Rechtsprechung
BGH, 17.03.2009 - VI ZR 166/08 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen eines Ausschlusses der Tierhalterhaftung wegen Handelns auf eigene Gefahr; Tatbestandliche Haftungsvoraussetzungen des § 833 S. 1 BGB im Falle eines Pferdetritts bei einer rektalen Fiebermessung durch den vom Tierhalter beauftragten Tierarzt; ...
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
(Volltext/Leitsatz)
Tierhalterhaftung - Pferdetritt beim rektalen Fiebermessen durch Tierarzt - kein Handeln auf eigene Gefahr - evtl. Mitverschulden des Geschädigten
- reise-recht-wiki.de
Mitverschulden bei Schadensersatz
- rabüro.de
Zur Tierhalterhaftung bei Verletzung eines Tierarztes durch Pferdetritt
- ra.de
- VersR (via Owlit)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 833
Tierhalter haftet für vom Tierarzt bei der Behandlung des Tieres erlittene Schäden - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 254; BGB § 833
Voraussetzungen eines Ausschlusses der Tierhalterhaftung wegen Handelns auf eigene Gefahr; Tatbestandliche Haftungsvoraussetzungen des § 833 S. 1 BGB im Falle eines Pferdetritts bei einer rektalen Fiebermessung durch den vom Tierhalter beauftragten Tierarzt; ... - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (9)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Pferdetritt beim rektalen Fiebermessen
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Tierhalterhaftung und der getretene Tierarzt
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Pferd tritt Tierarzt - Die Tierhalterin haftet für die Folgen: Ein Veterinär handelt nicht "auf eigene Gefahr"
- recht-gehabt.de (Kurzinformation)
Hund beißt Anderen: Muss ich als Tierhalter für mein Tier zahlen?
- pferdekenner.de (Kurzinformation)
Handeln auf eigene Gefahr als Ausschluss der Tierhalterhaftung!
- pferdekenner.de (Kurzinformation)
Tierarzt verletzt!
- ra-braune.de (Kurzinformation)
Tierärzte leben gefährlich
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Tierhalterhaftung auch bei Verrichtungen an dem Tier aufgrund vertraglicher Absprache (etwa als Tierarzt oder Hufschmied)
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Schadenersatz nach Pferdetritt: Kein Ausschluss der Tierhalterhaftung wegen Verwirklichung des berufstypischen Risikos eines Tierarztes - Beauftragter Tierarzt handelt nicht auf eigene Gefahr
Besprechungen u.ä. (2)
- zjs-online.com
(Entscheidungsbesprechung)
§§ 254, 833 BGB
Tierhalterhaftung - Haftungsausschluss - Mitverschulden - Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Zur Tierhalterhaftung bei tierärztlicher Untersuchung
Verfahrensgang
- LG Bochum, 24.09.2007 - 6 O 162/07
- OLG Hamm, 06.06.2008 - 9 U 229/07
- BGH, 17.03.2009 - VI ZR 166/08
Papierfundstellen
- MDR 2009, 749
- VersR 2009, 693
Wird zitiert von ... (29)
- BGH, 02.10.2012 - VI ZR 311/11
Zur Haftung des Waldbesitzers für Verletzung eines Spaziergängers durch …
Der Tatbestand des Handelns auf eigene Gefahr ist erfüllt, wenn sich jemand in eine Situation drohender Eigengefährdung begibt, obwohl er die besonderen Umstände kennt, die für ihn eine konkrete Gefahrenlage begründen (vgl. Senatsurteile vom 14. März 1961 - VI ZR 189/59, BGHZ 34, 355, 363 ff.; vom 17. März 2009 - VI ZR 166/08, VersR 2009, 693 Rn. 9 mwN;… Gebhard, aaO S. 759 f.;… Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 254 Rn. 32).In einem Schadensfall ist dieses Handeln auf eigene Gefahr gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 LWaldG SL deshalb ausnahmsweise nicht erst im Rahmen der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile nach § 254 BGB zu berücksichtigen (…zu § 254 BGB vgl. Senatsurteile vom 14. März 1961 - VI ZR 189/59, aaO und vom 17. März 2009 - VI ZR 166/08, aaO Rn. 7 ff.).
