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   LG Hamburg, 22.03.2013 - 315 O 76/12   

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https://dejure.org/2013,35292
LG Hamburg, 22.03.2013 - 315 O 76/12 (https://dejure.org/2013,35292)
LG Hamburg, Entscheidung vom 22.03.2013 - 315 O 76/12 (https://dejure.org/2013,35292)
LG Hamburg, Entscheidung vom 22. März 2013 - 315 O 76/12 (https://dejure.org/2013,35292)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GewO § 34 e; RDGEG § 4 Abs. 2; VVG § 204; RVG § 4 a; UWG § 3; UWG § 5; UWG § 8; UWG § 11
    Unzulässige Vereinbarung eines Erfolgshonorars durch Versicherungsberater

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2013, 1324
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 06.06.2019 - I ZR 67/18

    Erfolgshonorar für Versicherungsberater - Vereinbarung eines beratungsrechtlichen

    Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Hamburg, VersR 2013, 1324).
  • OLG München, 29.11.2018 - 6 U 2157/18

    Zulässigkeit von Erfolgshonoraren für Versicherungsberater

    Abweichend gebe es nur die nicht rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 22.03.2013 (Az.: 315 O 76/12), die im Berufungsverfahren vor dem Hanseatischen OLG anhängig sei (Az.: 5 U 67/13), sowie die vom Erstgericht unreflektiert übernommene Entscheidung des Senats vom 26.09.2013 (Az.: 6 U 3968/12), in welcher der Beklagte Rechtsanwalt gewesen und schon deshalb dem RVG unterfallen sei, so dass die dortige Situation nicht vergleichbar mit dem hier vorliegenden Sachverhalt sei, in der die Beklagte als Gewerbeunternehmerin lediglich Versicherungsberaterin sei.

    c) Vor diesem gesetzlichen Hintergrund hat der Senat mit Urteil vom 26.09.2013 (Az. 6 U 3968/12) unter Bezugnahme auf eine vorausgegangene Entscheidung des LG Hamburg vom 22.03.2013 (Az. 315 O 76/12, BeckRS 2013, 17936) festgestellt, dass ein Versicherungsberater als "registrierter Erlaubnisinhaber" im Sinne von §§ 4 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 1 Abs. 3 S. 2 RDGEG anzusehen ist, mit der Folge der Unzulässigkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars gem. §§ 49 b Abs. 2 S. 1 BRAO, 4 a RVG.

    Daher müssten die Versicherungsberater bezüglich ihrer Vergütungsansprüche den Rechtsanwälten gleichgestellt sein (vgl. LG Hamburg vom 22.03.2013, Az. 315 O 76/12, BeckRS 2013, 17936 Rn. 45; Senat Urteil vom 26.09.2013, Az. 6 U 3968/12, Seite 17).

    Die klägerische Abmahnung vom 09.02.2017 (Anlage K 4) wurde maßgeblich mit der Entscheidung des LG Hamburg vom 22.03.2013, (Az. 315 O 76/12, Anlage K 7) begründet, in welcher Versicherungsberater im Zusammenhang mit einem Tarifwechsel nach § 204 VVG als "registrierte Erlaubnisinhaber" im Sinne von § 4 Abs. 1, Abs. 2 RDGEG angesehen wurden (dem hatte sich der Senat mit Urteil vom 26.09.2013, Az. 6 U 3968/12, angeschlossen).

  • LG München I, 18.05.2018 - 37 O 8325/17

    Begrenzung der Vereinbarung eines Erfolgshonorars auf den Einzelfall

    Die Beklagte unterliegt, soweit sie im Rahmen der ihr erteilten Erlaubnis nach § 34e GewO als Versicherungsberaterin tätig wird, gemäß § 4 EGRDG der Vergütungsregelung des § 4a Abs. 1 Satz 1 RVG (so auch Urteil des Oberlandesgerichts München vom 26.09.2013, 6 U 3968/12, S. 15 ff.; Landgericht Hamburg vom 22.03.2013 - 315 O 76/12, S. 13 ff.).

    Daher ist es angemessen, dem Versicherungsberater denselben Vergütungsanspruch zukommen zu lassen, den auch ein Rechtsanwalt für dieselbe oder eine vergleichbare Tätigkeit erheben dürfte (so Landgericht Hamburg vom 22.03.2013 - 315 O 76/12, S. 13 ff. -juris).

