm, NZV 2003, 291 ).

    Allerdings geht es in Fällen der vorliegenden Art um das Interesse des Versicherers, die Fahrtüchtigkeit des Versicherungsnehmers und eine etwaige Leistungsfreiheit nach § 61 VVG a.F. zu prüfen (vgl. OLG Brandenburg, Schaden-Praxis 2008, 118; OLG Oldenburg, VersR 1996, 746 ; OLG Düsseldorf, VersR 2004, 1406 ; OLG Hamm, NZV 2003, 291 ).

    Es genügt die hier ohne weiteres gegebene, unabhängig vom konkreten Einzelfall zu beurteilende allgemeine Gefährdung der Sachverhaltsaufklärung (vgl. OLG Brandenburg, Schaden-Praxis 2008, 118; OLG Oldenburg, VersR 1996, 746 ; OLG Düsseldorf, VersR 2004, 1406 ; OLG Hamm, NZV 2003, 291 ).

  • OLG Düsseldorf, 20.04.2004 - 4 U 132/03

    Addition der Leistungsfreibeträge beim Zusammentreffen der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 28.01.2009 - 5 U 424/08
    Denn der subjektive Tatbestand des § 142 StGB verlangt nicht, dass der Täter zielgerichtet das Beweissicherungsinteresse der Betroffenen vereiteln will (Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder, StGB , 27. Aufl. 2006, § 142 Rdnr. 46; siehe auch OLG Düsseldorf, VersR 2004, 1406 , wonach der Vorsatz im Rahmen des § 142 StGB allenfalls dann infrage stehen soll, wenn der Täter sich in der Absicht entfernt, den Geschädigten beschleunigt zu verständigen).

    Allerdings geht es in Fällen der vorliegenden Art um das Interesse des Versicherers, die Fahrtüchtigkeit des Versicherungsnehmers und eine etwaige Leistungsfreiheit nach § 61 VVG a.F. zu prüfen (vgl. OLG Brandenburg, Schaden-Praxis 2008, 118; OLG Oldenburg, VersR 1996, 746 ; OLG Düsseldorf, VersR 2004, 1406 ; OLG Hamm, NZV 2003, 291 ).

    Es genügt die hier ohne weiteres gegebene, unabhängig vom konkreten Einzelfall zu beurteilende allgemeine Gefährdung der Sachverhaltsaufklärung (vgl. OLG Brandenburg, Schaden-Praxis 2008, 118; OLG Oldenburg, VersR 1996, 746 ; OLG Düsseldorf, VersR 2004, 1406 ; OLG Hamm, NZV 2003, 291 ).

  • OLG Oldenburg, 21.06.1995 - 2 U 105/95

    Kfz-Haftpflichtversicherung; Leistungsfreiheit; Unfallflucht;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 28.01.2009 - 5 U 424/08
    Insbesondere hätte die Beklagte prüfen können, ob Leistungsfreiheit nach § 61 VVG a.F. wegen alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit in Betracht gekommen wäre (OLG Celle, Schaden-Praxis 2006, 358; OLG Oldenburg, VersR 1996, 746 ; OLG Köln, VersR 1999, 963 ).

    Allerdings geht es in Fällen der vorliegenden Art um das Interesse des Versicherers, die Fahrtüchtigkeit des Versicherungsnehmers und eine etwaige Leistungsfreiheit nach § 61 VVG a.F. zu prüfen (vgl. OLG Brandenburg, Schaden-Praxis 2008, 118; OLG Oldenburg, VersR 1996, 746 ; OLG Düsseldorf, VersR 2004, 1406 ; OLG Hamm, NZV 2003, 291 ).

    Es genügt die hier ohne weiteres gegebene, unabhängig vom konkreten Einzelfall zu beurteilende allgemeine Gefährdung der Sachverhaltsaufklärung (vgl. OLG Brandenburg, Schaden-Praxis 2008, 118; OLG Oldenburg, VersR 1996, 746 ; OLG Düsseldorf, VersR 2004, 1406 ; OLG Hamm, NZV 2003, 291 ).

