Weitere Entscheidung unten: BGH, 07.12.2011

Rechtsprechung
   BGH, 19.07.2011 - VI ZR 179/10   

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https://dejure.org/2011,7057
BGH, 19.07.2011 - VI ZR 179/10 (https://dejure.org/2011,7057)
BGH, Entscheidung vom 19.07.2011 - VI ZR 179/10 (https://dejure.org/2011,7057)
BGH, Entscheidung vom 19. Juli 2011 - VI ZR 179/10 (https://dejure.org/2011,7057)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 823 Abs 1 BGB, § 544 Abs 7 ZPO, Art 103 Abs 1 GG
    Verletzung des rechtlichen Gehörs im Arzthaftungsprozess: Abweichung des Berufungsgerichts von der Beweiswürdigung des Landgerichts zur Aufklärungspflicht ohne weitere Beweiserhebung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens wegen unzureichender Aufklärung im Zusammenhang mit einer Wirbelsäulenoperation

  • rewis.io

    Verletzung des rechtlichen Gehörs im Arzthaftungsprozess: Abweichung des Berufungsgerichts von der Beweiswürdigung des Landgerichts zur Aufklärungspflicht ohne weitere Beweiserhebung

  • ra.de
  • rewis.io

    Verletzung des rechtlichen Gehörs im Arzthaftungsprozess: Abweichung des Berufungsgerichts von der Beweiswürdigung des Landgerichts zur Aufklärungspflicht ohne weitere Beweiserhebung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 103
    Gebotene Aufklärung über mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1
    Anspruch auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens wegen unzureichender Aufklärung im Zusammenhang mit einer Wirbelsäulenoperation

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ärztlicher Beratungsfehler / Behandlungsfehler

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2011, 1450
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.03.2005 - VI ZR 313/03

    Anforderungen an die ärztliche Aufklärung über unterschiedliche

    Auszug aus BGH, 19.07.2011 - VI ZR 179/10
    Die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten erfordert aber eine Unterrichtung über eine alternative Behandlungsmöglichkeit, wenn für eine medizinische sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2006 - VI ZR 323/04, BGHZ 168, 103 Rn. 13; vom 15. März 2005 - VI ZR 313/03, VersR 2004, 836 mwN).
  • BGH, 13.06.2006 - VI ZR 323/04

    Schadensersatzklage nach Robodoc-Operation

    Auszug aus BGH, 19.07.2011 - VI ZR 179/10
    Die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten erfordert aber eine Unterrichtung über eine alternative Behandlungsmöglichkeit, wenn für eine medizinische sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2006 - VI ZR 323/04, BGHZ 168, 103 Rn. 13; vom 15. März 2005 - VI ZR 313/03, VersR 2004, 836 mwN).
  • BGH, 12.10.1993 - VI ZR 235/92

    Abweichende Beurteilung eines Sachverständigengutachtens durch Berufungsgericht

    Auszug aus BGH, 19.07.2011 - VI ZR 179/10
    Vor dem Hintergrund, dass der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Anhörung vor der Kammer am 7. Mai 2008 die Aufklärung des Patienten über die Behandlungsalternativen für erforderlich gehalten und ausgeführt hatte, dass bei der Laminektomie unter Einbringung sog. Cages die Gefahr einer Migration der Implantate bestehe, und sich das Landgericht dieser Beurteilung angeschlossen hatte, hätte das Berufungsgericht nicht ohne jede Auseinandersetzung mit dem Vortrag des Klägers und ohne erneute Anhörung des Sachverständigen isoliert auf dessen Ausführungen im schriftlichen Gutachten vom 3. März 2008 abstellen und eine Aufklärungspflicht über die Behandlungsalternative der Laminoplastie verneinen dürfen (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 235/92, VersR 1993, 1550).
  • BGH, 17.12.2013 - VI ZR 230/12

    Rechtliches Gehör im Arzthaftungsprozess: Feststellung der bestrittenen

    Die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten erfordert aber eine Unterrichtung über eine alternative Behandlungsmöglichkeit, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten (Urteil vom 13. Juni 2006 - VI ZR 323/04, BGHZ 168, 103 Rn. 13 mwN; Beschluss vom 19. Juli 2011 - VI ZR 179/10, VersR 2011, 1450 Rn. 6).
  • KG, 13.03.2017 - 20 U 238/15

