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   BGH, 05.10.2010 - VI ZR 186/08   

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BGH, 05.10.2010 - VI ZR 186/08 (https://dejure.org/2010,504)
BGH, Entscheidung vom 05.10.2010 - VI ZR 186/08 (https://dejure.org/2010,504)
BGH, Entscheidung vom 05. Oktober 2010 - VI ZR 186/08 (https://dejure.org/2010,504)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 287 Abs 1 ZPO, § 252 BGB
    Erwerbsschaden bei Körperverletzung: Schadensermittlung für ein jüngeres Kind unter Berücksichtigung der erkennbaren Begabungen und Fähigkeiten sowie der beruflichen bzw. schulischen Stellung der Eltern und Geschwister

  • verkehrslexikon.de

    Zur Erwerbssschadensprognose bei einem jüngeren Kind unter Berücksichtigung der erkennbaren Begabungen und Fähigkeiten und der Familienstellung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigungsfähige Faktoren bei einer richterlichen Prognose i.R.d. Ermittlung des Erwerbsschadens eines im Schadenszeitpunkt noch jüngeren Kindes; Berücksichtigung weiterer, zwischen dem Zeitpunkt der Schädigung und dem Zeitpunkt der Schadensermittlung auftretender ...

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Erwerbsschaden eines jüngeren Kindes - keine zuverlässige Aussage über berufliche Zukunft zum Schadenszeitpunkt möglich - Prognose - Berücksichtigung der Vor- und Weiterbildung der Eltern, ihrer Qualifikation in der Berufstätigkeit, der beruflichen Pläne für das Kind ...

  • rewis.io

    Erwerbsschaden bei Körperverletzung: Schadensermittlung für ein jüngeres Kind unter Berücksichtigung der erkennbaren Begabungen und Fähigkeiten sowie der beruflichen bzw. schulischen Stellung der Eltern und Geschwister

  • ra.de
  • rewis.io

    Erwerbsschaden bei Körperverletzung: Schadensermittlung für ein jüngeres Kind unter Berücksichtigung der erkennbaren Begabungen und Fähigkeiten sowie der beruflichen bzw. schulischen Stellung der Eltern und Geschwister

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 287 Abs. 1; BGB § 252
    Kriterien der Prognose zur Ermittlung des Erwerbsschadens bei Schädigung eines Kindes bei der Geburt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 252; ZPO § 287 Abs. 1
    Berücksichtigungsfähige Faktoren bei einer richterlichen Prognose i.R.d. Ermittlung des Erwerbsschadens eines im Schadenszeitpunkt noch jüngeren Kindes; Berücksichtigung weiterer, zwischen dem Zeitpunkt der Schädigung und dem Zeitpunkt der Schadensermittlung auftretender ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schadensrecht - Prognose für die Ermittlung des Erwerbsschadens bei jungem Kind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berufsprognose für ein jüngeres Kind

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Ermittlung des Erwerbsschadens eines Kindes

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Ermittlung eines "Erwerbsschadens" nach ärztlichem Kunstfehler

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Hörschaden bei der Geburt - In welchem Umfang haftet der verantwortliche Gynäkologe für späteren Verdienstausfall?

  • tacke-krafft.de (Kurzinformation)

    Eltern und Geschwister sind ein Maßstab für die beruflichen Perspektiven eines Kindes

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Schadenersatz nach Werdegang der Geschwister

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 8
  • NJW 2011, 1148
  • MDR 2010, 1381
  • NZV 2011, 79
  • FamRZ 2010, 1977
  • VersR 2010, 1607
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 20.04.1999 - VI ZR 65/98

