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   BGH, 30.04.2013 - VI ZR 13/12   

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https://dejure.org/2013,11952
BGH, 30.04.2013 - VI ZR 13/12 (https://dejure.org/2013,11952)
BGH, Entscheidung vom 30.04.2013 - VI ZR 13/12 (https://dejure.org/2013,11952)
BGH, Entscheidung vom 30. April 2013 - VI ZR 13/12 (https://dejure.org/2013,11952)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 254 Abs 1 BGB, § 833 S 1 BGB
    (Tierhalterhaftung: Unfall beim Reiten eines Pferdes ohne Einverständnis des Halters; Mitverschulden

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Haftung des Pferdehalters für Sturz eines Reiters

  • rabüro.de

    Zur Haftung des Halters eines Pferdes, wenn eine andere Person von diesem Pferd stürzt

  • rewis.io

    (Tierhalterhaftung: Unfall beim Reiten eines Pferdes ohne Einverständnis des Halters; Mitverschulden

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 833 S. 1
    Bei der Tierhalterhaftung nach § 833 S. 1 BGB ist das Einverständnis des Halters mit der Nutzung des Tieres regelmäßig allein im Rahmen eines etwaigen Mitverschuldens des Geschädigten zu berücksichtigen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 833 S. 1
    Haftung des Pferdehalters für Sturz eines Reiters

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Deliktsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Tierhalterhaftung auch bei unerlaubtem Ritt auf Pferd

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Reitunfall beim verbotenen Reiten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Reitunfall und das fehlende Einverständnis des Halters

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Haftung für Reiterverletzung gemäß § 833 Satz 1 BGB auch bei Reiten ohne Einverständnis des Halters

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Tierhalterhaftung auch ohne Einverständniserklärung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Strenge Haftung des Pferdehalters

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Reiterin verunglückt beim Aufsteigen - Haftet der Tierhalter für die Unfallfolgen, wenn sie das Pferd ohne sein Einverständnis reiten wollte?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Frage des Einverständnisses des tatsächlichen Sachwalters ist für Tierhalterhaftung im Zusammenhang mit einem Reitunfall unerheblich

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Reitunfall - Sturz von fremdem Pferd - Halterhaftung - Mitverschulden

  • blogspot.de (Kurzinformation)

    Tierhalterhaftung: Zum Mitverschulden beim Reiten ohne Einwilligung des Halters

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Haftung nach Reiterunfall: Fehlendes Einverständnis des Pferdehalters zum Reiten begründet grundsätzlich keinen Haftungsausschluss - Haftungsausschluss wegen Handelns auf eigene Gefahr nur in engen Ausnahmefällen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 2661
  • MDR 2013, 779
  • NJ 2013, 468
  • VersR 2013, 874
  • SpuRt 2014, 204
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 19.11.1991 - VI ZR 69/91

    Tierhalterhaftung bei Verletzung auf einer Fuchsjagd

    Auszug aus BGH, 30.04.2013 - VI ZR 13/12
    Das kann etwa der Fall sein, wenn ein Tier erkennbar böser Natur ist oder erst zugeritten werden muss oder wenn der Ritt als solcher spezifischen Gefahren unterliegt, wie beispielsweise beim Springen oder bei der Fuchsjagd (vgl. Senatsurteile vom 24. November 1954 - VI ZR 255/53, VersR 1955, 116; vom 14. Juli 1977 - VI ZR 234/75, VersR 1977, 864, 865 und vom 19. November 1991 - VI ZR 69/91, VersR 1992, 371, 372) oder der Geschädigte sich dem Halter im vorwiegend eigenen Interesse an seinem reiterlichen Ruf mit der Bitte um Überlassung eines weigerlichen und erregten Pferdes geradezu aufgedrängt hat (vgl. Senatsurteil vom 13. November 1973 - VI ZR 152/72, VersR 1974, 356 f.).