- BGH, 25.03.2014 - VI ZR 372/13
Tierhalterhaftung wegen Hundebiss: Ausschlussgrund des Handelns auf eigene Gefahr …
Ein Ausschluss der Tierhalterhaftung wegen Handelns auf eigene Gefahr kommt auch dann regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Geschädigte einen Hund für mehrere Tage in seiner Hundepension aufgenommen und für diese Zeit die Beaufsichtigung des Tieres übernommen hat (Fortführung von Senatsurteil vom 17. März 2009, VI ZR 166/08, VersR 2009, 693).Der Umstand, dass sich der Geschädigte der Gefahr selbst ausgesetzt hat, ist regelmäßig erst bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile nach § 254 BGB zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 17. März 2009 - VI ZR 166/08, VersR 2009, 693 Rn. 7;… vgl. auch Schiemann, aaO Rn. 6;… Moritz, aaO Rn. 30; jeweils mwN).
a) Für Fallgestaltungen, in denen sich Personen der Tiergefahr aus beruflichen Gründen vorübergehend aussetzen, ohne dabei die vollständige Herrschaft über das Tier zu übernehmen, wird ein genereller Ausschluss der Tierhalterhaftung sowohl unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr als auch unter Schutzzweckerwägungen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgelehnt (vgl. Senatsurteil vom 17. März 2009 - VI ZR 166/08, aaO Rn. 11 und 19 mwN).
Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die gebotenen Feststellungen, gegebenenfalls auch zur Frage eines etwaigen Mitverschuldens der Klägerin (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. März 2009 - VI ZR 166/08, aaO Rn. 15), nachgeholt werden können.
- OLG Hamm, 22.04.2015 - 14 U 19/14
Tierhalterhaftung gegenüber dem beauftragten Hufschmied
Hier liegt ein triftiger Grund dafür vor, dass der Tierarzt sich der Tiergefahr aussetzt (Verletzung eines Tierarztes beim rektalen Fiebermessen eines Pferdes: BGH, Urteil vom 17.03.2009 - Az. VI ZR 166/08; Hundebiss zum Nachteil eines Tierarztes: OLG Celle, Urteil vom 11.06.2012, Az. 20 U 38/11, Tz. 31 - dort unter ausdrücklichem Hinweis auf den Hufschmiedfall des BGH: Urteil vom 28.05.1968 - VI ZR 35/67, Tz. 8 - zitiert nach juris - ähnlich auch der Hundebiss zum Nachteil der Betreiberin einer Hundepension: BGH, Urteil vom 25.03.2014, Az. IV ZR 372/13).Es kann nicht angenommen werden, dass der Wille des Hufschmieds beim Abschluss des Beschlagvertrages regelmäßig dahin geht, den Tierhalter von seiner gesetzlichen Haftung zu entbinden (BGH, Urteil vom 28.05.1968 - VI ZR 35/67, Tz. 8 - zitiert nach juris; zum Tierarzt: BGH, Urteil vom 17.03.2009 - Az. VI ZR 166/08).
Sofern der Tierhalter grundsätzlich nach § 833 BGB haftet, geht es nicht um die vertraglichen Pflichten des Partners, sondern darum, ob und inwieweit dessen tatsächliches Verhalten Anlass gibt, die Haftung des Tierhalters zu mindern (BGH, Urteil vom 17.03.2009, Az. VI ZR 166/08 - Tz. 21 - zitiert nach juris).
- BGH, 21.12.2010 - VI ZR 312/09
Zur Haftung eines Vereins für Reittherapie von Behinderten für einen Unfall bei …
Das Berufungsgericht hat diesen Umstand, den die Revision unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr (vgl. Senatsurteil vom 17. März 2009 - VI ZR 166/08, VersR 2009, 693 Rn. 7 ff. mwN) berücksichtigt sehen will, nicht etwa - wie die Revision rügt - übersehen, sondern im Rahmen der Prüfung eines Mitverschuldens im Sinne des § 254 BGB hinreichend gewürdigt. - OLG Celle, 11.06.2012 - 20 U 38/11
Haftung des Hundehalters gegenüber dem Tierarzt
Nichts anderes kann für den Tierarzt gelten (BGH, VersR 2009, 693).Eine Beschränkung der Haftung wegen Handelns auf eigene Gefahr kann demnach nur in Betracht kommen, wenn sich der Geschädigte in Kenntnis der besonderen Umstände in eine Situation drohender Selbstgefährdung begeben hat, ohne dass dafür ein triftiger - rechtlicher, beruflicher oder sittlicher - Grund vorlag (BGH, VersR 2009, 693 m. w. N.).
Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung zur Revision nach § 543 Abs. 1 i. V. m. § 543 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ZPO liegen nicht vor, da es ausschließlich um die Bewertung der Umstände eines Einzelfalls geht und die rechtliche Beurteilung des Aufeinandertreffens von Tierhalterhaftung und den berufsspezifischen Risiken eines Tierarztes aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, VersR 1968, 797; NJW 1974, 234; NJW 1977, 2158; NJW 1992, 907; NJW-RR 2006, 813; VersR 2009, 693) als geklärt angesehen werden kann.
- BGH, 30.04.2013 - VI ZR 13/12
(Tierhalterhaftung: Unfall beim Reiten eines Pferdes ohne Einverständnis des …
b) Ob die Klägerin das Pferd mit oder ohne Einverständnis desjenigen, der die tatsächliche Sachherrschaft über es ausübte, reiten wollte, ist - wie die Revision mit Recht geltend macht - für die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 833 Satz 1 BGB grundsätzlich unerheblich und kann nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats regelmäßig nur im Rahmen eines etwaigen - vom Schädiger zu beweisenden - Mitverschuldens im Sinne des § 254 BGB Berücksichtigung finden (vgl. etwa Senatsurteil vom 17. März 2009 - VI ZR 166/08, VersR 2009, 693 Rn. 7). - AG Bad Segeberg, 29.11.2012 - 17a C 94/10
Tierhalterhaftung bei Hundebiss in die Hand: Haftungsausschluss und …
Weiter hält der Bundesgerichtshof Sachverhalte für denkbar, in denen die Tierhalterhaftung bereits im Anwendungsbereich ausgeschlossen ist, weil deren Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstoße, was nur nach einer umfassenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden könne (…so insbesondere BGH, Urt. v. 20.12.2005 - VI ZR 225/04, NJW-RR 2006, 813, juris Rn. 14, 16 unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 14.07.1977 - VI ZR 234/75, NJW 1977, 2158 f.; BGH, Urt. v. 17.03.2009 - VI ZR 166/08, VersR 2009, 693, juris Rn. 9;… s. ferner BGH, Urt. v. 01.04.2003 - VI ZR 321/02, BGHZ 154, 316 = NJW 2003, 2018).Ferner stellt der Bundesgerichtshof in jüngerer Zeit wieder stärker darauf ab, dass bei einem Handeln auf eigene Gefahr der Schutzzweck der Norm nicht eröffnet und daher von einem Ausschluss der Haftung auszugehen sei (BGH, Urt. v. 17.03.2009 - VI ZR 166/08, VersR 2009, 693, juris Rn. 10).
Von einer Haftungsfreistellung ist regelmäßig auszugehen, wenn ein grobes Eigenverschulden gegeben ist (vgl. BGH, Urt. v. 17.03.2009 - VI ZR 166/08, VersR 2009, 693, juris Rn. 15).
- OLG Saarbrücken, 31.01.2018 - 2 U 30/15
Tierhalterhaftung: Nutztierprivileg bei Einsatz eines Pferdes zum …
Ein genereller Ausschluss der Tierhalterhaftung sowohl unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr als auch unter Schutzzweckerwägungen ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedenfalls für Fallgestaltungen abgelehnt worden, in denen sich Personen der Tiergefahr aus beruflichen Gründen vorübergehend aussetzen, ohne dabei die vollständige Herrschaft über das Tier zu übernehmen (BGH, Urteile vom 25. März 2014 - VI ZR 372/13, NJW 2014, 2434 [Betreiber einer Hundepension]; vom 17. März 2009 - VI ZR 166/08, VersR 2009, 693, 694 mwN [Tierarzt]; vom 28. Mai 1968 - VI ZR 35/67, VersR 1968, 797, 798 [Hufschmied]).bb) Im Übrigen kann von einem Handeln auf eigene Gefahr im Rechtssinn nur dann die Rede sein, wenn sich jemand in eine Situation drohender Eigengefährdung begibt, obwohl er die besonderen Umstände kennt, die für ihn eine konkrete Gefahrenlage begründen, ohne dass dafür ein triftiger - rechtlicher, beruflicher oder sittlicher - Grund vorliegt (BGH, Urteil vom 17. März 2009, aaO, Rn. 9; vom 14. März 1961 - VI ZR 189/59, BGHZ 34, 355, 358).
c) Für ein die Haftung minderndes Mitverschulden (§ 254 BGB) des Geschädigten, für das im Anwendungsbereich des § 833 BGB der Tierhalter - also die Beklagte - darlegungs- und beweispflichtig ist (BGH, Urteil vom 17. März 2009 - VI ZR 166/08, VersR 2009, 693 Rn. 22 mwN), ergeben sich, wie bereits ausgeführt, keine Anhaltspunkte.