    Arzt- und Krankenhaushaftung: Aufklärungspflichtverletzung bezüglich alternativer

    Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Wahl der Behandlungsmethode zwar primär Sache des Arztes, sofern diese dem medizinischen Standard entspricht; die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten erfordert aber eine Unterrichtung über eine alternative Behandlungsmöglichkeit, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2011 - VI ZR 179/10, VersR 2010, 1450; Urteil vom 13.06.2006 - VI ZR 323/04 -, VersR 2006, 1073; Urteil vom 10. März 1987 - VI ZR 88/86, NJW 1987, 2291).
  • OLG Dresden, 20.07.2021 - 4 U 2901/19

    1. Bei einer Leistenbruchoperation ist die Patient darüber aufzuklären, dass

    Die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten erfordert eine Unterrichtung über eine alternative Behandlungsmöglichkeit, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten (vgl. BGH, VersR 2011, 1450).
  • OLG Bamberg, 20.07.2015 - 4 U 16/14

    Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Pflicht zur Aufklärung über das

    Die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten erfordert aber eine Unterrichtung über eine alternative Behandlungsmöglichkeit, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschanchen bieten (BGH VersR 2011, 1450; VersR 2011, 1146; VersR 2006, 1073, 1074).
  • OLG Oldenburg, 19.12.2018 - 5 U 114/18

    Arzt- und Krankenhaushaftung: Aufklärungspflichtversäumnis bei Nichtaufklärung

    Nur wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden existieren, die wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen, muss dem Patienten nach entsprechend vollständiger Aufklärung die Entscheidung überlassen bleiben, auf welchem Wege die Behandlung erfolgen soll und auf welches Risiko er sich einlassen will (vgl. BGH, NJW 1988, S. 763, 764; NJW 2005, S. 1718; BGH, Beschluss vom 19.07.2011, Az.: VI ZR 179/10, Tz. 6, jeweils m. w. N.).

    Die Pflicht des Arztes, einen Patienten über Behandlungsalternativen zu informieren, schützt das Selbstbestimmungsrecht des Patienten (vgl. BGH, NJOZ 2012, S. 986, 987 Tz. 6; NJW 2005, S. 1718).

  • OLG Brandenburg, 29.08.2019 - 12 U 217/17

    Schadensersatzansprüche aus Arzthaftung

    Dabei sind ihr auch Behandlungsmöglichkeiten aufzuzeigen, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2011 - VI ZR 179/10 -, Rn. 6, juris).
  • OLG Jena, 19.06.2012 - 4 U 797/09

    Arzthaftung: Pflicht zur Aufklärung über alternative Behandlungsmethoden bei

    Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 19.07.2011 - VI ZR 179/10 - dieses Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde - an den Senat zurückverwiesen.
  • OLG Braunschweig, 06.12.2018 - 9 U 75/17

    Schadensersatzanspruch wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers; Wirksamkeit

    Die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten erfordert aber eine Unterrichtung über eine alternative Behandlungsmöglichkeit, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten (BGH, Urteil vom 13.6.2006 - VI ZR 323/04, BGHZ 168, 103Rn. 13 mwN; Beschluss vom 19.7.2011 - VI ZR 179/10, VersR 2011, 1450Rn. 6).
  • OLG Hamm, 28.05.2019 - 26 U 166/18

    Abweisung der Arzthaftungsklage, da Behandlungsfehler bei der Behandlung von

    Nach der Rechtsprechung ist eine Aufklärung über Behandlungsalternativen geboten, wenn es für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere Behandlungsmethoden gibt, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken haben und/oder unterschiedliche Erfolgschancen bieten (BGH VersR 2011, 1450 Rz.6,8).
  • OLG München, 17.11.2011 - 24 U 374/11

    Arzt- und Krankenhaushaftung: Schmerzensgeldanspruch wegen fehlender Aufklärung

    Die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten erfordert aber eine Unterrichtung über eine alternative Behandlungsmöglichkeit, wenn für eine medizinische sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten (zuletzt BGH, Beschluss vom 19.07.2011, VI ZR 179/10 mit Rechtsprechungshinweisen, abzurufen bei Juris).
  • OLG Dresden, 14.02.2018 - 4 U 82/18

    Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht über alternative Behandlungsmethoden

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Rechtsprechung
   BGH, 07.12.2011 - IV ZR 179/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,210
BGH, 07.12.2011 - IV ZR 179/10 (https://dejure.org/2011,210)
BGH, Entscheidung vom 07.12.2011 - IV ZR 179/10 (https://dejure.org/2011,210)
BGH, Entscheidung vom 07. Dezember 2011 - IV ZR 179/10 (https://dejure.org/2011,210)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 133 BGB, § 157 BGB, § 242 BGB
    Klage des Versicherten einer Geld- und Valorentransportversicherung: Voraussetzungen einer stillschweigenden Duldung von vertragswidrigen Bargeldeinzahlungen durch ein Sicherheitstransportunternehmen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kriterien zur Beurteilung eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Täuschung und Abgabe einer Willenserklärung i.R.e. Täuschungsanfechtung

  • rewis.io

    Klage des Versicherten einer Geld- und Valorentransportversicherung: Voraussetzungen einer stillschweigenden Duldung von vertragswidrigen Bargeldeinzahlungen durch ein Sicherheitstransportunternehmen

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)

    BGB § 133; BGB § 157
    Anforderungen an stillschweigende Duldung einer vertragswidrigen Bargeldentsorgung durch Einzahlung auf Eigenkonto (HEROS) L

  • rechtsportal.de

    Kriterien zur Beurteilung eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Täuschung und Abgabe einer Willenserklärung i.R.e. Täuschungsanfechtung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2011, 1450
  • VersR 2012, 1429
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (33)

  • BGH, 21.09.2011 - IV ZR 38/09

    HEROS II

    Auszug aus BGH, 07.12.2011 - IV ZR 179/10
    Die Klägerin, eine Baumarktkette mit zahlreichen Filialen, begehrt von der Beklagten als führendem Versicherer anteilige Versicherungsleistungen aus einer von Unternehmen der HEROS-Gruppe (im Folgenden: HEROS-Gruppe) mit mehreren Versicherungsunternehmen abgeschlossenen "Valorenversicherung", deren Versicherungsbedingungen (im Folgenden: VB) im Senatsurteil vom 25. Mai 2011 (Geldtransporte HEROS I - IV ZR 117/09, VersR 2011, 918) und im Senatsbeschluss vom 21. September 2011 (Geldtransporte HEROS II - IV ZR 38/09, juris) auszugsweise wiedergegeben sind.

    Von all dem habe die Beklagte bei Abschluss der Police Nr. 7509 jedoch noch keine konkrete Kenntnis gehabt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 21. September 2011 aaO Rn. 911).

    Ihre auf § 384 Nr. 2 ZPO gestützte, umfassende Aussageverweigerung in einem anderen Rechtsstreit aus dem HEROS-Komplex (vgl. dazu das Zwischenurteil des OLG Celle vom 14. Juni 2010 - 8 U 21/09, juris, betreffend den Zeugen W.    ) führt nicht dazu, die beiden Zeugen im vorliegenden Rechtsstreit als völlig ungeeignete oder unerreichbare Beweismittel i.S. des § 244 Abs. 2 Satz 2 StPO anzusehen oder die beantragte Beweiserhebung für unzulässig zu erachten (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 21. September 2011 aaO Rn. 15 - 18).

    bb) Unter Beachtung dieser Maßstäbe und Heranziehung der den Einzelfall prägenden Umstände ist das Berufungsgericht ohne durchgreifenden Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, die Police Nr. 7509 sei als neuer, zum 1. Dezember 2001 in Kraft getretener Vertrag anzusehen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2011 aaO Rn. 20 ff.).

    aa) Wie der Senat mit Beschluss vom 21. September 2011 (aaO Rn. 26 - 30) entschieden hat, ist ein vertraglicher, im Voraus erklärter Ausschluss der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bei Vertragsschluss unwirksam, wenn die Täuschung von dem Geschäftspartner selbst oder von einer Person verübt worden ist, die nicht Dritter i.S. des § 123 Abs. 2 BGB ist.

    Eine gesonderte Begründung, Stärkung und Sicherung von Rechten der Versicherten folgt daraus nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2011 aaO Rn. 30).