    Das Bewusstsein der besonderen Gefährdung ist dabei stets Voraussetzung, um ein Handeln des Geschädigten auf eigene Gefahr annehmen zu können; ob unter diesem Blickpunkt die Haftung des Tierhalters von vornherein entfällt, kann nur nach einer umfassenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles entschieden werden (vgl. Senatsurteile vom 19. November 1991 - VI ZR 69/91, aaO und vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 225/04, aaO Rn. 16).

  • BGH, 20.12.2005 - VI ZR 225/04

    Ausschluss der Tierhalterhaftung bei Handeln auf eigene Gefahr

    Auszug aus BGH, 30.04.2013 - VI ZR 13/12
    Bei der Tierhalterhaftung hat der erkennende Senat eine vollständige Haftungsfreistellung auch des Tierhalters unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr nur in eng begrenzten Ausnahmefällen erwogen, wenn beispielsweise der Geschädigte sich mit der Übernahme des Pferdes oder der Annäherung an ein solches bewusst einer besonderen Gefahr aussetzt, die über die normalerweise mit dem Reiten oder der Nähe zu einem Pferd verbundenen Gefahren hinausgeht (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 225/04, VersR 2006, 416 Rn. 12).

    Das Bewusstsein der besonderen Gefährdung ist dabei stets Voraussetzung, um ein Handeln des Geschädigten auf eigene Gefahr annehmen zu können; ob unter diesem Blickpunkt die Haftung des Tierhalters von vornherein entfällt, kann nur nach einer umfassenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles entschieden werden (vgl. Senatsurteile vom 19. November 1991 - VI ZR 69/91, aaO und vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 225/04, aaO Rn. 16).

  • BGH, 24.11.1954 - VI ZR 255/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.04.2013 - VI ZR 13/12
    Das kann etwa der Fall sein, wenn ein Tier erkennbar böser Natur ist oder erst zugeritten werden muss oder wenn der Ritt als solcher spezifischen Gefahren unterliegt, wie beispielsweise beim Springen oder bei der Fuchsjagd (vgl. Senatsurteile vom 24. November 1954 - VI ZR 255/53, VersR 1955, 116; vom 14. Juli 1977 - VI ZR 234/75, VersR 1977, 864, 865 und vom 19. November 1991 - VI ZR 69/91, VersR 1992, 371, 372) oder der Geschädigte sich dem Halter im vorwiegend eigenen Interesse an seinem reiterlichen Ruf mit der Bitte um Überlassung eines weigerlichen und erregten Pferdes geradezu aufgedrängt hat (vgl. Senatsurteil vom 13. November 1973 - VI ZR 152/72, VersR 1974, 356 f.).
  • BGH, 13.11.1973 - VI ZR 152/72

    Tierhalterhaftung - Schutzzweck der Tierhalterhaftung - Reitunfall - Pferd -

    Auszug aus BGH, 30.04.2013 - VI ZR 13/12
    Das kann etwa der Fall sein, wenn ein Tier erkennbar böser Natur ist oder erst zugeritten werden muss oder wenn der Ritt als solcher spezifischen Gefahren unterliegt, wie beispielsweise beim Springen oder bei der Fuchsjagd (vgl. Senatsurteile vom 24. November 1954 - VI ZR 255/53, VersR 1955, 116; vom 14. Juli 1977 - VI ZR 234/75, VersR 1977, 864, 865 und vom 19. November 1991 - VI ZR 69/91, VersR 1992, 371, 372) oder der Geschädigte sich dem Halter im vorwiegend eigenen Interesse an seinem reiterlichen Ruf mit der Bitte um Überlassung eines weigerlichen und erregten Pferdes geradezu aufgedrängt hat (vgl. Senatsurteil vom 13. November 1973 - VI ZR 152/72, VersR 1974, 356 f.).
  • BGH, 14.07.1977 - VI ZR 234/75

    Erwerb eines Pferdes als Kapitalanlage - Schadensersatz wegen eines Reitunfalls -

