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   OLG Karlsruhe, 20.09.2011 - 12 U 92/11   

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https://dejure.org/2011,4211
OLG Karlsruhe, 20.09.2011 - 12 U 92/11 (https://dejure.org/2011,4211)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.09.2011 - 12 U 92/11 (https://dejure.org/2011,4211)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20. September 2011 - 12 U 92/11 (https://dejure.org/2011,4211)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kriterien zur Auslegung des Begriffs der Überschwemmung i.S.v. § 9 Nr. 1b VGB 2001 in der Elementarschadenversicherung

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Niederschlagswasser - Elementarschadensversicherung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VGB 01 § 9
    Das Aufstauen von Niederschlagswasser in einem Lichtschacht stellt keine Überschwemmung dar

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VGB 2001 § 9
    Begriff der Überschwemmung i.S. von § 9 Nr. 1b VGB 2001 in der Elementarschadenversicherung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Aufstauen von Niederschlagswasser: Überschwemmung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Wasserstau im Lichtschacht keine "Überschwemmung"

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Der voll gelaufene Lichtschacht - Nicht jede Wassermenge, die einen Schaden am Haus verursacht, ist eine Überschwemmung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Elementarschäden: Keine Versicherungsleistungen bei überflutetem Lichtschacht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 34
  • MDR 2011, 1290
  • VersR 2012, 231
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.04.2005 - IV ZR 252/03

    Begriff der Überschwemmung in der Gebäudeversicherung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.09.2011 - 12 U 92/11
    Nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist eine - in den Bedingungen nicht näher definierte - "Überflutung" dann anzunehmen, wenn sich erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche ansammeln (BGH Urt. v. 20.4.2005 - IV ZR 252/03 - NJW-RR 2005, 1052; Dietz, Wohngebäudeversicherung, 2. Aufl., J 4.1).
  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.09.2011 - 12 U 92/11
    Für die Auslegung des Begriffs "Überschwemmung" kommt es auf das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers an, das sich am Wortlaut der Klausel und deren Sinn und Zweck orientiert (BGHZ 123, 83, 85).
  • BGH, 26.04.2006 - IV ZR 154/05

    Begriff der Überschwemmung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.09.2011 - 12 U 92/11
    Danach liegt eine Überschwemmung im Sinne der Klausel vor, wenn Wasser in erheblichem Umfang meist mit schädlichen Wirkungen nicht auf normalem Wege abfließt, sondern auf sonst nicht in Anspruch genommenem Gelände in Erscheinung tritt und dieses überflutet (BGH Urt. v. 26.04.2006 - IV ZR 154/05 - VersR 2006, 966).
  • BGH, 19.10.1983 - IVa ZR 51/82

    Begriff des Sturmschadens; Entschädigungspflicht für einen Lawinenschaden

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.09.2011 - 12 U 92/11
    Vor diesem Hintergrund erschließt sich der Begriff der Überschwemmung für ihn unter Rückgriff auf den allgemeinen Sprachgebrauch (vgl. BGH Urt. v. 19.10.1983 - IVa ZR 51/82 - VersR 1984, 28).
  • LG Nürnberg-Fürth, 26.07.2012 - 8 O 9839/10

    Wohngebäudeversicherung: Auslegung von Versicherungsbedingungen hinsichtlich des

    Versicherungsschutz besteht also nicht, wenn sich Wasser auf Gebäudeteilen - wie etwa einem Flachdach (OLG Karlsruhe VersR 2012, 231) - ansammelt, in das Gebäude eindringt und dort Schäden an versicherten Sachen verursacht (zutreffend LG Köln BeckRS 2009, 05101: Wasseransammlung nur in einem Lichtschacht aus Kunststoff; ebenso für einen Lichtschacht OLG Karlsruhe VersR 2012, 231).

    Gleiches muss für einen abgesenkten Teil des Grundstücks gelten, der als - wenngleich nicht begehbarer - "Lichthof" einem Raum im Untergeschoss Licht und Luft verschaffen soll (a.A. OLG Karlsruhe VersR 2012, 231).

    Gleiches gilt für einen gepflasterten Garagenvorplatz und muss dann jedenfalls auch für eine solche gepflasterte Terrasse gelten, die nicht in das Gebäude hineinragt, sondern lediglich an die äußerste Gebäudeaußenwand anschließt (für Terrasse zweifelnd - "in der Regel nicht": OLG Karlsruhe VersR 2012, 231 die Terrasse als Teil des versicherten Gebäudes betrachtend auch Wussow VersR 2008, 1292, 1294).

    Folglich stellt das OLG Karlsruhe (VersR 2012, 231) zutreffend klar, dass eine Überschwemmung nicht voraussetzt, dass das gesamte versicherte Grundstück überflutet ist.

