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   BGH, 16.12.2008 - VI ZR 170/07   

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https://dejure.org/2008,264
BGH, 16.12.2008 - VI ZR 170/07 (https://dejure.org/2008,264)
BGH, Entscheidung vom 16.12.2008 - VI ZR 170/07 (https://dejure.org/2008,264)
BGH, Entscheidung vom 16. Dezember 2008 - VI ZR 170/07 (https://dejure.org/2008,264)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Umfang der Gefahrabwendungspflicht eines Herstellers von Produkten mit Sicherheitsmängeln nach dem Inverkehrbringen des Produkts; Verpflichtung eines Herstellers von Pflegebetten zur Nachrüstung der Betten wegen des Vorliegens von Sicherheitmängeln; Bemessung des Umfangs ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Sicherheitsmängel - Gefahrabwendungspflicht des Herstellers

  • Betriebs-Berater

    Zur Rückrufpflicht des Herstellers fehlerhafter Produkte

  • rabüro.de

    Zur Gefahrabwendungspflicht des Herstellers von Produkten mit Sicherheitsmängeln

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Produkthaftung - Hilfsmittel - Verpflichtung zur Instandsetzung/Ersatzbeschaffung - Sicherheitsmängel an Pflegebetten - keine deliktische Haftung des Herstellers auf Erstattung der Nachrüstungskosten

  • Judicialis

    BGB § 823 Abs. 1; ; ProdHG § 1 Abs. 1

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823 Abs. 1; ProdHaftG § 1
    Hersteller muss das von einem mangelhaften Produkt ausgehende Sicherheitsrisiko grundsätzlich nicht durch Nachrüstung oder Reparatur auf seine Kosten beseitigen. Mit Anmerkung: Christian Kettler

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Produzentenhaftung: Keine außervertragliche (deliktische) Mängelbeseitigungspflicht des Herstellers gegenüber dem Endkäufer: Schutz des Integritätsinteresses, nicht des Äquivalenzinteresses

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Umfang der Gefahrabwendungspflicht des Warenherstellers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1; ProdHG § 1 Abs. 1
    Umfang der Gefahrabwendungspflicht eines Herstellers von Produkten mit Sicherheitsmängeln nach dem Inverkehrbringen des Produkts; Verpflichtung eines Herstellers von Pflegebetten zur Nachrüstung der Betten wegen des Vorliegens von Sicherheitmängeln; Bemessung des Umfangs ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Grenzen außervertraglicher Herstellerpflichten bei Produkten mit Sicherheitsmängeln

  • drbuecker.de (Pressemitteilung)

    Grenzen außervertraglicher Herstellerpflichten

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Produkte mit Sicherheitsmängeln: Gefahrabwendungspflicht des Herstellers nach dem Inverkehrbringen des Produkts

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Gefahrenabwendungspflicht des Produktherstellers

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Grenzen außervertraglicher Herstellerpflichten

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Grenzen der außervertraglichen Gefahrabwendungspflicht des Herstellers von Produkten mit Sicherheitsmängeln

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Brennende Pflegebetten: Hersteller muss Nachrüstung nicht bezahlen

Besprechungen u.ä. (4)

  • nomos.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Die "Pflegebetten"-Entscheidung - neue Leitlinien zur Kostentragung bei Produktrückrufen

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Pflegebetten-Fall: Gefahrabwendungspflicht des Herstellers bei Produkten mit Sicherheitsmängeln

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Grenzen außervertraglicher Herstellerpflichten bei Produkten mit Sicherheitsmängeln

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Produzentenhaftung: Keine außervertragliche (deliktische) Mängelbeseitigungspflicht des Herstellers gegenüber dem Endkäufer: Schutz des Integritätsinteresses, nicht des Äquivalenzinteresses

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 179, 157
  • NJW 2009, 1080
  • MDR 2009, 378
  • VersR 2009, 272
  • BB 2009, 627
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (35)

  • BGH, 18.01.1983 - VI ZR 310/79

    Schadensersatzansprüche des Käufers einer Sache gegen deren Hersteller wegen

    Auszug aus BGH, 16.12.2008 - VI ZR 170/07
    Teil, 13. Aufl., Rn. 106; Diederichsen, NJW 1978, 1281, 1286 in Fn. 89; Stoll, JZ 1983, 501, 503; Brüggemeier, ZHR 152 [1988], 511, 526; Pieper, aaO, S. 988, 991; Spindler, NJW 2004, 3145, 3148; vgl. auch Senatsurteil vom 28. Oktober 1986 - VI ZR 254/85 - VersR 1987, 159, 160 ; BGH, BGHZ 39, 366, 368) .

    Der Schutz solcher Interessen muss vielmehr grundsätzlich, abgesehen etwa von Sonderfällen vorsätzlicher Schädigung i. S. v. § 826 BGB, der Vertragsordnung vorbehalten bleiben (vgl. Senatsurteile BGHZ 80, 186, 189 ; 86, 256, 259 ; 146, 144, 149 m.w.N.; BGH, BGHZ 117, 183, 187 f.) .

    Zudem ist kein Raum dafür, die nur durch das Vertragsrecht geschützten Interessen der Pflegekassen an uneingeschränkter Verwendbarkeit der Betten allein aus Zumutbarkeitsgesichtspunkten dem Schutz der Deliktsordnung zuzuführen (vgl. Senatsurteil BGHZ 86, 256, 259) .

    Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn, wie hier, der Schadenseintritt schon dadurch ohne weiteren Aufwand vermeidbar ist, dass der umfassend über die Gefährdung informierte Abnehmer oder Benutzer auf die Benutzung der gefährlichen Sache verzichtet (vgl. Stoll, JZ 1983, 501, 503 f.; ders., Festschrift Lange, 1992, S. 729, 739, 745 f.; Foerste, aaO, § 39, Rn. 2 ff.; ders., DB 1999, 2199, 2200; Rolland, Produkthaftungsrecht, Teil II, Rn. 50 f.; Koch, Produkthaftung, 1995, S. 353: anders OLG Karlsruhe, VersR 1986, 1125, 1127; OLG München, VersR 1992, 1135 ; G. Hager, AcP 184 [1984], 413, 422 ff.; Schwenzer, aaO, S. 1060 f.; Graf von Westphalen, DB 1990, 1370 ).

    Der Klägerin stehen gegen die Beklagte schließlich keine eigenen oder von der Zedentin abgetretenen außervertraglichen Ansprüche auf Nachrüstung bzw. Kostenübernahme zu, insbesondere keine Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB aus dem Gesichtspunkt der Verletzung des Eigentums an den Pflegebetten, auch wenn dem Hersteller deliktische Pflichten zum Schutz vor Beschädigung oder Zerstörung (hier etwa durch einen Brand) nicht nur in Bezug auf durch Konstruktions- oder Herstellungsmängel gefährdete andere Sachen des Erwerbers, sondern auch zur Erhaltung der von ihm hergestellten Sache selbst aufgegeben sein können (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 86, 256, 258 und vom 24. März 1992 - VI ZR 210/91 - VersR 1992, 758, 759 m.w.N.; BGH, BGHZ 67, 359, 364 f.) .

    Deckt sich der geltend gemachte Schaden nämlich mit dem Unwert, welcher der Sache wegen ihrer Mangelhaftigkeit schon bei ihrem Erwerb anhaftete, ist er allein auf enttäuschte Vertragserwartungen zurückzuführen, und es ist insoweit für deliktische Schadensersatzansprüche kein Raum (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 86, 256, 259 ; 146, 144, 148 ; BGH, BGHZ 117, 183, 187 f.) .

  • OLG Düsseldorf, 31.05.1996 - 22 U 13/96

    Darlehenslast bei Geltendmachung eines Produktfehlers

    Auszug aus BGH, 16.12.2008 - VI ZR 170/07
    Aus deliktischer Sicht würde eine weiter gehende Pflicht des Herstellers, bereits im Verkehr befindliche fehlerhafte Produkte nicht nur zurückzurufen, sondern das Sicherheitsrisiko durch Nachrüstung oder Reparatur auf seine Kosten zu beseitigen (vgl. dazu OLG Karlsruhe, NJW-RR 1995, 594, 597 ; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 1344, 1345) , jedenfalls voraussetzen, dass eine solche Maßnahme im konkreten Fall erforderlich ist, um Produktgefahren, die durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgütern der Benutzer oder unbeteiligter Dritter drohen, effektiv abzuwehren (vgl. LG Arnsberg, Urteil vom 6. Mai 2003 - 5 S 176/02 - Rn. 5 [[...]]; LG Frankfurt/M., aaO, S. 1576; Droste, Der Regress des Herstellers gegen den Zulieferanten, 1994, S. 236 ff.; Thürmann, aaO; Burckhardt, aaO, S. 1603 f.; Dietborn/Müller, aaO, S. 2360).

    Die Beklagte hatte aufgrund ihrer produkthaftungsrechtlichen Verantwortung vielmehr lediglich dafür Sorge zu tragen, dass die von den Betten ausgehenden Gefahren für die Gesundheit der Betroffenen möglichst effektiv beseitigt wurden (vgl. etwa OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 1344, 1346 ; Foerste, aaO, § 39, Rn. 8; Pieper, BB 1991, 985, 988 f.; Droste, aaO, S. 236 ff.).

    So liegt der Fall hier, weil die Pflegebetten im Zeitpunkt der Nachrüstung keine weiteren Schäden aufwiesen als die geltend gemachten - gegebenenfalls von Anfang an bestehenden - Sicherheitsrisiken (vgl. Senatsurteile vom 18. Januar 1983 - VI ZR 270/80 - VersR 1983, 346 und vom 14. Mai 1985 - VI ZR 168/83 - VersR 1985, 837, 838; OLG Hamburg, Urteil vom 6. März 1980 [aaO, S. 543]; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 1344, 1346 ; Droste, aaO, S. 224 f.; Hübner, VersR 1985, 701, 708; Foerste, aaO, § 24, Rn. 284; ders., DB 1999, 2199, 2200).

  • BGH, 12.02.1992 - VIII ZR 276/90

    Eigentumsverletzung durch Herstellung einer mangelhaften Sache bei Verbindung mit

    Auszug aus BGH, 16.12.2008 - VI ZR 170/07
    Sie verkennt, dass der Hersteller aufgrund der deliktischen Produzentenhaftung und damit auch seiner etwaigen Pflichten zum Produktrückruf regelmäßig nur die von dem fehlerhaften Produkt ausgehenden Gefahren für die in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter so effektiv wie möglich und zumutbar ausschalten muss, nicht aber dem Erwerber oder Nutzer ein fehlerfreies, in jeder Hinsicht gebrauchstaugliches Produkt zur Verfügung zu stellen und so sein Interesse an dessen ungestörter Nutzung und dessen Wert oder die darauf gerichtete Erwartung des Erwerbers (Nutzungs- und Äquivalenzinteresse) zu schützen hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1992 - VIII ZR 276/90 - VersR 1992, 837, 840 [insoweit in BGHZ 117, 183 nicht abgedruckt]; OLG Celle, Urteil vom 24. Januar 1979 - 13 U 153/78 [bei Schmidt-Salzer, Entscheidungssammlung Produkthaftung, Band III, 1982, S. 453, 455 f.]; LG Frankfurt/M., aaO, S. 1575; Anwaltkommentar BGB/Katzenmeier, 2005, § 823, Rn. 320; Klindt, GPSG, 2007, § 2, Rn. 104; Droste, aaO, S. 236 f.; Foerste, aaO, § 24, Rn. 277; Medicus, Schuldrecht II, Bes.

