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   BGH, 11.09.2012 - VI ZR 297/11   

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https://dejure.org/2012,28522
BGH, 11.09.2012 - VI ZR 297/11 (https://dejure.org/2012,28522)
BGH, Entscheidung vom 11.09.2012 - VI ZR 297/11 (https://dejure.org/2012,28522)
BGH, Entscheidung vom 11. September 2012 - VI ZR 297/11 (https://dejure.org/2012,28522)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 1 RDG, § 134 BGB, Art 1 § 1 Abs 1 RBerG, § 1 Abs 1 RBerG, Art 1 § 5 Nr 1 RBerG
    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs auf Erstattung der Mietwagenkosten an den Autovermieter in einem Übergangsfall

  • verkehrslexikon.de

    Abtretung eines Anspruchs auf Erstattung der Mietwagenkosten nach Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes erfolgt

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit der Abtretung eines Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der Mietwagenkosten an den Autovermieter bei Erfolgen der Abtretung vor und der Rechtsdienstleistung nach Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG)

  • urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)

    Rechtsdienstleistungsgesetz/RBerG

  • rabüro.de

    Zur Wirksamkeit einer Forderungabtretung an ein Mietwagenunternehmen vor Inkrafttreten des RDG

  • Anwaltsblatt

    § 5 RDG
    Autovermieter darf mit Haftpflichtversicherer abrechnen II

  • rewis.io

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs auf Erstattung der Mietwagenkosten an den Autovermieter in einem Übergangsfall

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    RDG § 5 Abs. 1
    Wirksame Anspruchsabtretung an den Autovermieter bei Abtretung vor und Rechtsdienstleistung nach Inkrafttreten des RDG

  • captain-huk.de

    Zur Abtretung von Schadensersatzansprüchen auf Erstattung der Mietwagenkosten mit bemerkenswertem Urteil

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 134; RDG § 3; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1
    Wirksamkeit der Abtretung eines Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der Mietwagenkosten an den Autovermieter bei Erfolgen der Abtretung vor und der Rechtsdienstleistung nach Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes ( RDG )

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abtretung von Schadenersatzansprüchen erlaubte Rechtsdienstleistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Verkehrsunfall, der Mietwagen und die Abtretung der Schadensersatzansprüche

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Wirksamkeit der Abtretung eines Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der Mietwagenkosten an den Autovermieter

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 5 RDG
    Autovermieter darf mit Haftpflichtversicherer abrechnen II

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wirksamkeit einer Abtretung eines Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der Mietwagenkosten an den Autovermieter

  • vogel.de (Kurzinformation)

    Abtretung und Aktivlegitimation des Autovermieters - Zweifel an der Wirksamkeit von Abtretungserklärungen ausgeräumt

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Abtretung von Ansprüchen auf Ersatz der Mietwagenkosten an Mietwagenfirma

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 62
  • MDR 2012, 1283
  • NZV 2013, 28
  • VersR 2012, 1409
  • WM 2013, 1662
  • AnwBl 2013, 74
  • AnwBl Online 2013, 42
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 31.01.2012 - VI ZR 143/11

    Einziehung von Schadensersatzansprüchen durch Mietwagenunternehmen

    Auszug aus BGH, 11.09.2012 - VI ZR 297/11
    Selbst wenn insoweit eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG vorliegen sollte, ist diese jedenfalls nach den Grundsätzen des nach der Entscheidung des Berufungsgerichts ergangenen Senatsurteils vom 31. Januar 2012 (VI ZR 143/11, VersR 2012, 458) nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG erlaubt und lässt deshalb keinen Rückschluss auf die Absicht einer unerlaubten Rechtsdienstleistung zum Zeitpunkt der Abtretung zu.

    Im Senatsurteil vom 31. Januar 2012 hat der Senat entschieden, dass die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten grundsätzlich erlaubt ist, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist (Senatsurteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, aaO Rn. 8 ff., 15).

    Die an der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs interessierten Unfallgeschädigten gehen erkennbar davon aus, dass die Mietwagenkosten von dem gegnerischen Haftpflichtversicherer, der ihnen gegenüber dem Grunde nach zu deren Übernahme verpflichtet ist, erstattet werden und sie mit der Schadensregulierung in keinem größeren Umfang behelligt werden, als unbedingt notwendig (Senatsurteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, aaO Rn. 15; BGH, Urteil vom 25. März 2009 - XII ZR 117/07, VersR 2009, 1243 Rn. 14; OLG Stuttgart, NZV 2011, 556, 557 f.).

    Demzufolge sind Direktabrechnungen von Autovermietern mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer weit verbreitet (Senatsurteile vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93, VersR 1994, 950, 952; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, aaO; OLG Stuttgart, aaO; Otting, SVR 2011, 8, 10).

