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   BGH, 06.02.2014 - IX ZR 217/12   

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https://dejure.org/2014,8931
BGH, 06.02.2014 - IX ZR 217/12 (https://dejure.org/2014,8931)
BGH, Entscheidung vom 06.02.2014 - IX ZR 217/12 (https://dejure.org/2014,8931)
BGH, Entscheidung vom 06. Februar 2014 - IX ZR 217/12 (https://dejure.org/2014,8931)
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Volltextveröffentlichungen (20)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 675 Abs 1 BGB
    Rechtsanwaltshaftung: Verjährungsbeginn bei anwaltlicher Falschberatung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beginn des Laufs der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen anwaltlicher Falschberatung

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Verjährung der Haftung wegen anwaltlicher Falschberatung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verjährungsbeginn für Schadensersatzansprüche wegen anwaltlicher Falschberatung; Rechtsanwaltshaftung

  • Anwaltsblatt

    § 102 StPO
    Verjährung der Anwaltshaftung beginnt nicht bereits mit der Rechtsberatung

  • Anwaltsblatt

    § 102 StPO
    Verjährung der Anwaltshaftung beginnt nicht bereits mit der Rechtsberatung

  • rewis.io

    Rechtsanwaltshaftung: Verjährungsbeginn bei anwaltlicher Falschberatung

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 199; BGB § 280; BGB § 675
    Beginn der Verjährung setzt Kenntnis des Mandanten von der anwaltlichen Falschberatung voraus

  • RA Kotz

    Anwaltliche Falschberatung - Verjährungsbeginn

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beginn des Laufs der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen anwaltlicher Falschberatung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann beginnt die Verjährung eines Regressanspruchs gegen einen Rechtsanwalt?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtanwaltshaftung: Zum Beginn der Verjährung eines Regressanspruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verjährungsbeginn bei anwaltlicher Falschberatung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verjährung von Regressansprüchen gegen Anwälte - Mandant muss Fehler erkennen können

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bloße Kenntnis der anwaltlichen Beratung und ihrer Umstände reicht nicht zur Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bloße Kenntnis der anwaltlichen Beratung und ihrer Umstände reicht nicht zur Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Verjährungsbeginn bei Vorschussleistungen des Steuerberaters

Besprechungen u.ä. (2)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Bloße Kenntnis der anwaltlichen Beratung und ihrer Umstände reicht nicht zur Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen anwaltlicher Falschberatung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 1800
  • ZIP 2014, 1030
  • MDR 2014, 654
  • FamRZ 2014, 1103
  • VersR 2014, 1213
  • WM 2014, 1015
  • DB 2014, 1136
  • AnwBl 2014, 654
  • AnwBl Online 2014, 226
  • NZG 2014, 834
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 06.02.2014 - IX ZR 245/12

    Rechtsanwaltshaftung: Verjährungsbeginn für einen Schadensersatzanspruch wegen

    Auszug aus BGH, 06.02.2014 - IX ZR 217/12
    Er muss auch Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus denen sich für ihn - zumal wenn er juristischer Laie ist - ergibt, dass der Rechtsberater von dem üblichen rechtlichen Vorgehen abgewichen oder er Maßnahmen nicht eingeleitet hat, die aus rechtlicher Sicht zur Vermeidung eines Schadens erforderlich waren (BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - IX ZR 245/12, zVb in BGHZ, Umdruck S. 6; vgl. auch Gehrlein, aaO S. 153; Chab in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 1472, 1481; Fahrendorf in Fahrendorf/Mennemeyer/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 8. Aufl., Rn. 1108; Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 5. Aufl., Rn. 874).

    Allein dies wird der Rechtsberaterhaftung gerecht; nicht die anwaltliche Beratung, sondern erst der Pflichtverstoß des Rechtsberaters begründet den gegen ihn gerichteten Regressanspruch (BGH, Urteil vom 6. Februar 2014, aaO; Chab, BRAK 2010, 208, 209).

    b) Die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, die bloße Kenntnis der anwaltlichen Beratung und der ihr zugrundeliegenden Umstände reichten zur Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände aus (ebenso OLG Stuttgart, WM 2010, 1330; OLG Hamm, GI aktuell 2012, 111, 116), greift demgegenüber zu kurz (vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Februar 2014, aaO Umdruck S. 7).

