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   BGH, 17.04.2012 - VI ZR 108/11   

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https://dejure.org/2012,11253
BGH, 17.04.2012 - VI ZR 108/11 (https://dejure.org/2012,11253)
BGH, Entscheidung vom 17.04.2012 - VI ZR 108/11 (https://dejure.org/2012,11253)
BGH, Entscheidung vom 17. April 2012 - VI ZR 108/11 (https://dejure.org/2012,11253)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 116 SGB 10, § 119 SGB 10
    Regress des Sozialversicherungsträgers: Beginn der Verjährungsfrist

  • verkehrslexikon.de

    Zur Kenntniserlangung der Behörde für den deliktischen Verjährungsbeginn und zur grobfahrlässigen Unkenntnis der Regressbehörde

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Mitarbeiter der für den Regress zuständigen Organisationseinheit für den Beginn der Verjährung der deliktischen Ansprüche eines Sozialversicherungsträgers; Anwendbarkeit der Grundsätze der sekundären Darlegungslast bei ...

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Regress - Beginn der Verjährungsfrist - Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Regressabteilung - Fälle grob fahrlässiger Unkenntnis - Grundsätze der sekundären Darlegungslast

  • rewis.io

    Regress des Sozialversicherungsträgers: Beginn der Verjährungsfrist

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 199
    Grundsätze über die Zurechnung der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis anspruchsbegründender Tatsachen für deliktsrechtliche Ansprüche eines SVT

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 199
    Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Mitarbeiter der für den Regress zuständigen Organisationseinheit für den Beginn der Verjährung der deliktischen Ansprüche eines Sozialversicherungsträgers; Anwendbarkeit der Grundsätze der sekundären Darlegungslast bei ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schadensrecht - Ansprüche der Sozialversicherungsträger im Deliktsrecht

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Grobfahrlässige Unkenntnis, wenn Sozialversicherungsträger Organisationspflichten zur Weitergabe von Informationen verletzt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verjährungsbeginn bei deliktischen Forderungen in der Sozialversicherung

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Verjährungsbeginn im Deliktsrechts bei Ansprüchen des Sozialversicherungsträgers

  • schluender.info (Kurzinformation)

    Für den Verjährungsbeginn der Ansprüche aus §§ 116, 119 SGB X ist ausschließlich auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Regressabteilung abzustellen

Besprechungen u.ä.

  • klerx-legal.com (Entscheidungsbesprechung)

    Verjährung von Ansprüchen des Sozialversicherungsträgers nach Kenntnis der zuständigen Organisations

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 193, 67
  • NJW 2012, 2644
  • MDR 2012, 766
  • NZS 2012, 625 (Ls.)
  • NZV 2013, 25
  • VersR 2012, 1005
  • DB 2012, 1327
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 20.10.2011 - III ZR 252/10

    Beginn der Verjährungsfrist für deliktsrechtliche Ansprüche: Grob fahrlässige

    Auszug aus BGH, 17.04.2012 - VI ZR 108/11
    Da Schadensersatzansprüche, soweit sie kongruente Leistungen des Sozialversicherungsträgers umfassen, bereits im Augenblick ihrer Entstehung mit dem Schadensereignis auf die Klägerin übergegangen sind, ist auf deren Kenntnis abzustellen (Senatsurteile vom 25. Juni 1996 - VI ZR 117/95, BGHZ 133, 129, 138; vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 243/02, VersR 2004, 492, 493; vom 18. Dezember 2007 - VI ZR 278/06, VersR 2008, 513 Rn. 9; BGH, Urteile vom 9. März 2000 - III ZR 198/99, VersR 2000, 1277, 1278; vom 20. Oktober 2011 - III ZR 252/10, NJW 2012, 447 Rn. 12).

    Das Wissen der Bediensteten der Leistungsabteilung ist demgegenüber regelmäßig unmaßgeblich und zwar auch dann, wenn die Mitarbeiter dieser Abteilung aufgrund einer behördeninternen Anordnung gehalten sind, die Schadensakte an die Regressabteilung weiterzuleiten, sofern sich im Zuge der Sachbearbeitung Anhaltspunkte für eine schuldhafte Verursachung des Schadens durch Dritte oder eine Gefährdungshaftung ergeben (vgl. Senatsurteile vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91, VersR 1992, 627, 628; vom 15. März 2011 - VI ZR 162/10, VersR 2011, 682 Rn. 11; BGH, Urteile vom 9. März 2000 - III ZR 198/99, VersR 2000, 1277, 1278; vom 20. Oktober 2011 - III ZR 252/10, aaO).