  • LG Münster, 27.10.2015 - 3 S 32/15

    Honoraranspruch eines Versicherungsberaters für Dienstleistungen i.R.d.

    Zwar hat das Landgerichts Hamburg die Auffassung vertreten, dass ein Versicherungsberater, der über eine Erlaubnis nach § 34e GewO verfügt, als registrierter Erlaubnisinhaber im Sinne von § 4 Abs. 1 RDGEG anzusehen sei (LG Hamburg, Urteil vom 22.03.2013 - 315 O 76/12 - Rn. 44ff, juris).

    Zu der Frage, ob die Vereinbarung eines Erfolgshonorars durch einen Versicherungsberater i.S.v. § 34e GewO gegen § 4 Abs. 2 RDGEG i.V.m. § 4a RVG verstößt, existiert zwar eine abweichende Entscheidung des LG Hamburg (Urteil vom 22.03.2013 - 315 O 76/12 - Rn. 44ff, juris), gleichwohl kann angesichts der sonstigen einheitlichen Rechtsprechung kein Bedarf für eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung festgestellt werden.

  • OLG Stuttgart, 28.11.2018 - 3 U 63/18

    Beratungsvertrag über die Optimierung des Versicherungsschutzes in der privaten

    Teilweise wird angenommen, auch bei Versicherungsberatern handele es sich um registrierte Erlaubnisinhaber im Sinne des § 4 Abs. 1 RDGEG (LG Hamburg, Urteil vom 22.03.2013 - 315 O 76/12, VersR 2013, 1324, 1324; LG München I, Urteil vom 18.05.2018 - 37 O 8325/17, juris Rn. 44 ff.).
  • LG Bamberg, 09.02.2018 - 3 S 77/17

    Vergütung des Versicherungsmaklers

    Eben dies ist bei Versicherungsmaklern wie dem Kläger nicht der Fall; sie werden nicht im Rechtsdienstleistungsregister, sondern im Versicherungsvermittlerregister nach § 34d Abs. 1 Satz 4 GewO registriert (richtig LG Potsdam, Urteil vom 5. August 2015, Az. 6 S 3/15, BeckRS 2016, 00438, Bl. 118 ff. d.A.; ebenso zum Versicherungsberater i.S.v. § 34e Abs. 1 GewO LG München I, Endurteil vom 19. September 2014, Az. 41 O 2962/14, BeckRS 2016, 00436, Bl. 90 ff.; LG Münster, Urteil vom 27. Oktober 2015, Az. 3 S 32/15, bei juris Rn. 15 f.; a.A. insoweit LG Hamburg, Urteil vom 22. März 2013, Az. 315 O 76/12, bei juris Rn. 44 ff. m. Anm. Moraht, jurisPR-VersR 12/2013 Anm. 3).
  • AG Dülmen, 26.02.2015 - 3 C 116/14

    Vereinbarung eines unzulässigen Erfolgshonorars durch einen Versicherungsberater

    Solche Erfolgshonorare sind nur unter den Voraussetzungen des § 49b Abs. 2 BRAO zulässig, welche vorliegend nicht erfüllt sind (vgl. zum Problemkreis LG Hamburg, Urteil vom 22.03.2013, Az. 315 O 76/12, nach juris ).
  • LG Potsdam, 05.08.2015 - 6 S 3/15

    Erfolgshonorar

    Damit zählen weder Versicherungsberater (vgl. LG München, Urteil vom 19.09.2014 - 41 O 2962/14; a.A. LG Hamburg, Urteil vom 22.03.2013 - 315 O 76/12, VersR 2013, 1224) noch Versicherungsmakler zu den "registrierten Erlaubnisinhabern" im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 RDGEG (so ausdrücklich Seichter, a.a.O.).
  • AG Hamburg-Wandsbek, 08.03.2016 - 716b C 463/15

    Deliktischer und wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch einer

    Bei dem - zu weit gefassten - Unterlassungsantrag handelt es sich um eine Verallgemeinerung, die die konkrete Verletzungsform als ein Minus umfasst (BGH NJW 2004, 2235, 2237 - Dauertiefpreise; LG Hamburg BeckRS 2013, 17936).
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