    Dieses Interesse wird dadurch verstärkt, dass bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Unfall eine Aufklärungspflicht des Vermieters über mögliche Regulierungsschwierigkeiten mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer bestehen kann und dem Vermieter bei Verletzung der Aufklärungspflicht gegenüber dem Geschädigten unter Umständen nur der Betrag zusteht, der in einem Rechtsstreit mit dem Haftpflichtversicherer als nach § 249 Abs. 2 BGB erforderlich angesehen wird (vgl. Senatsurteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, aaO; BGH, Urteil vom 25. März 2009 - XII ZR 117/07, aaO Rn. 13 ff. mwN).

    Die Höhe des Mietpreises ist nach § 287 ZPO von dem insoweit besonders frei gestellten Tatrichter zu schätzen, der dabei auf regelmäßig zugrunde gelegte Listen oder Tabellen zurückgreifen und gegebenenfalls Einwänden gegen die Anwendung einer bestimmten Liste auch durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif begegnen kann (vgl. Senatsurteile vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 16 ff. mwN; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, aaO Rn. 16).

    Liegen mithin keine Umstände vor, aus denen ohne weiteres ersichtlich ist, dass es sich um einen Unfall handelt, bei dem die Einziehung einer abgetretenen Schadensersatzforderung durch ein Mietwagenunternehmen nicht erlaubt ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, aaO Rn. 8 f.), ist die Abtretung nicht deshalb wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam, weil noch nicht feststeht, wie sich der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer einlässt.

  • BGH, 26.10.2004 - VI ZR 300/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus BGH, 11.09.2012 - VI ZR 297/11
    Denn damit wurden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst hätten kümmern müssen (vgl. etwa Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03, VersR 2005, 241 f.; vom 15. November 2005 - VI ZR 268/04, VersR 2006, 283 Rn. 8 f.; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04, VersR 2006, 852 Rn. 8 f., jeweils mwN).

    Deshalb war es zulässig, der eintrittspflichtigen Versicherung zeitgleich mit der Übersendung der Rechnung an den Kunden eine Rechnungskopie, die Sicherungsabtretung und eine Zahlungsaufforderung zu schicken (vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03, aaO, 242 mwN; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04, aaO Rn. 9).

    Allein aus dem Umstand, dass die Klägerin im Jahre 2009 nach Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes die zur Sicherheit abgetretene Forderung im Wege einer Mahnung der Beklagten mit nachfolgender Klageerhebung geltend gemacht hat, kann nicht der Rückschluss gezogen werden, dass die Abtretung den Weg zu einer nach dem Rechtsberatungsgesetz erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03, aaO, 241).

    Dies beruhte auf der Anweisung der Geschädigten, Zahlungen unmittelbar an die Autovermietung zu leisten, erforderte keine besonderen Rechtskenntnisse und nahm der Geschädigten noch nicht ihre Verpflichtung zur eigenen Rechtsbesorgung ab (vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03, aaO, 242; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04, aaO, Rn. 11).

  • BGH, 04.04.2006 - VI ZR 338/04

    Zulässigkeit der Beitreibung abgetretener Forderungen durch ein

    Auszug aus BGH, 11.09.2012 - VI ZR 297/11
    Denn damit wurden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst hätten kümmern müssen (vgl. etwa Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03, VersR 2005, 241 f.; vom 15. November 2005 - VI ZR 268/04, VersR 2006, 283 Rn. 8 f.; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04, VersR 2006, 852 Rn. 8 f., jeweils mwN).

    Deshalb war es zulässig, der eintrittspflichtigen Versicherung zeitgleich mit der Übersendung der Rechnung an den Kunden eine Rechnungskopie, die Sicherungsabtretung und eine Zahlungsaufforderung zu schicken (vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03, aaO, 242 mwN; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04, aaO Rn. 9).

    Dies beruhte auf der Anweisung der Geschädigten, Zahlungen unmittelbar an die Autovermietung zu leisten, erforderte keine besonderen Rechtskenntnisse und nahm der Geschädigten noch nicht ihre Verpflichtung zur eigenen Rechtsbesorgung ab (vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03, aaO, 242; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04, aaO, Rn. 11).

  • BGH, 25.03.2009 - XII ZR 117/07

    Aufklärungspflicht des Mietwagenunternehmers bei möglichen Schwierigkeiten der

    Auszug aus BGH, 11.09.2012 - VI ZR 297/11
    Die an der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs interessierten Unfallgeschädigten gehen erkennbar davon aus, dass die Mietwagenkosten von dem gegnerischen Haftpflichtversicherer, der ihnen gegenüber dem Grunde nach zu deren Übernahme verpflichtet ist, erstattet werden und sie mit der Schadensregulierung in keinem größeren Umfang behelligt werden, als unbedingt notwendig (Senatsurteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, aaO Rn. 15; BGH, Urteil vom 25. März 2009 - XII ZR 117/07, VersR 2009, 1243 Rn. 14; OLG Stuttgart, NZV 2011, 556, 557 f.).