    Der Schutz solcher Interessen muss vielmehr grundsätzlich, abgesehen etwa von Sonderfällen vorsätzlicher Schädigung i. S. v. § 826 BGB, der Vertragsordnung vorbehalten bleiben (vgl. Senatsurteile BGHZ 80, 186, 189 ; 86, 256, 259 ; 146, 144, 149 m.w.N.; BGH, BGHZ 117, 183, 187 f.) .

    Deckt sich der geltend gemachte Schaden nämlich mit dem Unwert, welcher der Sache wegen ihrer Mangelhaftigkeit schon bei ihrem Erwerb anhaftete, ist er allein auf enttäuschte Vertragserwartungen zurückzuführen, und es ist insoweit für deliktische Schadensersatzansprüche kein Raum (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 86, 256, 259 ; 146, 144, 148 ; BGH, BGHZ 117, 183, 187 f.) .

  • BGH, 17.03.1981 - VI ZR 191/79

    Schadensersatzpflicht eines Warenherstellers wegen Wirkungslosigkeit des Produkts

    Auszug aus BGH, 16.12.2008 - VI ZR 170/07
    Hieraus können sich insbesondere Reaktionspflichten zur Warnung vor etwaigen Produktgefahren ergeben, wobei Inhalt und Umfang einer Warnung und auch ihr Zeitpunkt wesentlich durch das jeweils gefährdete Rechtsgut bestimmt werden und vor allem von der Größe der Gefahr abhängig sind (Senatsurteil BGHZ 80, 186, 191 f.) .

    Auch muss eine Gefahr, wenn sie Abwehrpflichten auslösen soll, nicht schon konkret greifbar sein (vgl. Senatsurteil BGHZ 80, 186, 191 f. ; MünchKomm-BGB/Wagner, aaO, § 823, Rn. 602; Bamberger/Roth/Spindler, BGB, Stand: 1.10.2007, § 823, Rn. 518; Rettenbeck, Die Rückrufpflicht in der Produkthaftung, 1994, S. 63 ff.).

    Der Schutz solcher Interessen muss vielmehr grundsätzlich, abgesehen etwa von Sonderfällen vorsätzlicher Schädigung i. S. v. § 826 BGB, der Vertragsordnung vorbehalten bleiben (vgl. Senatsurteile BGHZ 80, 186, 189 ; 86, 256, 259 ; 146, 144, 149 m.w.N.; BGH, BGHZ 117, 183, 187 f.) .

  • BGH, 12.12.2000 - VI ZR 242/99

    Eigentumsverletzung durch Ausdehnung von Schlacke, mit der ein Grundstück

    Auszug aus BGH, 16.12.2008 - VI ZR 170/07
    Der Schutz solcher Interessen muss vielmehr grundsätzlich, abgesehen etwa von Sonderfällen vorsätzlicher Schädigung i. S. v. § 826 BGB, der Vertragsordnung vorbehalten bleiben (vgl. Senatsurteile BGHZ 80, 186, 189 ; 86, 256, 259 ; 146, 144, 149 m.w.N.; BGH, BGHZ 117, 183, 187 f.) .

    Deckt sich der geltend gemachte Schaden nämlich mit dem Unwert, welcher der Sache wegen ihrer Mangelhaftigkeit schon bei ihrem Erwerb anhaftete, ist er allein auf enttäuschte Vertragserwartungen zurückzuführen, und es ist insoweit für deliktische Schadensersatzansprüche kein Raum (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 86, 256, 259 ; 146, 144, 148 ; BGH, BGHZ 117, 183, 187 f.) .

  • BGH, 18.01.1983 - VI ZR 270/80

    Deliktische Ansprüche des Erwerbers einer Kfz-Hebebühne wegen Nichteignung für

    Auszug aus BGH, 16.12.2008 - VI ZR 170/07
    Etwaige Ansprüche auf Aufwendungsersatz (§§ 683, 677, 670 BGB), nach Bereicherungsgrundsätzen (§ 684 Satz 1 i.V.m. §§ 812 ff. BGB bzw. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder aus dem Gesichtspunkt eines Gesamtschuldnerausgleichs gemäß §§ 840, 426 BGB (vgl. dazu Senatsurteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 270/80 - VersR 1983, 346, 347) bestehen nicht, weil die Beklagte zur Nachrüstung der Betten deliktsrechtlich nicht verpflichtet war.

    So liegt der Fall hier, weil die Pflegebetten im Zeitpunkt der Nachrüstung keine weiteren Schäden aufwiesen als die geltend gemachten - gegebenenfalls von Anfang an bestehenden - Sicherheitsrisiken (vgl. Senatsurteile vom 18. Januar 1983 - VI ZR 270/80 - VersR 1983, 346 und vom 14. Mai 1985 - VI ZR 168/83 - VersR 1985, 837, 838; OLG Hamburg, Urteil vom 6. März 1980 [aaO, S. 543]; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 1344, 1346 ; Droste, aaO, S. 224 f.; Hübner, VersR 1985, 701, 708; Foerste, aaO, § 24, Rn. 284; ders., DB 1999, 2199, 2200).