    Selbst wenn nunmehr grob fahrlässige Unkenntnis die Verjährungsfrist in Lauf setzen kann, hat sich dadurch die Rechtslage nicht dahingehend geändert, dass in Regressfällen hinsichtlich einer etwaigen Verjährung von Ansprüchen auch auf ein fehlerhaftes Verhalten von Mitarbeitern der Leistungsabteilung, etwa wegen unterlassener Initiativen zur Aufklärung des Schadensgeschehens oder einer unterlassenen Information der Regressabteilung, abzustellen und bei diesbezüglicher Nachlässigkeit eine grob fahrlässige Unkenntnis der öffentlichen Körperschaft oder Behörde anzunehmen wäre (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 2012 - VI ZR 9/11, zVb, Rn. 11 ff.; BGH, Urteil vom 20. Oktober 2011 - III ZR 252/10, NJW 2012, 447 Rn. 18 ff.).

    Angesichts dessen kann es im Ausgangspunkt auch nach neuem Recht im Bereich der deliktischen Haftung bei den hergebrachten Grundsätzen der Wissenszurechnung verbleiben (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 2012 - VI ZR 9/11, zVb, aaO; BGH, Urteil vom 20. Oktober 2011 - III ZR 252/10, aaO, Rn. 21).

    Daraus ergab sich keine eigenverantwortliche Bearbeitung von möglichen Regressansprüchen und keine Verpflichtung der Leistungsabteilung, etwa allgemein weitere Erkundigungen einzuholen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2011 - III ZR 252/10, aaO, Rn. 14).

    Um einen vergleichbaren Sachverhalt geht es vorliegend nicht, so dass sich der Senat zu dieser Entscheidung nicht in Widerspruch setzt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2011 - III ZR 252/10, aaO Rn. 22).

  • BGH, 22.04.1986 - VI ZR 133/85

    Zurechnung der Kenntnisse verschiedener Bediensteter einer Behörde für den

    Auszug aus BGH, 17.04.2012 - VI ZR 108/11
    Gemäß den vom Bundesgerichtshof für die Anwendung des § 852 Abs. 1 BGB a.F. sowie des § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 BGB n.F. entwickelten Grundsätzen beginnt bei Behörden und öffentlichen Körperschaften die Verjährungsfrist für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche erst zu laufen, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für die zivilrechtliche Verfolgung von Schadensersatzansprüchen zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (Senatsurteile vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85, VersR 1986, 917, 918; vom 12. Mai 2009 - VI ZR 294/08, VersR 2009, 989 Rn. 12 mwN; vom 15. März 2011 - VI ZR 162/10, VersR 2011, 682 Rn. 11).

    Im Unterschied zur bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Senatsurteile vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85, VersR 1986, 917, 918; vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91, VersR 1992, 627, 628) beginne die Verjährung auch dann, wenn die fehlende Kenntnis der zuständigen Abteilung auf einem den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit rechtfertigenden Organisationsmangel beruhe (vgl. auch Krämer, ZGS 2003, 379, 381; OLG Saarbrücken, Urteil vom 31. August 2010 - 4 U 550/09, juris, Rn. 46 ff.) oder in der Leistungsabteilung eines Sozialversicherungsträgers vorliegende Erkenntnisse über mögliche Regressansprüche gegen Dritte grob fahrlässig nicht an die zuständige Regressabteilung weitergeleitet würden (so das Berufungsgericht).

  • BGH, 11.02.1992 - VI ZR 133/91

    Verwirkung von deliktischen Ansprüchen vor Eintritt der Verjährung; Kenntnis vom

    Auszug aus BGH, 17.04.2012 - VI ZR 108/11
    Das Wissen der Bediensteten der Leistungsabteilung ist demgegenüber regelmäßig unmaßgeblich und zwar auch dann, wenn die Mitarbeiter dieser Abteilung aufgrund einer behördeninternen Anordnung gehalten sind, die Schadensakte an die Regressabteilung weiterzuleiten, sofern sich im Zuge der Sachbearbeitung Anhaltspunkte für eine schuldhafte Verursachung des Schadens durch Dritte oder eine Gefährdungshaftung ergeben (vgl. Senatsurteile vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91, VersR 1992, 627, 628; vom 15. März 2011 - VI ZR 162/10, VersR 2011, 682 Rn. 11; BGH, Urteile vom 9. März 2000 - III ZR 198/99, VersR 2000, 1277, 1278; vom 20. Oktober 2011 - III ZR 252/10, aaO).