    Damit verlagerte die HEROS-Gruppe ihr eigenes wirtschaftliches Wagnis zum Teil auf die Versicherer und belastete diese bewusst mit einem Risiko, das über die mit dem Abschluss einer Valoren-Transport-Versicherung normalerweise verbundenen Gefahren erheblich hinausging (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2011 aaO Rn. 38).

    Insbesondere erwächst aus dem strafprozessualen Privileg, sich nicht selbst einer Straftat bezichtigen zu müssen, kein Anspruch darauf, ungeachtet des Verschweigens solcher Umstände dennoch private Rechte voll durchzusetzen oder sich gar versicherungsvertragliche Vorteile zu erschleichen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2011 aaO Rn. 39 f.).

    Dies hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 21. September 2011 aaO Rn. 55 ff.).

    Es hat ferner nicht geprüft, ob die Aufhebung des bestehenden Versicherungsvertrages (Police Nr. 7265) bei den Verhandlungen über die Police Nr. 7509 zumindest von der Versicherungsnehmerin nicht ohne den gleichzeitigen Neuabschluss gewollt war und ob dies für die Annahme eines einheitlichen Rechtsgeschäfts deshalb ausreichte, weil die Beklagte bei Abschluss der Police Nr. 7509 erkannt und akzeptiert hat, dass beide Rechtsgeschäfte jedenfalls für die Versicherungsnehmerin miteinander stehen und fallen sollten (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2011 aaO Rn. 58 f.).

  • BGH, 25.05.2011 - IV ZR 247/09

    Erste Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den versicherungsrechtlichen

    Auszug aus BGH, 07.12.2011 - IV ZR 179/10
    Ebenso wenig ist die vertragliche Haftung für den gesamten Transportbetrieb der Versicherungsnehmerin im Sinne einer Haftpflichtversicherung vom Versicherungsschutz umfasst (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 31 ff., 35 ff.).

    Ohne Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG durfte das Berufungsgericht deshalb davon ausgehen, die HEROS-Gruppe als Versicherungsnehmerin und die Versicherer hätten den Vertrag nicht abweichend von seinem Wortlaut dahin verstanden, dass auch "Buchgeld" versichert sei (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 37 ff.; dazu auch Senatsbeschluss vom 27. Juni 2011 - IV ZR 117/09, juris Rn. 4).

    Damit lässt sich insbesondere keine generelle, auch zugunsten der Klägerin wirkende Erweiterung des Schutzbereichs der Valorenversicherung begründen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - IV ZR 156/09, juris Rn. 8 und vom 25. Mai 2011 - IV ZR 247/09, VersR 2011, 923 Rn. 14).

    Damit hat die Klägerin ihrer insofern bestehenden Darlegungslast nicht genügt (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 41).

    (1) In diesem Zusammenhang ist zwar nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz § 4 des zwischen der Klägerin und der HEROS Transport GmbH geschlossenen Rahmenvertrages entnehmen will, es sei Letzterer untersagt gewesen, transportiertes Geld im so genannten kontogebundenen Überweisungsverfahren (Pooling-Verfahren) zunächst auf ein für die HEROS-Gruppe eingerichtetes Konto verbuchen zu lassen (so auch der Sachverhalt in den Senatsurteilen vom 9. November 2011 - IV ZR 251/08, IV ZR 15/10, IV ZR 16/10, IV ZR 171/10, IV ZR 172/10 und IV ZR 173/10; anders dagegen im Senatsurteil vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 52 ff.; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2011 - IV ZR 156/09, juris Rn. 18 ff. und - IV ZR 247/09 aaO Rn. 20 ff.).

    Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei Feststellung des Versicherungsfalles sind durch das Senatsurteil vom 25. Mai 2011 (aaO) geklärt und rechtfertigen insoweit mangels Erfolgsaussichten der beabsichtigten Revision nicht mehr deren Zulassung (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02, VersR 2005, 809 unter II 2 m.w.N.).

  • BGH, 09.11.2011 - IV ZR 251/08

    Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den versicherungsrechtlichen Folgen des

    Auszug aus BGH, 07.12.2011 - IV ZR 179/10
    Ein solcher Zugriff ist anzunehmen, wenn die geschuldete Übergabe bei Ablieferung des Transportgutes nicht nach den Weisungen der Klägerin ausgeführt worden ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 9. November 2011 - IV ZR 251/08 unter II 3 b), ohne dass die Klägerin - wie das Berufungsgericht meint - aufgrund von § 242 BGB gehindert ist, sich auf den Eintritt eines Versicherungsfalles zu berufen.