  • BGH, 27.09.1994 - VI ZR 150/93

    Gefahrabwendungspflichten eines Endprodukteherstellers

    Auszug aus BGH, 16.12.2008 - VI ZR 170/07
    Er ist vielmehr verpflichtet, auch nach diesem Zeitpunkt alles zu tun, was ihm nach den Umständen zumutbar ist, um Gefahren abzuwenden, die sein Produkt erzeugen kann (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 80, 199, 202 und vom 27. September 1994 - VI ZR 150/93 - VersR 1994, 1481, 1482 ; so schon RGZ 163, 21, 26; RG, DR 1940, 1293).

    Sie können etwa dann weiter gehen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Warnung, selbst wenn sie hinreichend deutlich und detailliert erfolgt (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 99, 167, 181 ; 116, 60, 68 und vom 11. Juli 1972 - VI ZR 194/70 - VersR 1972, 1075, 1076; Sack, BB 1985, 813, 817), den Benutzern des Produkts nicht ausreichend ermöglicht, die Gefahren einzuschätzen und ihr Verhalten darauf einzurichten (vgl. etwa Senatsurteil vom 27. September 1994 - VI ZR 150/93 - aaO, S. 1483; MünchKomm-BGB/Wagner, 4. Aufl., § 823, Rn. 257 ff.; Bodewig, Der Rückruf fehlerhafter Produkte, 1999, S. 257, 268).

  • BGH, 17.03.1981 - VI ZR 286/78

    Sicherungspflichten des Herstellers eines Pflanzenschutzmittels

    Auszug aus BGH, 16.12.2008 - VI ZR 170/07
    Er ist vielmehr verpflichtet, auch nach diesem Zeitpunkt alles zu tun, was ihm nach den Umständen zumutbar ist, um Gefahren abzuwenden, die sein Produkt erzeugen kann (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 80, 199, 202 und vom 27. September 1994 - VI ZR 150/93 - VersR 1994, 1481, 1482 ; so schon RGZ 163, 21, 26; RG, DR 1940, 1293).

    Er muss es auf noch nicht bekannte schädliche Eigenschaften hin beobachten und sich über seine sonstigen, eine Gefahrenlage schaffenden Verwendungsfolgen informieren (vgl. Senatsurteile BGHZ 80, 199, 202 f. ; 99, 167, 172 ff. ).

  • BGH, 08.07.1960 - VI ZR 159/59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.12.2008 - VI ZR 170/07
    Die Sicherungspflichten des Herstellers nach Inverkehrbringen seines Produkts sind nicht notwendig auf die Warnung vor etwaigen Gefahren beschränkt (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 1960 - VI ZR 159/59 - VersR 1960, 856, 857 f.).

    Je nach Lage des Falles kann auch eine Aufforderung zur Nichtbenutzung oder Stilllegung gefährlicher Produkte (vgl. LG Frankfurt/M., aaO, S. 1576; Dietborn/Müller, aaO, S. 2360), gegebenenfalls in Verbindung mit öffentlichen Warnungen und der Einschaltung der zuständigen Behörden (vgl. Frick/Kluth, PHI 2006, 206, 209 f.), als geeignete Maßnahme zum Schutz vor drohenden Gefahren in Betracht kommen und ausreichend sein (vgl. zur Herstellung einer Siloanlage aufgrund WerkvertragsSenatsurteil vom 8. Juli 1960 - VI ZR 159/59 - aaO; zur Produkthaftung Burckhardt, VersR 2007, 1601, 1603 und 1605 f.; Foerste, aaO, § 24, Rn. 271).

  • BGH, 09.12.1986 - VI ZR 65/86

    Pflicht des Herstellers zur Produktbeobachtung

    Auszug aus BGH, 16.12.2008 - VI ZR 170/07
    Er muss es auf noch nicht bekannte schädliche Eigenschaften hin beobachten und sich über seine sonstigen, eine Gefahrenlage schaffenden Verwendungsfolgen informieren (vgl. Senatsurteile BGHZ 80, 199, 202 f. ; 99, 167, 172 ff. ).

    Sie können etwa dann weiter gehen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Warnung, selbst wenn sie hinreichend deutlich und detailliert erfolgt (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 99, 167, 181 ; 116, 60, 68 und vom 11. Juli 1972 - VI ZR 194/70 - VersR 1972, 1075, 1076; Sack, BB 1985, 813, 817), den Benutzern des Produkts nicht ausreichend ermöglicht, die Gefahren einzuschätzen und ihr Verhalten darauf einzurichten (vgl. etwa Senatsurteil vom 27. September 1994 - VI ZR 150/93 - aaO, S. 1483; MünchKomm-BGB/Wagner, 4. Aufl., § 823, Rn. 257 ff.; Bodewig, Der Rückruf fehlerhafter Produkte, 1999, S. 257, 268).

  • OLG Frankfurt, 13.11.1990 - 5 U 114/89

    Produkthaftung des Zulieferers; Elektronische Bauteile für ABS;

  • BGH, 24.11.1976 - VIII ZR 137/75

    Schwimmerschalter

  • BGH, 10.05.1960 - VI ZR 35/59

    Straßenbahn-Ersatzwagen - § 249 BGB, zur Ersatzfähigkeit von Vorhaltekosten

  • BGH, 10.03.1972 - I ZR 160/70

    Doppelte Tarifgebühr

  • BGH, 24.03.1992 - VI ZR 210/91

    Produkthaftung bei Weiterfresserschaden

  • BGH, 08.01.1981 - III ZR 157/79

    Anlage i.S. v. § 22 WHG; Äthylacetat; Erdaushub; Grundwasser; Zustandsstörer

  • BGH, 06.11.1979 - VI ZR 254/77

    Fangprämie - §§ 823 Abs. 1, 249 BGB, Bearbeitungskosten, Schutzzweck der

  • BGH, 14.05.1985 - VI ZR 168/83

    Schadensersatzanspruch des Käufers wegen Beschädigung der Kaufsache aufgrund

  • OLG München, 04.03.1992 - 7 U 6377/88

    Voraussetzungen des Anspruchs auf die Kosten einer "Rückrufaktion"