  • BGH, 01.12.1999 - IV ZR 71/99

    Einordnung einer Unfallflucht im Sinne von § 142 StGB auch bei eindeutiger

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 28.01.2009 - 5 U 424/08
    In der Kaskoversicherung wird das Verlassen der Unfallstelle auch ohne ausdrückliche Erwähnung in den AKB als Verletzung der Aufklärungsobliegenheit angesehen, wenn dadurch der objektive und subjektive Tatbestand des § 142 StGB erfüllt wird (BGH, Urt. v. 01.12.1999 - IV ZR 71/99 - VersR 2000, 222 ).

    Die Aufklärungsobliegenheit entfällt nicht, wenn - wie hier - die Haftungslage eindeutig ist (BGH, Urt. v. 01.12.1999 - IV ZR 71/99 - VersR 2000, 222 ).

    Denn in der Kaskoversicherung geht es stets auch darum, zu prüfen, ob der Versicherer gemäß § 61 VVG a.F. leistungsfrei ist, etwa weil alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit für den Unfall ursächlich gewesen sein könnte (BGH, Urt. v. 01.12.1999 - IV ZR 71/99 - VersR 2000, 222 ).

  • OLG Frankfurt, 31.05.2006 - 3 U 27/06

    Kfz-Kaskoversicherung: Verletzung des Aufklärungsinteresses des Versicherers bei

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 28.01.2009 - 5 U 424/08
    Nachdem feststeht, dass der Kläger rechtswidrig und vorsätzlich den objektiven Tatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt hat, sind für die Frage der Schuldhaftigkeit der Obliegenheitsverletzung und deren Nachweis nicht strafrechtliche, sondern versicherungsrechtliche Grundsätze maßgeblich (vgl. hierzu auch OLG Frankfurt, NJW-RR 2007, 538).

    Nach diesen - auch für die Kaskoversicherung geltenden (OLG Frankfurt, NZV 2007, 365) - Grundsätzen führt eine Obliegenheitsverletzung selbst dann, wenn sie für den Versicherer folgenlos geblieben ist, zum Beispiel weil er sie rechtzeitig entdeckt hat, zur völligen Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn nicht der Versicherungsnehmer beweisen kann, dass die Verletzung nicht vorsätzlich erfolgt ist, sie nicht generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen, oder ihn kein erhebliches Verschulden trifft (die in der Rechtsprechung weiter statuierte Belehrungspflicht des Versicherers kommt hier nicht zum Tragen; sie betrifft allein die Auskunftsobliegenheiten und greift naturgemäß erst dann ein, wenn - wie hier nicht - der Versicherer bereits mit der Sache befasst ist, vgl. Knappmann in: Prölss/Martin, VVG , 27. Aufl. 2004, § 7 AKB Rdnr. 87; OLG Hamm, NZV 2003, 291 ).

  • BGH, 21.06.1961 - 4 StR 544/60

    Unfallflucht: Beteiligung als Halter

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 28.01.2009 - 5 U 424/08
    Dazu zählen Name und Anschrift (Geppert in: Leipziger Kommentar zum StGB , 11. Aufl. 2005, § 142 Rdnr. 103; BGH, Beschl. v. 21.06.1961 - 4 StR 544/60 - BGHSt 16, 139 ; OLG Hamm, Urt. v. 24.10.1984 - 2 Ss 1065/84 -).

    Er war zum Zeitpunkt des Unfalls noch an seiner vormaligen Wohnadresse gemeldet, zu welcher er sich nach dem Geschehen gerade nicht hin begeben hatte (dazu dass es nicht ausreicht, den Geschädigten Gelegenheit zu geben, das Fahrzeugkennzeichen abzulesen, siehe auch BGH, Beschl. v. 21.06.1961 - 4 StR 544/60 - BGHSt 16, 139 ; OLG Stuttgart, NJW 1982, 2266 ).

  • OLG Stuttgart, 21.06.1982 - 3 Ss (12) 184/82

    Unfallbeteiligter; Angabe falscher Personalien; Verlassen des Unfallortes;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 28.01.2009 - 5 U 424/08
    Macht ein Unfallbeteiligter keine Angaben gegenüber anwesenden Privatpersonen, so ist er verpflichtet, das Eintreffen der herbeigerufenen Polizei abzuwarten (OLG Stuttgart, NJW 1982, 2266 ; Zopfs in: MünchKommStGB, 2005, § 142 Rdnr. 66, 67; Geppert in Leipziger Kommentar zum StGB , 11. Aufl. 2005, § 142 Rdnr. 103).

