Rechtsprechung
BGH, 19.12.2012 - IV ZR 213/11 |
Volltextveröffentlichungen (16)
- lexetius.com
AVB Rechtsschutzversicherung (hier § 5 Abs. 3b ARB 94)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 5 Abs 3 Buchst b ARB 1994, § 779 BGB
Risikobegrenzung in der Rechtsschutzversicherung: Kostenzugeständnis bei außergerichtlichem Vergleich mit Kostenaufhebungsvereinbarung - verkehrslexikon.de
Zur Rechtsschutzdeckung bei einem außergerichtlichen Vergleich mit Kostenaufhebungsvereinbarung
- IWW
- IWW
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers einer Rechtsschutzversicherung gem. bei Vereinbarung in einer außergerichtlichen Einigung Kostenaufhebung; Vorliegen eines für die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 3b ARB 94 notwendigen Kostenzugeständnisses des ...
- rewis.io
Risikobegrenzung in der Rechtsschutzversicherung: Kostenzugeständnis bei außergerichtlichem Vergleich mit Kostenaufhebungsvereinbarung
- ra.de
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
ARB 94 § 5 Abs. 3 b
Außergerichtlich vereinbarte Kostenaufhebung ist bei Nichtbestehen eines materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs kein Kostenzugeständnis - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ARB § 5 Abs. 3 Buchst. b 94; BGB § 307 Abs. 1 S. 2
Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers einer Rechtsschutzversicherung gem. bei Vereinbarung in einer außergerichtlichen Einigung Kostenaufhebung; Vorliegen eines für die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 3b ARB 94 notwendigen Kostenzugeständnisses des ... - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Kostenzugeständnis eines Versicherungsnehmers
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- beck-blog (Kurzinformation)
Kein Kostenzugeständnis des Versicherungsnehmers bei außergerichtlicher Einigung
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die Rechtsschutzversicherung und das Kostenzugeständnis im Vergleich
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Aussschlusstatbestand der Rechtsschutzklausel des § 5 Abs. 3b ARB 94 greift nicht ohne Kostenzugeständnis des Versicherungsnehmers
Besprechungen u.ä.
- wkblog.de (Entscheidungsbesprechung)
Rechtsschutzversicherer und die Kosten der Einigung
Verfahrensgang
- AG Solingen - 10 C 388
- AG Solingen, 25.02.2011 - 10 C 388/10
- LG Wuppertal, 30.09.2011 - 6 S 16/11
- BGH, 19.12.2012 - IV ZR 213/11
Papierfundstellen
- NJW 2013, 1007
- MDR 2013, 219
- NZV 2013, 182 (Ls.)
- VersR 2013, 232
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 25.05.2011 - IV ZR 59/09
Wiedergabe der Berufungsanträge im Berufungsurteil; Risikobegrenzung des …
Auszug aus BGH, 19.12.2012 - IV ZR 213/11
Ein für das Eingreifen von § 5 Abs. 3 Buchst. b ARB 94 erforderliches Kostenzugeständnis des Versicherungsnehmers liegt nicht vor, wenn im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung Kostenaufhebung vereinbart wird und ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner nicht bestand (Fortführung von Senatsurteil vom 25. Mai 2011, IV ZR 59/09, NJW 2011, 2054).Dies ergibt sich aus ihrem Zweck, der darin besteht zu verhindern, dass der Versicherungsnehmer bei den Verhandlungen über die Einigung "unnötige" Zugeständnisse im Kostenpunkt zu Lasten des Rechtsschutzversicherers macht, um vom Gegner weitere Zugeständnisse in der Hauptsache zu erhalten (Senatsurteile vom 25. Mai 2011 - IV ZR 59/09, VersR 2011, 1005 Rn. 12;… vom 25. Januar 2006 - IV ZR 207/04, VersR 2006, 404 Rn. 20 f.; vom 16. Juni 1977 - IV ZR 97/76, VersR 1977, 809 unter I 1).
Anderenfalls würde das in § 1 ARB 94 gegebene Leistungsversprechen des Versicherers, dafür zu sorgen, dass der Versicherungsnehmer seine rechtlichen Interessen wahrnehmen kann, und die für die Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten zu tragen, ausgehöhlt (Senatsurteil vom 25. Mai 2011 - IV ZR 59/09, VersR 2011, 1005 Rn 17 f.).