    (1) In diesem Zusammenhang ist zwar nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz § 4 des zwischen der Klägerin und der HEROS Transport GmbH geschlossenen Rahmenvertrages entnehmen will, es sei Letzterer untersagt gewesen, transportiertes Geld im so genannten kontogebundenen Überweisungsverfahren (Pooling-Verfahren) zunächst auf ein für die HEROS-Gruppe eingerichtetes Konto verbuchen zu lassen (so auch der Sachverhalt in den Senatsurteilen vom 9. November 2011 - IV ZR 251/08, IV ZR 15/10, IV ZR 16/10, IV ZR 171/10, IV ZR 172/10 und IV ZR 173/10; anders dagegen im Senatsurteil vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 52 ff.; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2011 - IV ZR 156/09, juris Rn. 18 ff. und - IV ZR 247/09 aaO Rn. 20 ff.).

    Allein das Schweigen der Klägerin als Auftraggeberin der Transporte führte nicht zu einem Rechtsverlust und durfte von der insofern nicht schutzwürdigen HEROS Transport GmbH auch nicht als Verzicht auf die Rechte der Klägerin aus dem Transportvertrag verstanden werden (vgl. dazu Senatsurteil vom 9. November 2011 - IV ZR 251/08 unter II 3 d).

  • BGH, 09.11.2011 - IV ZR 173/10

    Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den versicherungsrechtlichen Folgen des

    Auszug aus BGH, 07.12.2011 - IV ZR 179/10
    (1) In diesem Zusammenhang ist zwar nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz § 4 des zwischen der Klägerin und der HEROS Transport GmbH geschlossenen Rahmenvertrages entnehmen will, es sei Letzterer untersagt gewesen, transportiertes Geld im so genannten kontogebundenen Überweisungsverfahren (Pooling-Verfahren) zunächst auf ein für die HEROS-Gruppe eingerichtetes Konto verbuchen zu lassen (so auch der Sachverhalt in den Senatsurteilen vom 9. November 2011 - IV ZR 251/08, IV ZR 15/10, IV ZR 16/10, IV ZR 171/10, IV ZR 172/10 und IV ZR 173/10; anders dagegen im Senatsurteil vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 52 ff.; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2011 - IV ZR 156/09, juris Rn. 18 ff. und - IV ZR 247/09 aaO Rn. 20 ff.).

    Der dargelegte Gehörsverstoß erweist sich insoweit als nicht entscheidungserheblich, denn das Berufungsgericht hat hier mangels stofflichen Zugriffs auf allein versichertes Bargeld einen Versicherungsfall ohne Rechtsfehler verneint (vgl. auch den Sachverhalt im Senatsurteil vom 9. November 2011 - IV ZR 173/10 unter II 2 f).

  • BGH, 29.06.2011 - IV ZR 156/09

    Erste Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den versicherungsrechtlichen

    Auszug aus BGH, 07.12.2011 - IV ZR 179/10
    Damit lässt sich insbesondere keine generelle, auch zugunsten der Klägerin wirkende Erweiterung des Schutzbereichs der Valorenversicherung begründen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - IV ZR 156/09, juris Rn. 8 und vom 25. Mai 2011 - IV ZR 247/09, VersR 2011, 923 Rn. 14).

    (1) In diesem Zusammenhang ist zwar nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz § 4 des zwischen der Klägerin und der HEROS Transport GmbH geschlossenen Rahmenvertrages entnehmen will, es sei Letzterer untersagt gewesen, transportiertes Geld im so genannten kontogebundenen Überweisungsverfahren (Pooling-Verfahren) zunächst auf ein für die HEROS-Gruppe eingerichtetes Konto verbuchen zu lassen (so auch der Sachverhalt in den Senatsurteilen vom 9. November 2011 - IV ZR 251/08, IV ZR 15/10, IV ZR 16/10, IV ZR 171/10, IV ZR 172/10 und IV ZR 173/10; anders dagegen im Senatsurteil vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 52 ff.; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2011 - IV ZR 156/09, juris Rn. 18 ff. und - IV ZR 247/09 aaO Rn. 20 ff.).