    Beurteilung der voraussichtlichen beruflichen Entwicklung eines Geschädigten

    Auszug aus BGH, 05.10.2010 - VI ZR 186/08
    Doch dürfen insoweit keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (Senatsurteile vom 31. März 1992 - VI ZR 143/91, VersR 1992, 973; vom 6. Juli 1993 - VI ZR 228/92, VersR 1993, 1284, 1285; vom 17. Januar 1995 - VI ZR 62/94, VersR 1995, 422, 424; vom 24. Januar 1995 - VI ZR 354/93, VersR 1995, 469, 470; vom 17. Februar 1998 - VI ZR 342/96, VersR 1998, 770, 772; vom 20. April 1999 - VI ZR 65/98, VersR 2000, 233), insbesondere dann, wenn das haftungsauslösende Ereignis den Geschädigten zu einem Zeitpunkt getroffen hat, als er noch in der Ausbildung oder am Anfang seiner beruflichen Entwicklung stand und deshalb noch keine Erfolge in der von ihm angestrebten Tätigkeit nachweisen konnte (Senatsurteil vom 6. Juni 2000 - VI ZR 172/99, VersR 2000, 1521, 1522; vgl. ferner KG, VersR 2006, 794).

    Ergeben sich keine Anhaltspunkte, die überwiegend für einen Erfolg oder einen Misserfolg sprechen, dann liegt es nahe, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem voraussichtlich durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten in seiner Tätigkeit auszugehen und auf dieser Grundlage die weitere Prognose der entgangenen Einnahmen anzustellen und den Schaden gemäß § 287 ZPO zu schätzen; verbleibenden Risiken kann durch gewisse Abschläge Rechnung getragen werden (Senatsurteile vom 17. Februar 1998 - VI ZR 342/96, aaO; vom 20. April 1999 - VI ZR 65/98, aaO; vom 6. Juni 2000 - VI ZR 172/99, aaO).

    Im Rahmen der Prognoseentscheidung kann durchaus danach zu fragen sein, inwieweit der Geschädigte den von ihm mit Wahrscheinlichkeit ohne die Schädigung ergriffenen Beruf auch tatsächlich hätte ausüben und somit ein entsprechendes Einkommen erzielen können (vgl. Senatsurteile vom 14. Januar 1997 - VI ZR 366/95, VersR 1997, 366, 367; vom 20. April 1999 - VI ZR 65/98, aaO).

  • BGH, 17.02.1998 - VI ZR 342/96

    Berechnung entgangenen Gewinns und entgangener Dienste bei einem am Anfang seiner

    Auszug aus BGH, 05.10.2010 - VI ZR 186/08
    Doch dürfen insoweit keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (Senatsurteile vom 31. März 1992 - VI ZR 143/91, VersR 1992, 973; vom 6. Juli 1993 - VI ZR 228/92, VersR 1993, 1284, 1285; vom 17. Januar 1995 - VI ZR 62/94, VersR 1995, 422, 424; vom 24. Januar 1995 - VI ZR 354/93, VersR 1995, 469, 470; vom 17. Februar 1998 - VI ZR 342/96, VersR 1998, 770, 772; vom 20. April 1999 - VI ZR 65/98, VersR 2000, 233), insbesondere dann, wenn das haftungsauslösende Ereignis den Geschädigten zu einem Zeitpunkt getroffen hat, als er noch in der Ausbildung oder am Anfang seiner beruflichen Entwicklung stand und deshalb noch keine Erfolge in der von ihm angestrebten Tätigkeit nachweisen konnte (Senatsurteil vom 6. Juni 2000 - VI ZR 172/99, VersR 2000, 1521, 1522; vgl. ferner KG, VersR 2006, 794).

    Daher darf sich der Tatrichter in derartigen Fällen seiner Aufgabe, auf der Grundlage von § 252 BGB und § 287 ZPO eine Schadensermittlung vorzunehmen, nicht vorschnell unter Hinweis auf die Unsicherheit möglicher Prognosen entziehen (Senatsurteil vom 17. Februar 1998 - VI ZR 342/96, aaO).

    Ergeben sich keine Anhaltspunkte, die überwiegend für einen Erfolg oder einen Misserfolg sprechen, dann liegt es nahe, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem voraussichtlich durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten in seiner Tätigkeit auszugehen und auf dieser Grundlage die weitere Prognose der entgangenen Einnahmen anzustellen und den Schaden gemäß § 287 ZPO zu schätzen; verbleibenden Risiken kann durch gewisse Abschläge Rechnung getragen werden (Senatsurteile vom 17. Februar 1998 - VI ZR 342/96, aaO; vom 20. April 1999 - VI ZR 65/98, aaO; vom 6. Juni 2000 - VI ZR 172/99, aaO).