- BGH, 16.06.1977 - IV ZR 97/76
Erstattung von infolge eines Vergleichs entstandener Prozesskosten aufgrund eines …
Auszug aus BGH, 19.12.2012 - IV ZR 213/11
Dies ergibt sich aus ihrem Zweck, der darin besteht zu verhindern, dass der Versicherungsnehmer bei den Verhandlungen über die Einigung "unnötige" Zugeständnisse im Kostenpunkt zu Lasten des Rechtsschutzversicherers macht, um vom Gegner weitere Zugeständnisse in der Hauptsache zu erhalten (…Senatsurteile vom 25. Mai 2011 - IV ZR 59/09, VersR 2011, 1005 Rn. 12;… vom 25. Januar 2006 - IV ZR 207/04, VersR 2006, 404 Rn. 20 f.; vom 16. Juni 1977 - IV ZR 97/76, VersR 1977, 809 unter I 1). - BGH, 25.01.2006 - IV ZR 207/04
Verjährung von Ansprüchen gegen eine Rechtsschutzversicherung; Kostenverteilung …
Auszug aus BGH, 19.12.2012 - IV ZR 213/11
Dies ergibt sich aus ihrem Zweck, der darin besteht zu verhindern, dass der Versicherungsnehmer bei den Verhandlungen über die Einigung "unnötige" Zugeständnisse im Kostenpunkt zu Lasten des Rechtsschutzversicherers macht, um vom Gegner weitere Zugeständnisse in der Hauptsache zu erhalten (…Senatsurteile vom 25. Mai 2011 - IV ZR 59/09, VersR 2011, 1005 Rn. 12; vom 25. Januar 2006 - IV ZR 207/04, VersR 2006, 404 Rn. 20 f.; vom 16. Juni 1977 - IV ZR 97/76, VersR 1977, 809 unter I 1).
- OLG Saarbrücken, 29.01.2014 - 5 U 37/13
Rechtsschutzversicherung: Fehlende Kostenregelung bei außergerichtlichem …
Die maßgeblichen Grundsätze für die Auslegung und Anwendung der Klausel hat der Bundesgerichtshof in einer neueren, vom Landgericht der Sache nach auch zutreffend zitierten - allerdings fehlerhaft auf den hiesigen Fall übertragenen - Entscheidung klargestellt bzw. in Ergänzung seiner früheren Rechtsprechung dargelegt (BGH, Urt. v. 19.12.2012 - IV ZR 213/11 - VersR 2013, 232; siehe dazu die Anm. Cornelius-Winkler, r+s 2013, 172; Bauer; NJW 2013, 1008; Münkel, jurisPR-VersR 4/2013 Anm. 2):.Von einem nach dem Sinn der Klausel zu vermeidenden, den Versicherungsnehmer des Versicherungsschutzes (teilweise) beraubenden "ausdrücklichen oder konkludenten" sachwidrigen Kostenzugeständnis kann nach dessen Verständnishorizont nur dann die Rede sein, wenn es dazu eine eben zumindest stillschweigende Absprache gegeben hat (in diesem Sinne wohl auch Münkel, Anm. zu BGH, Urt. v. 19.12.2012 - IV ZR 213/11 -, jurisPR-VersR 4/2013 Anm. 2).
- OLG Stuttgart, 07.11.2013 - 7 U 3/13
Auslandskrankenrücktransportversicherung: Wirksamkeit der Klausel über die …
Eine Gefährdung des Vertragszwecks liegt bereits dann vor, wenn die Einschränkung den Versicherungsvertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko (nahezu) zwecklos oder sinnlos macht (vgl. BGH VersR 2013, 232 f. m.w.N.;… BGH VersR 2011, 1005 Rn. 17 f.;… BGH VersR 2009, 533 Rn. 19 m.w.N.; BGHZ 137, 174, 176 m.w.N.). - AG München, 02.01.2019 - 264 C 13757/18
Rechtsschutzversicherung: Kein Kostenzugeständnis zu Lasten des Versicherers bei …
Der BGH führte in seiner Entscheidung vom 19.12.2012, Az. IV ZR 213/11, zur zwar leicht abweichend formulierten, aber sinngemäß gleichen Regelung des § 5 Abs. 3 b) ARB 94 aus, dass Risikoausschlussklauseln eng und nicht weiter auszulegen sind, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. - LG Münster, 08.10.2018 - 15 S 12/18
Rückzahlung der geleisteten Verfahrenskosten aufgrund des …
Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des BGH vom 19.12.2012 (IV ZR 213/11) betrifft den vorliegend nicht in Rede stehenden Fall einer außergerichtlichen Einigung, in der ein materieller Kostenerstattungsanspruch als Anknüpfungspunkt für die Annahme eines Kostenzugeständnisses i.S.d. § 5 ARB bereits am fehlenden Verzug der durch den Versicherungsnehmer in Anspruch genommenen Bausparkasse scheiterte. - AG Achern, 10.09.2014 - 3 C 74/14
Rechtsschutzversicherung: Leistungsausschluss bei Vergleichsabschluss mit …
Der Versicherungsnehmer muss seine wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen können, wie es nach den Umständen gefordert werden kann und muss nicht davon ausgehen, dass sein Versicherungsschutz Lücken hat, ohne dass ihm diese hinreichend deutlich gemacht werden (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - IV ZR 213/11 -, juris).