    Auszug aus BGH, 30.04.2013 - VI ZR 13/12
    Das kann etwa der Fall sein, wenn ein Tier erkennbar böser Natur ist oder erst zugeritten werden muss oder wenn der Ritt als solcher spezifischen Gefahren unterliegt, wie beispielsweise beim Springen oder bei der Fuchsjagd (vgl. Senatsurteile vom 24. November 1954 - VI ZR 255/53, VersR 1955, 116; vom 14. Juli 1977 - VI ZR 234/75, VersR 1977, 864, 865 und vom 19. November 1991 - VI ZR 69/91, VersR 1992, 371, 372) oder der Geschädigte sich dem Halter im vorwiegend eigenen Interesse an seinem reiterlichen Ruf mit der Bitte um Überlassung eines weigerlichen und erregten Pferdes geradezu aufgedrängt hat (vgl. Senatsurteil vom 13. November 1973 - VI ZR 152/72, VersR 1974, 356 f.).
  • BGH, 12.01.1982 - VI ZR 188/80

    Anspruch auf Schadensersatz für einen Unfall mit einem zu einem Verein gehörenden

    Auszug aus BGH, 30.04.2013 - VI ZR 13/12
    Nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachvortrag der Klägerin ist auch davon auszugehen, dass sich in dem Reitunfall eine spezifische Tiergefahr (als ungeschriebene Voraussetzung des § 833 BGB) verwirklicht hat, die sich in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhalten äußerte (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 1982 - VI ZR 188/80, VersR 1982, 366 Rn. 13).
  • BGH, 09.06.1992 - VI ZR 49/91

    Tierhalterhaftung bei Gefälligkeit

    Auszug aus BGH, 30.04.2013 - VI ZR 13/12
    Das Berufungsgericht geht zwar entsprechend dem Senatsurteil vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91 (VersR 1992, 1145) zutreffend davon aus, dass der Halter eines Reitpferdes dem Reiter, der sich beim Sturz vom Pferd verletzt, auch dann nach § 833 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sein kann, wenn er dem Verletzten das Pferd aus Gefälligkeit überlassen hat.
  • BGH, 03.05.2005 - VI ZR 238/04

    Nutztiereigenschaft von Hunden auf einem Reiterhof

    Auszug aus BGH, 30.04.2013 - VI ZR 13/12
    Die Tierhalterhaftung kann auch dann eingreifen, wenn sich jemand einem Tier unbefugt nähert (vgl. Senatsurteil vom 3. Mai 2005 - VI ZR 238/04, VersR 2005, 1254, 1255 mwN).
  • BGH, 17.03.2009 - VI ZR 166/08

    Voraussetzungen eines Ausschlusses der Tierhalterhaftung wegen Handelns auf

    Auszug aus BGH, 30.04.2013 - VI ZR 13/12
    b) Ob die Klägerin das Pferd mit oder ohne Einverständnis desjenigen, der die tatsächliche Sachherrschaft über es ausübte, reiten wollte, ist - wie die Revision mit Recht geltend macht - für die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 833 Satz 1 BGB grundsätzlich unerheblich und kann nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats regelmäßig nur im Rahmen eines etwaigen - vom Schädiger zu beweisenden - Mitverschuldens im Sinne des § 254 BGB Berücksichtigung finden (vgl. etwa Senatsurteil vom 17. März 2009 - VI ZR 166/08, VersR 2009, 693 Rn. 7).
  • OLG Nürnberg, 29.03.2017 - 4 U 1162/13

    Pferdehalter haftet auch bei einer Reitbeteiligung für Unfälle, welche durch das

    Die Haftung des Pferdehalters aus § 833 Abs. 1 BGB gilt grundsätzlich auch zugunsten des Reiters, der durch die Tiergefahr des Pferdes verletzt wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 14.07.1977, NJW 1977, 2158; Urteil vom 22.12.1992, NJW 1993, 2611; Urteil vom 30.04.2013, BeckRS 2013, 09464).

    a) Unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr oder der freiwilligen Risikoübernahme kann die Haftung des Pferdehalters dann entfallen, wenn sich der Geschädigte bewusst einer besonderen Gefahr aussetzt, die über die normalerweise mit dem Reiten verbundene Gefahr hinausgeht (BGH, Urteil vom 9.06.1992, NJW 1992, 2474; Urteil vom 20.12.2005, NJW-RR 2006, 813; Urteil vom 30.04.2013, BeckRS 2013, 09464; OLG Hamm, Urteil vom 20.09.2000, NJW-RR 2001, 390).