    Er war zum Zeitpunkt des Unfalls noch an seiner vormaligen Wohnadresse gemeldet, zu welcher er sich nach dem Geschehen gerade nicht hin begeben hatte (dazu dass es nicht ausreicht, den Geschädigten Gelegenheit zu geben, das Fahrzeugkennzeichen abzulesen, siehe auch BGH, Beschl. v. 21.06.1961 - 4 StR 544/60 - BGHSt 16, 139 ; OLG Stuttgart, NJW 1982, 2266 ).

  • BGH, 10.11.1966 - II ZR 47/64

    Verweigerung eines Versicherungsschutzes - Inanspruchnahme einer

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 28.01.2009 - 5 U 424/08
    Ein Unfallschock, bei dem ein bewusstes, einsichtiges Handeln vorübergehend ausgeschlossen ist, ist selten und nur unter außergewöhnlichen äußeren und inneren Bedingungen bei Vorliegen entsprechender Anzeichen anzunehmen (vgl. - in Bezug auf § 827 BGB - BGH, Urt. v. 10.01.1966 - II ZR 47/64 - VersR 1967, 29).
  • BGH, 17.02.1967 - 4 StR 461/66

    Annahme eines planmäßigen Sichentziehens vom Unfallort bei Zusammenwirken von

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 28.01.2009 - 5 U 424/08
    Nach den gesamten Tatumständen ist hier davon auszugehen, dass der handlungsfähige Kläger den objektiven Tatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB jedenfalls mit "natürlichem" Willen und in Kenntnis der objektiven Tatumstände verwirklicht hat (siehe etwa auch BGH, Urt. v. 17.02.1967 - 4 StR 461/66 - NJW 1967, 942: eine durch Zusammenwirken von Alkoholeinfluss und Schockwirkung möglicherweise zustande gekommene erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit schließe ein planmäßiges Sichentziehen im Sinne des § 142 StGB nicht aus; auch OLG Köln, NJW 1977, 2275: Unfallschock relevant für Schuldfähigkeit).
  • BGH, 09.02.1972 - IV ZR 210/69

    Gewährung von Versicherungsschutz wegen eines Verkehrsunfallschadens -

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 28.01.2009 - 5 U 424/08
    Der Kläger ist für die Voraussetzungen eines seine Willensfreiheit ausschließenden Zustands beweisfällig geblieben (zur Beweislast vgl. OLG Brandenburg, Schaden-Praxis 2007, 264; OLG Hamm, NJW-RR 1998, 1183 ; BGH, Urt. v. 09.02.1972 - IV ZR 210/69 - VersR 1972, 339).
  • BGH, 24.06.1981 - IVa ZR 133/80

    Bestehen einer Leistungspflicht aus einem Unfallversicherungsvertrag -

  • BGH, 15.04.1987 - IVa ZR 28/86

    Rechtsfolgen der Unfallflucht in der Kaskoversicherung

  • BGH, 21.04.1993 - IV ZR 33/92

    Versicherungsschutz bei vorsätzlicher Schädigung durch volljährige

  • BGH, 21.01.1998 - IV ZR 10/97

    Anspruch aus der Kasko-Versicherung bei Obliegenheitsverletzung - Entwendetes

  • OLG Hamm, 19.12.1997 - 20 U 175/97

    Obliegenheitsverletzung durch Unfallflucht in der Kaskoversicherung

  • OLG Köln, 01.02.1977 - Ss 661/76
  • OLG Köln, 24.11.1998 - 9 U 97/98

    Versicherungsrechtliche Qualifizierung einer begangenen Unfallflucht als

  • OLG Oldenburg, 30.04.2003 - 3 U 2/03

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort als gleichzeitige Verletzung der