    Dieses Interesse wird dadurch verstärkt, dass bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Unfall eine Aufklärungspflicht des Vermieters über mögliche Regulierungsschwierigkeiten mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer bestehen kann und dem Vermieter bei Verletzung der Aufklärungspflicht gegenüber dem Geschädigten unter Umständen nur der Betrag zusteht, der in einem Rechtsstreit mit dem Haftpflichtversicherer als nach § 249 Abs. 2 BGB erforderlich angesehen wird (vgl. Senatsurteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, aaO; BGH, Urteil vom 25. März 2009 - XII ZR 117/07, aaO Rn. 13 ff. mwN).

  • AG Mönchengladbach, 17.07.2012 - 36 C 491/11

    Eine Forderung auf Erstattung von Mietwagenkosten kann an einen Autovermieter

    Auszug aus BGH, 11.09.2012 - VI ZR 297/11
    Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Abtretung nicht deshalb unwirksam, weil die Abtretung zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem noch nicht geklärt war, ob und wie sich der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer einlässt (so AG Mönchengladbach, Urteil vom 17. Juli 2012 - 36 C 491/11, juris Rn. 17 ff.).
  • BGH, 26.04.1994 - VI ZR 305/93

    Abtretung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall als unerlaubte

    Auszug aus BGH, 11.09.2012 - VI ZR 297/11
    Demzufolge sind Direktabrechnungen von Autovermietern mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer weit verbreitet (Senatsurteile vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93, VersR 1994, 950, 952; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, aaO; OLG Stuttgart, aaO; Otting, SVR 2011, 8, 10).
  • BGH, 15.11.2005 - VI ZR 268/04

    Zulässigkeit der Abtretung von Schadensersatzforderungen an ein

    Auszug aus BGH, 11.09.2012 - VI ZR 297/11
    Denn damit wurden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst hätten kümmern müssen (vgl. etwa Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03, VersR 2005, 241 f.; vom 15. November 2005 - VI ZR 268/04, VersR 2006, 283 Rn. 8 f.; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04, VersR 2006, 852 Rn. 8 f., jeweils mwN).
  • BGH, 12.04.2011 - VI ZR 300/09

    Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete

    Auszug aus BGH, 11.09.2012 - VI ZR 297/11
    Die Höhe des Mietpreises ist nach § 287 ZPO von dem insoweit besonders frei gestellten Tatrichter zu schätzen, der dabei auf regelmäßig zugrunde gelegte Listen oder Tabellen zurückgreifen und gegebenenfalls Einwänden gegen die Anwendung einer bestimmten Liste auch durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif begegnen kann (vgl. Senatsurteile vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 16 ff. mwN; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, aaO Rn. 16).
  • OLG Stuttgart, 18.08.2011 - 7 U 109/11

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Aktivlegitimation des Mietwagenunternehmers

    Auszug aus BGH, 11.09.2012 - VI ZR 297/11
    Die an der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs interessierten Unfallgeschädigten gehen erkennbar davon aus, dass die Mietwagenkosten von dem gegnerischen Haftpflichtversicherer, der ihnen gegenüber dem Grunde nach zu deren Übernahme verpflichtet ist, erstattet werden und sie mit der Schadensregulierung in keinem größeren Umfang behelligt werden, als unbedingt notwendig (Senatsurteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, aaO Rn. 15; BGH, Urteil vom 25. März 2009 - XII ZR 117/07, VersR 2009, 1243 Rn. 14; OLG Stuttgart, NZV 2011, 556, 557 f.).
  • BGH, 05.03.2013 - VI ZR 245/11

    Schadenersatzanspruch bei Verkehrsunfall: Einziehung der abgetretenen Forderung

    b) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass die Abtretungsvereinbarungen jedenfalls deshalb wirksam sind, weil die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG grundsätzlich erlaubt ist, wenn - wie hier - allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist (vgl. Senatsurteile vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, BGHZ 192, 270 Rn. 7 ff.; vom 11. September 2012 - VI ZR 296/11, VersR 2012, 1451 Rn. 12, - VI ZR 297/11, VersR 2012, 1409 Rn. 16 und - VI ZR 238/11, SP 2013, 13; vom 18. Dezember 2012 - VI ZR 316/11, juris Rn. 7).

    aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Abtretung nicht deshalb unwirksam, weil die Abtretung zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem noch nicht geklärt war, ob und wie sich der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer einlässt (Senatsurteile vom 11. September 2012 - VI ZR 296/11, aaO Rn. 15, - VI ZR 297/11, aaO Rn. 19 und - VI ZR 238/11, aaO, S. 14).