    Im Unterschied zur bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Senatsurteile vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85, VersR 1986, 917, 918; vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91, VersR 1992, 627, 628) beginne die Verjährung auch dann, wenn die fehlende Kenntnis der zuständigen Abteilung auf einem den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit rechtfertigenden Organisationsmangel beruhe (vgl. auch Krämer, ZGS 2003, 379, 381; OLG Saarbrücken, Urteil vom 31. August 2010 - 4 U 550/09, juris, Rn. 46 ff.) oder in der Leistungsabteilung eines Sozialversicherungsträgers vorliegende Erkenntnisse über mögliche Regressansprüche gegen Dritte grob fahrlässig nicht an die zuständige Regressabteilung weitergeleitet würden (so das Berufungsgericht).

  • BGH, 09.03.2000 - III ZR 198/99

    Verjährungsbeginn bei Regreß einer Berufsgenossenschaft

    Auszug aus BGH, 17.04.2012 - VI ZR 108/11
    Da Schadensersatzansprüche, soweit sie kongruente Leistungen des Sozialversicherungsträgers umfassen, bereits im Augenblick ihrer Entstehung mit dem Schadensereignis auf die Klägerin übergegangen sind, ist auf deren Kenntnis abzustellen (Senatsurteile vom 25. Juni 1996 - VI ZR 117/95, BGHZ 133, 129, 138; vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 243/02, VersR 2004, 492, 493; vom 18. Dezember 2007 - VI ZR 278/06, VersR 2008, 513 Rn. 9; BGH, Urteile vom 9. März 2000 - III ZR 198/99, VersR 2000, 1277, 1278; vom 20. Oktober 2011 - III ZR 252/10, NJW 2012, 447 Rn. 12).

    Das Wissen der Bediensteten der Leistungsabteilung ist demgegenüber regelmäßig unmaßgeblich und zwar auch dann, wenn die Mitarbeiter dieser Abteilung aufgrund einer behördeninternen Anordnung gehalten sind, die Schadensakte an die Regressabteilung weiterzuleiten, sofern sich im Zuge der Sachbearbeitung Anhaltspunkte für eine schuldhafte Verursachung des Schadens durch Dritte oder eine Gefährdungshaftung ergeben (vgl. Senatsurteile vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91, VersR 1992, 627, 628; vom 15. März 2011 - VI ZR 162/10, VersR 2011, 682 Rn. 11; BGH, Urteile vom 9. März 2000 - III ZR 198/99, VersR 2000, 1277, 1278; vom 20. Oktober 2011 - III ZR 252/10, aaO).

  • BGH, 10.11.2009 - VI ZR 247/08

    Verjährung von Schadensersatzsansprüchen wegen eines ärztlichen

    Auszug aus BGH, 17.04.2012 - VI ZR 108/11
    Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 10. Februar 2009 - VI ZR 28/08, VersR 2009, 558 Rn. 34; vom 17. Februar 2009 - VI ZR 86/08, VersR 2009, 839 Rn. 10; vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, VersR 2010, 214 Rn. 13).

    Ihm muss ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können (Senatsurteil vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, aaO mwN; vgl. auch BT-Drucks. 14/6040, S. 108).

  • BGH, 15.03.2011 - VI ZR 162/10

    Beginn der Verjährung von Ansprüchen einer gesetzlichen Pflegekasse: Kenntnis des

    Auszug aus BGH, 17.04.2012 - VI ZR 108/11
    Gemäß den vom Bundesgerichtshof für die Anwendung des § 852 Abs. 1 BGB a.F. sowie des § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 BGB n.F. entwickelten Grundsätzen beginnt bei Behörden und öffentlichen Körperschaften die Verjährungsfrist für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche erst zu laufen, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für die zivilrechtliche Verfolgung von Schadensersatzansprüchen zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (Senatsurteile vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85, VersR 1986, 917, 918; vom 12. Mai 2009 - VI ZR 294/08, VersR 2009, 989 Rn. 12 mwN; vom 15. März 2011 - VI ZR 162/10, VersR 2011, 682 Rn. 11).

    Das Wissen der Bediensteten der Leistungsabteilung ist demgegenüber regelmäßig unmaßgeblich und zwar auch dann, wenn die Mitarbeiter dieser Abteilung aufgrund einer behördeninternen Anordnung gehalten sind, die Schadensakte an die Regressabteilung weiterzuleiten, sofern sich im Zuge der Sachbearbeitung Anhaltspunkte für eine schuldhafte Verursachung des Schadens durch Dritte oder eine Gefährdungshaftung ergeben (vgl. Senatsurteile vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91, VersR 1992, 627, 628; vom 15. März 2011 - VI ZR 162/10, VersR 2011, 682 Rn. 11; BGH, Urteile vom 9. März 2000 - III ZR 198/99, VersR 2000, 1277, 1278; vom 20. Oktober 2011 - III ZR 252/10, aaO).