- OLG Oldenburg, 08.11.2017 - 9 U 48/17
Hundebiss mit Folgen
Eine vollständige Haftungsfreistellung des Tierhalters unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr erfolgt bei der Tierhalterhaftung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen (BGH, Urt. v. 17.3.2009 - VI ZR 166/08, MDR 2009, 749).Denn die Grundlage eines Haftungsausschlusses wegen Handelns auf eigene Gefahr ist der Grundsatz von Treu und Glauben und das sich hieraus ergebende Verbot widersprüchlichen Handelns (BGH, Urteil vom 17. März 2009 - VI ZR 166/08 -, Rdnr. 9, juris).
- OLG Hamm, 09.04.2013 - 24 U 112/12
Tierhalterin haftet nicht für hengstischen Ausbruch ihres Wallachs
Damit war er weiterreichend für das ihm anvertraute Tieres verantwortlich als Personen, die lediglich anlässlich eines anderen vertraglichen Verhältnisses vorübergehend mit dem Tier in Kontakt kommen (z.B. Tierarzt und Hufschmied, dazu BGH VersR 2009, 693, Juris-Tz. 22). - AG Brandenburg, 17.01.2020 - 31 C 278/18
Gefährdungshaftung des Tierhalters - entgangenes Arbeitsentgelt
- OLG Naumburg, 11.10.2010 - 10 U 25/09
Tierhalterhaftung: Bissverletzung durch frei laufenden Schäferhund auf einer …
- OLG Schleswig, 12.06.2015 - 17 U 103/14
Haftung des Halters eines Pferdes mit erkennbar problematischem Verhalten für …
- OLG Hamm, 07.03.2023 - 7 U 130/22
Unfall beim Betrieb; Arbeitsmaschine; Anker; öffentlicher Verkehrsraum; Tätigkeit …
- OLG Hamm, 04.01.2021 - 7 U 9/20
Konkludenter Haftungsausschluss, Handeln auf eigene Gefahr, Mitverschulden, …
- OLG Koblenz, 21.03.2017 - 1 U 1322/16
Zur Tierhalterhaftung bei Unfall eines Pferdetrainers
- OLG Hamm, 19.12.2016 - 6 U 104/15
Stute verletzt Tierarzt - ¼ Mitverschulden des Tierarztes
- LG Bielefeld, 21.03.2012 - 21 S 38/11
Anspruch auf Festellung der Haftungspflicht für zukünftigen materiellen und …
- OLG Hamm, 23.03.2015 - 3 U 37/14
Umfang des Schadensersatzes durch das Zubeißen eines Pferdes bei einer …
- OLG Stuttgart, 24.01.2011 - 5 U 114/10
Haftung des Pferdehalters: Mitverschulden bei Verletzung eines Jugendlichen durch …
- OLG Brandenburg, 17.01.2012 - 6 U 96/10
Verkehrssicherungspflichtverletzung: Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch …
- OLG Jena, 23.09.2009 - 4 U 420/09
Keine Haftung des Mittierhalters gegen den anderen Halter
- LG Hamburg, 09.07.2015 - 328 O 373/14
Tierhalterhaftung: Konkludenter Haftungsausschluss bei einem Reitunfall
- OLG Karlsruhe, 14.12.2012 - 14 U 82/11
(Tierhalterhaftung: Anwendbarkeit des Haftungstatbestandes bei Überlassung eines …
- AG Pfaffenhofen/Ilm, 14.09.2018 - 1 C 415/18
Schadensersatz bei einem Hundebiss in einem Hundesalon
- OLG Hamm, 17.12.2012 - 6 U 53/12
Berücksichtigung eines Mitverschuldens bei der gegenseitigen Verletzung von …
- LG Tübingen, 12.03.2021 - 3 O 28/19
Ersatzansprüche nach der Beschädigung eines Fahrzeugs durch ein transportiertes …
- LG Münster, 31.01.2014 - 8 O 504/12
Schadensersatz wegen Beschädigung eines Endoskops auf Grund Zubiss eines Pferdes …
- AG Pfaffenhofen/Ilm, 25.07.2018 - 1 C 415/18