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   BGH, 28.09.2011 - IV ZR 294/10   

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https://dejure.org/2011,692
BGH, 28.09.2011 - IV ZR 294/10 (https://dejure.org/2011,692)
BGH, Entscheidung vom 28.09.2011 - IV ZR 294/10 (https://dejure.org/2011,692)
BGH, Entscheidung vom 28. September 2011 - IV ZR 294/10 (https://dejure.org/2011,692)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Nr A.1.1.1 AKB 2008, § 10 Nr 1 AKB 2007, § 115 Abs 1 Nr 1 VVG, § 6 Abs 1 AuslPflVG, § 670 BGB
    Kfz-Haftpflichtversicherung: Aufwendungsersatz für Sicherungs- und Absperrmaßnahmen einer Autobahnmeisterei für einen liegengebliebenen Lastzug

  • verkehrslexikon.de

    Zum Aufwendungsersatz für Sicherungs- und Absperrmaßnahmen einer Autobahnmeisterei für einen liegengebliebenen Lastzug

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit des Fallens von Aufwendungsersatzansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag unter den Begriff des Schadensersatzanspruchs nach § 10 Nr. 1 AKB

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Schadensersatzanspruch für LKW-Absicherung

  • rabüro.de

    Zum Aufwendungsersatz für Sicherungs- und Absperrmaßnahmen gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung

  • rewis.io

    Kfz-Haftpflichtversicherung: Aufwendungsersatz für Sicherungs- und Absperrmaßnahmen einer Autobahnmeisterei für einen liegengebliebenen Lastzug

  • rewis.io

    Kfz-Haftpflichtversicherung: Aufwendungsersatz für Sicherungs- und Absperrmaßnahmen einer Autobahnmeisterei für einen liegengebliebenen Lastzug

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AKB § 10 Abs. 1; AKB 08 Nr. A 1.1.1; VVG § 115 Abs. 1 Nr. 1; AuslPflVG § 6 Abs. 1
    Deckungsschutz nach § 10 Abs. 1 AKB für Aufwendungsersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag mit schadensersatzähnlichem Charakter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 670; BGB § 683 S. 1; AKB § 10 Nr. 1
    Möglichkeit des Fallens von Aufwendungsersatzansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag unter den Begriff des Schadensersatzanspruchs nach § 10 Nr. 1 AKB

  • datenbank.nwb.de

    Kfz-Haftpflichtversicherung: Aufwendungsersatz für Sicherungs- und Absperrmaßnahmen einer Autobahnmeisterei für einen liegengebliebenen Lastzug

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schadensrecht - Begriff des Schadensersatzanspruchs nach § 10 Nr. 1 AKB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aufwendungsersatz für Absperrmaßnahmen auf Autobahn

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 163
  • MDR 2011, 1347
  • NZV 2012, 34
  • VersR 2011, 1509
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 20.12.2006 - IV ZR 325/05

    Voraussetzungen der Eintrittspflicht der privaten Haftpflichtversicherung

    Auszug aus BGH, 28.09.2011 - IV ZR 294/10
    Durch das Liegenbleiben des Sattelzuges ist es zu keinerlei Substanzschaden, wie etwa der Leitplanken, anderer Straßeneinrichtungen oder der Straße durch auslaufende Flüssigkeiten oder ähnliches gekommen (vgl. auch Senatsurteil vom 20. Dezember 2006  IV ZR 325/05, VersR 2007, 200; BGH, Urteil vom 28. Juni 2011  VI ZR 184/10, VersR 2011, 1070).

    Der Senat hat es bisher ausdrücklich offengelassen, ob und in welchem Umfang privatrechtliche Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag, weil einem Schadensersatzanspruch zumindest gleichstehend, unter § 10 Nr. 1 AKB fallen können (Urteil vom 20. Dezember 2006 aaO Rn. 13).

    In einem solchen Fall ist Versicherungsschutz über § 10 Nr. 1 AKB gegeben (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 2006 aaO Rn. 17 ff.; ferner BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 aaO).

