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   OLG Koblenz, 14.03.2008 - 10 U 878/07   

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https://dejure.org/2008,5572
OLG Koblenz, 14.03.2008 - 10 U 878/07 (https://dejure.org/2008,5572)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 14.03.2008 - 10 U 878/07 (https://dejure.org/2008,5572)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 14. März 2008 - 10 U 878/07 (https://dejure.org/2008,5572)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachweis des Eintritts eines Versicherungsfalls (Fahrzeugdiebstahl) als Voraussetzung der Geltendmachung eines Anspruchs aus einer Fahrzeugvollversicherung; Pflicht eines Versicherten zum Nachweis des äußeren Bildes einer bedingungsgemäßen Entwendung bei Diebstahl eines ...

  • Judicialis
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AKB § 12 ; ZPO § 286
    Dem Versicherer sind zur Erschütterung des äußeren Bildes einer Fahrzeugentwendung Beweiserleichterungen zuzugestehen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AKB § 12
    Beim Vorliegen konkreter Verdachtsmomente ist der Vollbeweis des Diebstahls erforderlich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Bei der Erschütterung des äußeren Bilds eines Diebstahls sind dem Versicherer Beweiserleichterungen zuzugestehen

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Autodiebstahl: Wann muss ein Versicherungsnehmer den Vollbeweis des Kfz-Diebstahls der Kaskoversicherung erbringen?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Autodiebstahl: Wann muss ein Versicherungsnehmer den Vollbeweis des Kfz-Diebstahls der Kaskoversicherung erbringen?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Autodiebstahl: Wann muss Versicherungsnehmer den Vollbeweis des Kfz-Diebstahls erbringen

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Kfz-Kaskoversicherung - Autodiebstahl: Wann muss der VN den Vollbeweis führen?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2009, 214
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Naumburg, 18.06.2015 - 4 U 58/14

    Deckungsklage gegen die Kfz-Kaskoversicherung nach behauptetem

    Zum Mindestmaß an Tatsachen, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls mit hinreichender Deutlichkeit erschließen lässt, gehört in der Regel bei einem Fahrzeugdiebstahl der Beweis, dass das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort nach der Rückkehr nicht mehr vorgefunden wurde ( BGH, NJW-RR 2002, 671; OLG Köln, VersR 2009, 252, 253; OLG Koblenz, VersR 2009, 214, 215; Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, AKB 2008 A.2.2 Rdnr. 18; Stapler, in: Stiefel/Meyer, AKB, 18. Aufl., AKB, 18. Aufl., AKB A.2.2 Rdnr. 87 - 89).

    Der Beklagten ist es nicht gelungen, auf der sogenannten zweiten Stufe das demnach vorliegende äußere Bild eines Diebstahls dadurch zu entkräften, dass sie ihrerseits konkrete Tatsachen dargelegt oder bewiesen hätte, aus denen sich eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, die Entwendung könnte nur vorgetäuscht sein (vgl. BGH, VersR 1987, 146; OLG Koblenz, VersR 2009, 214, 215; Stapler, in: Stiefel/Mayer, AKB, 18. Aufl., AKB A.2.2 Rdnr. 101 - 104).

  • OLG Naumburg, 14.03.2013 - 4 U 47/12

    Eintrittspflicht der Kfz-Kaskoversicherung bei Kraftfahrzeugdiebstahl:

    Zum Mindestmaß an Tatsachen, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls mit hinreichender Deutlichkeit erschließen lässt, gehört in der Regel bei einem Fahrzeugdiebstahl der Beweis, dass das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort nach der Rückkehr nicht mehr vorgefunden wurde ( BGH, NJW-RR 2002, 671; OLG Köln, VersR 2009, 272, 253; OLG Koblenz, VersR 2009, 214, 215; Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., AKB 2008 A.2.2 Rdnr. 18; Stapler, in: Stiefel/Mayer, AKB, 18. Aufl., AKB A.2.2 Rdnr. 87 - 89).

    b) Der Beklagten ist es nicht gelungen, auf der sogenannten zweiten Stufe das äußere Bild eines Diebstahls dadurch zu entkräften, dass sie ihrerseits konkrete Tatsachen dargelegt oder bewiesen hätte, aus denen sich eine erhebliche Wahrscheinlichkeit ergibt, die Entwendung könnte nur vorgetäuscht sein (vgl. BGH, VersR 1987, 146; OLG Koblenz, VersR 2009, 214, 215; Stapler, in: Stiefel/Mayer, AKB, 18. Aufl., AKB A.2.2 Rdnr. 101 - 104).

