Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 25.05.2010 - 6 U 19/10   

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https://dejure.org/2010,7669
OLG Schleswig, 25.05.2010 - 6 U 19/10 (https://dejure.org/2010,7669)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 25.05.2010 - 6 U 19/10 (https://dejure.org/2010,7669)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 25. Mai 2010 - 6 U 19/10 (https://dejure.org/2010,7669)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit des Angebots von Produkten dritter Versicherungsunternehmen durch einen gebundenen Versicherungsvermittler

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GewO § 34 d; VAG § 80 Abs. 3; VersVermV § 11
    Registeranmeldung eines gebundenen Vermittlers genügt auch für die Vermittlung nicht konkurrierender Produkte eines anderen Versicherers (sogenannte Ventillösung). Mit Anmerkung: Dr. Udo Hansen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit des Angebots von Produkten dritter Versicherungsunternehmen durch einen gebundenen Versicherungsvermittler

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Kein erster Geschäftskontakt durch Versand von Versicherungsangebot

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Itzehoer 1 -, Ventillösung, Angebot von Produkten dritter VU durch gebundenen VV: Erstinformation, erster Geschäftskontakt, Zeitpunkt der Überreichung

  • paluka.de (Kurzinformation)

    Ausschließlichkeitsvermittler und Produkte dritter Versicherungsunternehmen

Besprechungen u.ä.

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 14 (Entscheidungsbesprechung)

    Registeranmeldung eines gebundenen Vermittlers gestattet auch die Vermittlung nicht konkurrierender Produkte eines anderen Versicherers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2011, 114
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 25.10.1995 - I ZB 33/93

    "Innovadiclophlont"; Verwechslungsgefahr zweier Marken für Arzneimittel

    Auszug aus OLG Schleswig, 25.05.2010 - 6 U 19/10
    "Die Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens hat unter dem Begriff des gedanklichen Inverbindungbringens der jüngeren mit der älteren Marke Eingang in die Markenrechtsrichtlinie und das Markengesetz gefunden (EuGH, GRUR 1998, GRUR Jahr 1998 Seite 387 = WRP 1998, WRP Jahr 1998 Seite 39 - Sabèl/Puma; BGHZ 131, BGHZ 131 Seite 122 GRUR 1996, GRUR Jahr 1996 Seite 200 = NJW 1996, NJW Jahr 1996 Seite 1592 = LM H. 4/1996 MarkenG Nr. 13 - Innovadiclophlont; BGH, GRUR 1999, GRUR Jahr 1999 Seite 587 = NJW-RR 1999, NJW-RR Jahr 1999 Seite 1055 = LM H. 8/1999 § 14 MarkenG Nr. 8 = WRP 1999, WRP Jahr 1999 Seite 530 = NJW-RR 1999, NJW-RR Jahr 1999 Seite 1055 = LM H. 8/1999 § 14 MarkenG Nr. 8 = Cefallone).

    Diese Art der Verwechslungsgefahr, die erst zu prüfen ist, wenn die einander gegenüberstehenden Zeichen - wie im Streitfall - nach ihrem Gesamteindruck nicht unmittelbar miteinander verwechselbar sind (BGHZ 131, 122 [127] = GRUR 1996, GRUR Jahr 1996 Seite 200 = NJW 1996, NJW Jahr 1996 Seite 1592 = LM H. 4/1996 MarkenG Nr. 13 - Innovadiclophlont), greift dann ein, wenn die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb die nachfolgenden Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Zeicheninhaber zuordnet (BGHZ 131, BGHZ 131 Seite 122 [ BGHZ 131 Seite 127 ] = GRUR 1996, GRUR Jahr 1996 Seite 200 = NJW 1996, NJW Jahr 1996 Seite 1592 = LM H. 4/1996 (MarkenG Nr. 13 - Innovadiclophlont; BGH, GRUR 1999, GRUR Jahr 1999 Seite 587 [ GRUR Jahr 1999 Seite 589 ] = LM H. 8/1999 § 14 MarkenG Nr. 8 - Cefallone; GRUR 2000, GRUR Jahr 2000 Seite 886 [ GRUR Jahr 2000 Seite 887 ] = LM H. 2/2001 § 9 MarkenG Nr. 33 = WRP 2001, WRP Jahr 2001 Seite 37 - Bayer/BeiChem).

  • BGH, 19.01.2006 - I ZB 11/04

    LOTTO

    Auszug aus OLG Schleswig, 25.05.2010 - 6 U 19/10
    Bei Investmentfonds handelt es sich nicht um Waren des Massenkonsums, wo die Gesamtbevölkerung als angesprochener Verkehrskreis anzusehen ist ( BGH GRUR 2006, 760 Rz.22 - LOTTO ).
  • OLG Hamburg, 26.05.2010 - 5 U 46/09

    UNIQA Financial Opportunities - Einstweiliges Verfügungsverfahren wegen

    Auszug aus OLG Schleswig, 25.05.2010 - 6 U 19/10
    Den Antragsgegnerinnen war ferner über ihre Prozessbevollmächtigten, die auch die Antragsgegnerin in dem Parallelrechtstreit zum Aktz.5 U 46/09 vertreten, bekannt, dass eine andere Kammer des Landgerichts, die Zivilkammer 27, in diesem Parallelrechtsstreit am 4.9.2008 ebenfalls zugunsten der Antragstellerin entschieden hatte.
  • BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96