  • BGH, 28.06.2011 - VI ZR 184/10

    Schadensersatzanspruch der Gemeinde aus Gefährdungshaftung für Kosten der

    Auszug aus BGH, 28.09.2011 - IV ZR 294/10
    Durch das Liegenbleiben des Sattelzuges ist es zu keinerlei Substanzschaden, wie etwa der Leitplanken, anderer Straßeneinrichtungen oder der Straße durch auslaufende Flüssigkeiten oder ähnliches gekommen (vgl. auch Senatsurteil vom 20. Dezember 2006  IV ZR 325/05, VersR 2007, 200; BGH, Urteil vom 28. Juni 2011  VI ZR 184/10, VersR 2011, 1070).

    In einem solchen Fall ist Versicherungsschutz über § 10 Nr. 1 AKB gegeben (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 2006 aaO Rn. 17 ff.; ferner BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 aaO).

  • LG Köln, 23.09.1981 - 28 O 199/81
    Auszug aus BGH, 28.09.2011 - IV ZR 294/10
    Insbesondere für eine derartige Konstellation - wie sie auch hier vorliegt - wird teilweise angenommen, dass Ersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag als versichert anzusehen sind, die Ansprüche hätten Schadensersatzcharakter, weil die Aufwendungen unfreiwillig erfolgt sind (so OLG Köln VersR 1983, 287; LG Bayreuth, Urteil vom 19. Mai 2010  12 S 10/10; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. A. 1.1 AKB 2008 Rn. 4; Mayer in Stiefel/Mayer, AKB 18. Aufl. AKB A Rn. 4; im Ergebnis auch HK-VVG/Halbach, 2. Aufl. A 1.1 AKB 2008 Rn. 9).

    Die außer vom Berufungsgericht unter anderem vom Landgericht Köln (VersR 1983, 287) sowie vom Landgericht Hamburg (Urteil vom 31. August 1990  331 S 14/90) vertretene Gegenauffassung sieht Aufwendungen, die die öffentliche Hand in Erfüllung gesetzlicher Aufgaben erbringe, als freiwillige an und verneint deswegen einen schadensersatzähnlichen Charakter.

  • BGH, 04.07.1978 - VI ZR 95/77

    Ersatzansprüche aufgrund Beseitigung eines Ölschadens

    Auszug aus BGH, 28.09.2011 - IV ZR 294/10
    Der VI. Zivilsenat hat in einem früheren Urteil entschieden, ein "Ölschadendienst", der einen beim Auffüllen eines Öltanks entstandenen Ölschaden beseitigt, ohne von irgendeiner Seite dazu beauftragt worden zu sein, habe gegen den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer der Speditionsfirma keinen Anspruch aus § 3 PflichtVG i.V.m. §§ 683, 670 BGB (Urteil vom 4. Juli 1978 - VI ZR 95/77, BGHZ 72, 151, 154 f.).
  • BGH, 01.07.2008 - VI ZR 188/07

    Ausgleichsansprüche ausländischer Versicherer gegen das Deutsche Büro Grüne Karte

    Auszug aus BGH, 28.09.2011 - IV ZR 294/10
    Der Beklagte tritt im System der sogenannten G.    K.    als Regulierungsstelle in Vorlage für den ausländischen Haftpflichtversicherer (BGH, Urteil vom 1. Juli 2008  VI ZR 188/07, BGHZ 177, 141 Rn. 16; zum System der G.     K.    ferner Jahnke in Stiefel/Mayer, AKB 18. Aufl. § 3a Pflichtversicherungsgesetz Rn. 41-43).
  • BGH, 11.01.2005 - VI ZR 34/04