    Der Mandant hat seine rechtlichen Belange dem dazu berufenen Fachmann anvertraut und kann daher dessen etwaige Fehlleistungen - eben wegen seiner Rechtsunkenntnis - nicht erkennen (BGH, Urteil vom 6. Februar 2014, aaO Umdruck S. 6; vom 12. Dezember 2002 - IX ZR 99/02, WM 2003, 928, 930).

    Dies genügt nicht, um den Lauf der Verjährung zum Jahresende 2006 in Gang zu setzen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - IX ZR 245/12, zVb in BGHZ).

  • OLG Stuttgart, 13.04.2010 - 12 U 189/09

    Rechtsanwaltshaftung: Verjährung von Ansprüchen wegen Verjährenlassen einer

    Auszug aus BGH, 06.02.2014 - IX ZR 217/12
    Allein dies wird der Rechtsberaterhaftung gerecht; nicht die anwaltliche Beratung, sondern erst der Pflichtverstoß des Rechtsberaters begründet den gegen ihn gerichteten Regressanspruch (BGH, Urteil vom 6. Februar 2014, aaO; Chab, BRAK 2010, 208, 209).

    b) Die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, die bloße Kenntnis der anwaltlichen Beratung und der ihr zugrundeliegenden Umstände reichten zur Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände aus (ebenso OLG Stuttgart, WM 2010, 1330; OLG Hamm, GI aktuell 2012, 111, 116), greift demgegenüber zu kurz (vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Februar 2014, aaO Umdruck S. 7).

  • BGH, 12.12.2002 - IX ZR 99/02

    Hinweispflicht des regreßpflichtigen Anwalts bei Beauftragung eines anderen

    Auszug aus BGH, 06.02.2014 - IX ZR 217/12
    Der Mandant hat seine rechtlichen Belange dem dazu berufenen Fachmann anvertraut und kann daher dessen etwaige Fehlleistungen - eben wegen seiner Rechtsunkenntnis - nicht erkennen (BGH, Urteil vom 6. Februar 2014, aaO Umdruck S. 6; vom 12. Dezember 2002 - IX ZR 99/02, WM 2003, 928, 930).
  • BGH, 05.07.2012 - III ZR 116/11

    Haftung einer GmbH für die fehlerhafte Kapitalanlageberatung durch eine

    Auszug aus BGH, 06.02.2014 - IX ZR 217/12
    Sie wendet sich auch nicht gegen die Annahme, die Klägerin müsse sich die entsprechende Erklärung ihrer Tochter anlässlich eines Telefonats vom 21. Dezember 2006 nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274 f; vom 10. März 2004 - IV ZR 143/03, WM 2004, 922, 924; vom 5. Juli 2012 - III ZR 116/11, WM 2012, 1482 Rn. 14 jeweils mwN) zurechnen lassen.
  • BGH, 15.12.2011 - IX ZR 85/10

    Rechtsanwaltshaftung: Beginn der Verjährungsfrist eines Schadensersatzanspruchs

    Auszug aus BGH, 06.02.2014 - IX ZR 217/12
    Danach ist ein Regressanspruch nach drei Jahren (§ 195 BGB) ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Mandant von der Person des Schuldners und von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB), verjährt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2011 - IX ZR 85/10, WM 2012, 163 Rn. 14; Gehrlein, Anwalts- und Steuerberaterhaftung, 2. Aufl., S. 150).
  • BGH, 10.03.2004 - IV ZR 143/03