  • OLG Hamm, 22.04.2015 - 14 U 19/14

    Tierhalterhaftung gegenüber dem beauftragten Hufschmied

    Deshalb greift dieser Ansatz gegenüber der Tierhalterhaftung nur dann ein, wenn sich der Verletzte bewusst Risiken aussetzt, die über die normale Tiergefahr hinausgehen (BGH NJW 2013, 2661; Palandt-Grüneberg, § 254 Rdz. 32 mwN).
  • AG Brandenburg, 28.11.2017 - 34 C 146/16

    Imkerhaftung wenn Personen von Bienen gestochen werden

    Zutreffend ist insofern auch der rechtliche Ansatz, dass sich durch das Tier eine typische Gefahr verwirklicht haben muss, die sich in einem der Natur dieses Tieres entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhalten äußert ( BGH , Urteil vom 30.04.2013, Az.: VI ZR 13/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 2661 f.; BGH , Urteil vom 20.12.2005, Az.: VI ZR 225/04, u.a. in: NJW-RR 2006, Seiten 813 ff.; BGH , Urteil vom 12.01.1982, Az.: VI ZR 188/80, u.a. in: NJW 1982, Seiten 763 ff.; OLG Kiel , Urteil vom 17.07.1920, Az.: II 173/20, u.a. in: SeuffArchiv 76 [1921], Nr. 115, Seiten 185 ff.; LG Dessau-Roßlau , Urteil vom 10.05.2012, Az.: 1 S 22/12, u.a. in: NJW-RR 2013, Seiten 87 ff.; Lehmann/Auer , VersR 2011, Seiten 846 f.; Martinek , Die Biene 1994, Heft 10, Seiten 584 ff. [Teil 1] und Heft 11, Seiten 641 ff. [Teil 2]; Gercke , NuR 1991, Seiten 59 ff. ).
  • OLG Köln, 07.02.2018 - 5 U 128/16

    Haftung des Halters eines Pferdes

    Eine Haftungsfreistellung des Tierhalters unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr kommt in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn der Geschädigte sich mit der Übernahme des Pferdes oder der Annährung an ein solches bewusst einer besonderen Gefahr aussetzt, die über die normalerweise mit dem Reiten oder der Nähe zu einem Pferd verbundenen Gefahren hinausgeht (BGH, Urteil vom 30.4.2013 - VI ZR 13/12, iuris Rdn. 11, abgedruckt in VersR 2013, 874 f.).
  • OLG Saarbrücken, 31.01.2018 - 2 U 30/15

    Tierhalterhaftung: Nutztierprivileg bei Einsatz eines Pferdes zum

    Das Bewusstsein der besonderen Gefährdung ist dabei stets Voraussetzung, um ein Handeln des Geschädigten auf eigene Gefahr annehmen zu können (BGH, Urteil vom 30. April 2013 - VI ZR 13/12, NJW 2013, 2661 Rn. 11).
  • AG Brandenburg, 17.01.2020 - 31 C 278/18

    Gefährdungshaftung des Tierhalters - entgangenes Arbeitsentgelt

    Das Bewusstsein der besonderen Gefährdung ist dabei jedoch stets Voraussetzung, um ein Handeln des Geschädigten auf eigene Gefahr annehmen zu können ( BGH , Urteil vom 30.04.2013, Az.: VI ZR 13/12, u.a. in: NJW 2013, Seite 2661; OLG Saarbrücken , Urteil vom 31.01.2018, Az.: 2 U 30/15, u.a. in: VersR 2018, Seite 1143 ).
  • LG Koblenz, 25.05.2022 - 3 O 134/19

    Die abgeworfene Reiterin

    Setzt sich der Geschädigte bewusst und freiwillig der normalen Tiergefahr aus, schließt dies die Haftung gemäß § 833 nicht aus ( BGH NJW 82, 763, MDA 93, 743) unabhängig davon, ob ihm das Tier vom Halter zur Nutzung überlassen wurde oder nicht (BGH NJW 13, 2661).