  • BGH, 28.02.2012 - VI ZR 9/11

    Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist: Grob fahrlässige Unkenntnis der

    Auszug aus BGH, 17.04.2012 - VI ZR 108/11
    Selbst wenn nunmehr grob fahrlässige Unkenntnis die Verjährungsfrist in Lauf setzen kann, hat sich dadurch die Rechtslage nicht dahingehend geändert, dass in Regressfällen hinsichtlich einer etwaigen Verjährung von Ansprüchen auch auf ein fehlerhaftes Verhalten von Mitarbeitern der Leistungsabteilung, etwa wegen unterlassener Initiativen zur Aufklärung des Schadensgeschehens oder einer unterlassenen Information der Regressabteilung, abzustellen und bei diesbezüglicher Nachlässigkeit eine grob fahrlässige Unkenntnis der öffentlichen Körperschaft oder Behörde anzunehmen wäre (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 2012 - VI ZR 9/11, zVb, Rn. 11 ff.; BGH, Urteil vom 20. Oktober 2011 - III ZR 252/10, NJW 2012, 447 Rn. 18 ff.).

    Angesichts dessen kann es im Ausgangspunkt auch nach neuem Recht im Bereich der deliktischen Haftung bei den hergebrachten Grundsätzen der Wissenszurechnung verbleiben (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 2012 - VI ZR 9/11, zVb, aaO; BGH, Urteil vom 20. Oktober 2011 - III ZR 252/10, aaO, Rn. 21).

  • BGH, 17.03.1987 - VI ZR 282/85

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs einer Kommanditgesellschaft gegen den

    Auszug aus BGH, 17.04.2012 - VI ZR 108/11
    Sofern etwa wegen des langen Zeitablaufs, der Nichtbeachtung von Anweisungen zur Unterrichtung der Regressabteilung oder anderer Umstände eine geringen Anforderungen entsprechende Substantiierung seitens des Beklagten erfolgt ist, wird es mithin nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1987 - VI ZR 282/85, BGHZ 100, 190, 195 f.; vom 14. Juni 2005 - VI ZR 179/04, BGHZ 163, 209, 214 mwN) regelmäßig Sache des klagenden Trägers der Sozialversicherung sein, Einzelheiten der internen Organisation und der internen Abläufe darzulegen.
  • BGH, 26.02.2002 - VI ZR 288/00

    Anforderungen an ein abstraktes Schuldanerkenntnis; Rechtsfolgen eines

    Auszug aus BGH, 17.04.2012 - VI ZR 108/11
    Zudem wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, die von der Revisionserwiderung geltend gemachte Verjährung einzelner Ansprüche nach § 197 BGB a.F. zu prüfen (vgl. dazu Senatsurteile vom 26. Februar 2002 - VI ZR 288/00, VersR 2002, 996, 997; vom 10. Januar 2012 - VI ZR 96/11, VersR 2012, 372 Rn. 14 ff., jeweils mwN).
  • BGH, 14.06.2005 - VI ZR 179/04

    Verurteilung des Krankenhausträgers, der einem Notfallpatienten 1985

    Auszug aus BGH, 17.04.2012 - VI ZR 108/11
    Sofern etwa wegen des langen Zeitablaufs, der Nichtbeachtung von Anweisungen zur Unterrichtung der Regressabteilung oder anderer Umstände eine geringen Anforderungen entsprechende Substantiierung seitens des Beklagten erfolgt ist, wird es mithin nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1987 - VI ZR 282/85, BGHZ 100, 190, 195 f.; vom 14. Juni 2005 - VI ZR 179/04, BGHZ 163, 209, 214 mwN) regelmäßig Sache des klagenden Trägers der Sozialversicherung sein, Einzelheiten der internen Organisation und der internen Abläufe darzulegen.
  • BGH, 10.01.2012 - VI ZR 96/11

    Beihilfe, Pflegegeld und Halbwaisenrente für ein durch ärztlichen

  • BGH, 25.06.1996 - VI ZR 117/95

    Voraussetzungen des gesetzlichen Forderungsübergangs auf den Sozialhilfeträger;