  • OLG Saarbrücken, 09.01.2008 - 5 U 281/07

    Zum Ausschluss der Versicherungsleistung bei vorsätzlich falschen Angaben des

  • BGH, 28.09.1999 - VI ZR 195/98

    Verjährungsunterbrechung gem. § 211 Abs. 2 BGB; Feststellungsinteresse für

  • OLG Hamm, 24.10.1984 - 2 Ss 1065/84
  • OLG Saarbrücken, 10.02.2016 - 5 U 75/14

    Leistungsfreiheit des Kfz-Fahrzeugversicherers wegen unerlaubten Entfernens des

    Zu den früheren Fassungen der AKB war anerkannt, dass die vertragliche Obliegenheit, "alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestands und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann", auch die in § 142 StGB strafrechtlich sanktionierten Rechtspflichten umfasste (BGH, Urt. v. 1.12.1999 - IV ZR 71/99 - VersR 2000, 222 ; Senat, Urt. v. 28.1.2009 - 5 U 424/08 - VersR 2009, 1355 ).

    Denn in der Kaskoversicherung geht es stets auch darum, zu prüfen, ob der Versicherer (teilweise) gemäß § 81 VVG leistungsfrei ist, weil eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit den Unfall verursacht hat (vgl. BGH, Urt. v. 21.11.2012 - IV ZR 97/11 - VersR 2013, 175; BGH, Urt. v. 1.12.1999 - IV ZR 71/99 - VersR 2000, 222 ; Senat, Urt. v. 28.1.2009 - 5 U 424/08 - VersR 2009, 1355 ; OLG Celle, Schaden-Praxis 2010, 118; OLG Oldenburg, VersR 1996, 746 ; siehe auch Kreuter-Lange in Halm/Kreuter/Schwab, AKB , 2010, Rdn. 2008).

  • OLG Saarbrücken, 01.02.2017 - 5 U 26/16

    Kfz-Kaskoversicherung: Leistungsfreiheit des Versicherers wegen vorsätzlicher

    Schon in früheren Fassungen der AKB, welche die "Unfallflucht" nicht ausdrücklich als Obliegenheitsverletzung definierten, war anerkannt, dass die vertragliche Aufklärungsobliegenheit, "alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestands und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann", auch die in § 142 StGB strafrechtlich sanktionierten Rechtspflichten umfasste (BGH, Urt. v. 01.12.1999 - IV ZR 71/99 - VersR 2000, 222; Senat, Urt. v. 28.01.2009 - 5 U 424/08 - VersR 2009, 1355).

    Die Obliegenheit besteht auch bei eindeutiger Haftungslage (BGH, Urt. v. 01.12.1999 - IV ZR 71/99 - VersR 2000, 222), denn in der Kaskoversicherung geht es stets auch darum, zu prüfen, ob der Versicherer (teilweise) gemäß § 81 VVG leistungsfrei ist, weil eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit den Unfall verursachte (vgl. BGH, Urt. v. 21.11.2012 - IV ZR 97/11 - VersR 2013, 175; BGH, Urt. v. 01.12.1999 - IV ZR 71/99 - VersR 2000, 222; Senat, Urt. v. 28.01.2009 - 5 U 424/08 - VersR 2009, 1355; OLG Celle, Schaden-Praxis 2010, 118; OLG Oldenburg, VersR 1996, 746).

  • LG Berlin, 28.02.2013 - 41 O 95/12

    Zur Leistungsfreiheit des Kfz-Kaskoversicherers nach Verlassen des Unfallortes

    Es oblag ihm aber, durch sachgerechte Angaben zur Sicherung der zivilrechtlichen Ersatzansprüche beizutragen (OLG Saarbrücken, r+s 2009, 142).

    Für einen solchen trägt er die Darlegungs- und Beweislast (vgl. OLG Saarbrücken, r+s 2009, 142; BGH VersR 1972, 339).

  • LG Ellwangen/Jagst, 20.08.2010 - 4 O 69/10

    Versicherungsschutz bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort nach dem Unfall

    Auch ohne ausdrückliche Erwähnung in den AKB liegt eine entsprechende Obliegenheitsverletzung vor, wenn dadurch - wie vorliegend - der objektive und subjektive Tatbestand des § 142 StGB erfüllt wird (BGH, VersR 2000, 222 ; OLG Saarbrücken, r+s 2009, 142).
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