Rechtsprechung
BGH, 09.03.2011 - IV ZR 130/09 |
Volltextveröffentlichungen (15)
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 103 Abs 1 GG, § 19 VVG, § 69 VVG
Private Krankenversicherung: Anforderungen an die Substanziierungslast des Versicherungsnehmers über zutreffende mündliche Anzeige von Vorerkrankungen - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anspruch einer privat Krankenversicherten auf Feststellung der Nichtbeendigung ihres Versicherungsvertrages durch Rücktritt
- rewis.io
Private Krankenversicherung: Anforderungen an die Substanziierungslast des Versicherungsnehmers über zutreffende mündliche Anzeige von Vorerkrankungen
- ra.de
- rewis.io
Private Krankenversicherung: Anforderungen an die Substanziierungslast des Versicherungsnehmers über zutreffende mündliche Anzeige von Vorerkrankungen
- VersR (via Owlit)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 103 Abs. 1; VVG § 19; VVG § 69
Anforderungen an die Substanziierungslast des VN über zutreffende mündliche vorvertragliche Anzeige gegenüber dem Versicherungsvertreter - VersR (via Owlit)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anspruch einer privat Krankenversicherten auf Feststellung der Nichtbeendigung ihres Versicherungsvertrages durch Rücktritt
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Rücktritt vom KV-Vertrag wegen Beratungsfehler?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)
Laienhafte Schilderung von einem Agenten geschilderten Beschwerden und Krankheitsbildern genügt als substantiierter Vortrag
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Krankenversicherung falsch informiert? - Allein das vom Agenten ausgefüllte Antragsformular belegt den Vorwurf nicht
Verfahrensgang
- LG München I, 12.12.2008 - 26 O 7996/07
- OLG München, 19.05.2009 - 25 U 1646/09
- BGH, 09.03.2011 - IV ZR 130/09
Papierfundstellen
- NJW-RR 2011, 826
- VersR 2011, 737
Wird zitiert von ... (6)
- OLG Hamm, 27.02.2015 - 20 U 26/15
Pflicht des Versicherungsnehmers zur Mitteilung von Verdachtsdiagnosen im Rahmen …
Der Versicherer muss dabei beweisen, dass alle Fragen im schriftlichen Formular dem Antragsteller tatsächlich gestellt und so wie niedergelegt von ihm beantwortet worden sind (vgl. nur BGH, Versäumnisurt. v. 24.11.2010, IV ZR 252/08, juris, Rn. 26, VersR 2011, 737;… Senat, Urt. v. 31.01.2015, 20 U 108/14, n.v.;… Urt. v. 09.07.2008, 20 U 195/07, VersR 2009, 1649 = zfs 2010, 32). - KG, 14.12.2018 - 6 U 27/17
Rücktritt der privaten Krankenversicherung wegen Falschbeantwortung von …
Der Antragsteller erfüllt seine Anzeigeobliegenheit schon dann korrekt, wenn er laienhaft die Fragen beantwortet und schildert, welche Beschwerden und Krankheitsbilder er genannt hat (vgl. zu den Anforderungen an Prozessvortrag dahingehend: BGH, Beschl. v. 9.3.2011 - IV ZR 130/09 - zitiert nach juris: Rdnr. 12). - LG Krefeld, 17.12.2015 - 3 O 29/15
Haftung eines Versicherers wegen Aufklärungspflichtverletzung
Der Versicherer kann allein mit dem Inhalt eines von seinem Agenten ausgefüllten Antragsformulars nicht den Beweis führen, dass der Versicherungsnehmer falsche Angaben gemacht habe, soweit dieser seinerseits mit konkretem Vortrag behauptet, den Agenten mündlich zutreffend unterrichtet und damit seine vorvertragliche Anzeigeobliegenheit erfüllt zu haben (vgl. BGH, Beschl. v. 09.03.2011 - IV ZR 130/09, juris).
- OLG Brandenburg, 10.08.2012 - 11 U 116/11
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Beweislastverteilung bei einer …
Ausgehend von der so genannten Auge-und-Ohr-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 09.03.2011 - IV ZR 130/09, Rdn. 8, VersR 2011, 737 = NJW-RR 2011, 826) obliegt der Beklagten im Streitfall der Nachweis, dass sie beziehungsweise ihr Agent seitens der Klägerin bei der Antragsaufnahme auch nicht mündlich vollständig und richtig über den Gesundheitszustand aufgeklärt worden ist.Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, ist es insbesondere nicht erforderlich vorzutragen, dem Versicherungsvertreter eine medizinisch exakte Schilderung von Krankheitsbild, Diagnose und Behandlung gegeben zu haben; es genügt vielmehr wenn der Versicherungsnehmer laienhaft schildert, welche Beschwerden und Krankheitsbilder dem Agenten genannt wurden (vgl. jüngst BGH, Beschl. v. 09.03.2011 - IV ZR 130/09, Rdn. 12, VersR 2011, 737 = NJW-RR 2011, 826).
- OLG Stuttgart, 13.11.2014 - 7 U 92/14
Berufsunfähigkeitsversicherung: Arglistige Täuschung bei der Beantwortung von …
Im vorliegenden Fall ist außerdem zu berücksichtigen, dass der Nachweis arglistigen Verhaltens nicht allein durch die Vorlage des ausgefüllten Antragsformulars geführt werden kann, wenn feststeht, dass der Versicherungsagent das Antragsformular ausgefüllt hat und der Versicherungsnehmer substantiiert behauptet, den Versicherungsvertreter mündlich zutreffend unterrichtet zu haben (…vgl. BGH VersR 2008, 765 Rn. 7; NJW-RR 2011, 826). - OLG Schleswig, 04.06.2020 - 16 U 133/19
Leistungen aus einer Pflegetagegeldversicherung; Anfechtung eines Vertrages wegen …
Auf die Erwägungen der Klägerin zur Anwendbarkeit der "Auge- und-Ohr-Rechtsprechung" des Bundesgerichtshofs (siehe nur BGH, Urteil vom 9. März 2011 - IV ZR 130/09, VersR 2011, 737 Rn. 8) kommt es nicht an, behauptet die Klägerin doch selbst nicht, gegenüber der Zeugin korrekte Angaben zu ihrem gegenwärtigen Gesundheitszustand gemacht zu haben.