  • LG Hamburg, 21.07.1992 - 403 O 128/91

    Kostenerstattung für Rückrufaktion wegen mangelhaften Teilprodukts

  • OLG Karlsruhe, 30.05.1985 - 4 U 246/83
  • FG Rheinland-Pfalz, 09.10.1989 - 5 K 169/87

    AA des VH, Gliedunternehmen eines Konzerns, Dispositionsfreiheit des U

  • BGH, 12.11.1991 - VI ZR 7/91

    Kindertee; Beweislastumkehr im Produkthaftungsprozeß

  • BGH, 06.07.1990 - 2 StR 549/89

    Strafrechtliche Produkthaftung: Lederspray

  • LG Frankfurt/Main, 01.08.2006 - 19 O 429/04

    Erstattung von Aufwendungen anlässlich einer durchgeführten Umrüstaktion von

  • LG Arnsberg, 06.05.2003 - 5 S 176/02

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber einem Hersteller

  • BGH, 28.10.1986 - VI ZR 254/85

    Schadensersatzpflicht des Architekten gegenüber Mietern wegen von ihm

  • BGH, 11.07.1972 - VI ZR 194/70

    Schadensersatzansprüche wegen verletzungsbedingter Unmöglichkeit der Mitarbeit

  • OLG Köln, 08.02.1980 - 6 U 128/79
  • OLG Karlsruhe, 02.04.1993 - 15 U 293/91
  • OLG Hamm, 16.05.2007 - 8 U 4/06

    Kein Produkthaftungsanspruch wegen Pflegebetten mit Sicherheitsmängeln ohne

  • BGH, 30.05.1963 - VII ZR 236/61

    Haftung des Bauunternehmers und des Architekten wegen Errichtung eines

  • OLG Düsseldorf, 16.03.2007 - 17 U 11/06

    Zur Produkthaftung wegen verendeter Hunde aufgrund der in einem Düngemittel

  • OLG Frankfurt, 24.10.1995 - 22 U 100/94

    Produzentenhaftung; Haftung der Vertriebsgesellschaft; Warnungspflicht;

  • RG, 17.01.1940 - II 82/39

    1. Verletzt der Hersteller oder Verkäufer eines Kraftwagens eine allgemeine

  • BGH, 16.06.2009 - VI ZR 107/08

    Zur Haftung des Fahrzeugherstellers für einen Produktfehler

    Inhalt und Umfang der Instruktionspflichten im Einzelfall werden wesentlich durch die Größe der Gefahr und das gefährdete Rechtsgut bestimmt (vgl. Senatsurteile BGHZ 106, 273, 283 ; vom 16. Dezember 2008 - VI ZR 170/07 -VersR 2009, 272; BVerfG, VersR 1998, 58; MünchKomm/Wagner, aaO, § 823 Rn. 639; Meyer, aaO, S. 112 f.; Hörl, aaO, S. 138 ff.; Möllers, VersR 2000, 1177, 1181).

    Sollte es im weiteren Verfahren auf etwaige deliktische Pflichten der Beklagten zur Reaktion auf nach Inverkehrgabe des betroffenen Fahrzeugs erkennbar gewordene Gefahren des betroffenen Airbagsystems ankommen, wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass Inhalt und Umfang der Reaktionspflichten des Herstellers nicht davon abhängen, ob sich ein Entwicklungsfehler verwirklicht hat oder nicht (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2008 - VI ZR 170/07 - VersR 2009, 272 f. m.w.N.).

  • LG Duisburg, 10.11.2016 - 8 O 502/11

    Deliktshaftung des Herstellers fehlerhafter Produkte; Schadenersatz wegen

    Diese Auffassung hat für sich, dass sie am konsequentesten dem Umstand Rechnung trägt, dass nach allgemeinem Verständnis deliktische Ansprüche nicht das vertragliche Äquivalenzinteresse schützen sollen, sondern ein hiervon abzugrenzendes Integritätsinteresse (vgl. etwa BGH BGHZ 179, 157 = NJW 2009, 1080 [1081 f., Tz. 12, 19 f.]).

    Erst recht können den Hersteller Reaktionspflichten treffen, wenn er erkennt oder erkennen müsste, dass sein Produkt einen ihm anzulastenden Konstruktionsfehler aufweist und die weitere Verwendung seines Produkts für den Nutzer konkret gefährlich ist ("Gefahrabwendungspflicht", vgl. BGHZ 179, 157 = NJW 2009, 1080 Tz. 10 m. w. N. ("Pflegebetten")).

    Vielmehr kann eine Pflicht zum Rückruf des Produkts bestehen, wenn selbst eine hinreichend deutliche Warnung den Produktbenutzern nicht ausreichend ermöglicht, die Gefahren einzuschätzen und ihr Verhalten darauf einzurichten oder wenn Grund zu der Annahme besteht, dass sich die Produktnutzer über eine Warnung hinwegsetzen und dadurch Dritte gefährden würden (BGHZ 179, 157 Tz. 11 m. w. N.).