  • BGH, 25.05.2011 - IV ZR 117/09

    Erste Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den versicherungsrechtlichen

    Auszug aus BGH, 07.12.2011 - IV ZR 179/10
    Die Klägerin, eine Baumarktkette mit zahlreichen Filialen, begehrt von der Beklagten als führendem Versicherer anteilige Versicherungsleistungen aus einer von Unternehmen der HEROS-Gruppe (im Folgenden: HEROS-Gruppe) mit mehreren Versicherungsunternehmen abgeschlossenen "Valorenversicherung", deren Versicherungsbedingungen (im Folgenden: VB) im Senatsurteil vom 25. Mai 2011 (Geldtransporte HEROS I - IV ZR 117/09, VersR 2011, 918) und im Senatsbeschluss vom 21. September 2011 (Geldtransporte HEROS II - IV ZR 38/09, juris) auszugsweise wiedergegeben sind.

    Ohne Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG durfte das Berufungsgericht deshalb davon ausgehen, die HEROS-Gruppe als Versicherungsnehmerin und die Versicherer hätten den Vertrag nicht abweichend von seinem Wortlaut dahin verstanden, dass auch "Buchgeld" versichert sei (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 37 ff.; dazu auch Senatsbeschluss vom 27. Juni 2011 - IV ZR 117/09, juris Rn. 4).

  • BGH, 08.12.1959 - VIII ZR 134/58

    Betriebsübernahme - § 415, §§ 123 Abs. 2, 143 BGB, 'Dritter', Verfügungs-,

    Auszug aus BGH, 07.12.2011 - IV ZR 179/10
    Sowohl § 123 Abs. 2 Satz 1 als auch Abs. 2 Satz 2 BGB setzen voraus, dass die Täuschung von einem Dritten ausgeht, und können mithin nicht eingreifen, wenn allein eine Täuschung durch den Erklärungsgegner - hier die HEROS-Gruppe als Versicherungsnehmerin - in Rede steht (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1959 - VIII ZR 134/58, BGHZ 31, 321, 327 f.).
  • BGH, 12.05.1995 - V ZR 34/94

    Zulässigkeit eines den Hauptantrag abweisenden Teilurteils bei evtl.

    Auszug aus BGH, 07.12.2011 - IV ZR 179/10
    Liegen derartige Voraussetzungen vor, kann - wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat - ein Beweis des ersten Anscheins dafür gegeben sein, dass die Täuschung einen Einfluss auf die Entschließung des Getäuschten ausgeübt hat (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 23. April 1997 - VIII ZR 212/96, NJW 1997, 1845 unter II 2 b bb; Urteile vom 12. Mai 1995 - V ZR 34/94, NJW 1995, 2361 unter II 3 b und vom 5. Dezember 1975 - V ZR 34/74, WM 1976, 111 unter F; Hefermehl in Soergel, BGB 13. Aufl. § 123 Rn. 20, 22).
  • BGH, 22.01.1991 - VI ZR 97/90

    Anforderungen an die Würdigung von Indizien

    Auszug aus BGH, 07.12.2011 - IV ZR 179/10
    aa) Die tatsächlichen Grundlagen, aus denen dies hergeleitet wird, hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die strafrechtliche Verurteilung der Geschäftsführer von Unternehmen der HEROS-Gruppe durch das Landgericht Hildesheim und in Übereinstimmung mit der dazu ergangenen Revisionsentscheidung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 1. April 2008 - 3 StR 493/07, wistra 2008, 427) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt und dabei die für seine Überzeugungsbildung wesentlichen Gesichtspunkte nachvollziehbar darlegt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 16. März 2005 - IV ZR 140/04, NJW-RR 2005, 1024 unter 1 und 2; BGH, Urteil vom 22. Januar 1991 - VI ZR 97/90, NJW 1991, 1894 unter II 1).
  • BGH, 23.04.1997 - VIII ZR 212/96