  • BGH, 10.01.1989 - VI ZR 43/88

    Erlaß eines Grundurteils bei unstreitigem Anspruchsgrund

    Auszug aus BGH, 05.10.2010 - VI ZR 186/08
    Dieses Kriterium und nicht dogmatische Erwägungen sind deshalb maßgebend dafür, ob in einem Grundurteil nur der materiell-rechtliche Haftungsgrund oder auch die haftungsausfüllende Kausalität - ganz oder zum Teil - abzuhandeln ist; ob deren Einbeziehung in das Grundurteil prozessökonomisch vertretbar oder gar geboten ist, hängt wesentlich von der Natur des geltend gemachten Anspruchs ab (vgl. Senatsurteile vom 13. Mai 1980 - VI ZR 276/78, VersR 1980, 867, 868 und vom 10. Januar 1989 - VI ZR 43/88, VersR 1989, 603; OLG Köln, VersR 1998, 1247).

    Damit ist der Forderung Genüge getan, dass ein Grund- und Teilurteil nur in der Form ergehen darf, dass jeweils ein quantitativer, zahlenmäßig oder auf sonstige Weise bestimmter Teil des - teilbaren - Streitgegenstandes dem abschließend beschiedenen Teil des Klageanspruchs und der Zwischenentscheidung über den Grund zugeordnet wird (dazu BGH, Urteil vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 286/88, BGHZ 108, 256, 260; Senatsurteil vom 10. Januar 1989 - VI ZR 43/88, aaO).

  • BGH, 06.06.2000 - VI ZR 172/99

    Maßgeblicher Zeitpunkt bei Feststellungsantrag hinsichtlich Zukunftsschäden

    Auszug aus BGH, 05.10.2010 - VI ZR 186/08
    Doch dürfen insoweit keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (Senatsurteile vom 31. März 1992 - VI ZR 143/91, VersR 1992, 973; vom 6. Juli 1993 - VI ZR 228/92, VersR 1993, 1284, 1285; vom 17. Januar 1995 - VI ZR 62/94, VersR 1995, 422, 424; vom 24. Januar 1995 - VI ZR 354/93, VersR 1995, 469, 470; vom 17. Februar 1998 - VI ZR 342/96, VersR 1998, 770, 772; vom 20. April 1999 - VI ZR 65/98, VersR 2000, 233), insbesondere dann, wenn das haftungsauslösende Ereignis den Geschädigten zu einem Zeitpunkt getroffen hat, als er noch in der Ausbildung oder am Anfang seiner beruflichen Entwicklung stand und deshalb noch keine Erfolge in der von ihm angestrebten Tätigkeit nachweisen konnte (Senatsurteil vom 6. Juni 2000 - VI ZR 172/99, VersR 2000, 1521, 1522; vgl. ferner KG, VersR 2006, 794).

    Ergeben sich keine Anhaltspunkte, die überwiegend für einen Erfolg oder einen Misserfolg sprechen, dann liegt es nahe, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem voraussichtlich durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten in seiner Tätigkeit auszugehen und auf dieser Grundlage die weitere Prognose der entgangenen Einnahmen anzustellen und den Schaden gemäß § 287 ZPO zu schätzen; verbleibenden Risiken kann durch gewisse Abschläge Rechnung getragen werden (Senatsurteile vom 17. Februar 1998 - VI ZR 342/96, aaO; vom 20. April 1999 - VI ZR 65/98, aaO; vom 6. Juni 2000 - VI ZR 172/99, aaO).

  • BGH, 24.01.1995 - VI ZR 354/93

    Verdienstausfallschaden bei wechselhaftem beruflichten Werdegang

    Auszug aus BGH, 05.10.2010 - VI ZR 186/08
    Eine vom Tatrichter gemäß § 287 Abs. 1 ZPO nach freiem Ermessen vorzunehmende Schadensschätzung unterliegt nur der beschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht dahin, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 1984 - VI ZR 262/82, BGHZ 92, 85, 86 f. = VersR 1984, 966; vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322, 330 = VersR 1989, 299, 301; vom 24. Januar 1995 - VI ZR 354/93, VersR 1995, 469, 470; vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07, VersR 2009, 408, 409).