    Erneute Erteilung einer nach dem RBerG unwirksamen Treuhandvollmacht

    Auszug aus BGH, 06.02.2014 - IX ZR 217/12
    Sie wendet sich auch nicht gegen die Annahme, die Klägerin müsse sich die entsprechende Erklärung ihrer Tochter anlässlich eines Telefonats vom 21. Dezember 2006 nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274 f; vom 10. März 2004 - IV ZR 143/03, WM 2004, 922, 924; vom 5. Juli 2012 - III ZR 116/11, WM 2012, 1482 Rn. 14 jeweils mwN) zurechnen lassen.
  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 155/01

    Rechtsfolgen einer unwirksamen Vollmachterteilung

    Auszug aus BGH, 06.02.2014 - IX ZR 217/12
    Sie wendet sich auch nicht gegen die Annahme, die Klägerin müsse sich die entsprechende Erklärung ihrer Tochter anlässlich eines Telefonats vom 21. Dezember 2006 nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274 f; vom 10. März 2004 - IV ZR 143/03, WM 2004, 922, 924; vom 5. Juli 2012 - III ZR 116/11, WM 2012, 1482 Rn. 14 jeweils mwN) zurechnen lassen.
  • BGH, 10.10.2019 - III ZR 227/18

    Bestimmung des Beginns der Verjährung eines notariellen Amtshaftungsanspruchs;

    Mit diesem Urteil und einem weiteren vom selben Tage (IX ZR 217/12, AnwBl. 2014, 654) hat der IX. Zivilsenat für den Bereich der Anwaltshaftung lediglich die Anforderungen an die verjährungsauslösende Tatsachenkenntnis des Verletzten präzisiert.

    Vielmehr muss er Kenntnis auch von solchen Tatsachen erlangen, aus denen sich für ihn - zumal wenn er juristischer Laie ist - ergibt, dass sein Rechtsberater von dem üblichen rechtlichen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht eingeleitet hat, die aus fachlicher Perspektive zur Vermeidung eines Schadens erforderlich waren (vgl. BGH, Urteile vom 6. Februar 2014 - IX ZR 245/12, aaO S. 176 Rn. 15 und IX ZR 217/12, aaO Rn. 8).

    Er muss nur Tatsachen kennen, die auch aus seiner laienhaften Sicht auf eine anwaltliche Pflichtverletzung hindeuten (vgl. BGH, Urteile vom 6. Februar 2014 - IX ZR 245/12, aaO und IX ZR 217/12, aaO Rn. 8 f).

    bb) Dass der Mandant Kenntnis von Tatsachen erlangen muss, die gerade auch aus seiner Sicht ein rechtsfehlerhaftes Vorgehen seines Anwalts indizieren, beruht auf dem anwaltlichen Vertrauensverhältnis (vgl. BGH, Urteile vom 6. Februar 2014 - IX ZR 245/12, aaO und Rn. 17 und IX ZR 217/12, aaO Rn. 9 sowie Kayser, AnwBl. 2014, 802, 805).

    Vor diesem Hintergrund ist für den Beginn der Verjährung erforderlich, dass der Mandant Tatsachen kennt, die sogar ihm als Laien Veranlassung bieten, die Leistung seines Anwalts in Frage zu stellen (vgl. BGH, Urteile vom 6. Februar 2014 - IX ZR 217/12 und IX ZR 217/12 jew. aaO).

  • BGH, 07.03.2019 - III ZR 117/18

    Notarhaftung, Verjährung - Zumutbarkeit einer Amtshaftungsklage bei Verdunkelung

    Der IX. Zivilsenat hat in dem Urteil vom 6. Februar 2014 - im Übrigen unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Rechtsprechung des III. Zivilsenats (aaO Rn. 11) - maßgeblich auf die Besonderheit abgestellt, dass der Mandant wegen des speziellen anwaltlichen Vertrauensverhältnisses Kenntnis von Tatsachen erlangen muss, die aus seiner subjektiven Sicht ein rechtsfehlerhaftes Vorgehen seines Anwalts nahe legen (aaO Rn. 15 ff und Urteil vom selben Tag IX ZR 217/12, AnwBl. 2014, 654 Rn. 8 sowie Kayser, AnwBl. 2014, 802, 805).
  • OLG Koblenz, 16.03.2016 - 10 U 557/15