  • BGH, 18.01.2000 - VI ZR 375/98

    Beginn der Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB

  • BGH, 14.10.2003 - VI ZR 379/02

    Beginn der Verjährung von Ansprüchen wegen sexuellen Mißbrauchs bei gesetzlichem

  • BGH, 02.12.2003 - VI ZR 243/02

    Prozessführungsbefugnis des Geschädigten nach gesetzlichem Forderungsübergang

  • BGH, 28.11.2006 - VI ZR 196/05

    Begriff der Kenntnis bei Behörden und juristischen Personen

  • BGH, 18.12.2007 - VI ZR 278/06

    Ersatz von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung bei unfallbedingtem

  • BGH, 10.02.2009 - VI ZR 28/08

    Annahme einer wechselseitigen Haftungsbeschränkung im Wege ergänzender

  • BGH, 17.02.2009 - VI ZR 86/08

    Haftung bei einem Unfall während eines Motocross-Trainings;

  • BGH, 12.05.2009 - VI ZR 294/08

    Beginn der Verjährungsfrist für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach §

  • BSG, 01.07.2010 - B 13 R 67/09 R

    Nachversicherung - rückwirkende Erhebung von Säumniszuschlägen vom

  • OLG Hamm, 28.02.2011 - 6 U 217/10

    Beginn der Verjährung von Regressansprüchen eines Sozialversicherungsträgers

  • OLG Saarbrücken, 31.08.2010 - 4 U 550/09

    Verjährung von übergegangenen Ansprüchen aus unerlaubter Handlung; Maßgebliche

  • BGH, 01.07.2014 - VI ZR 391/13

    Gesetzlicher Forderungsübergang von Arzt- und Krankenhaushaftungsansprüchen wegen

    Zwar führt die Revision zutreffend aus, dass die Klägerin schlechter steht, als sie gestanden hätte, wenn sie schon zum Zeitpunkt des Schadensereignisses gesetzliche Krankenversicherung des Geschädigten gewesen wäre, weil die Verjährung dann erst mit Kenntnis oder grobfahrlässiger Unkenntnis der Mitarbeiter der Regressabteilung der Klägerin begonnen hätte (siehe dazu Senatsurteil vom 17. April 2012 - VI ZR 108/11, BGHZ 193, 67 Rn. 10 mwN).
  • BGH, 25.07.2017 - VI ZR 433/16

    Regressanspruch des Unfallversicherungsträgers bei Arbeitsunfall: Beginn der

    Für den Beginn der Verjährungsfrist ist bei den auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen Ansprüchen auf die Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis der Mitarbeiter der für den Regress zuständigen Organisationseinheit abzustellen (vgl. Senatsurteil vom 17. April 2012 - VI ZR 108/11, BGHZ 193, 67 Rn. 10).
  • BGH, 15.10.2013 - VI ZR 528/12

    Kostenersatz für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen nach einem

    Somit hat sich ein von staatlicher Seite mit der Erledigung der Angelegenheit betrauter qualifizierter Mitarbeiter nach seinen individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten für eine bestimmte Art der Schadensbehebung entschieden, die keinesfalls als überzogen erscheint (zur Maßgeblichkeit des Wissens der mit der Erledigung der Angelegenheit betrauten Bediensteten im Bereich der Deliktshaftung vgl. Senat, Urteile vom 17. April 2012 - VI ZR 108/11, BGHZ 193, 67 Rn. 10 ff.; vom 15. März 2011 - VI ZR 162/10, VersR 2011, 682 Rn. 11, 14; jeweils mwN).
  • BGH, 04.07.2013 - III ZR 201/12

    Amtshaftung des Sozialversicherungsträgers: Sozialrechtlicher

    Sie meint, entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei der Teilschadensersatzanspruch nach § 119 SGB X nicht erst mit Eintritt der Beitragslücke übergegangen, sondern bereits im Augenblick der Entstehung des gesamten Ersatzanspruchs mit dem Schadensereignis (unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 17. April 2012 - VI ZR 108/11, BGHZ 193, 67 Rn. 8 und vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 243/02, NJW-RR 2004, 595, 596).

    Wenn der wegen des Beitragsschadens begründete Ersatzanspruch sogleich mit seiner Entstehung auf den Sozialversicherungsträger überging, kommt es für die Verjährung auf dessen Kenntnis an (BGH, Urteil vom 17. April 2012 aaO mit umfangreichen weiteren Nachweisen).