    Doch dürfen insoweit keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (Senatsurteile vom 31. März 1992 - VI ZR 143/91, VersR 1992, 973; vom 6. Juli 1993 - VI ZR 228/92, VersR 1993, 1284, 1285; vom 17. Januar 1995 - VI ZR 62/94, VersR 1995, 422, 424; vom 24. Januar 1995 - VI ZR 354/93, VersR 1995, 469, 470; vom 17. Februar 1998 - VI ZR 342/96, VersR 1998, 770, 772; vom 20. April 1999 - VI ZR 65/98, VersR 2000, 233), insbesondere dann, wenn das haftungsauslösende Ereignis den Geschädigten zu einem Zeitpunkt getroffen hat, als er noch in der Ausbildung oder am Anfang seiner beruflichen Entwicklung stand und deshalb noch keine Erfolge in der von ihm angestrebten Tätigkeit nachweisen konnte (Senatsurteil vom 6. Juni 2000 - VI ZR 172/99, VersR 2000, 1521, 1522; vgl. ferner KG, VersR 2006, 794).

  • BGH, 19.10.1993 - VI ZR 56/93

    Umfang des Schadensersatzanspruchs bei Erwerbsunfähigkeit des Verletzten

    Auszug aus BGH, 05.10.2010 - VI ZR 186/08
    Auch wenn der Kläger aktivlegitimiert sein sollte, weil das Schadensereignis vor dem 1. Juli 1983 lag (vgl. §§ 119, 120 Abs. 1 SGB X), kommt der Ersatz eines Rentenverkürzungsschadens nur unter den vom erkennenden Senat entwickelten Voraussetzungen in Betracht (vgl. etwa Urteile vom 12. April 1983 - VI ZR 126/81, BGHZ 87, 181 = VersR 1983, 663 und vom 19. Oktober 1993 - VI ZR 56/93, VersR 1994, 186 f. m.w.N.).
  • OLG Köln, 21.05.1997 - 13 U 98/95

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich einer durch Verkehrsunfall erlittenen

    Auszug aus BGH, 05.10.2010 - VI ZR 186/08
    Dieses Kriterium und nicht dogmatische Erwägungen sind deshalb maßgebend dafür, ob in einem Grundurteil nur der materiell-rechtliche Haftungsgrund oder auch die haftungsausfüllende Kausalität - ganz oder zum Teil - abzuhandeln ist; ob deren Einbeziehung in das Grundurteil prozessökonomisch vertretbar oder gar geboten ist, hängt wesentlich von der Natur des geltend gemachten Anspruchs ab (vgl. Senatsurteile vom 13. Mai 1980 - VI ZR 276/78, VersR 1980, 867, 868 und vom 10. Januar 1989 - VI ZR 43/88, VersR 1989, 603; OLG Köln, VersR 1998, 1247).
  • BGH, 12.04.1983 - VI ZR 126/81

    Pflicht zum Ausgleich verletzungsbedingt geringerer Beiträge zur Sozial- und

    Auszug aus BGH, 05.10.2010 - VI ZR 186/08
    Auch wenn der Kläger aktivlegitimiert sein sollte, weil das Schadensereignis vor dem 1. Juli 1983 lag (vgl. §§ 119, 120 Abs. 1 SGB X), kommt der Ersatz eines Rentenverkürzungsschadens nur unter den vom erkennenden Senat entwickelten Voraussetzungen in Betracht (vgl. etwa Urteile vom 12. April 1983 - VI ZR 126/81, BGHZ 87, 181 = VersR 1983, 663 und vom 19. Oktober 1993 - VI ZR 56/93, VersR 1994, 186 f. m.w.N.).
  • BGH, 26.09.1995 - VI ZR 245/94

    Begrenzung des Anspruchs auf Ersatz von Erwerbsschäden

    Auszug aus BGH, 05.10.2010 - VI ZR 186/08
    Richtig ist allerdings, dass der Anspruch eines abhängig Beschäftigten auf Ersatz des Erwerbsschadens auf die voraussichtliche Lebensarbeitszeit zu begrenzen ist (vgl. Senatsurteile vom 27. Juni 1995 - VI ZR 165/94, VersR 1995, 1321; vom 26. September 1995 - VI ZR 245/94, VersR 1995, 1447, 1448; vom 27. Januar 2004 - VI ZR 342/02, VersR 2004, 653 = r+s 2004, 342 m. Anm. Lemcke).
  • BGH, 27.06.1995 - VI ZR 165/94