  • BGH, 18.12.2012 - VI ZR 316/11

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Zu- oder Abschläge auf den Normalpreis bei

    Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG grundsätzlich erlaubt ist, wenn - wie hier - allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist (vgl. Senatsurteile vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, VersR 2012, 458 = BGHZ 192, 270 Rn. 7 ff.; vom 11. September 2012 - VI ZR 296/11, VersR 2012, 1451 Rn. 12 und - VI ZR 297/11, VersR 2012, 1409 Rn. 16).
  • BGH, 30.10.2012 - XI ZR 324/11

    Rechtsdienstleistung: Forderungsabtretung zum Zweck der Einziehung auf fremde

    So wird bei der Schadensregulierung nach Verkehrsunfällen hinsichtlich der Einziehung von Kundenforderungen durch Vermieter von Ersatzfahrzeugen danach differenziert, ob die Schadensersatzforderung dem Grunde oder lediglich der Höhe nach im Streit steht (BT-Drucks. 16/3655, S. 47; BGH, Urteile vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, WM 2012, 1082 Rn. 13 ff. und vom 11. September 2012 - VI ZR 297/11, juris Rn. 16).
  • OLG Brandenburg, 22.08.2019 - 12 U 11/19

    Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall

    Die Abtretungsvereinbarung ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 S. 1 RDG unwirksam, da es sich bei der Einziehung einer Forderung auf Erstattung von Mietwagenkosten nicht um ein erlaubnispflichtiges Geschäft im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 RDG handelt, wenn - wie im Streitfall - allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist (vgl. BGH NJW 2013, 62; BGH NJW 2013, 1870).
  • BGH, 05.03.2013 - VI ZR 8/12

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Einziehung abgetretener Schadensersatzforderungen

    Dies hat der erkennende Senat in mehreren Urteilen entschieden, welche nach Erlass des Berufungsurteils ergangen sind (vgl. Senatsurteile vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, BGHZ 192, 270 Rn. 7 ff.; vom 11. September 2012 - VI ZR 296/11, VersR 2012, 1451 Rn. 12, - VI ZR 297/11, VersR 2012, 1409 Rn. 16 und - VI ZR 238/11, SP 2013, 13; vom 18. Dezember 2012 - VI ZR 316/11, juris Rn. 7).
  • LG München II, 26.04.2017 - 11 O 6024/15

    Unwirksamkeit einer Abtretungsvereinbarung mit Einziehungsermächtigung wegen

    So wird bei der Schadensregulierung nach Verkehrsunfällen hinsichtlich der Einziehung von Kundenforderungen durch Vermieter von Ersatzfahrzeugen danach differenziert, ob die Schadensersatzforderung dem Grunde oder lediglich der Höhe nach im Streit steht (BGH, WM 2012, 1082 und Urteil vom 11. September 2012 - VI ZR 297/11, juris).
  • LG Halle, 03.02.2015 - 2 S 63/14
    So heißt es in den vom Kläger bemühten Entscheidungen des BGH vom 11.09-2012, Az. VI 2R 296/11 und Az. VI ZR 297/11 sowie vom 05.03.2013, Az. VI ZR 245/11 zur Begründung der dort bejahten Wirksamkeit der Abtretung; "... weil nach dem Wortlaut der Abtretung vom ,., nur die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten nach dem konkret benannten Schadensereignis abgetreten wurde." In den Formulierungen "nur" und "auf liegt - im Gegensatz zum vom Kläger verwendeten Text der Sicherungsabtretung - eine klare Bestimmung des Anspruchs, welcher der Abtretung unterliegen soll, nämlich ausschließlich der genau bestimmte Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten.
  • LG Mönchengladbach, 19.02.2013 - 5 S 60/12

    Bestimmung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten anhand der "Schwacke-Liste";

    Insofern hat sich der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung auch mit der Ansicht des Amtsgerichts im vorliegenden Fall auseinandergesetzt (vgl. BGH NJW 2013, 62).
  • LG Mönchengladbach, 14.05.2013 - 5 S 99/12

    Erstattungsfähige Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall

    Die durch die Geschädigte vorgenommene Abtretung an die Klägerin ist auch nicht nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das RDG unwirksam (vgl. BGH, Urteil v. 31.01.2012, VI ZR 143/11, MDR 2012, 1331, sowie Urteil v. 11.09.2012, VI ZR 297/11, NJW 2013, 62).
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