  • OLG Koblenz, 15.12.2017 - 10 U 811/16

    Wohngebäudeversicherung: Voraussetzungen eines versicherten

    (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 20. April 2005, IV ZR 252/03, ZfS 2005, 447 ff., juris Rn. 19; OLG Köln, Urteil vom 9. April 2013, 9 U 198/12, NJW-RR 2013, 1120, juris Rn. 11; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. September 2011, 12 U 92/11, VersR 2012, 231 f., juris Rn. 14; LG Kiel, Beschluss vom 31. März 2008, 8 S 130/07, r+s 2009, 25, juris Rn. 1; OLG Oldenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2011, 5 U 160/11, VersR 2012, 437, juris Rn. 5; OLG Hamm, Beschluss vom 3. August 2005, 20 U 103/05, ZfS 2006, 103, juris Rn. 4; OLG Nürnberg, Urteil vom 18. Juni 2007, 8 U 2837/06, r+s 2007, 329, juris Leitsatz).

    Auch wenn ein versicherter Überschwemmungsschaden nicht voraussetzt, dass das gesamte Grundstück überflutet wird, ist jedoch erforderlich, dass das Wasser in erheblichem Umfange meist mit schädlichen Wirkungen nicht auf normalen Weg abfließen kann und sich Wassermengen auf der Geländeoberfläche ansammeln (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.09.2011 - 12 U 92/11 -, VersR 2012, 231 f., juris Rn. 14).

  • OLG München, 13.07.2017 - 14 U 3092/15

    Versicherungsbedingungen, Einholung eines Sachverständigengutachtens,

    Im Anschluss an das OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.9.2011, Az.: 12 U 92/11, geht es jedoch davon aus, dass die Anstauung von Wassermassen auf Flachdächern, Terrassen oder Balkonen aufgrund mangelnder Entwässerung in der Regel nicht dem Versicherungsschutz unterfallen.

    auf diesen Gebäudeteilen zur Anstauung von Wassermassen führt, also keine Überflutung des Grundstücks für die Beeinträchtigung des Abflusses ursächlich ist (s. OLG Karlsruhe, VersR 2012, 231, zit. nach juris Rn. 15; OLG Köln, VersR 2013, 1174, zit. nach juris Rn. 11).

  • OLG Frankfurt, 01.11.2017 - 7 U 53/16

    Hochwasser innerhalb des Flussbettes ist keine "Überschwemmung" im Sinne einer

    Aufgrund der Erläuterung zu der unter die Elementarschadendeckung fallenden Gefahr "Überschwemmung" in Ziffer 4.1.1 a) ABXGG, die als "Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser" definiert wird, wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer zunächst erkennen, dass der Versicherungsvertrag ihn nicht gegen jegliche durch Wasser verursachte Schäden am versicherten Gebäude absichert, sondern ihn nur schützen soll vor den nachteiligen Auswirkungen elementarer Schadensereignisse (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.09.2011, Az.: 12 U 92/11, zitiert nach juris, Rdnr. 14; LG Dortmund, Urt. v. 04.07.2012, Az.: 2 O 452/11, zitiert nach juris, Rdnr. 35).

    Diese durch die höchstrichterliche Rechtsprechung und in der Literatur vertretene Definition des Begriffs der "Überschwemmung" (BGH, Urt. v. 26.04.2006; Az.; IV ZR 154/05, zitiert nach juris, Rdnr. 9; vgl. Stiefel/Maier, AKB, 18, Aufl., AKB A.2.2 Rdnr. 147 m.w.N.) wird auch zur Auslegung der Versicherungsbedingungen im Rahmen der Elementarschadendeckung bei der Wohngebäudeversicherung (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.09.2011, Az.: 12 U 92/11, aaO, Rdnr. 14) zugrunde gelegt.

    Aus der in Ziffer 4.1.1 a) ABXGG enthaltenen Definition der versicherten Gefahr "Überschwemmung" wird der um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer somit entnehmen, dass eine Überschwemmung ein Zustand ist, bei dem eine normalerweise trocken liegende Bodenfläche des versicherten Grundstücks von erheblichen Wassermassen bedeckt wird (vgl. OLG Karlsruhe Urt. v. 20.09.2011, Az.: 12 U 92/11, aaO, Rdnr. 15; LG Dortmund, Urt. v. 04.07.2012, Az.: 2 O 452/11, aaO, Rdnr. 36).