    Altersmäßige Begrenzung der Verdienstausfallrente bei Selbständigen

    Auszug aus BGH, 05.10.2010 - VI ZR 186/08
    Richtig ist allerdings, dass der Anspruch eines abhängig Beschäftigten auf Ersatz des Erwerbsschadens auf die voraussichtliche Lebensarbeitszeit zu begrenzen ist (vgl. Senatsurteile vom 27. Juni 1995 - VI ZR 165/94, VersR 1995, 1321; vom 26. September 1995 - VI ZR 245/94, VersR 1995, 1447, 1448; vom 27. Januar 2004 - VI ZR 342/02, VersR 2004, 653 = r+s 2004, 342 m. Anm. Lemcke).
  • BGH, 27.01.2004 - VI ZR 342/02

    Zeitliche Begrenzung einer Geldrente wegen Tötung eines Menschen

  • BGH, 13.05.1980 - VI ZR 276/78

    Zulässigkeit eines Grundurteils im Anwaltshaftungsprozeß

  • BGH, 14.01.1997 - VI ZR 366/95

    Bemessung des Verdienstausfallschadens bei einem jungen Menschen; Maßgeblichkeit

  • OLG Schleswig, 29.02.2008 - 4 U 149/07

    Pflegemehrbedarf und Fortkommensschaden eines Jugendlichen Behinderten

  • BGH, 08.12.1987 - VI ZR 53/87

    Herstellbarkeit eines durch einen Brand zerstörten Wohngebäudes; Ausgleich eines

  • BGH, 12.07.1989 - VIII ZR 286/88

    Anforderungen an ein Grund- und Teilurteil; Verjährung eines

  • KG, 20.10.2005 - 12 U 31/03

    Schadenersatz bei Kfz-Unfall: Verdienstausfall eines Studenten, dessen

  • BGH, 05.03.1993 - V ZR 87/91

    Deliktische Ansprüche wegen Schäden an Hausgrundstück aufgrund Aushubarbeiten am

  • BGH, 10.07.1984 - VI ZR 262/82

    Modellboot - §§ 249, 251 BGB, zur Berechnung des Schadenersatzes bei fehlendem

  • BGH, 20.01.2004 - VI ZR 70/03

    Zulässigkeit der gerichtlichen Geltendmachung eines Teilschmerzensgeldes

  • BGH, 06.07.1993 - VI ZR 228/92

    Verdienstausfall eines Selbständigen bei neugegründetem Unternehmen

  • BGH, 07.06.1983 - VI ZR 171/81

    Neuberechnung des Schadenersatzes in der Anschlussberufung; Schadenersatz bei

  • BGH, 09.12.2008 - VI ZR 173/07

    Bemessung des Schadens bei der Vernichtung eines Datenbestandes auf der

  • BGH, 31.03.1992 - VI ZR 143/91

    Erwerbsschaden des Unternehmers bei unfallbedingtem Einsatz zusätzlicher

  • BGH, 17.01.1995 - VI ZR 62/94

    Bemessung eines Erwerbsschadens; Anforderungen an die Darlegung durch den

  • OLG Karlsruhe, 25.11.1988 - 10 U 188/88

    Beweiserleichterung; Erwerbsschaden; Kind; Berufsausübung; Beruf;

  • OLG München, 21.03.2014 - 10 U 3341/13

    Höhe des Schmerzensgeldes bei HWS-Syndrom mit lang anhaltender Schmerzsymptomatik

    Zwar trägt der Berufungsführer zutreffend vor, dass beim Verdienstausfall von Personen, die am Anfang ihres Berufslebens oder einer beruflichen Neuorientierung stehen, diesen ein sog. Schätzungsbonus zuzubilligen ist, weil ihnen die Chance genommen wurde, zu beweisen, dass sie ihre berufliche Tätigkeit erfolgreich betrieben hätten (vgl. BGH NJW 1997, 937 = VersR 1997, 366 ; NJW 2000, 3287 = VersR 2000, 152; Senat, Urt. v. 29.12.2006 - 10 U 3815/04 [[...]]; Steffen DAR 1984, 1 [4]; Jahnke, Der Verdienstausfall im Schadensersatzrecht, 2. Aufl. 2006, Kap. 6 Rz. 20; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 11. Aufl. 2013, Rz. 173; siehe auch OLG Celle zfs 2008, 16 [Offiziersanwärter] und insbesondere BGH MDR 2010, 1381 = VersR 2010, 1607 ff.