    Umfang der Haftung durch die Beschädigung einer Eisenbahnstrecke

    Auszug aus BGH, 28.09.2011 - IV ZR 294/10
    Beispielsweise ist eine Eigentumsverletzung verneint worden, wenn eine Lokomotive wegen eines Oberleitungsschadens in einem Zeitraum von maximal elf Stunden nicht wie geplant eingesetzt werden kann (BGH, Urteil vom 11. Januar 2005  VI ZR 34/04, VersR 2005, 515 unter II 2 a) oder ein Fahrzeug wenige Stunden an der konkret geplanten Weiterfahrt gehindert und dadurch seine wirtschaftliche Nutzung vorübergehend eingeengt wird (BGH, Urteil vom 18. November 2003  VI ZR 385/02, VersR 2004, 255 unter II 2 b).
  • BGH, 17.12.2008 - IV ZR 9/08

    Reichweite des Grundsatzes der engen Auslegung von Risikoausschlussklauseln in

    Auszug aus BGH, 28.09.2011 - IV ZR 294/10
    Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann (Senatsurteile vom 23. Juni 1993  IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85; vom 17. Dezember 2008  IV ZR 9/08, VersR 2009, 341 Rn. 16 m.w.N.).
  • BGH, 18.11.2003 - VI ZR 385/02

    Halteverbot dient nicht dem Schutz von Vermögensinteressen

    Auszug aus BGH, 28.09.2011 - IV ZR 294/10
    Beispielsweise ist eine Eigentumsverletzung verneint worden, wenn eine Lokomotive wegen eines Oberleitungsschadens in einem Zeitraum von maximal elf Stunden nicht wie geplant eingesetzt werden kann (BGH, Urteil vom 11. Januar 2005  VI ZR 34/04, VersR 2005, 515 unter II 2 a) oder ein Fahrzeug wenige Stunden an der konkret geplanten Weiterfahrt gehindert und dadurch seine wirtschaftliche Nutzung vorübergehend eingeengt wird (BGH, Urteil vom 18. November 2003  VI ZR 385/02, VersR 2004, 255 unter II 2 b).
  • BGH, 07.12.1993 - VI ZR 74/93

    Begriff der Eigentumsverletzung

    Auszug aus BGH, 28.09.2011 - IV ZR 294/10
    Vielmehr kann auch eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache als Eigentumsverletzung angesehen werden (BGH, Urteil vom 7. Dezember 1993  VI ZR 74/93, VersR 1994, 319 unter II 2 a).
  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

    Auszug aus BGH, 28.09.2011 - IV ZR 294/10
    Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann (Senatsurteile vom 23. Juni 1993  IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85; vom 17. Dezember 2008  IV ZR 9/08, VersR 2009, 341 Rn. 16 m.w.N.).
  • BGH, 04.07.1978 - VI ZR 96/77

    Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag -

  • BGH, 22.05.1970 - IV ZR 1008/68

    ausgelaufenes Heizöl - öffentlich-rechtliche Gefahrenabwehr, § 677 BGB, keine GoA

  • LG Köln, 24.04.2003 - 24 O 431/02

    Anspruch auf Versicherungsschutz aus einem

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2010 - 12 S 10.10

    Rechtsanwältin; Versorgungswerk; Satzung; Nichtigkeit; Prüfungsmaßstab;

  • OLG Düsseldorf, 20.07.2018 - 4 U 93/16

    D&O deckt nicht die GmbH-Geschäftsführerhaftung gemäß § 64 GmbH-Gesetz wegen

    Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann (BGH VersR 2009, 341 Rn. 16 m.w.N.; VersR 2011, 1509, 1510).

    Denn anders auch als bei einer Inanspruchnahme aus Geschäftsführung ohne Auftrag (vergl. hierzu BGH VersR 2011, 1509, 1510, dort Rz. 16 f.) fehlt es hier an einem schadensersatzähnlichen Charakter der Haftungsnorm, da sie zu einer erheblich weitergehenden Haftung führt.