  • LG Offenburg, 27.05.2015 - 2 O 350/14

    Wohngebäudeversicherung: Überschwemmung durch Eindringen von im Boden

    Nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist eine Überflutung und damit eine Überschwemmung gegeben, wenn eine regelmäßig trockenliegende Bodenfläche durch erhebliche Wassermengen vollständig bedeckt ist (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.9.2011,12 U 92/11, BeckRS 2011, 23301; BGH, Urteil vom 20.4.2005 - IV ZR 252/03).

    Im Übrigen ist für eine Überschwemmung/Überflutung auch kennzeichnend, dass sich der erheblichen Wassermengen durch zumutbare technische Vorkehrungen (insb. Abflussvorrichtungen) nicht Herr werden lässt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28.9.2005 - 20 U 103/05; OLG Karlsruhe, BeckRS 2011, 23301).

    Daher unterfällt die Ansammlung von Wasser auf Gebäudeteilen in Folge unzureichender Entwässerung regelmäßig nicht dem Versicherungsschutz (Vgl. OLG Karlsruhe, BeckRS 2011, 23301).

  • LG Mönchengladbach, 30.04.2020 - 1 O 278/18

    Überschwemmungsschaden

    (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. September 2011 - 12 U 92/11 -, Rn. 15, juris; OLG Köln, VersR 2013, 1174, Rn. 11, juris; OLG München, Urteil vom 13. Juli 2017- 14 U 3092/15 -, Rn. 17 juris).

    Ebenso wenig entspricht nach allgemeinem Sprachgebrauch das bloße Aufstauen von Niederschlagswasser in einem Lichtschacht infolge dessen unzureichender Entwässerung dem Bild des Elementarschadens Überschwemmung (OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. September 2011 - 12 U 92/11 -, Rn. 15, juris).

  • OLG Hamm, 28.01.2015 - 20 U 216/14

    Begriff der Überschwemmung i.S. von § 8 BEW 2006

    Vielmehr handelt es sich hier um das Ergebnis einer unzureichenden Errichtung oder Unterhaltung des Gebäudes, für welches der durchschnittliche Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz aus der Elementarversicherung erwartet (Senat, Beschl. v. 11.06.2014, 20 U 102/14, n.v.; OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.09.2011, 12 U 92/11, VersR 2012, 231).
  • OLG Hamm, 11.06.2014 - 20 U 102/14

    Begriff der Überschwemmung i.S. der Wohngebäudeversicherungsbedingungen

    Vielmehr handelt es sich hier um das Ergebnis einer unzureichenden Errichtung oder Unterhaltung des Gebäudes, für welches der durchschnittliche Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz aus der Elementarversicherung erwartet (OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.09.2011, 12 U 92/11, VersR 2012, 231).
  • LG Dortmund, 04.07.2012 - 2 O 452/11

    Vorliegen einer Überschwemmung i.S.v. § 3 BEW bei Ansammlung von Schneemassen auf

    Der Versicherungsnehmer wird hier zunächst erkennen, dass der Versicherungsvertrag ihn nicht gegen jegliche durch Wasser verursachte Schäden an seinem Wohngebäude absichert, sondern ihn nur schützen soll vor den nachteiligen Auswirkungen elementarer Schadensereignisse (OLG Karlsruhe r + s 2012, 179).
  • KG, 03.09.2021 - 6 U 70/21

    Elementarschadenversicherung in der Hausrat- und Gebäudeversicherung;

    Da die Kellerlichtschächte Teil des versicherten Gebäudes sind, reicht es für den Eintritt des Versicherungsfalls nicht aus, dass sich dort Regenwasser sammelt und von dort - über das Fenster oder die Außenwand - in das Gebäude eindringt (vgl. KG, Beschlüsse vom 4.8. 2015 - 6 U 69/15 - juris, Rn. 5, 6; OLG Köln, Urt. v. 9.4.2013 - 9 U 198/12 - juris, Rn. 11; OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.9.2011 - 12 U 92/11 - juris, Rn. 15).
  • KG, 18.06.2019 - 6 U 52/19

    Versicherungsschutz in der Elementarschadenversicherung: Wasserschaden im Keller

  • OLG München, 24.04.2017 - 25 U 843/17

    Schadensersatz wegen Zusammenbruchs der Stützmauer

  • KG, 04.08.2015 - 6 U 69/15

    Wohngebäude- und Hausratversicherung: Bedingungsgemäße Überschwemmung bei

  • LG Aachen, 22.08.2014 - 9 O 129/14

    Voraussetzungen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem

  • LG Bayreuth, 16.07.2019 - 21 O 12/19

    Starkwetterereignis, Überschwemmung, Rückstau

  • LG Freiburg, 24.02.2017 - 14 O 275/16

    Wohngebäudeversicherung - Überschwemmung des versicherten Grundstücks

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