    Lions

    Auszug aus OLG Schleswig, 25.05.2010 - 6 U 19/10
    bb) Nach der Rechtsprechung kann eine größere Anzahl eingetragener ähnlicher Drittmarken - unabhängig von deren tatsächlicher Benutzung - ein Indiz für eine originäre Kennzeichnungsschwäche eines Zeichens sein ( grundlegend für das MarkenG : BGH GRUR 99, 241, 243 - Lions, ablehnend Inger-Rohnke, MarkenG, 2.Aufl., § 14 Rn.361 ).
  • BGH, 22.11.2001 - I ZR 111/99

    BIG; Verwechslungsgefahr einer Marke unter dem Aspekt des Serienzeichens

    Auszug aus OLG Schleswig, 25.05.2010 - 6 U 19/10
    a) Zu den Voraussetzungen einer Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines Serienzeichens hat der BGH in seiner grundlegenden Entscheidung "BIG" ( GRUR 2002, 542,544 ) Folgendes ausgeführt :.
  • BGH, 28.06.2001 - I ZB 1/99

    INDIVIDUELLE; Unterscheidungskraft einer Wortmarke

    Auszug aus OLG Schleswig, 25.05.2010 - 6 U 19/10
    Dabei kann offen bleiben, ob die Meinung des BerGer. zutrifft, der Marke "BIG" und dem entsprechenden Firmenschlagwort fehle jede Unterscheidungskraft, weil das Wort in der Bedeutung von "groß", "dick", "stark", "wichtig" auch dem deutschen Verkehr geläufig sei (vgl. zu einem Eigenschaftswort als Marke: BGH, GRUR 2002, GRUR Jahr 2002 Seite 64 = WRP 2001, WRP Jahr 2001 Seite 1445 [ WRP Jahr 2001 Seite 1446 ] = MarkenR 2001, 408 - INDIVIDUELLE).
  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus OLG Schleswig, 25.05.2010 - 6 U 19/10
    Besteht Identität oder Ähnlichkeit zwischen dem prägenden oder selbständig kennzeichnenden Bestandteil einer komplexen Bezeichnung mit einem anderen Zeichen, kann eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zu bejahen sein ( EUGH GRUR 2005, 1042 Rn.28 ff. - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859 Rn.18 - Malteser Kreuz ).
  • BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04

    Malteserkreuz

    Auszug aus OLG Schleswig, 25.05.2010 - 6 U 19/10
    Besteht Identität oder Ähnlichkeit zwischen dem prägenden oder selbständig kennzeichnenden Bestandteil einer komplexen Bezeichnung mit einem anderen Zeichen, kann eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zu bejahen sein ( EUGH GRUR 2005, 1042 Rn.28 ff. - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859 Rn.18 - Malteser Kreuz ).
  • BGH, 15.04.1966 - Ib ZR 85/64

    Schutzfähigkeit eines Warenzeichens - Bezeichnung Uniplast für elektrotechnische

    Auszug aus OLG Schleswig, 25.05.2010 - 6 U 19/10
    Als Vorsilbe kann sie im Sinne von "einförmig", "einheitlich" oder auch "allgemein verwendbar" verstanden werden ( BGH GRUR 66, 495, 497 - UNIPLAST ).
  • BGH, 06.11.2013 - I ZR 104/12

    Wettbewerbswidrigkeit einer selbstständigen Vergütungsvereinbarung des

    Diese statusbezogene Information, für die ausschließlich auf die Eintragung und nicht auf das konkrete Tätigwerden abzustellen ist, soll sicherstellen, dass die typenspezifisch erteilte Gewerbeerlaubnis vom Kunden im Sinne der beabsichtigten Transparenz zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2002/92/EG; OLG Schleswig, VersR 2011, 114, 115; Böckmann/Ostendorf, VersR 2009, 154, 155; Dörner in Prölss/Martin aaO § 11 VersVermV Rn. 1).
  • LG Frankfurt/Main, 18.05.2015 - 8 O 54/15

    - FinancePlan+ 2 -, wettbewerbswidrige Tätigkeit eines VV als VM, Ventillösung,

    Aus der Entscheidung des OLG Schleswig vom 25.05.2010 ( - 6 U 19/10 - Juris) ergibt sich nicht, dass gemäß § 34 d Abs. 4 GewO gebundenen Vermittler ohne Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO als VM tätig werden dürfen.

    Unter der Ventillösung wird verstanden, dass ein nach § 34 d Abs. 4 GewO gebundener VV befugt ist, Kunden auch Produkte dritter VU anzubieten, die nicht zur Produktpalette des VU gehören, das die uneingeschränkte Haftung nach § 34 d Abs. 4 Nr. 2 GewO übernommen hat (im Anschluss an OLG Schleswig, 25.05.2010 - 6 U 19/10 - Juris Tz. 30).

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