  • BGH, 21.06.2016 - VI ZR 403/14

    Haftung wegen des Einsperrens von Schiffen: Pflicht des Berufungsgerichts zur

    Letzteres ist etwa dann anzunehmen, wenn ein Fahrzeug unter Beibehaltung seiner Bewegungsmöglichkeit im Übrigen an einer konkret geplanten Fahrt gehindert und seine Nutzung dadurch lediglich zeitweilig beschränkt wird (vgl. Senatsurteile vom 18. November 2003 - VI ZR 385/02, VersR 2004, 255, 257; vom 11. Januar 2005 - VI ZR 34/04, VersR 2005, 515, 516; BGH, Urteil vom 21. Dezember 1970 - II ZR 133/68, BGHZ 55, 153, 160: eine bestimmte Strecke bzw. bestimmter Ort wird durch eine nicht gezielt gegen das Fahrzeug gerichtete Handlung für dieses vorübergehend unbefahrbar; ähnlich BGH, Urteil vom 15. November 1982 - II ZR 206/81, BGHZ 86, 152, 154 f.: die auch über Land erreichbare Lagerei- und Umschlagsanlagen konnten für die Dauer der Sperrung des Elbe-Seitenkanals von Schiffen nicht angefahren werden, sowie BGH, Urteil vom 28. September 2011 - IV ZR 294/10, VersR 2011, 1509 Rn. 8: vorübergehende Einengung der Möglichkeit der Nutzung einer Autobahn durch einen auf dem Verzögerungsstreifen befindlichen und teilweise in die rechte Fahrbahn hineinragenden Sattelzug).
  • BGH, 27.09.2022 - VI ZR 336/21

    Sachbeschädigung bzw. Eigentumsverletzung durch die Blockade einer

    Letzteres ist etwa dann anzunehmen, wenn ein Fahrzeug unter Beibehaltung seiner Bewegungsmöglichkeit im Übrigen an einer konkret geplanten Fahrt gehindert und seine Nutzung dadurch lediglich zeitweilig beschränkt wird (vgl. Senat, Urteile vom 18. November 2003 - VI ZR 385/02, VersR 2004, 255, 257; vom 11. Januar 2005 - VI ZR 34/04, VersR 2005, 515, 516; BGH, Urteil vom 21. Dezember 1970 - II ZR 133/68, BGHZ 55, 153, 160: eine bestimmte Strecke bzw. bestimmter Ort wird durch eine nicht gezielt gegen das Fahrzeug gerichtete Handlung für dieses vorübergehend unbefahrbar; Senat, Urteil vom 9. Dezember 2014 - VI ZR 155/14, NJW 2015, 1174 Rn. 19: wenige Kilometer von einer Rastanlage entfernte Autobahnsperrung lässt die unmittelbare Zufahrt zur Anlage selbst unbeeinträchtigt und die Auswirkungen beschränken sich auf den Wegfall des Durchgangsverkehrs für die Zeit der Sperrung sowie das deshalb zu erwartende Ausbleiben von Kunden; BGH, Urteil vom 15. November 1982 - II ZR 206/81, BGHZ 86, 152, 154 f.: die auch über Land erreichbaren Lagerei- und Umschlagsanlagen können für die Dauer der Sperrung des Elbe-Seitenkanals von Schiffen nicht angefahren werden; BGH, Urteil vom 28. September 2011 - IV ZR 294/10, VersR 2011, 1509 Rn. 8: vorübergehende Einengung der Möglichkeit der Nutzung einer Autobahn durch einen auf dem Verzögerungsstreifen befindlichen und teilweise in die rechte Fahrbahn hineinragenden Sattelzug).