    Diese Fragen wären auf der Grundlage der Pflegebettenentscheidung des Bundesgerichthofs - auch nach Auffassung der Kammer - nur zu erörtern, wenn vorliegend ein Rückruf - ggf. verbunden mit einer von der Beklagten zu zahlenden Reparatur - zur Gefahrabwendung erforderlich wäre, um Produktgefahren, die durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgütern der Benutzer oder unbeteiligter Dritter drohen , effektiv abzuwehren (BGHZ 179, 157 = NJW 2009, 1080 [1081] Tz. 12).

    Kann der Hersteller einer Produktgefahr bereits mit einer zusätzlichen Information der Benutzer, einer Warnung oder einer Stilllegungsaufforderung ausreichend begegnen, scheidet eine Verpflichtung zum Produktrückruf aus (vgl. auch OLG Frankfurt VersR 1991, 1184; Dietborn/Müller, BB 2007, 2358 [2360]; Faust JuS 2009, 377 [378 f.]).

    Außerdem muss eine Gefahr für ein absolut geschütztes Rechtsgut drohen (BGHZ 179, 157 = NJW 2009, 1080 Tz. 12), also aufgrund eines zwar nicht dringenden, aber zumindest ernst zu nehmenden Verdachts zumindest zu befürchten sein (BGH BGHZ 80, 186 = NJW 1981, 1603 Tz. 18).

    Allein, dass zu befürchten ist, das das bereits mangelhaft erworbene Eigentum des Produktbenutzers weiteren Schaden nehmen könnte, kann keine Rückrufverpflichtung auslösen, weil, wie bereits ausgeführt, der deliktrechtliche Schutz nicht das Äquivalenzinteresse des Benutzers, sondern allein sein Integritätsinteresse schützt (BGH BGHZ 179, 157 = NJW 2009, 1080 [1081 f., Tz. 12, 18 f.]).

    Damit liegt gerade kein Fall vor, indem trotz einer - hier: sich aufdrängenden - Reaktionsmöglichkeit des Produktbenutzers, über die gegebenenfalls der Hersteller im Zusammenhang mit einer Warnung informieren müsste, Grund zu der Annahme besteht, dass sich der Produktbenutzer auch bewusst über eine solche Warnung hinwegsetzen und dadurch sich oder Dritte gefährden würde (vgl. BGHZ 179, 157 = NJW 2009, 1080 [1081 Tz. 11]).

    Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keine Ansprüche der Klägerin auf Aufwendungsersatz gemäß § 683 Satz 1, § 677, § 670 BGB, nach Bereicherungsgrundsätzen gemäß § 684 Satz 1 BGB oder § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB oder aus dem Gesichtspunkt eines Gesamtschuldnerausgleichs gemäß § 840 Abs. 1, § 426 Abs. 2 BGB (vgl. BGH NJW 2009, 1080 [1080 f. Tz. 9]), weil die Beklagte auf Grundlage des zu IV. Gesagten deliktsrechtlich nicht verpflichtet war, die Steine im Rahmen eines Rückrufs auszutauschen.

    Im praktischen Anwendungsbereich von § 826 BGB (hierzu etwa: Staudinger-Hager, Neubearbeitung 2016 § 826 BGB Rn. 145 ff; Palandt-Sprau, 75. Aufl., § 826 BGB Rn. 19 ff) spielt eine Haftung des Hersteller für schädigende Produkte allenfalls eine untergeordnete Rolle (vgl. auch BGHZ 179, 157 = NJW 2009, 1080 [1082, Tz. 19]: "Sonderfälle").

  • BGH, 09.06.2020 - VIII ZR 315/19

    Verjährung des Anspruchs auf Nachlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs i.R.d.

    Wird - wie vorliegend - ein Schaden geltend gemacht, der lediglich den auf der Mangelhaftigkeit beruhenden Unwert der Sache für das Nutzungs- und Äquivalenzinteresse des Käufers ausdrückt, ist für deliktische Schadensersatzansprüche kein Raum (BGH, Urteile vom 18. Januar 1983 - VI ZR 310/79, NJW 1983, 810 unter II 1 b; vom 16. Dezember 2008 - VI ZR 170/07, NJW 2009, 272 Rn. 19 mwN).

    Denn die deliktischen Verkehrspflichten sind grundsätzlich nicht darauf gerichtet, die Erwartung des Käufers zu schützen, Wert und Nutzungsmöglichkeit einer mangelfreien Sache zu erhalten (BGH, Urteile vom 18. Januar 1983 - VI ZR 310/79, aaO; vom 16. Dezember 2008 - VI ZR 170/07, aaO).

  • LG Duisburg, 10.11.2016 - 8 O 492/11

    Kalk durch Sprühabsorptionsrückstände ersetzt: Haftet der

    Diese Auffassung hat für sich, dass sie am konsequentesten dem Umstand Rechnung trägt, dass nach allgemeinem Verständnis deliktische Ansprüche nicht das vertragliche Äquivalenzinteresse schützen sollen, sondern ein hiervon abzugrenzendes Integritätsinteresse (vgl. etwa BGH BGHZ 179, 157 = NJW 2009, 1080 [1081 f., Tz. 12, 19 f.]).

    Erst recht können den Hersteller Reaktionspflichten treffen, wenn er erkennt oder erkennen müsste, dass sein Produkt einen ihm anzulastenden Konstruktionsfehler aufweist und die weitere Verwendung seines Produkts für den Nutzer konkret gefährlich ist ("Gefahrabwendungspflicht", vgl. BGHZ 179, 157 = NJW 2009, 1080 Tz. 10 m. w. N. ("Pflegebetten")).