    Unter dem Gesichtspunkt des Handels auf eigene Gefahr kann die Haftung unter Abwägung aller Umstände insbesondere entfallen, wenn der Verletzte bewusst (BGH NJW 13, 2661) ungewöhnliche Risiken übernimmt, d.h. solche, die über die gewöhnlich mit einem Tier dieser Art und seiner üblichen Nutzung verbundene Gefahr hinausgehen (BGH NJW 92, 2474, NJW-RR 05, 1183, NJW-RR 06, 813), falls sich gerade dieses Risiko auswirkt (BGH NJW 92, 907).

  • OLG Hamm, 19.12.2016 - 6 U 104/15

    Stute verletzt Tierarzt - ¼ Mitverschulden des Tierarztes

    Die Haftungsfreistellung wegen Handelns auf eigene Gefahr ist - nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) - auf Ausnahmefälle beschränkt, in denen sich der Geschädigte ohne triftigen Grund bewusst einer besonderen Gefahr aussetzt und ungewöhnliche Risiken übernimmt, die über den normalen Umgang mit Tieren hinausgehen (vgl. BGH ZfS 2013, 499).
  • OLG Hamm, 25.11.2011 - 9 U 38/11

    Darlegungs- und Beweislast bei einem Reitunfall

    Die Sache befindet sich beim BGH: VI ZR 13/12.
  • LG Ravensburg, 05.09.2023 - 5 O 26/23

    Haftung bei Unfall während eines Pferde-Proberitts

    Ein Haftungsausschluss wegen Handelns auf eigene Gefahr wird von der Rechtsprechung und einem Teil der Literatur nur in Fällen befürwortet, in denen sich der Verletzte einer besonderen Tiergefahr ausgesetzt hat, die über die gewöhnliche Tiergefahr hinausgeht (erhöhte Tiergefahr), beispielsweise wenn ein Reiter ein Tier übernimmt, das erkennbar bösartiger Natur ist oder erst zugeritten werden muss, oder wenn der Ritt seiner Art nach besonders gefährlich war (vgl. BGH NJW 1974, 234, 235; BGH NJW 1977, 2158; BGH NJW 1986, 2883, 2884; BGH NJW 2013, 2661 f; OLG Hamm NJW-RR 2001, 390 ["Rückwärtsrichten" beim Dressurreiten beinhalte keine besondere Gefahr]; OLG Celle, Urteil vom 4. März 2020 - 20 U 38/19 -, Rn. 32, juris [keine besondere Gefahr während der Siegerehrung am Ende eines Reitturniers]; Staudinger/Eberl-Borges (2022) BGB § 833, Rn. 189).

    Das Bewusstsein der besonderen Gefährdung ist dabei stets Voraussetzung, um ein Handeln des Geschädigten auf eigene Gefahr annehmen zu können; ob unter diesem Blickpunkt die Haftung des Tierhalters von vornherein entfällt, kann nur nach einer umfassenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden (BGH NJW 2013, 2661 Rn. 11, beck-online).

  • LG Berlin, 13.09.2016 - 63 S 236/15

    Wohnraummiete: Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen der Verweigerung von

  • LG Paderborn, 22.11.2019 - 2 O 152/19

    Tierhalterhaftung - Schadensersatz und Schmerzensgeld bei Tritt durch Pferd

  • LG Bielefeld, 06.08.2021 - 1 O 339/17
  • AG Erfurt, 12.12.2018 - 5 C 265/18

    Hundehalterhaftung: Vollständiger Haftungsausschluss wegen Handeln des

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