    Ergeben sich keine Anhaltspunkte, die überwiegend für einen Erfolg oder einen Misserfolg sprechen, dann liegt es nahe, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem voraussichtlich durchschnittlichen Erfolg (§ 252 BGB ) des Geschädigten in seiner Tätigkeit auszugehen und auf dieser Grundlage die weitere Prognose der entgangenen Einnahmen anzustellen und den Schaden gemäß § 287 ZPO zu schätzen; verbleibenden Risiken kann durch gewisse Abschläge Rechnung getragen werden (BGH MDR 2010, 1381 = VersR 2010, 1607 ff.).

  • BGH, 09.11.2010 - VI ZR 300/08

    Schadenersatz bei Körperverletzung: Tatrichterliche Schätzung des Erwerbsschadens

    a) Eine vom Tatrichter gemäß § 287 Abs. 1 ZPO nach freiem Ermessen vorzunehmende Schadensschätzung unterliegt allerdings nur der beschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht dahin, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 1984 - VI ZR 262/82, BGHZ 92, 85, 86 f. = VersR 1984, 966; vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322, 330 = VersR 1989, 299, 301; vom 24. Januar 1995 - VI ZR 354/93, VersR 1995, 469, 470; vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07, VersR 2009, 408 Rn. 12; vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 186/08, Rn. 17, z.V.b.).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn das haftungsauslösende Ereignis den Geschädigten zu einem Zeitpunkt getroffen hat, als er noch in der Ausbildung oder am Anfang seiner beruflichen Entwicklung stand und deshalb noch keine Erfolge in der von ihm angestrebten Tätigkeit nachweisen konnte (vgl. Senatsurteile vom 6. Juni 2000 - VI ZR 172/99, VersR 2000, 1521, 1522; vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 186/08, aaO Rn. 18).

    Soweit sich keine Anhaltspunkte ergeben, die überwiegend für einen Erfolg oder einen Misserfolg sprechen, liegt es nahe, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem voraussichtlich durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten in seiner Tätigkeit auszugehen und auf dieser Grundlage die weitere Prognose der entgangenen Einnahmen anzustellen und den Schaden gemäß § 287 ZPO zu schätzen; verbleibenden Risiken kann durch gewisse Abschläge Rechnung getragen werden (Senatsurteile vom 17. Februar 1998 - VI ZR 342/96, aaO; vom 20. April 1999 - VI ZR 65/98, aaO; vom 6. Juni 2000 - VI ZR 172/99, aaO; vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 186/08, aaO Rn. 21).

  • BGH, 04.12.2014 - VII ZR 4/13

    Erstreckung der Rechtskraft eines die Vollstreckungsgegenklage abweisenden

    Dabei hat grundsätzlich der Geschädigte den Ursachenzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem Schaden als anspruchsbegründende Voraussetzung darzutun und nachzuweisen, wobei seine Nachweis- und Darlegungslast durch § 287 ZPO und § 252 Satz 2 BGB erleichtert werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 220/95, aaO S. 563; Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 186/08, NJW 2011, 1148 Rn. 17 ff.).
  • BAG, 15.09.2011 - 8 AZR 846/09

    Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Chefarztes - Verzugslohn - Verjährung

    b) Eine vom Tatrichter gemäß § 287 Abs. 1 ZPO nach freiem Ermessen vorzunehmende Schadensschätzung unterliegt nur der beschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht dahin, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. BGH 9. November 2010 - VI ZR 300/08 - mwN, NJW 2011, 1146; 5. Oktober 2010 - VI ZR 186/08 - NJW 2011, 1148; Zöller/Greger ZPO 29. Aufl. § 287 ZPO Rn. 8) .
  • BGH, 09.02.2012 - VII ZR 31/11