  • BGH, 15.10.2013 - VI ZR 471/12

    Kostenersatz für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen nach einem

    Somit hat sich ein von staatlicher Seite mit der Erledigung der Angelegenheit betrauter qualifizierter Mitarbeiter nach seinen individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten für eine bestimmte Art der Schadensbehebung entschieden, die keinesfalls als überzogen erscheint (zur Maßgeblichkeit des Wissens der mit der Erledigung der Angelegenheit betrauten Bediensteten im Bereich der Deliktshaftung vgl. Senat, Urteile vom 17. April 2012 - VI ZR 108/11, BGHZ 193, 67 Rn. 10 ff.; vom 15. März 2011 - VI ZR 162/10, VersR 2011, 682 Rn. 11, 14; jeweils mwN).
  • BGH, 18.10.2022 - VI ZR 1177/20

    Verjährung bezüglich des übergangenen Anspruchs auf Arbeitslosengeld und Kosten

    Insoweit ist auf die Kenntnis der Klägerin und nicht die des Geschädigten abzustellen (vgl. Senatsurteil vom 17. April 2012 - VI ZR 108/11, BGHZ 193, 67 Rn. 8 mwN).

    Die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Bediensteten der Leistungsabteilung ist demgegenüber regelmäßig unerheblich und zwar auch dann, wenn die Mitarbeiter dieser Abteilung aufgrund einer behördeninternen Anordnung gehalten sind, die Schadensakte an die Regressabteilung weiterzuleiten, sofern sich im Zuge der Sachbearbeitung Anhaltspunkte für eine schuldhafte Verursachung des Schadens durch Dritte oder eine Gefährdungshaftung ergeben (vgl. Senatsurteile vom 28. Februar 2012 - VI ZR 9/11, VersR 2012, 738 Rn. 9 ff.; vom 17. April 2012 - VI ZR 108/11, BGHZ 193, 67 Rn. 10 ff.; BGH, Urteile vom 9. März 2000 - III ZR 198/99, VersR 2000, 1277, juris Rn. 12; vom 20. Oktober 2011 - III ZR 252/10, VersR 2012, 587 Rn. 12 f., 20).

    Denn der für Beginn und Ablauf der Verjährung und damit für die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin primär darlegungsbelastete Beklagte (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, VersR 2009, 1630 Rn. 25) hat hinsichtlich der internen Organisation der Klägerin im Jahre 2006 und später keine näheren Kenntnisse und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung, während die Klägerin alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihr unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben hierzu zu machen (vgl. Senatsurteile vom 17. April 2012 - VI ZR 108/11, BGHZ 193, 67 Rn. 23; vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 34 ff.; vom 30. Juli 2020 - VI ZR 367/19, VersR 2020, 1331 Rn. 16 mwN; BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, VersR 2009, 1630 Rn. 25).

    Ihm muss ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 28. Februar 2012 - VI ZR 9/11, VersR 2012, 738 Rn. 17; vom 17. April 2012 - VI ZR 108/11, BGHZ 193, 67 Rn. 18).

    Ferner ist es Sache der Regressabteilung, behördenintern in geeigneter Weise sicherzustellen, dass sie frühzeitig von Schadensfällen Kenntnis erlangt, die einen Regress begründen können (vgl. Senatsurteil vom 17. April 2012 - VI ZR 108/11, BGHZ 193, 67 Rn. 19).

    Gleiches gilt, wenn die Mitarbeiter der Regressabteilung erkennen mussten, dass Organisationsanweisungen notwendig sind oder vorhandene Organisationsanweisungen von den Mitarbeitern der Leistungsabteilung nicht beachtet wurden und es deswegen zu verzögerten Zuleitungen von Vorgängen kam (vgl. Senatsurteil vom 17. April 2012 - VI ZR 108/11, BGHZ 193, 67 Rn. 22).

    Denn es geht insoweit um Vorgänge, die sich im Wahrnehmungsbereich - im internen Geschäftsbereich - der Klägerin abgespielt haben und die der Beklagte nicht kennen kann (vgl. Senatsurteil vom 17. April 2012 - VI ZR 108/11, BGHZ 193, 67 Rn. 23).

  • OLG Hamm, 11.03.2016 - 9 U 40/15

    Beginn der Verjährung von Regressansprüchen eines Trägers der gesetzlichen

    Das Wissen der Bediensteten der Leistungsabteilung ist demgegenüber regelmäßig unmaßgeblich und zwar auch dann, wenn die Mitarbeiter dieser Abteilung aufgrund einer behördeninternen Anordnung gehalten sind, die Schadensakte an die Regressabteilung weiterzuleiten, sofern sich im Zuge der Sachbearbeitung Anhaltspunkte für eine schuldhafte Verursachung des Schadens durch Dritte oder eine Gefährdungshaftung ergeben (vgl. BGH U.v. 17.04.2012, - VI ZR 108/11 -, juris, m.w.N.).