    Vielmehr kann eine Pflicht zum Rückruf des Produkts bestehen, wenn selbst eine hinreichend deutliche Warnung den Produktbenutzern nicht ausreichend ermöglicht, die Gefahren einzuschätzen und ihr Verhalten darauf einzurichten oder wenn Grund zu der Annahme besteht, dass sich die Produktnutzer über eine Warnung hinwegsetzen und dadurch Dritte gefährden würden (BGHZ 179, 157 Tz. 11 m. w. N.).

    Diese Fragen wären auf der Grundlage der Pflegebettenentscheidung des Bundesgerichthofs - auch nach Auffassung der Kammer - nur zu erörtern, wenn vorliegend ein Rückruf - ggf. verbunden mit einer von der Beklagten zu zahlenden Reparatur - zur Gefahrabwendung erforderlich wäre, um Produktgefahren, die durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgütern der Benutzer oder unbeteiligter Dritter drohen , effektiv abzuwehren (BGHZ 179, 157 = NJW 2009, 1080 [1081] Tz. 12).

    Kann der Hersteller einer Produktgefahr bereits mit einer zusätzlichen Information der Benutzer, einer Warnung oder einer Stilllegungsaufforderung ausreichend begegnen, scheidet eine Verpflichtung zum Produktrückruf aus (vgl. auch OLG Frankfurt VersR 1991, 1184; Dietborn/Müller, BB 2007, 2358 [2360]; Faust JuS 2009, 377 [378 f.]).

    Außerdem muss eine Gefahr für ein absolut geschütztes Rechtsgut drohen (BGHZ 179, 157 = NJW 2009, 1080 Tz. 12), also aufgrund eines zwar nicht dringenden, aber zumindest ernst zu nehmenden Verdachts zumindest zu befürchten sein (BGH BGHZ 80, 186 = NJW 1981, 1603 Tz. 18).

    Allein, dass zu befürchten ist, das das bereits mangelhaft erworbene Eigentum des Produktbenutzers weiteren Schaden nehmen könnte, kann keine Rückrufverpflichtung auslösen, weil, wie bereits ausgeführt, der deliktrechtliche Schutz nicht das Äquivalenzinteresse des Benutzers, sondern allein sein Integritätsinteresse schützt (BGH BGHZ 179, 157 = NJW 2009, 1080 [1081 f., Tz. 12, 18 f.]).

    Damit liegt gerade kein Fall vor, indem trotz einer - hier: sich aufdrängenden - Reaktionsmöglichkeit des Produktbenutzers, über die gegebenenfalls der Hersteller im Zusammenhang mit einer Warnung informieren müsste, Grund zu der Annahme besteht, dass sich der Produktbenutzer auch bewusst über eine solche Warnung hinwegsetzen und dadurch sich oder Dritte gefährden würde (vgl. BGHZ 179, 157 = NJW 2009, 1080 [1081 Tz. 11]).

    Im praktischen Anwendungsbereich von § 826 BGB (hierzu etwa: Staudinger-Hager, Neubearbeitung 2016 § 826 BGB Rn. 145 ff; Palandt-Sprau, 75. Aufl., § 826 BGB Rn. 19 ff) spielt eine Haftung des Hersteller für schädigende Produkte allenfalls eine untergeordnete Rolle (vgl. auch BGHZ 179, 157 = NJW 2009, 1080 [1082, Tz. 19]: "Sonderfälle").

  • OLG Nürnberg, 03.08.2011 - 12 U 1143/06

    Produkthaftung: Ersatzfähigkeit der bei einer Rückrufaktion entstandenen

    â?¢ Produktbeobachtungspflichten dahin, das Produkt im Hinblick auf noch unbekannt gebliebene schädliche Eigenschaften oder eine Gefahrenlage schaffende Verwendungsfolgen zu beobachten, um rechtzeitig Gefahren aufzudecken und ihnen entgegen zu wirken (BGH, Urteil vom 07.12.1993 -VI ZR 74/93, NJW 1994, 517; Urteil vom 16.12.2008 -VI ZR 170/07, BGHZ 179, 157; Palandt/Sprau a.a.O. § 823 Rn. 172);.

    â?¢ Gefahrabwendungspflichten, wenn durch die Verwendung des Produkts drohende Gefahren erkannt werden; Inhalt, Umfang und Zeitpunkt dieser Pflichten hängen von den Umständen, insbesondere von dem jeweils gefährdeten Rechtsgut sowie der Größe der Gefahr ab (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.1981 -VI ZR 191/79, BGHZ 80, 186; Urteil vom 16.12.2008 -VI ZR 170/07, BGHZ 179, 157).

    In solchen Fällen kann der Hersteller aufgrund seiner Sicherungspflichten aus § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet sein, dafür Sorge zu tragen, dass bereits ausgelieferte gefährliche Produkte möglichst effektiv aus dem Verkehr gezogen oder nicht mehr benutzt werden (BGH, Urteil vom 16.12.2008 -VI ZR 170/07, BGHZ 179, 157).

    Aus deliktischer Sicht setzt eine weiter gehende Pflicht des Herstellers, bereits im Verkehr befindliche fehlerhafte Produkte nicht nur zurückzurufen, sondern das Sicherheitsrisiko durch Nachrüstung oder Reparatur auf seine Kosten zu beseitigen, voraus, dass eine solche Maßnahme im konkreten Fall erforderlich ist, um Produktgefahren, die durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgütern der Benutzer oder unbeteiligter Dritter drohen, effektiv abzuwehren (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2008 -VI ZR 170/07, BGHZ 179, 157).

    Je nach Lage des Falles kann auch eine Aufforderung zur Nichtbenutzung oder Stilllegung gefährlicher Produkte, gegebenenfalls in Verbindung mit öffentlichen Warnungen und der Einschaltung der zuständigen Behörden, als geeignete Maßnahme zum Schutz vor drohenden Gefahren in Betracht kommen und ausreichend sein (BGH, Urteil vom 16.12.2008 -VI ZR 170/07, BGHZ 179, 157).