    Ingenieur- und Architektenhonorar: Beurteilung einer Mindestsatzunterschreitung

    Die vom Tatrichter gemäß § 287 Abs. 1 ZPO nach freiem Ermessen vorzunehmende Schadensschätzung unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung dahin, ob Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder der Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt wurden (st. Rspr., BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 186/08, NJW 2011, 1148 Rn. 17 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 10.08.2021 - 1 U 68/19

    Schmerzensgeld und Ersatz eines Erwerbsausfallschadens aufgrund eines

    Doch dürfen insoweit keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, insbesondere dann, wenn das haftungsauslösende Ereignis den Geschädigten zu einem Zeitpunkt getroffen hat, als er noch in der Ausbildung oder am Anfang seiner beruflichen Entwicklung stand und deshalb noch keine Erfolge in der von ihm angestrebten Tätigkeit nachweisen konnte (BGH, Urteil vom 05. Oktober 2010 - VI ZR 186/08 -, Rn. 18, juris).

    Daher darf sich der Tatrichter in derartigen Fällen seiner Aufgabe, auf der Grundlage von § 252 BGB und § 287 ZPO eine Schadensermittlung vorzunehmen, nicht vorschnell unter Hinweis auf die Unsicherheit möglicher Prognosen entziehen (BGH, Urteil vom 05. Oktober 2010 - VI ZR 186/08 -, Rn. 19, juris mit weiteren Nachweisen).

    Ergeben sich aufgrund der tatsächlichen Entwicklung des Geschädigten zwischen dem Zeitpunkt der Schädigung und dem Zeitpunkt der Schadensermittlung (weitere) Anhaltspunkte für seine Begabungen und Fähigkeiten und die Art der möglichen Erwerbstätigkeit ohne den Schadensfall, ist auch dies bei der Prognose zu berücksichtigen und von einem dem entsprechenden normalen beruflichen Werdegang auszugehen (BGH, Urteil vom 05. Oktober 2010 - VI ZR 186/08 -, Rn. 20, juris).

    Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO von einem voraussichtlich durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten in seiner Tätigkeit auszugehen und auf dieser Grundlage die weitere Prognose der entgangenen Einnahmen anzustellen, wenn es an Anhaltspunkten fehlt, die überwiegend für einen Erfolg oder einen Misserfolg sprechen (BGH, Urteil vom 05. Oktober 2010 - VI ZR 186/08 -, Rn. 21, juris).

  • OLG Hamm, 09.11.2018 - 9 U 39/18

    Rentenversicherung; Anspruchsübergang; Verjährung; Regressabteilung

    Denn es liege in der Verantwortlichkeit des Schädigers, dass der Geschädigte in einem sehr frühen Zeitpunkt in seiner Entwicklung aus der Bahn geworfen werde und dass sich daraus die besondere Schwierigkeit ergebe, eine Prognose über deren Verlauf anzustellen (BGH NJW 2011, 1148 ff, 1149).
  • OLG München, 24.07.2015 - 10 U 3313/13

    Erhöhung des Schmerzensgeldanspruchs durch zögerliches Regulierungsverhalten des

    Selbst dann jedoch erfordert eine Schätzung des Verdienstausfallschadens nach §§ 252 S. 2 BGB, 287 ZPO ein Mindestmaß an konkreten Anhaltspunkten für die erforderliche Prognose, deren Anforderungen vor allem in - bei der Klägerin nicht vorliegenden - Fällen verringert sind, in denen das haftungsauslösende Ereignis den Geschädigten zu einem Zeitpunkt getroffen hat, als er noch in der Ausbildung oder am Anfang seiner beruflichen Entwicklung stand und deshalb noch keine Erfolge in der von ihm angestrebten Tätigkeit nachweisen konnte (BGH MDR 2010, 1381 = VersR 2010, 1607 ff.; VersR 1992, 973; VersR 1993, 1284, 1285; VersR 1995, 422, 424; VersR 1995, 469, 470; VersR 1998, 770, 772; VersR 2000, 233; VersR 2000, 1521, 1522).

    Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den zitierten Entscheidungen (BGH v. 20.04.1999 - VI ZR 65/98 = VersR 2000, 233; v. 05.10.2010 - VI ZR 186/08 = NJW 2011, 1148).

  • OLG Hamm, 27.04.2018 - 11 U 8/15

    Voraussetzungen der Schätzung eines unfallbedingten Verdienstausfallschadens

    Wenn es für das freie Ermessen nicht an allen Unterlagen fehlt, muss das Gericht erforderlichenfalls zu einer Schätzung greifen und verbleibenden Risiken durch pauschale Abschläge Rechnung tragen (BGH, NJW 2011, 1146; BGH, NJW 2011, 1148; BGH, VersR 2006, 131; BGH, NZV 2002, 268; OLG, Köln NZV 2000, 293).

    Ein Tatrichter darf sich nicht vorschnell unter Hinweis auf die Unsicherheit möglicher Prognosen seiner Aufgabe, auf Grundlage der §§ 252 BGB, 287 ZPO eine Schadenermittlung vorzunehmen, entziehen (BGH, r+s 2010, 528; BGH VersR 2006, 131).

    Der Verletzte muss hinreichende Anhaltspunkte für eine Schadenschätzung liefern (BGH, NJW-RR 2010, 946; KG, NZV 2003, 191), Unterlagen beibringen, Anhaltspunkte vortragen sowie die für Wahrscheinlichkeitsprüfung und Schätzung beachtlichen Aspekte darlegen (BGH, r+s 2010, 528; BGH, BeckRS 2005, 05205; BGH, NJW 1999, 954; OLG, Celle OLGR 2007, 505; OLG Karlsruhe, VersR 1988, 1164; BAG, NJW 1972, 1437).

  • OLG Düsseldorf, 27.04.2021 - 1 U 38/20

    Zur Schätzung des Haushaltsführungsschadens bei wechselnden Verhältnissen.

    Allerdings ist eine Prognose dazu erforderlich, inwieweit der Geschädigte ohne das schädigende Ereignis seinen Beruf tatsächlich hätte ausüben und ein entsprechendes Einkommen hätte erzielen können (vgl. BGH, Urteil vom 05. Oktober 2010 - VI ZR 186/08, juris Rn. 24 f.).
  • AG Brandenburg, 03.07.2017 - 34 C 84/16

    Baumangel verhindert Vermietung: Wie wird der Mietausfallschaden ermittelt?

  • LG Münster, 10.06.2011 - 16 O 280/10

    Unfallverursacher muss Verdienstausfall für nicht angetretene Ausbildung zahlen;

  • OLG Köln, 22.03.2013 - 19 U 111/12

    Haftung des Generalunternehmers für Schäden durch Umstürzen eines Krans aufgrund

  • OLG Karlsruhe, 08.10.2014 - 7 U 87/14

    Haftung des Krankenhausträgers nach fehlerhafter ärztlicher Behandlung:

  • OLG Celle, 30.11.2011 - 14 U 182/10

    Zum Anspruch auf Kapitalabfindung bei Erwerbsunfähigkeit des Geschädigten und zu

  • OLG Hamm, 22.12.2016 - 9 U 198/15

    Umfang des gesetzlichen Übergangs von Forderungen eines

  • OLG Brandenburg, 27.04.2023 - 12 U 65/21

    Berechnung unfallbedingten Verdienstausfallschadens; Ausgleich von Erwerbsschäden

  • BGH, 19.09.2013 - III ZR 374/12

    Amtshaftungsanspruch bei Verletzung durch Polizeieinsatz: Berücksichtigung des

  • OLG Rostock, 11.06.2021 - 5 U 55/17

    Verkehrsunfall mit Personenschaden: Bemessung von Schmerzensgeld und

  • KG, 23.08.2023 - 25 U 141/19
  • LG Essen, 09.05.2017 - 12 O 185/16

    Zur beruflichen Prognosebildung bei einem schwer unfallverletzten Kind

  • OLG Schleswig, 07.09.2021 - 7 U 34/21

    Regress des Verdienstausfallschadens durch den Rentenversicherungsträger

  • LG Köln, 29.02.2012 - 25 O 500/09

    Zahlungsanspruch für erbrachte Wohnungsleistungen und Lebenshaltungskosten

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