    Für die Kenntniserlangung im Bereich der auf einen Sozialversicherungsträger nach SGB X übergegangenen Ansprüche eines Geschädigten hat der für diesen Bereich zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unmissverständlich Stellung bezogen (vgl. BGH, U.v. 17.04.2012, - VI ZR 108/11 -, juris, m.w.N.).

    Dies kann nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls auch dann vorliegen, wenn eine Wissenszurechnung wegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Geschädigten durch ein "Verschließen der Augen" vor einer sich geradezu aufdrängenden Kenntnis noch nicht gegeben ist (vgl. BGH, U.v. 17.04.2012, - VI ZR 108/11 -, juris, m.w.N.).

    So kann eine grob fahrlässige Unkenntnis der Behörde etwa zuzurechnen sein, wenn ein Mitarbeiter der Regressabteilung aus ihm zugeleiteten Unterlagen in einer anderen Angelegenheit ohne weiteres hätte erkennen können, dass die Möglichkeit eines Regresses in einem weiteren Schadensfall in Betracht kommt, und er die Frage des Rückgriffes auf sich beruhen lässt, ohne die gebotene Klärung der für den Rückgriff erforderlichen Umstände zu veranlassen (vgl. BGH, U.v. 17.04.2012, - VI ZR 108/11 -, juris, m.w.N.).

    Sofern etwa wegen des langen Zeitablaufs, der Nichtbeachtung von Anweisungen zur Unterrichtung der Regressabteilung oder anderer Umstände eine geringen Anforderungen entsprechende Substantiierung seitens des Beklagten erfolgt ist, wird es mithin nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast regelmäßig Sache des klagenden Trägers der Sozialversicherung sein, Einzelheiten der internen Organisation und der internen Abläufe darzulegen (vgl. BGH, U.v. 17.04.2012, - VI ZR 108/11 -, juris, m.w.N.).

  • BGH, 09.06.2015 - VI ZR 327/12

    Produkthaftung im Bereich der Medizintechnik: Fehlerhaftigkeit eines

    Da es sich bei der Klägerin, auf die ein möglicher Anspruch nach § 116 SGB X übergegangen ist, um einen Sozialversicherungsträger handelt, ist die Kenntnis der Mitarbeiter ihrer Regressabteilung maßgebend (vgl. Senatsurteil vom 17. April 2012 - VI ZR 108/11, BGHZ 193, 67 Rn. 10 mwN).
  • BGH, 08.12.2015 - VI ZR 37/15

    Verjährung von Regressansprüchen des Sozialversicherungsträgers: Anforderungen an

    b) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Klägerin die nach seiner Ansicht für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis mit Eingang des Unfallberichts in der für den Regress zuständigen Rechtsabteilung (vgl. Senatsurteil vom 17. April 2012 - VI ZR 108/11, BGHZ 193, 67 Rn. 10 ff.) am 18. Januar 2006 erlangt hat.
  • OLG Braunschweig, 28.02.2020 - 9 U 31/19

    Verjährung von Ansprüchen aus Arzthaftung

    BGH, Urteil v. 17.4.2012 - VI ZR 108/11, Rn. 23;.

    Grob fahrlässig handelt der Gläubiger, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem bzw. groben Maß verletzt und unbeachtet lässt, was jedem Angehörigen der jeweiligen Verkehrskreise in der jeweiligen Situation hätte einleuchten müssen (BGH, Urteil vom 17.4.2012 - VI ZR 108/11 Rn. 18; vom 10. Februar 2009 - VI ZR 28/08, Rn. 34; vom 17. Februar 2009 - VI ZR 86/08, Rn. 10; vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, Rn. 13, jeweils juris).

    Auch im Rahmen der für Verjährungsumstände grundsätzlich bei der beklagten Partei liegenden Darlegungs- und Beweislast traf insoweit die Klägerin die sekundäre Darlegungslast, weil es sich ggf. um in ihrer Sphäre liegende Umstände handelte (vgl. BGH, Beschl. v. 15.12.2016 - IX ZR 224/15, Rn. 8; Urteil v. 17.4.2012 - VI ZR 108/11, Rn. 23).

    Aber eine Prüfung und Hinterfragung ist dann geboten, wenn - wie vorliegend - konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich sind und sich der Verdacht einer möglichen Schädigung aus den vorhandenen Unterlagen aufdrängt (BGH VersR 2012, 1005, Rn. 20, juris; Frahm/Walter, Arzthaftungsrecht 6. Auflage, Rn. 243).