    Begriff der Abstandsvereinbarung; Wirksamkeit einer Ablösungsvereinbarung

    Auszug aus BGH, 07.12.2011 - IV ZR 179/10
    Liegen derartige Voraussetzungen vor, kann - wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat - ein Beweis des ersten Anscheins dafür gegeben sein, dass die Täuschung einen Einfluss auf die Entschließung des Getäuschten ausgeübt hat (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 23. April 1997 - VIII ZR 212/96, NJW 1997, 1845 unter II 2 b bb; Urteile vom 12. Mai 1995 - V ZR 34/94, NJW 1995, 2361 unter II 3 b und vom 5. Dezember 1975 - V ZR 34/74, WM 1976, 111 unter F; Hefermehl in Soergel, BGB 13. Aufl. § 123 Rn. 20, 22).
  • BGH, 09.11.2011 - IV ZR 171/10

    Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den versicherungsrechtlichen Folgen des

  • BGH, 27.10.2004 - IV ZR 386/02

    Erledigung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Entscheidung des Revisionsgerichts

  • BGH, 24.10.2006 - XI ZR 216/05

    Wirksamkeit der Vollmacht eines Treuhänders zum Abschluss eines

  • BGH, 09.11.2011 - IV ZR 172/10

    Geldtransport I

  • BGH, 05.12.1975 - V ZR 34/74

    Unzulässigkeit einer Zwangsvollstreckung - Nichtbestehen der Grundforderung -

  • BGH, 17.12.2003 - V ZR 343/02

    Kostenentscheidung bei teilweiser Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde;

  • BGH, 14.03.1990 - VIII ZR 18/89

    Verkauf eines Pfandrechts ohne die zugrundeliegende Forderung

  • BGH, 09.11.2011 - IV ZR 15/10

    Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den versicherungsrechtlichen Folgen des

  • BGH, 16.03.2005 - IV ZR 140/04

    Bedeutung einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung bei der

  • BGH, 01.04.2008 - 3 StR 493/07

    Urteile gegen Hauptangeklagte im "Heros-Verfahren" rechtskräftig

  • BGH, 09.11.2011 - IV ZR 16/10

    Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den versicherungsrechtlichen Folgen des

  • RG, 28.03.1930 - VII 436/29

    1. Liegt eine Verletzung der Anzeigepflicht durch Verschweigen oder unrichtige

  • BGH, 22.02.2005 - X ZR 123/03

    Arglistige Täuschung über die Entgeltlichkeit eines Vertrages über die Aufnahme

  • BGH, 10.05.2005 - VI ZR 89/04

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

  • BGH, 11.07.1996 - IX ZR 226/94

    Anfechtung einer Auflassungsvormerkung

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

  • OLG Saarbrücken, 16.05.2007 - 5 U 590/06

    Versicherungsvertrag: Abweichende Vereinbarungen der Vertragsparteien;

  • BGH, 19.10.1988 - IVa ZR 111/87

    Gesetzlicher Übergang einer Versicherung auf den Rechtsnachfolger - Rechte und

  • OLG Köln, 16.07.2002 - 9 U 48/01

    Leistungsfreiheit eines Versicherers wegen nicht rechtzeitig gezahlter

  • BGH, 19.12.2007 - IV ZR 298/05

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

  • BGH, 05.04.2001 - IX ZR 276/98

    Bürgschaft für Schuld des Bürgen gegenüber dem Hauptschuldner; Aufschub des

  • BGH, 10.07.1987 - V ZR 152/86

    Fehler - Hauskauf - Schwammbefall - Beseitigung - Gewährleistungsausschluß -

  • OLG Celle, 14.06.2010 - 8 U 21/09

    Umfang des Zeugnisverweigerungsrechts; Pflicht des Zeugen zum Erscheinen bei

  • OLG Hamm, 18.08.2023 - 20 U 22/23

    Falschberatung durch Versicherungsvertreter bei Kündigung eines Altvertrags und

    Liegen derartige Voraussetzungen vor, kann ein Beweis des ersten Anscheins dafür gegeben sein, dass die Täuschung einen Einfluss auf die Entschließung des Getäuschten ausgeübt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - IV ZR 179/10 -, juris Rn. 31 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 27.09.2023 - 20 U 22/23
    Liegen derartige Voraussetzungen vor, kann ein Beweis des ersten Anscheins dafür gegeben sein, dass die Täuschung einen Einfluss auf die Entschließung des Getäuschten ausgeübt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - IV ZR 179/10 -, juris Rn. 31 m.w.N.).
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