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   OLG Celle, 11.02.2010 - 8 U 125/09   

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https://dejure.org/2010,24650
OLG Celle, 11.02.2010 - 8 U 125/09 (https://dejure.org/2010,24650)
OLG Celle, Entscheidung vom 11.02.2010 - 8 U 125/09 (https://dejure.org/2010,24650)
OLG Celle, Entscheidung vom 11. Februar 2010 - 8 U 125/09 (https://dejure.org/2010,24650)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rabüro.de

    Zur Frage der Einhaltung der versicherungsrechtlichen Klagefrist

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AKB-Lu 07 § 1 Nr. 5 b; LuftPersV § 3 b; VVG a. F. § 12 Abs. 3; VVG a. F. § 158 c Abs. 3; ZPO § 167
    Eine Lizenzklausel ist eine Risikobegrenzung und keine verhüllte Obliegenheit. Mit Anmerkung: Thomas Mühlbauer und Thomas Mittendorf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • VersR 2010, 1637
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 29.06.1993 - X ZR 6/93

    Keine Vorschußpflicht ohne Anforderung durch Mahngericht

    Auszug aus OLG Celle, 11.02.2010 - 8 U 125/09
    Ihr schadet jedes nachlässige, auch nur leicht fahrlässige Verhalten, das zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hat (BGH, NJW 1993, 2811, 2812).

    Eine ausreichende Entschuldigung - ihr schadet bereits leichte Fahrlässigkeit (BGH, NJW 1993, 2811, 2812) - kann der bloße Verweis auf einen Urlaub bei Würdigung der berechtigten Interessen des Prozessgegners daher vorliegend nicht darstellen.

  • BGH, 18.06.2007 - II ZR 89/06

    Zulässiger Gegenstand eines gerichtlichen Geständnisses; Auslegung einer

    Auszug aus OLG Celle, 11.02.2010 - 8 U 125/09
    Einem Geständnis zugänglich sind auch juristisch eingekleidete Tatsachen (BGH, II ZR 89/06, Urteil vom 18. Juni 2007).
  • BGH, 11.02.1999 - IX ZR 352/97

    Haftung eines Kreditinstituts für das Verschweigen von wesentlichen Eigenschaften

    Auszug aus OLG Celle, 11.02.2010 - 8 U 125/09
    Aufklärungspflichten einer Partei gegenüber der anderen können aber immer nur ausnahmsweise, d. h. in eng umgrenzten Ausnahmefällen (BGH NJW 1999, 2032), und im Falle des Vorliegens besonderer Voraussetzungen anerkannt werden, wobei alles auf den Einzelfall und dabei auch auf die Art des angestrebten Vertrages ankommt.
  • BGH, 14.04.1999 - IV ZR 289/97

    Wirksamkeit und Widerruf eines Geständnisses

    Auszug aus OLG Celle, 11.02.2010 - 8 U 125/09
    Dass dieser Vortrag von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nicht ausdrücklich wiederholt wurde, ist unschädlich, weil der Vortrag jedenfalls durch eine - ausreichende - konkludente Bezugnahme gemäß § 137 Abs. 3 ZPO im Sinne von § 288 ZPO zur Erklärung in der mündlichen Verhandlung wurde (vgl. BGH, VersR 1999, 838; Zöller-Greger, ZPO, 28. Aufl., Rdnr. 5 zu § 288).
  • BGH, 08.06.1988 - IVb ZR 92/87

    Klage auf Vornahme eines Zugewinnausgleichs - Eintritt der Verjährung -

    Auszug aus OLG Celle, 11.02.2010 - 8 U 125/09
    Verzögerungen von 18 oder mehr Tagen hingegen sollen die Rückwirkungsfiktion des § 167 ZPO nicht mehr auslösen können (BGH, FamRZ 1988, 1154, 1155, zu § 270 Abs. 3 ZPO a. F.).
  • BGH, 31.01.1990 - IV ZR 227/88

    Versicherungsvertragsrecht: Abgrenzung zwischen Obliegenheit und Risikobegrenzung

    Auszug aus OLG Celle, 11.02.2010 - 8 U 125/09
    Das Landgericht hat sich dabei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 1990 (IV ZR 227/88) gestützt, dem bereits die gleiche Abgrenzung von Risikobeschränkung und Obliegenheit zugrunde lag.
  • BGH, 18.06.2008 - IV ZR 87/07

    Rechtsnatur der tageszeitlichen Begrenzung des Risikos eines Fahrraddiebstahls in