    b) Danach stellt die Blockade einer Schiene durch ein verunfalltes Kraftfahrzeug, die dazu führt, dass das Gleis deshalb an der blockierten Stelle nicht (mehr) befahren werden kann, in Bezug auf die blockierte Schiene eine Sachbeschädigung bzw. Eigentumsverletzung dar (vgl. Senat, Urteil vom 6. November 2007 - VI ZR 220/06, NJW-RR 2008, 406 Rn. 8: Ladung eines verunfallten LKW blockiert die Fahrbahn einer Autobahn; zur Abgrenzung BGH, Urteil vom 28. September 2011 - IV ZR 294/10, VersR 2011, 1509 Rn. 8: vorübergehende Einengung der Möglichkeit der Nutzung einer Autobahn durch einen auf dem Verzögerungsstreifen befindlichen und teilweise in die rechte Fahrbahn hineinragenden Sattelzug; AG Frankfurt, Urteil vom 25. August 2017 - 32 C 3586/16, NZV 2018, 334; AG Dresden, Urteil vom 31. Juli 2019 - 101 C 1160/19, SVR 2020, 65; ebenso zu § 823 Abs. 1 BGB Grüneberg, ZfS 1991, 254 f.; a.A. LG Frankenthal, Urteil vom 31. Januar 1990 - 2 S 273/89, ZfSch 1990, 336; AG Essen, Urteil vom 12. November 2007 - 10 C 627/07, juris; MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl., BGB § 823 Rn. 271; Greger/Zwickel, Haftung im Straßenverkehr 6. Aufl., § 10 Rn. 10.15).

  • VG Göttingen, 24.05.2016 - 1 A 122/14

    Aufwendung; Aufwendungsersatz; Brand; Brandschutz; Direktanspruch; Einsatz;

    Zum einen hat die Klägerin gegen die Beklagte zu 1. keinen Anspruch aus § 29 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG i.V.m. §§ 683 Satz 1, 670 BGB analog, weil Maßnahmen, die eine Behörde zur Löschung eines Brandes und zur Absicherung der Unfallstelle in Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe und zugleich im Interesse des Halters des Fahrzeugs vornimmt, keine Geschäftsbesorgung zugunsten des Haftpflichtversicherers des Halters darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 28.09.2011 - IV ZR 294/10 -, juris, Rn. 6 m.w.N.).

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach unter Abschnitt A.1.1.1 der AKB 2008 auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag fallen, wenn sie schadensersatzähnlichen Charakter haben; das sei bei Aufwendungen der Fall, die dem Geschäftsführer infolge einer gesetzlichen Pflicht zum Eingreifen entstanden seien (BGH, Urteil vom 28.09.2011 - IV ZR 294/10 -, juris, Rn. 16), ist vorliegend nicht einschlägig.

  • OLG Karlsruhe, 17.12.2015 - 12 U 101/15

    Kfz-Kaskoversicheriung: Kostenerstattung für das Abschleppen eines weitgehend

    (4) Es kann dahin stehen, ob die Klägerin aus der bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherung eine Erstattung der Abschleppkosten beanspruchen könnte, weil diese Maßnahme auch dem Zweck gedient haben dürfte, die eingetretene Eigentumsbeeinträchtigung des Straßeneigentümers zu beseitigen und Unfälle mit dem infolge des Brandes nicht mehr manövrierfähigen, auf der Fahrbahn befindlichen Fahrzeug der Klägerin zu vermeiden (zu einem Anspruch gegenüber dem Haftpflichtversicherer bei Sicherungs- und Absperrmaßnahmen bei einem liegen gebliebenen Lastzug vgl. BGH, Urteil vom 28.09.2011, IV ZR 294/10, juris).
  • OLG Frankfurt, 01.07.2019 - 3 U 6/19
    Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann (BGH VersR 2009, 341 Rn. 16 m.w.N.; VersR 2011, 1509, 1510).

    Denn anders auch als bei einer Inanspruchnahme aus Geschäftsführung ohne Auftrag (vergl. hierzu BGH VersR 2011, 1509, 1510, dort Rz. 16 f.) fehlt es hier an einem schadensersatzähnlichen Charakter der Haftungsnorm, da sie zu einer erheblich weitergehenden Haftung führt.".

  • LG Saarbrücken, 19.05.2016 - 14 S 26/15

    Gemeindehaftpflichtversicherung: Eintrittspflicht für Schadensbeseitigung durch

    Gleichfalls unter den Begriff des Schadensersatzanspruchs fallen Aufwendungsersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683 Satz 1, 670 BGB, wenn sie schadensersatzähnlichen Charakter haben, weil die Aufwendungen dem Geschäftsführer infolge einer gesetzlichen Pflicht zum Eingreifen entstanden sind (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2011 - IV ZR 294/10, VersR 2011, 1509, zu § 10 Nr. 1 AKB).