    Im Gegensatz zum der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.12.2008 (VI ZR 170/07, BGHZ 179, 157) zugrunde liegenden Sachverhalt war bei den insoweit für die Veranlassung einer entsprechenden Reparatur zuständigen Gebäudeverantwortlichen auch nicht sichergestellt, dass entsprechende Nachrüstarbeiten - überhaupt und insbesondere zeitnah - durchgeführt werden.

  • BGH, 30.07.2013 - VI ZR 327/12

    Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen

    Der sich daraus ergebende Nachteil beträfe nicht das Integritätsinteresse des Versicherten F., sondern das deliktisch (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2008 - VI ZR 170/07, BGHZ 179, 157 Rn. 24) wie auch im Produkthaftungsgesetz nicht geschützte Äquivalenzinteresse des Betroffenen (vgl. Erman/Schiemann, BGB, 13. Aufl., § 1 ProdHaftG Rn. 2 f.; NK-BGB/Katzenmeier, 2. Aufl., § 1 ProdHaftG Rn. 3).
  • LG Düsseldorf, 16.11.2023 - 3 O 141/22

    Schadensersatz-Klagen gegen Impfstoffhersteller bleiben erfolglos

    Ein Hersteller, der mit dem Inverkehrbringen eines fehlerhaften Produkts eine Gefahrenquelle schafft, muss im Rahmen des technisch Möglichen und wirtschaftlich Zumutbaren dafür sorgen, dass seine Kunden, Benutzer des Produkts und sonstige Dritte nicht in ihren von § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgütern beeinträchtigt werden (BGH, NJW 2009, 1080; BGH, NJW 2007, 762).
  • LG Düsseldorf, 16.11.2023 - 3 O 151/22

    Corona-Schutzimpfung; kein Entschädigungsanspruch gegen Arzneimittelhersteller

    Ein Hersteller, der mit dem Inverkehrbringen eines fehlerhaften Produkts eine Gefahrenquelle schafft, muss im Rahmen des technisch Möglichen und wirtschaftlich Zumutbaren dafür sorgen, dass seine Kunden, Benutzer des Produkts und sonstige Dritte nicht in ihren von § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgütern beeinträchtigt werden (BGH, Urteil vom 16.12.2008 - VI ZR 170/07 = NJW 2009, 1080; BGH, Urteil vom 31.10.2006 - VI ZR 223/05 = NJW 2007, 762).
  • OLG München, 29.10.2020 - 19 U 3139/20

    Berufung, Kaufvertrag, Fahrzeug, Rechtsmittel, Zulassung, Berufungsverfahren,

    Wird (...) ein Schaden geltend gemacht, der lediglich den auf der Mangelhaftigkeit beruhenden Unwert der Sache für das Nutzungs- und Äquivalenzinteresse des Käufers ausdrückt, ist für deliktische Schadensersatzansprüche kein Raum (BGH, BGH, Beschluss vom 09.06.2020 - VIII ZR 315/19 mit Verweis auf BGH, Urteile vom 18.01.1983 - VI ZR 310/79; vom 16.12.2008 - VI ZR 170/07).

    Denn die deliktischen Verkehrspflichten sind grundsätzlich nicht darauf gerichtet, die Erwartung des Käufers zu schützen, Wert und Nutzungsmöglichkeit einer mangelfreien Sache zu erhalten (BGH, BGH, Beschluss vom 09.06.2020 - VIII ZR 315/19 mit Verweis auf BGH, Urteile vom 18.01.1983 - VI ZR 310/79; vom 16.12.2008 - VI ZR 170/07).Da die deliktische Haftung nicht an das Bestehen einer Verbindlichkeit und deren Nicht- oder Schlechterfüllung anknüpft, stellt sich im Deliktsrecht die Frage nach dem Erfüllungsinteresse nicht; vielmehr richtet sich der deliktische Schadensersatzanspruch grundsätzlich allein auf Ersatz des Erhaltungsinteresses und damit auf das negative Interesse (BGH, Beschluss vom 09.06.2020 - VIII ZR 315/19 mit Verweis auf BGH, Urteile vom 18.01.2011 - VI ZR 325/09; vom 4.05.2012 - II ZR 130/10).

  • OLG Saarbrücken, 11.09.2012 - 4 U 339/10

    Verkehrssicherungspflichtverletzung: Unterlassung eines Warnhinweises bei

    Diese Sorgfaltspflichten aktualisieren sich spätestens dann, wenn der Hersteller - wie im vorliegenden Fall - erkannt hat, dass sein Produkt einen Konstruktionsfehler aufweist (BGHZ 179, 157, 160; Dietborn/Müller, BB 2007, 2358, 2359).
  • LG Düsseldorf, 16.11.2023 - 3 O 60/23

    Corona-Schutzimpfung; kein Entschädigungsanspruch

  • OLG Saarbrücken, 23.03.2012 - 8 U 570/10

    Produkthaftung: Pflicht eines Speise- und Massageölherstellers zur Warnung vor

  • OLG Naumburg, 14.03.2013 - 4 U 47/12

    Eintrittspflicht der Kfz-Kaskoversicherung bei Kraftfahrzeugdiebstahl:

  • OLG Frankfurt, 30.01.2013 - 3 U 169/11

    Kosten für Rückbau bzw. Neubau eines sanierungsbedürftigen Fertighauses

  • LG Wiesbaden, 30.05.2011 - 9 O 144/09
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