  • OLG Naumburg, 17.03.2011 - 4 U 49/10

    Kfz-Kaskoversicherung: Pflicht zur erneuten Belehrung über die Folgen einer

    Hierzu genügt der Beweis, dass der Wagen zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort nicht wieder aufgefunden wurde ( BGH, NJW-RR 2002, 671; OLG Köln, VersR 2009, 252, 253; OLG Koblenz, VersR 2009, 214, 215; Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., AKB 2008 A.2.2 Rdnr. 18; Stapler, in: Stiefel/Meyer, AKB, 18. Aufl., AKB A.2.2 Rdnr. 87 - 89).

    b) Der Beklagten ist es nicht gelungen, auf der sogenannten zweiten Stufe das äußere Bild eines Diebstahls dadurch zu entkräften, dass sie ihrerseits konkrete Tatsachen dargelegt oder bewiesen hätte, aus denen sich eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, die Entwendung könnte nur vorgetäuscht sein (vgl. BGH, VersR 1987, 146; OLG Koblenz, VersR 2009, 214, 215; Stapler, in: Stiefel/Meyer, AKB, 18. Aufl., AKB A.2.2.

  • OLG Naumburg, 07.03.2013 - 4 U 51/12

    Versicherungsschutz in der Teilkaskoversicherung bei Kraftfahrzeugdiebstahl:

    Zum Mindestmaß an Tatsachen, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls mit hinreichender Deutlichkeit erschließen lässt, gehört in der Regel bei einem Fahrzeugdiebstahl der Beweis, dass das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort nach der Rückkehr nicht mehr vorgefunden wurde ( BGH, NJW-RR 2002, 671; OLG Köln, VersR 2009, 252, 253; OLG Koblenz, VersR 2009, 214, 215; Knappmann , in: Prölls/Martin, VVG, 28. Aufl., AKB 2008 A.2.2 Rdnr. 18; Stapler , in: Stiefel/Meyer, AKB, 18. Aufl., AKB A.2.2 Rdnr. 87 - 89).
  • OLG Naumburg, 06.09.2012 - 4 U 69/11

    Kfz-Kaskoversicherung: Nachweis des äußeren Bildes eines Diebstahls

    b) Der Beklagten ist es nicht gelungen, auf der sogenannten 2. Stufe das äußere Bild eines Diebstahls dadurch zu entkräften, dass sie ihrerseits konkrete Tatsachen dargelegt oder bewiesen hätte, aus denen sich eine erhebliche Wahrscheinlichkeit ergibt, die Entwendung könnte nur vorgetäuscht sein (vgl. BGH, VersR 1987, 146; OLG Koblenz, VersR 2009, 214, 215; Stapler, in: Stiefel/Maier, AKB, 18. Aufl., 2010, AKB A.2.2.
  • OLG Naumburg, 10.10.2013 - 4 U 11/13

    Kfz-Kaskoversicherung: Beweis eines Kfz-Diebstahls; Erschütterung der dem

    Zum Mindestmaß an Tatsachen, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls mit hinreichender Deutlichkeit erschließen lässt, gehört in der Regel bei einem Fahrzeugdiebstahl der Beweis, dass das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort nach der Rückkehr nicht mehr vorgefunden wurde ( BGH, NJW-RR 2002, 671; OLG Köln, VersR 2009, 252, 253; OLG Koblenz, VersR 2009, 214, 215; Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., AKB 2008 A.2.2 Rdnr. 18; Stapler, in: Stiefel/Meyer, AKB, 18. Aufl., AKB A.2.2 Rdnr. 87 - 89).
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