    Ebenso wie der Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB fallen auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag nur dann unter den Versicherungsschutz, wenn sie schadensersatzähnlichen Charakter haben (Lücke, in: Prölss/Martin, a.a.O., Ziff. 1 AHB Rn. 13; vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2011 - IV ZR 294/10, VersR 2011, 1509, zu § 10 Nr. 1 AKB).

    Das trifft auf Aufwendungen zu, die dem Geschäftsführer infolge einer gesetzlichen Pflicht zum Eingreifen entstanden sind (BGH, Urteil vom 28. September 2011 - IV ZR 294/10, VersR 2011, 1509).

  • KG, 08.07.2015 - 29 U 43/14

    Geschäftsführung ohne Auftrag: Aufwendungsersatzanspruch bei Bergung eines

    Das ist bei Aufwendungen zu bejahen, die entstehen, wenn ein Straßeneigentümer im Rahmen der ihn treffenden Verkehrssicherungspflicht Absperrmaßnahmen und andere Sicherungsmaßnahmen vorgenommen hat, um, wie hier, Unfälle mit liegengebliebenen Fahrzeugen zu vermeiden (vgl. zum Vorstehenden BGH, Urteil vom 28. September 2011 - IV ZR 294/10 - juris Rz. 16 und 18).

    Da er Eigentümer der Landesstraße ist, steht ihm zumindest alternativ ein privatrechtlicher Aufwendungsersatzanspruch zu (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2011 - IV ZR 294/10 - juris Rz. 20).

  • OLG Hamm, 22.11.2012 - 6 U 90/12

    Ansprüche der Eigentümerin einer Bundesautobahn wegen unfallbedingter Schäden

    Eine teleologische Reduktion, wie von den Beklagten gefordert, kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Betracht (BGH NJW 2004, 1468; BGH NJW-RR 2012, 163; BGH NJW 2012, 1951).
  • OLG Hamburg, 04.07.2014 - 6 W 22/14

    Binnenschifffahrt: Beseitigung von Schifffahrtsgefahren durch die Bundesrepublik

    Dass der Senat an seiner Rechtsprechung grundsätzlich festhält, ergibt sich auch aus einer neueren Entscheidung (BGH NJW-RR 2012, 163, zitiert nach juris, Tz. 20).

    So hat der BGH angenommen, dass einem Erstattungsanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, wenn der Bund als Eigentümer einer Bundesautobahn keinen Kostenbescheid in Gestalt eines Verwaltungsaktes erlassen hat, sondern ihm - als Eigentümer - ein privatrechtlicher Aufwendungsersatzanspruch zustehen kann (BGH NJW-RR 2012, 163, zitiert nach juris, Tz. 20).

  • OLG Saarbrücken, 20.02.2014 - 4 U 391/12

    Haftungsverteilung bei Auffahren eines Lkw auf einen in den rechten Fahrstreifen

  • OLG Köln, 28.08.2012 - 9 U 88/11

    Eintrittspflicht der Gebäudeversicherung, da eine Eigen- oder

  • AG Duisburg-Ruhrort, 13.01.2014 - 5 C 22/12

    Schadensersatzanspruch aufgrund der Sperrung einer Durchfahrt für ein Schiff

  • OLG Köln, 14.02.2012 - 9 U 116/11

    Gewährung von Versicherungsschutz für einen Schadensfall i.R.e.

  • LG Kleve, 04.10.2018 - 6 O 69/17
  • LG Essen, 13.02.2012 - 18 O 342/11

    Anspruch gegen eine Kfz-Versicherung auf Ersatz von Schäden zwischen ziehendem

  • AG Hamburg, 18.10.2019 - 33a C 206/18

    Haftung bei Blockade einer Verladeanlage durch die Havarie eines Binnenschiffs:

  • LG Halle, 16.07.2021 - 5 O 442/20

    Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung: Verjährung der

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