    Auszug aus OLG Celle, 11.02.2010 - 8 U 125/09
    Wird von vornherein nur ausschnittsweise Deckung gewährt, handelt es sich um eine Risikobeschränkung, beim Entzug eines gegebenen Versicherungsschutzes wegen nachlässigen Verhaltens um eine Obliegenheit (vgl. nur BGH, VersR 2008, 1107).
  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

    Auszug aus OLG Celle, 11.02.2010 - 8 U 125/09
    Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (vgl. nur BGH, VersR 1993, 957).
  • OLG Oldenburg, 11.12.1996 - 2 U 169/96

    Erforderliche Flugbesatzung für Flüge nach Instrumentenflugregeln; Vorliegen

    Auszug aus OLG Celle, 11.02.2010 - 8 U 125/09
    Ergänzend wird auf das Urteil des OLG Oldenburg vom 11. Dezember 1996 (2 U 169/96) verwiesen.
  • BGH, 12.07.2006 - IV ZR 23/05

    Begriff der Klagezustellung demnächst

    Auszug aus OLG Celle, 11.02.2010 - 8 U 125/09
    Das gilt sogar dann, wenn es zu mehrmonatigen Verzögerungen kommt (vgl. nur BGH, IV ZR 23/05, Urteil vom 12. Juli 2006, m. w. N.).
  • BGH, 22.09.2004 - VIII ZR 360/03

    Formularmäßige Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter

  • BGH, 14.05.2014 - IV ZR 288/12

    Haftpflichtversicherungsschutz für Folgen des Unfalls bei Flugschau in Eisenach

    HVB, nach der der Luftfahrtbetrieb, soweit gesetzlich vorgeschrieben, behördlich genehmigt sein muss, als sekundäre Risikobegrenzung angesehen (Urteil vom 31. Januar 1990 - IV ZR 227/88, VersR 1990, 482 unter 2 a); in der obergerichtlichen Rechtsprechung ist dies auch für das Vorliegen der notwendigen Erlaubnisse und Berechtigungen des Luftfahrzeugführers im Zeitpunkt des Schadenereignisses angenommen worden (OLG Stuttgart VersR 2011, 1559; OLG Celle VersR 2010, 1637; OLG Oldenburg VersR 1998, 839).

    Schon nach dem allgemeinen Sprachverständnis wird deutlich, dass es in dieser Bedingung jedenfalls bei den Erlaubnissen und Berechtigungen um die Zulassungen, Konzessionen, Lizenzen usw. geht, die ein Luftfahrzeugführer haben muss, damit es ihm öffentlich-rechtlich gestattet ist, das jeweilige Flugzeug zu fliegen (im Ergebnis ebenso OLG Celle VersR 2010, 1637, 1639 unter 3 d).

  • LG Frankfurt/Main, 03.12.2014 - 13 S 143/13

    Gericht fordert keinen Kostenvorschuss an: Wann muss der Anwalt nachfragen?

    Die Kammer geht hier in ständiger Rechtsprechung von einem - in der Rechtsprechung zumeist angenommenen - Zeitrahmen von drei Wochen aus (vgl. etwa Oberlandesgericht Celle VersR 2010, 1637; Oberlandesgericht Rostock OLGR 2003, 25; Oberlandesgericht Hamburg VersR 2002, 1101; vgl. Zöller-Greger, ZPO, 28.Aufl., § 167 Rn.15), wobei die "Drei-Wochen-Frist" mit Ablauf der einzuhaltenden Anfechtungsfrist beginnt (vgl. Bundesgerichtshof VersR 1992, 433), Vorliegend wäre eine mit Ablauf des 26.10.2012 beginnende dreiwöchige "Untätigkeitsfrist" am 16.11.2012 verstrichen gewesen.
  • LG Köln, 16.03.2011 - 20 O 234/10

    Bei der Unterscheidung zwischen einer Risikobegrenzung und einer Obliegenheit

    Die Kammer folgt insoweit der ganz herrschenden Meinung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (bspw. BGH, VersR 2008, 1107, VersR 1990, 484, OLG Celle, VersR 2010, 1637, OLG Oldenburg, VersR 1998, 839), dass es bei der Unterscheidung zwischen einer Risikobegrenzung und einer Obliegenheit nicht entscheidend auf Wortlaut und Stellung einer Versicherungsklausel ankommt, sondern der materielle Inhalt der einzelnen Klausel maßgebend ist.
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