    Rechtsanwaltshaftung: Verjährungsbeginn für Schadensersatzansprüche eines

    Auch von der Pflichtverletzung des Beklagten hatte der Kläger im Verlaufe des Jahres 2010 Kenntnis i. S. des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB; das ergibt sich bereits daraus, dass der Kläger, mittlerweile anderweitig anwaltlich beraten und vertreten, dem Beklagten am 01.02.2010 erstmals die klageweise Inanspruchnahme angekündigt hatte (vgl. zu den Voraussetzungen der Kenntnis des Mandanten für den Verjährungsbeginn des Ersatzanspruches gegen den eigenen Anwalt BGH, Urt. v. 06.02.2014 - IX ZR 245/12 -, VersR 2014, 833, und Urt. v. 06.02.2014 - IX ZR 217/12 -, VersR 2014, 1213).
  • OLG München, 21.02.2018 - 15 U 2276/17

    Verjährte Schadensersatzansprüche - Grundsatz der Schadenseinheit in der

    Für die Verjährung der angeblichen Schadensersatzansprüche der D. Select Verwaltungs GmbH kommt es nicht auf die spezialgesetzlichen Vorschriften des Kapitalanlagerechts an, sondern auf die §§ 195, 199 BGB, da der behauptete Schadensersatzanspruch der D. Select Verwaltungs GmbH aus dem Anwaltsvertrag mit der Beklagten stammen soll (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - IX ZR 217/12, NJW 2014, 1800 Rn. 7; Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl., § 199 Rn. 18, vor § 194 Rn. 21).

    Fallen dem Schuldner mehrere (Aufklärungs-)Pflichtverletzungen zur Last, beginnt die Verjährung für jede Pflichtverletzung mit der jeweils erforderlichen Tatsachenkenntnis (BGH, Urteil vom 2. Februar 2017 - IX ZR 91/15, NJW-RR 2017, 506 Rn. 11 ff; vom 6. Februar 2014 IX ZR 217/12, NJW 2014, 1800 Rn. 8 ff; Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl., § 199 Rn. 28 mwN).

    Der Mandant muss von dem jeweiligen Pflichtverstoß Kenntnis haben, sonst hat er keine Veranlassung, die anwaltliche Leistung in Frage zu stellen (BGH, Urteil vom 6. Februar 2014, aaO).

  • OLG Frankfurt, 28.07.2014 - 4 U 84/14

    Vorliegen eines Rechtsgeschäfts über das Vermögen als Ganzes

    Zwar ist davon auszugehen, dass eine erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis auch in Fällen der Rechtsberaterhaftung nicht bereits dann vorliegt, wenn dem Gläubiger Umstände bekannt werden, nach denen zu seinen Lasten ein Rechtsverlust eingetreten ist (BGH, Urteile vom 06.02.2014, Az. IX ZR 245/12, Rz. 9-14; Az. IX ZR 217/12, Rz. 8f., juris ).

    Insofern begründet nicht die anwaltliche Beratung, sondern erst der Pflichtverstoß des Rechtsberaters den gegen ihn gerichteten Regressanspruch (BGH, Urteil vom 06.02.2014, Az. IX ZR 217/12, Rz. 8, juris ).

  • LG Krefeld, 29.03.2017 - 2 O 56/16

    Steuerberaterhaftung: Fehlerhafte Umsatzsteueroption für einen Kleinunternehmer;

    Denn ohne diese Kenntnis hatte die Klägerin keine Veranlassung, die steuerberaterliche Leistung des Beklagten infrage zu stellen (vgl. BGH, NJW 2014, 1800).
  • OLG Hamm, 16.10.2018 - 28 W 30/18

    Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs

    Der geschädigte Mandant erlangt nur dann Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er neben der reinen Tatsachenkenntnis auch Kenntnis von der Pflichtverletzung des Rechtsanwalts hat, weil er nur dann Veranlassung hat, die anwaltliche Leistung in Frage zu stellen (vgl. BGH NJW 2014, 993 f.; NJW 2014, 1800 ff.).
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