  • OLG Hamm, 09.11.2018 - 9 U 39/18

    Rentenversicherung; Anspruchsübergang; Verjährung; Regressabteilung

  • KG, 28.06.2018 - 2 U 13/14

    Schienenkartell - Kartellrecht: Schadensersatzanspruch nach bestandskräftigem

  • BGH, 12.06.2012 - II ZR 105/10

    Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung: Haftung des

  • LG Bochum, 16.12.2015 - 6 O 205/15
  • BSG, 26.07.2023 - B 5 R 18/21 R

    Rücküberweisung einer über den Tod der Berechtigten hinaus gezahlten Witwenrente;

  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.06.2012 - 3 Sa 134/12

    Equal Pay - Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers gegen den Entleiher -

  • LAG Hamm, 16.03.2017 - 17 Sa 381/15

    Schadensersatzansprüche der Arbeitgeberin gegen eine Verwaltungsangestellte bei

  • OLG Stuttgart, 08.05.2013 - 9 U 166/12

    Verjährung: Kenntnis von den Anspruch begründenden Umständen

  • LAG Hamm, 22.03.2022 - 17 Sa 1396/20

    Beteiligung des Personalrats bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen

  • OLG München, 06.09.2023 - 10 U 8420/21

    Verjährung von Heilbehandlungskostenregressansprüchen bei einem durch einen

  • OLG Brandenburg, 09.12.2014 - 3 U 48/13

    Regressansprüche des Sozialversicherungsträgers aufgrund eines vorsätzlich oder

  • OLG Frankfurt, 06.03.2019 - 3 U 145/18

    Verjährungsauslösende Kenntnis bei vollautomatisiert ablaufenden Vorgängen

  • OLG Brandenburg, 24.02.2022 - 12 U 254/20

    Schadensersatzansprüche nach einem Motorradsturz in einer Baustelle; Verletzung

  • OLG Saarbrücken, 02.07.2014 - 1 W 37/13

    Arzthaftung wegen fehlerhafter Schwangerschaftsbetreuung: Verjährung von

  • LG Bochum, 19.12.2014 - 4 O 384/13

    Anspruch der deutschen Rentenversicherung auf Leistung von Schadensersatz aus

  • OLG Hamburg, 28.06.2019 - 1 U 160/18

    Rückerstattung von Zahlungen für die Vermittlung und Betreuung von Patienten;

  • OLG Nürnberg, 04.06.2018 - 4 U 320/18

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen - grobe Fahrlässigkeit im Regressfall

  • LSG Hessen, 27.04.2021 - L 2 R 188/20

    Anspruch auf Erstattung über den Tod hinaus gezahlter Witwenrente in der

  • OLG Bamberg, 14.02.2014 - 4 U 62/13

    Arzthaftungsprozess: Verjährung des Schadenersatzanspruches der Patientenseite -

  • KG, 16.02.2015 - 8 U 67/14

    Schadensersatzanspruch wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen:

  • OLG Hamm, 13.09.2017 - 30 U 34/16

    Verjährung von Ansprüchen auf Rückzahlung ausgezahlter Einspeisungsvergütung

  • LG Potsdam, 20.11.2013 - 11 O 200/12

    Regressanspruch einer Krankenkasse gegen einen Krankenhausbetreiber wegen einer

  • KG, 23.02.2017 - 8 U 87/15

    Bankenhaftung: Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei grob fahrlässiger

  • LG Potsdam, 18.12.2013 - 11 O 201/12

    Regressanspruch einer Plegekasse gegenüber einem Krankenhausbetreiber wegen einer

  • OLG Frankfurt, 31.10.2013 - 22 U 89/12

    Beginn der Verjährung von Regressansprüchen

  • BVerwG, 28.06.2018 - 10 B 20.17

    Rücknahme von Zuwendungen aus EU-Mitteln für ein Bauvorhaben aufgrund mehrerer

  • LG Nürnberg-Fürth, 16.01.2018 - 2 O 20/17

    Beginn der Verjährung von Regressansprüchen bei Organisationsverschulden des

  • AG Zossen, 10.02.2014 - 5 C 145/13

    Unerlaubte Handlung - Verjährung Regressansprüche Opferentschädigungsleistungen

  • BSG, 15.01.2014 - B 12 P 2/13 B
  • LG Münster, 30.08.2017 - 16 O 434/16

    Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen, Einziehungsermächtigung des

  • OLG München, 30.07.2014 - 8 U 157/14

    Anspruch auf "Kaufpreisnachbesserung" verjährt in drei Jahren!

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