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   LG Hechingen, 15.12.2008 - 1 O 240/08   

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LG Hechingen, 15.12.2008 - 1 O 240/08 (https://dejure.org/2008,30903)
LG Hechingen, Entscheidung vom 15.12.2008 - 1 O 240/08 (https://dejure.org/2008,30903)
LG Hechingen, Entscheidung vom 15. Dezember 2008 - 1 O 240/08 (https://dejure.org/2008,30903)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • VersR 2009, 665
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • LG Göttingen, 21.08.2008 - 2 O 655/07
    Auszug aus LG Hechingen, 15.12.2008 - 1 O 240/08
    Mit Schreiben vom 2.10.2008 (Anlage E 1 zur Klageerwiderung vom 13.10.2008, Bl. 22, 30 d.A.) lehnte die Beklagte eine Deckungszusage unter Verweis auf ein im Parallelverfahren ergangenes Urteil des Landgerichts Göttingen vom 21.8.2008 Az. 2 O 655/07 nach nochmaliger Überprüfung der Angelegenheit ab und verwies auf die Möglichkeit der Abgabe eines Stichentscheids nach § 18 der ARB 2000.

    Der Beklagten ist es nicht gestattet, die sich aus dem Parallelverfahren vor dem Landgericht Göttingen Az. 2 O 655/07 ergebenden Erkenntnisse zu Lasten des Klägers in dem vorliegenden Rechtsstreit zu verwerten.

    Jedoch auch das von der Beklagten durch Vorlage des Teilurteils des Landgerichts Göttingen Az. 2 O 655/07 in Bezug genommene Zivilverfahren musste vom Kläger nicht abgewartet werden.

  • BGH, 26.09.2005 - II ZR 314/03

    Rückgewähr der Einlage eines stillen Gesellschafters; Anforderungen an die

    Auszug aus LG Hechingen, 15.12.2008 - 1 O 240/08
    Mit Urteil vom 26.9.2005 - II ZR 314/03 - erkannte der BGH den aufgrund ihrer Beteiligung an der Göttinger Gruppe geschädigten Anlegern Schadensersatzansprüche zu, nachdem die Kläger des dortigen Verfahrens nicht darüber aufgeklärt worden waren, dass sie an den Verlusten beteiligt und verpflichtet sind, erforderlichenfalls auch Nachschüsse in erheblichem Umfang zu leisten, dass die gewinnunabhängigen Entnahmen i.H.v. 10 % der gezahlten Einlagen schon ab dem Jahr nach dem Vertragsschluss zu einer deutlichen Verringerung des für die Investitionen zur Verfügung stehenden Kapitals führen, dass die Entnahmen auch im Falle der Wiederanlage keinen Kapitalzuwachs bewirken, dass sie deshalb in hohem Maße die Gefahr einer späteren Nachschusspflicht begründen und dass sie trotz ihrer Ausgestaltung als gewinnunabhängig unter einem Liquiditätsvorbehalt stehen, der es den Gesellschaften erlaubt, bei einem Liquiditätsmangel die Ausschüttungen einseitig einzustellen.

    Ein solches Wissen um den Schadensersatzanspruch ist auch nicht plausibel, nachdem die maßgebliche Entscheidung des BGH zur Unzulänglichkeit des Prospektmaterials der Securenta - Az. II ZR 314/03 - erst am 26.9.2005 erging und erst aufgrund dieser Rechtsprechung sich die Frage einer persönlichen Haftung der Führungsverantwortlichen stellte.

  • OLG Karlsruhe, 15.01.2008 - 12 U 89/07

    Rechtsschutzversicherung: Ablehnung eines Deckungsschutzes für Streitigkeiten auf

    Auszug aus LG Hechingen, 15.12.2008 - 1 O 240/08
    Die von der Beklagten vorgelegte Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 15.1.2008 - 12 U 89/07 führt zu keiner anderen Beurteilung.
  • OLG Köln, 22.02.2000 - 9 U 74/99
    Auszug aus LG Hechingen, 15.12.2008 - 1 O 240/08
    Aus dem Umstand, dass sie sich seinerzeit vertragswidrig verhalten hat, kann sie nun nicht den Vorteil ziehen, diese Erkenntnisse zum Nachteil des Klägers zu verwerten (vgl. OLG Köln, Urteil vom 22.2.2000 - Az. 9 U 74/99, NVersZ 2000, 590).
  • OLG Saarbrücken, 23.09.2008 - 5 W 220/08

    Örtliche Zuständigkeit für eine Klage des Versicherungsnehmers gegen den

    Auszug aus LG Hechingen, 15.12.2008 - 1 O 240/08
    Für das Gericht ist daher außer Zweifel, dass die Übergangsvorschrift des § 1 EGGVG die Geltung des zum 1.1.2008 in Kraft getretenen § 215 VVG nicht beschränkt (im Ergebnis ebenso OLG Saarbrücken, VersR 2008, 1337 [OLG Saarbrücken 23.09.2008 - 5 W 220/08-83] ).
  • AG Bad Segeberg, 29.12.2011 - 17 C 294/10

    Versicherungsnehmer muss für die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer

    15 Teilweise wird für Klagen, die ab dem 01.01.2008 erhoben wurden, eine uneingeschränkte Anwendung des § 215 Abs. 1 VVG gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23. November 2007 (BGBl. I 2631) befürwortet, weil sich die Übergangsbestimmung des Art. 1 EGVVG nicht auch auf solche Bestimmungen beziehe, die das Prozessrechtsverhältnis ausgestalteten (so OLG Saarbrücken, Beschl. v. 23.09.2008 - 5 W 220/08, NJW 2008, 3579 f.; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 21.04.2009 - 3 W 20/09, RuS 2010, 140 f.; LG Hechingen, Urt. v. 15.12.2008 - 1 O 240/08, VersR 2009, 665 f.; AG Bad Segeberg, Urt. v. 28.04.2011 - 17 C 99/09, NJW-RR 2011, 1538; Schneider, VersR 2008, 859, 861; Fricke, VersR 2009, 15, 19).
  • LG Saarbrücken, 07.06.2011 - 14 O 131/11

    Lebensversicherungsvertrag: Gerichtsstand bei einer Klage des Bezugsberechtigten

    aa) Nach der von der Kammer (Beschluss vom 23. April 2009, 14 O 476/08, juris) und dem hiesigen Oberlandesgericht vertretenen Auffassung (Saarl. OLG VersR 2008, 1337; so auch OLG Frankfurt RuS 2010, 141; OLG Koblenz VersR 2010, 1356; LG Stendal VuR 2009, 390; LG Hechingen VersR 2009, 665; LG Erfurt 10 O 1254/09, juris; Schneider VersR 2008, 859 ff; ders., in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts- Handbuch, 2. Aufl., § 1a Rn 45; Fricke, VersR 2009, 15 ff; Looschelders in MünchKomm/VVG,a.a.O., § 215 Rn 38 ff.; Armbrüster, in Prölss/Martin, a.a.O., Art. 1 EGVVG Rn. 5 ff.; wohl auch OLG München VersR 2009, 1382) ist § 215 VVG auf alle seit dem 1. Januar 2008 anhängig gemachten Verfahren anzuwenden, unabhängig davon, ob diese einen sog. Altvertrag betreffen oder einen ab dem 1. Januar 2008 neu abgeschlossenen Versicherungsvertrag.
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